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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 27/12
vom
12. September 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1908 i, 1836; [X.] §§ 1, 4, 5; FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 287
Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach §
15 Abs.
2 Satz
2 FamFG
schließt einen früheren Zugang nicht aus.
[X.], Beschluss vom 12. September 2012 -
XII ZB 27/12 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.
September 2012
durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 22.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Betreuerin werden der Rechtsbe-schwerdeführerin auferlegt.
Wert: bis 300
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den für die Vergütung maßgeblichen [X.]-raum der Betreuung.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) ist durch Beschluss vom 31.
August 2010 zur -
berufsmäßigen
-
Betreuerin bestellt worden. Der Be-schluss ist am 4.
Oktober
2010 ausgefertigt und am selben Tag zum Zwecke der Bekanntgabe an die Betreuerin durch Aufgabe zur Post beim örtlichen Postamt aufgegeben worden. Die Beteiligten streiten im Rahmen der erstmalig 1
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festzusetzenden Betreuervergütung darum, ob die Betreuung mit dem 6.
Oktober
2010 begonnen hat, nachdem der Beschluss bei der Betreuerin am 5.
Oktober
2010 eingegangen war, oder aufgrund der gesetzlichen Zustellungs-vermutung gemäß §
15 Abs.
2 Satz
2 FamFG
erst aufgrund der Bekanntgabe drei Tage
nach Aufgabe zur Post (am 8.
Oktober
2010), wie die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) meint.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts
hat die Betreuervergütung begin-nend mit dem 8.
Oktober
2010 festgesetzt
und den weitergehenden Antrag zu-rückgewiesen. Das [X.] hat die Vergütung auf die Beschwerde der Be-treuerin bereits für die [X.] ab dem 6.
Oktober
2010 festgesetzt. Dagegen rich-tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach §
70 Abs.
1
FamFG
statthaft und konnte von der Staatskasse nach §
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG
ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.]s kann auf die Regelung nach §
15 Abs.
2 Satz
2
FamFG
nur zurückgegriffen werden, wenn sich der [X.]punkt der Bekanntgabe nicht feststellen lässt. Da die Betreuerin den Zugang am 5.
Oktober
2010 glaubhaft gemacht habe, sei dieser für den Beginn der Betreu-ung maßgeblich.
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2. Die Auffassung des [X.]s trifft zu.
Der Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB i.V.m. §§
1,
4, 5 [X.], der sich unter anderem nach der Dauer der Betreuung bestimmt.
Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe des [X.] an den [X.] (§
287 Abs.
1 FamFG).
Aus der Regelung in §
15 Abs.
2 Satz
2
FamFG folgt nicht, dass die Bekanntgabe bei Aufgabe zur Post erst drei Tage nach der Aufgabe
erfolgt. Durch die Regelung sollte nach der Begründung des Gesetz-entwurfs zum [X.] dem Bedürfnis nach einem möglichst zuver-lässigen Weg der Übermittlung sowie einer möglichst effizienten und unbürokra-tischen Bekanntgabemöglichkeit Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/6308 S.182). Die Regelung zielt darauf ab, die Bekanntgabe auch dann [X.], wenn der Zugang der Postsendung nicht nachweisbar ist. Für diesen Fall wird durch eine vom Gesetz unterstellte [X.] von drei Tagen sichergestellt, dass bei regelmäßigem Ablauf ein Zugang auch erfolgt ist. Die Regelung erreicht ihren Sinn und Zweck, indem sie dem Empfänger einer [X.] Bekanntgabe nur dann ermöglicht, sich auf einen unterbliebenen oder späteren Zugang zu
berufen, wenn er diesen nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft macht.
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5
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Davon
ist der vorliegende Fall, dass der Empfänger selbst einen früheren Zugang einräumt und glaubhaft macht, aber nicht erfasst. Geht der Beschluss über die Bestellung bereits früher zu, so wird die Betreuung damit wirksam und beginnen insbesondere die Pflichten des Betreuers bereits zum [X.]punkt des Zugangs. Dementsprechend hat das [X.] die Vergütung zutreffend [X.].
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2011 -
10 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
3 T 444/11 -
8
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 27/12 (REWIS RS 2012, 3296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3296
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