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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 219/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen, dass der Ausspruch über die [X.] von sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar.
Jedoch ist im Blick auf die von der [X.] rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten kein Raum für die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die [X.] nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18.
März 2008
1 [X.], [X.], 182). Der [X.] bringt daher die Anordnung über die [X.] von Strafe zum Wegfall (vgl. [X.], [X.] vom 8. Januar 2013
3 StR 487/12 mwN).
Basdorf [X.]Dölp
König
Bellay
1
Meta
04.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 5 StR 219/14 (REWIS RS 2014, 5071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5071
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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