Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4442

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 249/12
Verkündet am:

4. Juli 2013

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 309 Nr. 7b
a) Die Klauseln in [X.] mit Verbrauchern
"Haftungsgrenze
Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgu-tes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für [X.] haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."
sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirk-sam.
-
2
-

[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 Bg, Cf
b) Die Klauseln in [X.] mit Verbrauchern
"Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des [X.]es begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des [X.] begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des [X.], zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.
[X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
VII ZR 249/12 -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und die [X.], Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten
gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
August
2012 wird [X.].
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dem [X.] [X.], es zu unterlassen, drei
in den von ihm
formulierten "Lieferungs-bedingungen des [X.] Textilreinigungsgewerbes"
(im Folgenden: Bedin-gungen)
enthaltene Klauseln
für den
Abschluss von Verträgen mit Verbrau-chern zu empfehlen.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, und er ist in die beim Bundesamt für Justiz
geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 UKlaG eingetragen.
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4
-
Der
Beklagte hat die Bedingungen, die er [X.]
für die Formulierung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfiehlt,
1997 als "Konditionenempfehlung"
beim [X.] angemel-det. Im gleichen Jahr wurden sie im
Amtsblatt veröffentlicht.
Die Bedingungen enthalten unter
"Nummer 5 Haftungsgrenze"
folgende Regelungen:
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des [X.] un-begrenzt in Höhe des Zeitwertes
(im Folgenden: Klausel 1).
Für [X.] haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes
(im Folgenden: Klausel 2).
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des [X.] begrenzt.
Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des [X.] begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren
(im [X.]: Klausel 3)."
Zudem verbreitet der Beklagte bei [X.] und auf [X.] Homepage eine "[X.]", die Reinigungsbe-trieben und Kunden als Orientierungshilfe dienen soll.
Das [X.] hat der Klage auf Unterlassung und Erstattung von [X.] stattgegeben;
die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter.
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5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht bejaht
die klägerischen Ansprüche auf Unterlas-sung
der Verwendung der beanstandeten Klauseln
und auf Erstattung der [X.].
Die Klausel
1 sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam.
Zwar sei eine Beschränkung auf den rich-tig
berechneten Wiederbeschaffungswert nicht zu beanstanden, weshalb diese Klausel in der Literatur auch für wirksam erachtet werde. Es sei aber nicht aus-zuschließen, dass einzelne Verwender die Berechnung des Schadens nach dem Zeitwert in Prozent
des Anschaffungswertes -
wie in der [X.] vorgeschlagen
-
berechnen würden statt nach dem Anschaffungspreis im Zeit-punkt der Ersatzbeschaffung abzüglich des prozentualen Wertverlustes der be-nutzten Textilie. Dadurch würden Preissteigerungen zwischen Erstanschaffung und Ersatzbeschaffung bei der Schadensberechnung zu Unrecht nicht berück-sichtigt. Angesichts des Empfehlungscharakters der Tabelle müsse diese auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zudem könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so verstanden werden, dass sie sämtliche Schäden des Kunden abdecke, was nicht angemessen
sei, weil dem Kunden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Reinigungsun-ternehmens auch der Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden -
beispielsweise beim Erwerb des [X.] im Ausland
-
zustehen könne und diese den Zeitwert überschreiten könnten.
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6
-
Aus den gleichen Gründen sei auch die Klausel 2
unwirksam.
Zudem könnten die Kosten einer Naturalrestitution nach §
249 Abs.
1 und
2 Satz
1 [X.] den Zeitwert übersteigen, weshalb die Klausel auch wegen [X.] Benachteiligung des Kunden gemäß §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam sei.
Die Haftungsbeschränkung auf das 15fache des [X.] bei einfacher Fahrlässigkeit in Klausel 3 stelle ebenfalls eine unangemessene Be-nachteiligung des Kunden dar und sei nach §
307 Abs.
1 [X.] unwirksam. Die Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der Reinigungsgüter und sei daher ungeeignet. Die leichte Handhabbar-keit der Berechnungsmethode stelle keinen Grund dar, den Ersatzanspruch des Kunden für besonders hochwertiges [X.] auf diese Weise zu be-schränken. Daran ändere sich auch durch die Möglichkeit des Abschlusses ei-ner Versicherung durch den Kunden nichts. Die Beschädigung hochwertigen [X.] spreche dem ersten Anschein nach für eine fahrlässige [X.] vertragswesentlicher Pflichten
des Textilreinigers. Hierfür habe er nach dem Grundgedanken der §§
249
ff.
[X.] ohne Weiteres einzustehen, weswe-gen er hierfür nicht eine Zusatzleistung in Form des Abschlusses einer Versi-cherung vom Kunden verlangen könne. Zudem müsse der Kunde auf diese Möglichkeit in aller Deutlichkeit hingewiesen werden, wozu die Bedingungen nicht geeignet erschienen. Zudem sei auch hier die Verwendung des Begriffes "Zeitwert"
intransparent.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Dem Kläger steht gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UKlaG ein Anspruch gegen den Be-10
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-
klagten
auf Unterlassung der Empfehlung der beanstandeten Klauseln
für
Ver-träge mit Verbrauchern zu.
1. Der Kläger ist eine nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und §
4 UKlaG an-spruchsberechtigte Einrichtung.
2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten [X.], weil die beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] nicht standhalten.
a) Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um von dem Beklagten vorformulierte und von ihm empfohlene Allgemeine Geschäftsbedin-gungen

