Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.09.2012, Az. VII R 54/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 3479

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Gegenstand

(Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht)


Leitsatz

NV: Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso vereinbar wie mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Gmb[X.] mit einem Stammkapital von 25.000 €. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst Steuerberater [X.]

2

Dieser veräußerte und übertrug im Jahr 2006  40 % der Geschäftsanteile mit einem Nennwert von insgesamt 10.000 € an die [X.], eine in den [X.] ansässige, in [X.] nicht anerkannte Steuerberatungsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der [X.] ist die [X.]oldinggesellschaft [X.] (im Folgenden: [X.]oldinggesellschaft), deren Gegenstand im Wesentlichen die Gründung, Finanzierung, Leitung und die Veräußerung von Gesellschaften und sonstigen Unternehmen ist.

3

Nachdem die Übertragung der Geschäftsanteile angezeigt worden war, widerrief die Beklagte und Revisionsbeklagte (Steuerberaterkammer) mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Zur Begründung führte sie aus, die [X.] sei keine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 1 des [X.]), da sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sei. [X.]inzu komme, dass ihre alleinige Gesellschafterin [X.] eine berufsfremde [X.]oldinggesellschaft sei.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht ([X.]) mit dem in [X.], 284 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a Abs. 1 StBerG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] --AEUV--) und gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV).

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid der Steuerberaterkammer vom 30. Oktober 2008 aufzuheben.

7

Die Steuerberaterkammer beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hält das [X.]-Urteil für im Ergebnis richtig. Die Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 50a StBerG seien zum Schutz der Steuerrechtspflege gerechtfertigt. Überdies sei der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht eröffnet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung [X.]O). Der erkennende Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet (§ 126 [X.]bs. 2 [X.]O) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Es besteht weder ein [X.]nlass noch eine Rechtfertigung, die Entscheidung, wie die Klägerin begehrt, weiter zurückzustellen, weil sich die Rechtslage möglicherweise zu Gunsten der Klägerin ändern werde.

9

Das Urteil des [X.] entspricht geltendem Bundesrecht (§ 118 [X.]bs. 1 [X.]O).

1. Die Steuerberaterkammer hat die [X.]nerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft zu Recht gemäß § 55 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG widerrufen.

a) Durch die Beteiligung der [X.] an der Klägerin ist die von § 50a [X.]bs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Kapitalbindung, wonach bei Kapitalgesellschaften die [X.]nteilsinhaber Personen i.S. von § 50a [X.]bs. 1 Nr. 1 StBerG sein müssen, nicht mehr gegeben. Denn die Geschäftsanteile der [X.] werden von der [X.] Holdinggesellschaft gehalten, die unstreitig weder eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 50a [X.]bs. 1 Nr. 1 StBerG noch eine sog. [X.] 1 StBerG ist.

b) Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG ist mit [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes (GG) und [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG --die auf die Klägerin als inländische juristische Person ([X.]rt. 19 [X.]bs. 3 GG) grundsätzlich [X.]nwendung [X.] vereinbar.

aa) Da die [X.] einem wichtigen Gemeinschaftsgut dient (Beschluss des [X.] vom 15. Februar 1967  1 BvR 569/62, [X.] 21, 173, 179), steht es dem Gesetzgeber frei, der Gefahr der Kommerzialisierung des Steuerberatungsberufs sowie der Verquickung gewerblicher Interessen mit der Steuerberatung vorzubeugen. Das lässt es nicht nur als zulässig, sondern als naheliegend erscheinen, durch flankierende, die Gestaltungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft einschränkende Regelungen sicherzustellen, dass die in einer solchen Gesellschaft tätigen Steuerberater von [X.] Einflüssen abgeschirmt bleiben (vgl. schon Senatsurteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, [X.], 322, [X.] 1981, 586). Nur diesem Zweck dient § 50a [X.] Er ist mithin genauso wenig zu beanstanden wie das [X.] des § 3 StBerG selbst. [X.]us der nach [X.]rt. 12 GG garantierten Berufsfreiheit lässt sich mithin kein Grundsatz ableiten, dass [X.] Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft werden können.

bb) Ebenso wenig liegt --entgegen der Rechtsansicht der [X.] ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG vor. Denn die Klägerin wird nicht gegenüber einer --vom Bestandsschutz des § 154 [X.]bs. 1 Satz 1 StBerG erfassten-- [X.] benachteiligt. Selbst wenn nämlich die Klägerin eine [X.] wäre, würde die Übertragung eines 40%igen Geschäftsanteils von [X.] an die [X.] zum Widerruf der [X.]nerkennung als Steuerberatungsgesellschaft führen (vgl. § 154 [X.]bs. 1 Satz 3 i.V.m. § 55 [X.]bs. 2 Nr. 2 StBerG).

