Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 4 B 2/10

4. Senat | REWIS RS 2010, 10295

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Gegenstand

Aufklärungsrüge als Versäumniskompensation


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

2

Die Kläger beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht das Ergebnis der Augenscheinnahme durch das [X.] im Verfahren 4 U 148/05 übernommen hat. Da die vom [X.] am 29. August 2006 durchgeführte Beweisaufnahme unter völlig untypischen Umständen stattgefunden und die [X.] in ihren Auswirkungen deshalb nicht zutreffend erfasst habe, hätte das Oberverwaltungsgericht selbst eine Ortsbesichtigung durchführen müssen. Außerdem hätte es als Zeugen benannte Nachbarn zu den Beeinträchtigungen und Belästigungen hören müssen, die von den Tauben der Beigeladenen auf ihr, der Kläger, Grundstück ausgingen. Die [X.] genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Missachtung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes, muss er u.a. aufzeigen, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.>; stRspr). Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, entsprechen den Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Durchführung einer Ortsbesichtigung und eine Vernehmung ihrer Nachbarn als Zeugen beantragt haben. Auch ist ihnen nicht zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern vorgehalten, sie hätten zu den tatrichterlichen, ihnen ungünstigen Feststellungen des [X.]s Celle nichts [X.] geltend gemacht, sondern sich auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Behauptungen beschränkt ([X.]). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

3

Die Kläger monieren ferner, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 411a ZPO auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zurückgegriffen hat. Die Verwertung des Gutachtens sei verfahrensfehlerhaft, weil es auf der Grundlage von Tatsachen erstellt worden sei, die die Beigeladenen manipuliert hätten. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die dem Gutachter am 17. März 2005 von den Beigeladenen präsentierte Ausflugvorrichtung hat das Oberverwaltungsgericht nicht zu der Würdigung veranlasst, dass die Belästigungen durch die umstrittene Taubenhaltung den Klägern zumutbar seien. Das Oberverwaltungsgericht ist im Gegenteil dem Gutachten in dem Befund gefolgt, eine Ausflugvorrichtung sei zur Reduzierung der Belästigungen ungeeignet ([X.]). Es war deshalb aus seiner Sicht nicht erheblich, ob die Beigeladenen die später wieder entfernte Ausflugvorrichtung für den 17. März 2005 nur installiert hatten, um den Gutachter zu täuschen.

Meta

4 B 2/10

19.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 29. September 2009, Az: 1 LB 258/07, Urteil

§ 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 4 B 2/10 (REWIS RS 2010, 10295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10295

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4 U 148/05

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