Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 197/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4373

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 117; [X.] §§ 11, 35; RhPfLJagdG § 31 a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der [X.] einer Jagd durch einen Strohmann. b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des [X.] auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus. [X.], Beschluss vom 4. April 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] vom 1. August 2006 - 1 [X.]/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert: 31.232 • Gründe: [X.] Die klagende Jagdgenossenschaft nimmt den Beklagten zu 2 als Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. [X.] und die Beklagte zu 1 als Erbin des früheren [X.], des ursprünglichen Beklagten zu 1 (im Folgenden einheitlich: der Beklagte zu 1), auf Zahlung von [X.] für die [X.] 2001 und 2002 in Höhe von 31. 232 • in Anspruch. Unter dem 22. März 1995 unterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden [X.]. Sie wenden gegenüber der Klage im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der P. H. AG hätten sie nur formell die Pächterrolle übernommen, da 1 - 3 - diese mangels Jagdpachtfähigkeit nach außen keinen [X.] habe schließen können. Pächterin habe in Wirklichkeit diese sein sollen. Sie habe bis zu ihrer Insolvenz auch die Pächterrechte ausgeübt und alle Kosten getragen. Das habe die Klägerin gewusst und gebilligt. Amtsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Be-schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. 2 I[X.] Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätz-liche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 3 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zugrunde liegende [X.] mit den Beklagten nach den vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Scheingeschäft ge-mäß § 117 Abs.1 [X.] nichtig ist. Das kann der Senat selbst entscheiden, ob-wohl das [X.] diese Frage letztlich offen gelassen und auf derselben Tatsachengrundlage eine Gesetzesumgehung und Nichtigkeit gemäß § 134 [X.] i.V.m. §11 Abs. 6 Satz 1 [X.] angenommen hat (siehe auch für einen vergleichbaren Fall [X.], Urteil vom 6. Juli 1994 - 7 U 1173/93 - juris: Nichtigkeit des [X.] nach §§ 117, 134 [X.]). [X.] würde voraussetzen, dass die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt wären ([X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 117 Rn. 5). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt indes nicht der Fall. 4 - 4 - a) Ein bloßes Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien [X.] nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen ([X.] 36, 84, 87 f.; Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - [X.], NJW 1980, 1572, 1573; [X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.], 1639, 1640). Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vor-geschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts allerdings in der Regel nicht erfüllt. Denn die erklärte [X.] ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die [X.] kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die [X.]n der Vereinbarung, insbesondere die damit für sie selbst verbundenen Pflichten, wirklich herbeiführen wollen ([X.] 21, 378, 381 f.; Senatsurteile vom 24. Januar 1980 aaO und vom 22. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 569 f.; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 727). 5 b) Nach diesen Maßstäben ist - im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluss vom 29. September 1983 - [X.] - ([X.]) zugrunde lag - hier von einem Scheingeschäft [X.]. 6 Das Berufungsgericht stellt dazu fest: Tatsächlich berechtigt und ver-pflichtet aus dem [X.] sollten nicht die Beklagten, sondern die [X.] diesen stehende [X.] AG werden. Über den Umstand hinaus, dass diese sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Jagdbezirken S.

I und [X.] übernommen habe, sprächen dafür folgende weiteren Gründe: In 7 - 5 - einer [X.] und Nutzungserklärung zwischen den Beklagten und der Ak-tiengesellschaft vom 24. März 1995 werde ausdrücklich festgehalten, dass die Jagdbezirke für die [X.] gepachtet worden seien und erklärt, alle Rechte und Pflichten seien an das Unternehmen abgetreten worden, deren Hauptniederlassung auch alle Kosten und Folgekosten der Pachtverträge über-nehme und dass diese das Revier zur uneingeschränkten Verfügung habe. Auch die Verpflichtungserklärungen der [X.] AG vom [X.] 1999 und vom 28. März 2000 belegten, dass diese sich als Nutzerin beider Jagdbezirke angesehen habe. Entsprechend habe sie Einladungen zur Jagd "im Revier [X.]

