Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 180/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4265

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[X.] ZR 180/02vom4. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 33. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf [X.] festgesetzt (siehe [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.]:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegt nicht vor.[X.] beklagten Rechtsanwälte vertraten den Kläger in dessen Schei-dungsverfahren, in welchem als Folgesache auch um [X.] Ehefrau gestritten wurde. Mit Versäumnisurteil des [X.] - Familien-gericht - vom 19. Dezember 1994 - Geschäftsnummer 4 [X.]- wurde [X.] zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.000 DM an seine geschie-- 3 -dene Ehefrau verurteilt, nachdem verspätetes Vorbringen - fehlerhaft - nach§ 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden war und der Kläger durch seineProzeßbevollmächtigten im folgenden nicht mehr verhandelt hatte.Das Versäumnisurteil wurde wegen Versäumung der [X.].Der Senat hat durch Urteil vom 25. Oktober 2001 - [X.], abge-druckt in NJW 2002, 290, die abweisenden Instanzentscheidungen im [X.]shaftpflichtprozeß aufgehoben, weil nach "Flucht in die Säumnis" der [X.] grundsätzlich verpflichtet sei, auch ohne ausdrückliche Weisung des [X.] Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Die haftungsbe-gründende Pflichtverletzung des Beklagten stand damit für den Tatrichter bin-dend fest, an den der Rechtsstreit zur Prüfung des Schadens und der [X.] zurückverwiesen worden i[X.]In der wiedereröffneten Berufungsinstanz war danach nur noch zu [X.], ob ein rechtzeitiger und ausreichend begründeter Einspruch das Familien-gericht hätte veranlassen müssen, die Unterhaltsklage unter Aufhebung [X.] abzuweisen, weil die Ehefrau den Anspruch verwirkt hatteoder der Kläger nicht leistungsfähig war, oder ansonsten die ausgesprocheneUnterhaltspflicht des [X.] zu ermäßigen. So hat es zutreffend auch das [X.] gesehen und danach die Klage erneut [X.]4 -I[X.] Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Überprüfung des [X.] zunächst unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssiche-rung, sodann unter dem Gesichtspunkt der [X.] Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von der ständigenRechtsprechung abgewichen, daß im Anwaltshaftpflichtprozeß darauf abzu-stellen sei, wie in einer pflichtwidrig geführten Rechtssache richtig hätte ent-schieden werden müssen, nicht wie das im Vorprozeß erkennende Gericht mut-maßlich entschieden hätte (zur [X.] Rspr. vgl. [X.], 221, 228; 133, 110,111; [X.], Urt. v. 21. November 2001 - [X.], NJW 2002, 1417, 1418m.w.[X.]). Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr der ständigenRechtsprechung des [X.] unter Bezug auf das in dieser Reihestehende Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1241 = [X.], 1917, 1922 ausdrücklich angeschlossen.Das Berufungsgericht hat lediglich angezweifelt, von welchem Beurtei-lungszeitpunkt der Regreßrichter bei dieser Prüfung auszugehen habe, wennsich zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Regreßurteil die höchstrich-terliche Rechtsprechung zu Fragen des Ausgangsrechtsverhältnisses (hier [X.]) ändere. Diese Frage ist im Sinne der "Neigungsrich-tung" des [X.] bereits geklärt ([X.]Z 145, 256), so daß [X.] Veranlassung zur Zulassung der Revision bestehen kann.Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich allerdings in diesem Zusam-menhang auch darauf, daß das Berufungsgericht in den Tatfragen des Unter-- 5 -haltsprozesses eine Beweisprognose des Familiengerichts zugrunde gelegt [X.]. Das ist unschädlich, soweit es auf die Beweislast ankommt, weil ihre [X.] im Ausgangsprozeß und im Regreßprozeß gleichen Regeln folgt (vgl.[X.]Z 133, 110, 115 f; [X.], Urt. v. 18. November 1999 - [X.]