305 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Das nimmt die Revision hin.
b) Es kann dahinstehen, ob die Klauseln 1 und 2 wegen der Verwendung des Begriffes "Zeitwert"
gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstoßen, wie das Berufungsgericht meint. Sie sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen §
309 Nr.
7b [X.] unwirksam.
Sie begrenzen die Haftung des Textilreinigers
für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
aa) Die Klauseln
1
und 2
regeln
die gesetzliche Haftung des [X.] für Schäden bei Verlust und Beschädigung des [X.]
auf-grund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.
Das ist in Klausel 2 ausdrücklich so formuliert. Klausel 1 unterscheidet nicht zwischen den Haf-tungsformen, so dass sie auch den Fall des grob fahrlässigen oder vorsätzli-chen Verlustes erfasst.
bb) Der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Reinigungsbe-trieb wegen Verlustes oder Beschädigung aus §
280 Abs.
1 [X.] ist gesetzlich entweder auf Naturalrestitution gemäß §
249 Abs.
1 [X.] (Reparatur oder Er-13
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-
8
-
satzbeschaffung), auf Geldersatz nach §
249 Abs. 2 [X.] oder auf [X.] nach § 251 Abs. 1 [X.] gerichtet. Ersatzbeschaffung und [X.] orientieren sich am Wiederbeschaffungswert, also
grundsätzlich
am Preis für die Ersatzbeschaffung
im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung
gegebe-nenfalls unter Abzug "neu für alt"
([X.], Urteile vom 10.
Juli
1984

VI
ZR
262/82, [X.]Z 92, 85, 87; vom 15.
Oktober
1991 -
VI
ZR
314/90, [X.]Z 115, 364, 367
f.; vom 24.
März
1959 -
VI
ZR
90/58, [X.]Z 30, 29, 32
jeweils m.w.[X.]).

[X.]) Diese gesetzliche Haftung wird durch die Klauseln 1 und 2 im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt. Denn die Klauseln
können
jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass sie für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs
nicht von den Ersatzbeschaffungskosten im Zeit-punkt der
Ersatzbeschaffung, sondern von den
möglicherweise niedrigeren
An-schaffungskosten ausgeht. Das ergibt die Auslegung der Klausel, die einen Ersatz
des Zeitwerts vorsieht. Das Klauselwerk gibt
keinen Hinweis auf das Verständnis
dieses Begriffs, so dass darauf abzustellen ist, wie ein verständiger und redlicher Kunde einer Textilreinigung ihn versteht
([X.], Urteile vom 17.
Dezember
1987 -
VII
ZR
307/86, [X.]Z 102, 384, 387
f.; vom 23.
November
2005 -
VIII [X.], [X.], 1056; vom 3.
Mai
2011

XI
ZR
373/08, NJW-RR 2011, 1350).
Insoweit
kommt ein
Verständnis in [X.], der Zeitwert entspräche dem Wert des Textils, der in der Weise berech-net wird, dass die Ersatzbeschaffungskosten und gegebenenfalls ein Abzug "neu für alt"
in Ansatz gebracht werden. In Betracht kommt auch eine Ausle-gung, mit Zeitwert sei -
wenn nicht gar der Verkaufswert der Textilie gemeint sein sollte (vgl.
zum Zeitwert: §
9 [X.] und §
255 HGB)
-
ein Wert ge-meint, der sich zunächst am Anschaffungspreis orientiert
und von diesem
einen altersabhängigen Abzug für Nutzung und Gebrauch vornimmt. Dieses [X.] ist nicht so fernliegend, dass es bei der Auslegung nicht berücksichtigt 19
-
9
-
werden könnte.
Die Beklagte selbst vertritt offenbar diese Auslegung, denn sie liegt der von ihr verbreiteten [X.] zugrunde. Im Hinblick darauf, dass diese Tabelle auch Kunden eine Orientierungshilfe für die Berechnung des Zeitwerts sein soll, ist es naheliegend, dass ein solches Verständnis nicht nur bei den Reinigungsunternehmen vorherrscht, sondern auch Kunden die Klausel in diesem Sinne verstehen.
Jedenfalls bestehen
im Wesentlichen durch die von der Beklagten selbst durch ihre [X.] genährte
Zweifel zum Verständ-nis des Begriffs Zeitwert in den empfohlenen Bedingungen. Solche Zweifel ge-hen zu Lasten des Verwenders, §
305c Abs. 2 [X.], so dass davon auszuge-hen ist, dass die Beklagte Bedingungen empfiehlt, die die gesetzliche Haftung beschränken.