Nicht zutreffend ist auch der von der Revision angestellte Vergleich mit § 154 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 2 StBerG, wonach die Steuerberaterkammer vom Widerruf nach § 55 [X.]bs. 2 Nr. 2 StBerG absehen kann, wenn sich der Gesellschafterbestand der beteiligten [X.] nur geringfügig geändert hat. Denn im Streitfall hat sich zum einen nicht der Gesellschafterbestand einer beteiligten Gesellschaft, sondern der [X.]nteilseignerkreis der Klägerin selbst geändert und zum anderen ist die Übertragung eines 40%igen Geschäftsanteils auch keine geringfügige Änderung des Gesellschafterbestands.

c) Die Kapitalbindungsvorschrift des § 50a [X.]bs. 1 Nr. 1 StBerG verstößt weder gegen die Niederlassungs- noch die Kapitalverkehrsfreiheit.

Der erkennende Senat kann offenlassen, ob im Streitfall die Niederlassungsfreiheit ([X.]rt. 49, 54 [X.]EUV) nicht berührt ist, weil die [X.] --wie das [X.] meint-- angesichts ihrer nur 40%igen Minderheitsbeteiligung nicht die Kontrolle oder Leitung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin innehabe und keinen bestimmenden Einfluss auf diese ausübe (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- vom 19. Mai 2009 [X.]/07 und [X.]/07 --[X.]pothekerkammer u.a.--, [X.]. 2009, [X.]). Denn die Kapitalverkehrsfreiheit ([X.]rt. 63 [X.]bs. 1 [X.]EUV), die dann als das einschlägige Schutzrecht in Betracht kommt, ist ebenso wenig verletzt, wie es die Niederlassungsfreiheit wäre, weil deren Einschränkung aus den gleichen Gründen wie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes gerechtfertigt wäre.

[X.]llerdings ist § 50a StBerG geeignet, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen davon abzuhalten, sich an einer [X.] Steuerberatungsgesellschaft zu beteiligen, weil infolge dieser Beteiligung die [X.]nerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu widerrufen wäre. Eine solche Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, selbst wenn sie geeignet sind, die [X.]usübung der durch den Unionsvertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann mit den vorgenannten unionsrechtlich garantierten Freiheiten vereinbar, wenn mit ihnen ein im [X.]llgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist ([X.]-Urteile vom 17. Januar 2008 [X.]/[X.], [X.]. 2008, [X.], Rz 26; vom 11. März 2004 [X.]/02 --de [X.], [X.]. 2004, [X.], Rz 49, und in [X.]. 2009, [X.]). Diesen [X.]nforderungen genügt § 50a [X.]

Den Mitgliedstaaten der Union ist insofern ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der schützenswerten öffentlichen Belange eingeräumt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2009, [X.]). Der [X.] Gesetzgeber verfolgt mit der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG das Ziel, Steuerberatungsgesellschaften von [X.] Interessen freizuhalten ([X.] 515/88, S. 29) und sicherzustellen, dass sie von Steuerberatern verantwortlich und unabhängig geführt werden ([X.]/[X.], Steuerberatungsgesetz, 6. [X.]ufl., § 50a Rz 1, m.w.N.). Bei einer Beteiligung berufsfremder [X.]nteilseigner an [X.] wäre indes ein Interessenkonflikt des Steuerberaters hinsichtlich der Interessen der Mandanten einerseits und der [X.]nteilseigner andererseits nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern naheliegend. Dies zu verhindern, ist ein legitimes [X.]nliegen des [X.] Gesetzgebers (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 12. Dezember 2006  1 BvR 2576/04, [X.] 117, 163).

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil in [X.], 322, [X.] 1981, 586) hat im Übrigen schon vor der Einfügung des § 50a StBerG im Zusammenhang mit dem von § 32 [X.]bs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis der unabhängigen, eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater grundsätzliche Bedenken gegen die Beteiligung berufsfremder Personen und Vereinigungen an Steuerberatungsgesellschaften geäußert und die Prüfung verlangt, ob die Gesellschafter bzw. [X.]nteilseigner Einfluss auf die im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater nehmen können, z.B. wenn die [X.] mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und die Gesellschaft bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingesetzt werden soll.

Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist im Streitfall eine Gefährdung der [X.] auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] Mitglied im [X.] Berufsverband der Steuerberater ist. Denn die Möglichkeit einer --mittelbaren-- Einflussnahme der [X.] [X.]lleingesellschafterin der [X.] --der Holdinggesellschaft-- auf die Klägerin wird dadurch selbstredend nicht ausgeschlossen, wie diese selbst einräumt. Im Übrigen mag es zwar keine konkreten Erkenntnisse hinsichtlich einer Einflussnahme der [X.]nteilseigner auf die bei der Klägerin tätigen Steuerberater geben. Gleichwohl muss --wie das [X.] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteil in [X.]. 2009, [X.]) zu Recht erkannt hat-- die [X.] bzw. der Schadenseintritt nicht abgewartet werden. Die Einschätzung der Klägerin, die abstrakte Gefahr, welche von der gewählten gesellschaftlichen Konstruktion ausgeht und welche die Klägerin offenbar eingestehen will, habe sich nicht realisiert und werde sich auch nicht realisieren, ist, wie auf der Hand liegt, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Vorschriften des StBerG über die Kapitalbindung sind geeignet, eine Einflussnahme berufsfremder Kreise auf die Steuerberatungsgesellschaft auszuschließen. Eine im Vergleich mit § 50a StBerG mildere und ebenso effektive Regelung, um die Einflussnahme [X.]r auf die Steuerberatungstätigkeit auszuschließen, ist nicht erkennbar und musste vom Gesetzgeber allemal nicht ungeachtet des ihm zustehenden Regelungsermes-sens bevorzugt werden. Die Klägerin trägt zwar vor, dass "mehrere Varianten denkbar" seien, "die einen geringeren Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit bei einem gleich wirksamen Schutz der Unabhängigkeit der Steuerberater ermöglichen", führt als milderes Mittel letztlich aber nur eine Regelung an, wonach eine Mehrheitsbeteiligung [X.]r an einer Steuerberatungsgesellschaft ausgeschlossen werden soll. Der [X.]usschluss einer Mehrheitsbeteiligung ist jedoch nicht genauso effektiv wie § 50a [X.] Daher ist auch die [X.]uffassung des [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach es bei einer Minderheitsbeteiligung von 40 % nicht allein auf die rechtlichen Befugnisse eines Minderheitsgesellschafters ankommt, da ein Minderheitsgesellschafter jedenfalls faktischen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen kann. Diese Beurteilung steht --entgegen der Rechtsansicht der [X.] auch nicht in Widerspruch zu der Beurteilung des [X.], dass die [X.] durch ihre 40%ige Beteiligung keinen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin erhalten hat.

Eine mildere und ebenso effektive Regelung als § 50a StBerG hat das [X.] schließlich zu Recht auch nicht in einem Vorbehalt einer Beteiligung an der Geschäftsführung für Steuerberater gesehen, da eine solche Regelung die Gefahr einer zumindest faktischen Einflussnahme der Gesellschafter bzw. [X.]nteilseigner auf die Geschäftspolitik nicht ausschließen könnte.

§ 50a StBerG ist trotz der für [X.]en zugelassenen [X.]usnahmen kohärent. Der Bestandsschutz, den der Gesetzgeber den bei der Schaffung der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG bereits bestehenden Gesellschaften gewährt hat, war aus verfassungsrechtlichen Gründen ([X.]rt. 12 [X.]bs. 1, [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 GG) geboten (vgl. [X.] 515/08, S. 29). [X.]uch der mit Wirkung vom 23. Juli 2009 eingefügte § 154 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 2 StBerG ([X.] 1959), der Härten bei geringfügigen Änderungen im Gesellschafterbestand, insbesondere bei Vereinen, vermeiden soll ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 154 Rz 6), gibt offenkundig keinen [X.]nlass, die in § 50a StBerG getroffene Regelung zu beanstanden.

d) Für die Entscheidung des Senats lässt sich nichts daraus gewinnen, dass die Vorschriften über die Kapitalbindung, wie die Klägerin meint, "nicht mehr den heutigen [X.]nforderungen entsprechen" und in Kürze geändert würden.

2. Der Senat hält die von ihm vorgenommene [X.]uslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts auf Grund der Rechtsprechung des [X.] für zweifelsfrei. Ein [X.]nlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] besteht demnach nicht (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81 --C.I.L.F.I.T.--, [X.]. 1982, 3415, Rz 16).

Meta

VII R 54/10

04.09.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Juli 2010, Az: 2 K 4450/08 StB, Urteil

§ 50a StBerG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV, § 3 StBerG, § 55 Abs 2 S 1 Nr 2 StBerG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.09.2012, Az. VII R 54/10 (REWIS RS 2012, 3479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3479

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