" verschickt. Schließlich spreche auch das [X.] der vom Amtsgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme [X.] dafür, dass tatsächlich die [X.]AG die Pächterrolle ausgeübt habe. Aus alledem folge, dass diese faktisch Pächterin von S. [X.] gewe-sen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe überdies fest, dass die Klägerin bereits beim Abschluss des [X.] gewusst habe, dass eigentliche Pächterin die [X.] habe sein sollen und dass dies auch alle Parteien gewollt hätten. Die [X.] AG habe vor Abschluss des hier interessierenden Pachtvertrags schon jahrelang die faktische Pächterrolle und schlechthin alle Pächterrechte in dem Jagdbezirk [X.] ausgeübt. Der Zeuge N. , der dort die Rolle des [X.] übernommen habe, sei finanziell nicht in der Lage gewesen, für die Kosten aufzukommen. Trotzdem habe die Klägerin mit ihm den Pachtvertrag geschlossen, weil sie auf die vermeintliche Solvenz des Unternehmens vertraut habe. Dies verdeutliche, dass es der Klä-gerin gleichgültig gewesen sei, wer formell die Pächterrolle getragen habe. Gleiches gelte für den streitgegenständlichen Pachtvertrag S. I[X.] Auch die Klägerin habe somit die P. H.

AG und nicht die Beklagten als Pächter von S. [X.] angesehen. Dies belegten zudem ihre Protokolle und ihre Korrespondenz mit der Aktiengesellschaft nach dem Ausscheiden der Be-- 6 - klagten aus der Firma zum 1. Januar 1998, in der die Klägerin mit der [X.] über eine Auswechselung der Beklagten als Jagdpächter gegen neue Mitarbeiter der [X.] verhandelt habe. Die Tatsache, dass die P.

H. AG für die Beklagten gebürgt habe, spreche nicht dagegen, dass diese eigentliche Pächterin habe sein sollen. Dadurch habe die Klägerin eine Absicherung gegenüber der [X.] erhalten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die - allerdings rechtlich den Tatbestand eines Scheingeschäfts ausfüllende - Schlussfolgerung des [X.]s, die Beklagten seien tatsächlich nicht Pächter gewesen, vielmehr die [X.] AG, und dies sei entgegen dem Vertragstext von den Parteien auch so gewollt gewesen, frei von [X.]. Die von der [X.] weiter erhobenen [X.] einer Verletzung von [X.] der Klägerin hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 2. Entgegen der Beschwerdebegründung ist es den Beklagten auch nicht wegen der gütlichen Einigungen über den Ausgleich von Wildschäden in den nach Landesrecht durchgeführten Vorverfahren verwehrt, sich jetzt auf die Nichtigkeit des [X.] zu berufen. Rechtsfolge einer solchen gütli-chen Einigung gemäß § 62 der [X.] Landesverordnung zur Durchführung des [X.] vom 25. Februar 1981 ([X.]) ist nach den Bestimmungen der § 35 [X.] und § 31 RhPfLJagdG, ungeachtet der damit verbundenen Vollstreckbarkeit, eine rechtsgeschäftliche Verpflich-tungserklärung als Anerkenntnis oder Vergleich. [X.] Mängel dieser Erklärungen können darum auch noch nachträglich geltend gemacht werden (vgl. für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung 9 - 7 - [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 35 Rn. 16). Im Streitfall fehlt es, da die Beklagten in Wahrheit nicht Jagdpächter waren, für die Klägerin erkennbar an einer dem Zeugen [X.]wirksam erteilten Vollmacht. Schlick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 1 [X.]/05 -

Meta

III ZR 197/06

04.04.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 197/06 (REWIS RS 2007, 4373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4373

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 151/00 (Bundesgerichtshof)


III ZR 169/14 (Bundesgerichtshof)

Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden bei nur eingeschränkter Übernahme der Haftung durch den Pächter des …


III ZR 169/14 (Bundesgerichtshof)


VI R 11/17 (Bundesfinanzhof)

Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft


4 O 5/21 (Landgericht Aachen)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.