[X.]) Die Klauseln 1 und 2 sind
im Übrigen auch deshalb gemäß §
309 Nr.
7b, § 305c Abs.
2
[X.] unwirksam, weil sie auch eine Auslegung dahin zu-lassen, dass der Ersatz anderer
Schäden des
Kunden als Sachschäden am [X.] ausgeschlossen sein soll, soweit alle Schadenspositionen in ih-rer Summe den Zeitwert übersteigen, denn sie beschränken
den Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Zeitwert des [X.]. Das kann vom Kunden dahin gehend verstanden werden, dass die Geltendmachung von weiteren Schadenspositionen, soweit in ihrer Summe der Zeitwert über-schritten wird, ausgeschlossen sein soll.
Damit wäre es dem Kunden versagt, in diesen Fällen Ersatz von Folgeschäden wie Reise-
oder Fahrtkosten
oder Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
c) Die Klausel 3 hält einer Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht stand, weil sie den Kunden des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

20
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-
10
-
aa) Zwar
ist eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen für
Sachschäden auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich
ausgeschlossen (vgl.
§
309 Nr.
7b [X.]). Sie unterliegt jedoch der Kontrolle auf unangemessene Benachteiligung nach §
307 Abs.
1 [X.].
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2012 -
VII
ZR
111/11, NJW-RR 2012, 626).
bb) Die Klausel
benachteiligt
den Kunden deshalb unangemessen, weil der [X.] ein untauglicher Maßstab für die Beschränkung der Haf-tung ist. Die mögliche Schadenshöhe steht in keiner Relation zum [X.]
(vgl. auch [X.], Urteil vom 19.
Januar
1984

VII
ZR
220/82, NJW 1984, 1350 für den Fall einer Haftungsbeschränkung bei [X.] und vom 20.
März
1978 -
II
ZR
19/76, [X.]Z 71, 167 für den Fall einer Haftungsbe-schränkung in Konnossementsbedingungen). Die Begrenzung der Haftung auf das 15fache des [X.] berücksichtigt den Wert des [X.] nicht in angemessener Weise
und führt bei wertvolleren Textilien zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Kun-den
(ebenso [X.], NJW-RR 1998, 997; [X.], [X.] 1991, 297; [X.],
NJW-RR 1991, 227; [X.], NJW 1977, 1200; [X.],
NJW-RR 1989, 497;
AG
Dortmund, NJW-RR 1995, 823;
[X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., Teil
2 "Textilreinigungsverträge" Rn.
4; a.M. KG, [X.], 1170; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 5.
Aufl., Klauseln [X.]-120).
Vereinfachungs-
und Rationalisierungsinteressen 22
23
24
-
11
-
des Verwenders haben dahinter zurückzustehen und rechtfertigen die einseitige Benachteiligung des Kunden nicht.
[X.])
Entgegen der Ansicht der Revision stellt der
Umstand, dass die [X.] auf die Möglichkeit
hinweist, es könne eine unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbart werden,
keine ausreichende Kompensation
für die Beschränkung der Haftung
dar.
Der [X.] hat allerdings für den kaufmännischen Verkehr eine Bedin-gung für die [X.], mit der die Haftung auf das 15fache des Reini-gungspreises beschränkt und mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung eine zusätzliche Versicherung empfohlen wurde, nicht für unwirksam gehalten. Er hat darauf hingewiesen, dass ansonsten der Reinigungsbetrieb sich selbst durch eine entsprechende Versicherung absichern müsste, die er wiederum

