Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. XII ZR 108/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2599

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Mai 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB § 1603 Abs. 2 Satz 2Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § [X.]. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zumnachträglichen Erwerb des [X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.] - [X.] AG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Weber-Monecke und Fuchsfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 10. Zivilsenats- [X.] - des [X.] vom11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdas Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - [X.] vom17. Januar 1992 für die [X.] ab 1. Juli 1998 abgeändert wordenist, die [X.] verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüber-zahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die [X.] der [X.]n abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, andas Oberlandesgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene [X.] ist die Tochter [X.] aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer- 3 -Mutter. Im [X.] 1995 erwarb die [X.] den [X.]. [X.] 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den [X.] erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem [X.] mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die [X.] führtdie Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutterzurück, die in der [X.] von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweisemehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik [X.] war. Von September 1997 an nahm die [X.] an einem Lehrgangder Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/[X.] teil, unter anderem um bessere Chancenauf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehr-gangs belief sich auf zwei Jahre.Die Mutter der [X.]n ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Klä-ger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefraubetreut die am 4. April 1996 geborenen [X.] und [X.] über kein eigenes Einkommen.Der Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die [X.] monatlichen Unterhaltvon 335 [X.] zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß erab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die [X.] zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige [X.]gehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich imRang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die [X.] vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen.Das Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die [X.] vom7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die [X.] ab- 4 -1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der [X.]n zustehendenUnterhalt auf monatlich 301,02 [X.] herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegan-gen, daß die [X.] seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des [X.]und dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. imRang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibendeEinkommen des [X.] im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier [X.] zu verteilen sei.Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abände-rungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die[X.] zu verurteilen, ihm künftige [X.] zu erstatten. Die[X.] hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der [X.] beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie - wider-klagend - den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu [X.], ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich542 [X.] zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf dieBerufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die [X.] ab 1. Juli 1998stattgegeben und die [X.] verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Un-terhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der [X.]n hatdas Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihr zweitinstanzliches Be-gehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die [X.] bis zum30. Juni 1998 [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die [X.]der zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des [X.] auch [X.] Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berück-sichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 [X.] nicht ausreiche, um auch für [X.] Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:Die [X.] befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinnedes § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift [X.] für eine solche Annahme, weil die [X.] eine Bildungseinrichtungbesuche, um einen Abschluß der allgemeinen - nicht berufsbezogenen -Schulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die [X.] besu-che aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einenAbendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typi-scherweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um [X.] Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen wer-den, daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien.Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dieerweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den [X.] Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei [X.] dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die [X.] Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. [X.] Umstände gegenüber der [X.] kurz vor Eintritt der [X.] vorliegend nicht festgestellt werden. Die [X.] habe sich im [X.] -1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als einJahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür er-kennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß ermit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nichtmehr habe rechnen müssen.2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen [X.]) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ([X.] [X.]) istdie gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unver-heirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-ratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. [X.] am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz [X.] stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverhei-ratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines [X.] und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzes-begründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seidavon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeach-tet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellungminderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstel-lung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB gebotenerscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).b) Was unter dem Begriff "allgemeine Schulausbildung" zu verstehen ist,ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. [X.], die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen be-treffen, finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.], 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG.Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a [X.] wird Ausbildungsförderung unter ande-rem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen [X.] -wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Vor-aussetzungen des § 2 [X.] erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft [X.] eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allge-meinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seinerEltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesseeiner einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinenSchulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2Abs. 1 Nr. 1 [X.] entwickelten Grundsätze auszulegen ([X.] inFamRefK § 1603 [X.]. 8; [X.]/[X.] BGB 10. Aufl. § 1603 [X.]. 37;[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.]. [X.]. [X.]. 45; [X.] [X.] 2001, 15).c) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen [X.] in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, derzeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur [X.] ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 [X.]. 457 ff.).aa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulab-schlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildungoder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfallsder [X.], der [X.], die fachgebundene oder dieallgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der [X.], der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der [X.] immer erfüllt ([X.] aaO [X.]. 9; [X.]/[X.] aaO;[X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 459; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. [X.]. 152;Palandt/[X.] BGB 60. Aufl. § 1603 [X.]. 56; vgl. auch [X.]/[X.]- 8 -[X.] 5. Aufl. § 2 [X.]. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule,die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Be-rufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die ge-nannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder [X.] angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines [X.] nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer [X.] steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, all-gemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält,der dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfungabzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungenerfüllt sind ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, istzu fordern, daß die Schulausbildung die [X.] und die Arbeitskraft des Kindesvoll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit,durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben [X.] also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt,wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berück-sichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen [X.]en sowie eventu-eller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im [X.] ausfüllt ([X.] aaO [X.]. 10; [X.]/[X.] aaO [X.]. 459; Ro-the/[X.] aaO [X.]. 34).cc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahmean einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlichgegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeitund Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmli-- 9 -chen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der [X.] überlassen ist ([X.] aaO [X.]. 11).3. Danach kann die Annahme, die [X.] habe sich vom 1. Juli 1998an nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand ha-ben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulab-schluß, den [X.], zu erwerben. Daß der Besuch der [X.] eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder [X.] noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des [X.], beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgeleg-ten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der [X.]ndie Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags [X.] Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10bzw. - ab dem zweiten Schuljahr - 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt fürdie erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom [X.] her dafür, daß die Arbeitskraft der [X.]n - bei Zugrundelegung [X.] für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend [X.] ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet [X.]. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unter-richt gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. [X.] der Fall sein, so wird die [X.] nach den bisher getroffenen [X.] aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind [X.] sein.Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die [X.] den [X.] erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das [X.] ist für den [X.]raum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen,daß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der [X.]n bestehe, weil ihr- 10 -die durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverur-sachte [X.] unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kön-ne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die [X.]würde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einenNachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinenSchulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2Satz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß [X.] über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbro-chen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen dar-auf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kannauch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbil-dung anzunehmen sein.4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der [X.] haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,das die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellun-gen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der [X.]n durch [X.] abschließend zu beurteilen haben wird.[X.]

Meta

XII ZR 108/99

10.05.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. XII ZR 108/99 (REWIS RS 2001, 2599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2599

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