Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2000, Az. II ZR 6/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2265

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Mai 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 161; BGB §§ 730, 738a)Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der [X.] kann die [X.] gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht wer-den, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berech-nung des Abfindungsanspruchs des [X.] zu [X.] 2 -b)Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubezie-henden - und damit zur [X.] unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteresein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der [X.]atsrechtspre-chung [X.], 919, 920; [X.], 1846).BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - [X.] - [X.] Aurich- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1998 auf-gehoben.Das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigenzurückgewiesen wird, geändert:Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der [X.] unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der [X.] von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seitdem 26. Juli 1997 einzustellen ist.Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % [X.] Beklagte 60 %.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer [X.] Anspruch.Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftli-chen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzu-folge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einenKommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die [X.] Beteiligungsge-sellschaft [X.] [X.].Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten[X.] geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel be-bautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Ver-bindlichkeiten, die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer [X.] Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in [X.] eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäߧ 326 BGB wirksam von dem [X.] zurück. Er erreichte, daß dieKlägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn [X.].Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin vondem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zin-sen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat [X.]. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinKlagabweisungsbegehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeitunbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin istjedoch zu entsprechen.[X.] Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zu-stande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine [X.] Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnungdurch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksamsei. Das aus dem [X.] und dem Gesellschaftsvertrag beste-hende, rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entge-gen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger [X.] wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundungauch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigen-tümerin in das Grundbuch geheilt.Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafteGesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgerichtin anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt [X.], was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den [X.] ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf dieKlägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregisterdurch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-rin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden [X.] 6 -daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des [X.] wurde, bedarf daher keiner Entscheidung.I[X.] Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt [X.] vom [X.] hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nurals Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte seinAusscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des [X.] eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung [X.] von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels [X.] zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den [X.] nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung.1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine [X.] nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung [X.] hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu [X.], daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirk-samer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus derKlägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann,sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines [X.] zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner [X.] für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden [X.] dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des [X.] bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. [X.].Urt. v. 5. [X.], [X.], 937, 938; [X.].Urt. v. 9. März 1981 - II ZR70/80, [X.], 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesell-schaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschlie-ßenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei- 7 -denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit [X.], daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl.[X.].Urt. v. 10. Mai 1993 - [X.], [X.], 919, 920; v. 24. [X.] - II ZR 231/93, [X.], 1846).2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegebenerachtete rechtliche Einheit zwischen [X.] und Gesellschaftsvertragmuss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom [X.] als Kün-digung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden.Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in [X.] Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüberund durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist [X.] vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführtenVerfahren - 3 O 181/98 des [X.]s A. - dieses Verfahren hatte be-reits 1997 vor dem [X.]. begonnen - erklärt worden. [X.] sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatzunzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sichauf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. [X.] für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin ge-genüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der [X.]Beteiligungsgesellschaft [X.] [X.], die aufgrund des Erwerbs von Kom-manditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditi-stin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-rin [X.]war auch der Geschäftsführer der Komplementärinder [X.] Beteiligungsgesellschaft [X.] [X.].Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages [X.] des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des [X.] auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] einen Zahlungsanspruch der Klägerin in [X.] jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforde-rung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zuberücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und [X.] derzeit unbegründet.II[X.] Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu derFeststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der [X.] zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zu-gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einernicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine [X.] bzw. Abfin-dungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen ent-sprechenden Feststellungsantrag (vgl. [X.].Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und24. Oktober 1994 aaO).IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststel-lungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungs-anspruchs bewertet werden kann.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 6/99

15.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2000, Az. II ZR 6/99 (REWIS RS 2000, 2265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2265

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 204/17 (Bundesgerichtshof)


II ZR 285/09 (Bundesgerichtshof)

Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen Gesellschafters hinsichtlich eines Abfindungsanspruchs


II ZR 222/17 (Bundesgerichtshof)


II ZR 102/02 (Bundesgerichtshof)


II ZR 194/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.