was unbillig wäre
-
durch höhere Preise auf alle Kunden oder durch eine Preisstaffelung nach dem Wert des [X.] auf diese Kunden [X.] müsste. Das würde wirtschaftlich gesehen letztlich zum gleichen Ergebnis führen, weshalb die Regelung keinen unangemessenen Nachteil für den Kun-den darstelle ([X.], Urteil vom 12.
Mai
1980 -
[X.]/79, [X.]Z 77, 126, 133
f.).
Im Verkehr mit Verbrauchern ist der in [X.] enthaltene Hinweis auf die
Möglichkeit des Kunden, sich zu versichern, nicht geeignet, eine Haftungsbegrenzung auf das 15fache des [X.] als wirksam erachten zu können. Insoweit muss bedacht werden, dass mit der Haftungsbeschränkung im Allgemeinen solche Fälle erfasst werden, in denen der Textilreiniger wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt und die Klausel den Kunden dazu zwingt, das Risiko solcher Pflichtverletzungen durch 25
26
27
-
12
-
eine eigene Versicherung auszuschließen (vgl. [X.]/[X.], Vertragsrecht und [X.], 32.
Ergänzungslieferung 2012, "[X.]"
Rn.
29; [X.]/[X.]/[X.]/H.
Schmidt,
aaO,
Teil
2 "Textilreinigungsverträge"
Rn.
4).

Einem angemessenen
Interessenausgleich im Verkehr mit Verbrauchern steht entgegen, dass nicht sichergestellt ist, dass der Kunde auf das für ihn bei Abschluss des [X.] durch die Haftungsbeschränkung entste-hende Risiko und die Möglichkeit der Versicherung deutlich genug hingewiesen wird.
Auf diese Hinweispflicht hat der [X.] auch in dem bereits erwähnten Ur-teil vom 12. Mai 1980 ([X.]/79,
[X.]Z 77, 126, 134) abgestellt.
Mag bei Geschäftsleuten ein Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausrei-chend sein, weil sie als geschäftserfahrene Kunden mit dem Risiko einer [X.] für wertvolle Textilien und der Möglichkeit einer Versicherung allgemein vertraut sind, so kann das nicht für Kunden gelten, die Verbraucher sind.
Diese sind nicht hinreichend geschäftserfahren und mit den entsprechen-den Gepflogenheiten der Branche nicht vertraut. Zudem sind sie in der Regel nicht erfahren genug, im Einzelfall das Risiko zu erkennen und dementspre-chend zu handeln. Durch den empfohlenen, in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthaltenen Hinweis kann nicht mit ausreichender Sicherheit garantiert werden, dass der Kunde
im Einzelfall von dem Textilreinigungsunternehmer darauf hingewiesen werden
wird, dass sein Textil der Haftungsbegrenzung [X.] könnte und die Möglichkeit der Versicherung besteht. Nur dadurch würde dem Kunden ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass er ein Risiko übernimmt und wie er dieses Risiko mindern kann.

Der bloße
"[X.] in den Geschäftsbedingungen genügt die-sen Anforderungen nicht, und zwar auch dann nicht, wenn er durch ein Schild im Ladengeschäft deutlich sichtbar angebracht ist, denn er führt nicht mit der 28
29
-
13
-
notwendigen Sicherheit zu einer ausreichenden Unterrichtung des [X.]. Nur die persönliche Ansprache des Kunden durch das Personal des [X.] garantiert, dass der [X.] das im Ein-zelfall bestehende Risiko erkennt und dementsprechend die Gefährdung durch die Haftungsbeschränkung realisiert und entsprechend reagiert.

Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, es sei Sache des [X.], die Aufklärung im Einzelfall vorzunehmen; die von ihm empfohlene Klausel würde eine solche Aufklärung nicht ausschließen. Der Beklagte empfiehlt die Verwendung einer Klausel, mit der die Aufklärung über den Hinweis:
"Achtung

n-baren."
erfolgt. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, weil dieser Hinweis keine ausreichende Kompensation für die Haftungsbeschränkung dar-stellt.

3. Die für einen Unterlassungsanspruch aus §
1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der seit 1997 unveränderten Empfehlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Empfehlung ([X.], Urteile
vom 25.
Juli
2012 -
IV ZR 201/10,
[X.]Z 194, 208; vom 18. April 2002 -
III ZR 199/01, [X.], 2386; vom 12.
Juli 2000
XII
ZR
159/98, NJW-RR 2001, 485; vom 10.
Dezember
1991
-
XI ZR 119/91, [X.], 1108; jeweils m.w.[X.]). Diese Vermutung hat der Beklagte, der seine Klausel für rechtmäßig erachtet und verteidigt, nicht wider-legt.
4. Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch Ersatz der Kosten der ersten Abmahnung verlangen.

30
31
32
-
14
-
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Kniffka
Eick
Halfmeier

Kosziol

Jurgeleit

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2012 -
26 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 U 54/12 -

33

Meta

VII ZR 249/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12 (REWIS RS 2013, 4442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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