/97,WM 2000, 189, 192; [X.] Rspr.).Die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßes (richtig § 287 ZPO) istdem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.Das Berufungsgericht hat zu der in der Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde bezeichneten Position 12 (Pflegegeldanteil der [X.] wie geboten - auch eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. [X.] für die dort gleichfalls angegriffene Position 14 (Versorgung des [X.]). In beiden Punkten ist daher die Beweisprognose des Berufungs-gerichtes mit Bezug auf das Familiengericht ein überflüssiger, aber unschädli-cher Zusatz, der das Berufungsurteil nicht trägt. Deshalb kann auch die Nicht-zulassungsbeschwerde jedenfalls aus diesem Grunde nicht durchdringen.2. Grundsatzbedeutung will die Nichtzulassungsbeschwerde im weiterennur in Auslegungsfragen des § 1572 BGB erkennen.a) Dies wird zum einen aus folgenden Erwägungen hergeleitet: Das [X.] habe dem Grunde nach einen Anspruch der geschiedenenEhefrau des [X.] auf nachehelichen Unterhalt bejaht, der sich aus § 1572Nr. 1 BGB ergebe. Es sei aber fragwürdig, ob die Anspruchsgrundlage im vor-liegenden Fall überhaupt anwendbar sei, und zwar wegen fehlender Ehebe-dingtheit der Erwerbsunfähigkeit. Die Vorschrift des § 1572 BGB beruhe auf- 6 -dem Gedanken der nachehelichen Solidarität für krankheitsbedingte Er-werbseinschränkungen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Loslösung dernachehelichen Mitverantwortung von der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit sozi-al gerechtfertigt sei oder ob die Vorschrift - auch aus [X.] - nicht einschränkend dahin auszulegen sei, daß die [X.] Bedürftigkeit gefordert werden müsse, die Vorschrift also nicht eingreife,wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einer bei Eheschließung schon vorhandenenErkrankung beruhe (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.]/[X.] Aufl. § 1572 Rn. 1). Zu der Ehebedingtheit der Erwerbsunfähigkeit der ge-schiedenen Ehefrau fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; das Beru-fungsurteil enthalte dazu keine Feststellungen.Dieses Vorbringen gibt keinen Anlaß, die betreffende Rechtsfrage [X.] erneuten - Beurteilung zu unterziehen. Nach der ständigen [X.] ist für einen Anspruch aus § 1572 BGB - wie auch [X.] nicht verkennt - nicht erforderlich, daß die Erwerbsunfähigkeit [X.] durch die Ehe bedingt ist (vgl. [X.], Urt. v. 27. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 930, 931; v. 9. Februar 1994 - [X.] - FamRZ1994, 566 und v. 10. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1272, 1273).Demgemäß hatte die Ehefrau zu den anspruchsbegründenden Voraussetzun-gen ihres Unterhaltsbegehrens schlüssig vorgetragen, indem sie ausführte,zum Zeitpunkt der Scheidung durch verschiedene Erkrankungen an einer [X.] gehindert zu sein. Es wäre Sache des (jetzigen) [X.] gewe-sen, eine rechtliche Notwendigkeit der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit geltendzu machen sowie die Ehebedingtheit in Abrede zu stellen. Daß dementspre-chender Vortrag übergangen worden wäre, macht die Beschwerde indessennicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß sich in den Akten hierzu- 7 -nichts finde. Kann danach aber nicht unterstellt werden, daß die Erwerbsunfä-higkeit der Ehefrau nicht ehebedingt ist, so besteht kein Anlaß, erneut zu [X.], ob abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Ehebe-dingtheit der Bedürftigkeit zu verlangen i[X.] Einer vertieften [X.] mit dem Unterhaltsrecht bedarf es hierzu [X.]) Darüber hinaus soll der vorliegende Rechtsstreit die [X.] aufwerfen, ob die völlige Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit eines in-soweit darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers nicht - zumindest [X.] - auszuschließen sei, wenn er für eine erheblich pflegebedürftige Person [X.] der [X.] von § 15 [X.] erbringe.Auch diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ent-scheidungserheblich. Die geschiedene Ehefrau des [X.] pflegt ihre [X.] nicht allein, sondern wird hierbei von ihrem Bruder unterstützt, der [X.] regelmäßig viermal monatlich, gelegentlich auch für längere Zeiträume,zu sich holt. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die von der geschiedenenEhefrau des [X.] für die mit ihr in [X.] lebende Muttererbrachten Leistungen nicht mit Pflegeleistungen für einen Dritten verglichenwerden können. Einer Prüfung, ob die Übernahme der vollen Pflegeleistungenfür einen "Außenstehenden" der Annahme der Erwerbsunfähigkeit entgegen-- 8 -steht, bedarf es deshalb nicht. Wie die weiteren Ausführungen der Beschwerdezeigen, geht es ihr auch letztlich nicht um die aufgeworfene angebliche Grund-satzfrage, sondern um die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.[X.][X.] [X.][X.]Cierniak

Meta

IX ZR 180/02

04.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 180/02 (REWIS RS 2004, 4265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4265

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