Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. VII ZB 57/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1894

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 57/11

vom
25. Oktober
2012
in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 724 Abs. 2, § 726; [X.] § 7
Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das [X.] nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach §
726 ZPO erforderlich ist (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 12.
Januar
2012 -
VII
ZB
71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23.
Mai
2012

VII
ZB
31/11, NJW-RR 2012, 1148).
[X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 -
VII ZB 57/11 -
[X.]

AG [X.] ([X.])

-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober
2012 durch [X.]
Dr.
[X.] und
die Richter Dr.
Eick,
[X.], Prof.
[X.] und
Kosziol
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden
der
Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
August
2011
und der Beschluss des Amtsgerichts
[X.]/[X.]
-
Vollstreckungsgericht
-
vom 20.
September
2010 aufgehoben.
Auf die
sofortige Beschwerde des Gläubigers wird das [X.] angewiesen, den Antrag vom 12. August 2010 auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses
nicht
we-gen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zurückzu-weisen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auf-erlegt.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht (§ 7 [X.]) aufgrund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
des Familiengerichts die [X.]

-
3 -

streckung gegen den Schuldner.
Das Vollstreckungsgericht
hat den Antrag
des Gläubigers
auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses
zu-rückgewiesen, da die nach §
724 Abs.
2 ZPO
vom Urkundsbeamten
der Ge-schäftsstelle erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht ausreiche. Die Forderung
sei nur bedingt tituliert, nämlich unter der Voraussetzung, dass und soweit [X.] erbracht seien.
Erforderlich sei daher eine
vom Rechtspfle-ger des Familiengerichts
erteilte
vollstreckbare Ausfertigung nach §
726 Abs.
1 ZPO.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen ([X.], BeckRS 2011, 14461). Mit der zunächst durch die Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. Die Rechtsbeschwerde hatte wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters Erfolg ([X.], Beschluss vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
15/11, BeckRS 2011, 14446). Die
mit drei Mitgliedern
besetzte
Kammer hat die sofortige Beschwerde mit identischen Ausführungen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zuge-lassen. Der Gläubiger
verfolgt seine Anträge in der Beschwerdeinstanz weiter, hilfsweise
begehrt er
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
2
3

-
4 -

1. [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt,
§
726 Abs.
1 ZPO sei auch auf [X.] anwendbar. Der [X.] und der
Umfang der Unterhaltsleistungen des [X.] an den [X.] seien im Klauselerteilungsverfahren nachzuweisen. [X.] laufe der Unterhaltsschuldner
Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Dem
Land als
Gläubiger sei der Nachweis des gezahlten Unterhalts durch eine Bestätigung der [X.] ohne weiteres möglich.

2. [X.] hält der rechtlichen Über-prüfung nicht stand.
a) Der angefochtene Beschluss begegnet bereits deshalb Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, auf deren Grundlage eine rechtliche Überprüfung ohne weiteres möglich wäre. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, jedoch wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (§
576 Abs.
3, §
547 Nr.
6 ZPO; siehe [X.], Beschlüsse vom 5.
Juni
2012 -
VI
ZB
76/11, BeckRS 2012, 14910 Rn.
4; vom 23.
März
2011
-
VII
ZB
128/09, [X.], 1679
Rn.
9; vom 20.
Juni 2002 -
IX ZB 56/01, [X.], 2648; jeweils m.w.N.). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb ausnahmsweise [X.] werden, weil sich die
maßgeblichen
verfahrensrechtlichen Vorgän-ge
gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen [X.] lassen.
b) Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf
Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses rechtsfehlerhaft davon ab-hängig gemacht, dass der Gläubiger eine gemäß §
726 Abs.
1 ZPO qualifizierte 4
5
6
7

-
5 -

Vollstreckungsklausel
vorlegt.
Dies stand nicht zur Überprüfung des [X.]s.
aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt
gemäß §
724 Abs.
2 ZPO grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des titel-schaffenden Gerichts. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungs-klausel ein, obliegt es
ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingun-gen im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO enthält und es deshalb gemäß §
20 Nr.
12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte
Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung
ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist.
Gelangt die
Prüfung durch den
Ur-kundsbeamten zu einem
objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§
724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben.
bb) Der
Fehler betrifft aber, wie der Senat nach Erlass des angefochte-nen Beschlusses entschieden hat,
lediglich die materielle Richtigkeit der erteil-ten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des [X.] gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden
durfte.
Deshalb ist es nicht
Sache
des mit der Vollstreckung des Titels befassten [X.], die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen
([X.], Beschlüsse vom 12.
Januar
2012 -
VII
ZR 71/09,
NJW-RR 2012, 1146
Rn.
14
ff.; vom 23.
Mai
2012 -
VII
ZB
31/11, NJW-RR 2012, 1148
Rn. 12,
mit Anm. [X.], [X.] 2012, 334898;
[X.] ZPO/Ulrici, Stand: 15.
Juli
2012, §
724 Rn.
6, 32; [X.] ZPO/[X.], aaO, §
829 Rn.
36;
siehe bereits [X.]/Stöber, ZPO, 8
9

-
6 -

29.
Aufl., §
724 Rn.
14; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
724 Rn.
4, 15; [X.] in: [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
726 Rn.
18;
Gaul/[X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
16 Rn.
16; [X.] in: [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2010, §
724
ZPO
Rn.
5). Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Eick
[X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 20.09.2010 -
9a M 21355/10 -

[X.], Entscheidung vom 25.08.2011 -
5 [X.]/10 -

10

Meta

VII ZB 57/11

25.10.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. VII ZB 57/11 (REWIS RS 2012, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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