Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 2 StR 489/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10149

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310517U2STR489.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 489/16
vom
31. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31.
Mai
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass vier Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hier-gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, in der Sitzung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten. Das [X.] ist unbegründet.

I.
1. Das [X.] hat Folgendes festgestellt:
a) Im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2010 veranstaltete die [X.] Landeswelle M.

im Rundfunk Gewinnspiele. Diese sollten der Steigerung der Attraktivität ihres
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.

M.

.

den Angeklagten als Moderator zugeschnittenes Format. Dazu konnten sich Hörer beim Sender unter Angabe ihrer Telefonnummern registrieren lassen. Ihre Bewerbungsschreiben wurden in einem Karton gesammelt. Der [X.] des Senders S.

entnahm dann
für den nächsten Sendetag nach
dem Zufallsprinzip einige Bewerberschreiben, die in das Redaktionsfach des Angeklagten gelegt wurden. Der Angeklagte rief dann im Laufe der von ihm bis der mehrere Hörer an, wobei die Telefongespräche auch unterhaltsame [X.] ergaben. Wenn der Angerufene sich mit dem Slogan meldete: .

M.

Gewinn in Höhe von 1.000 Euro. Nannte er darüber hinaus einen zu Beginn der Sendung oder über die B.

-Z.

bekannt gegebenen ungeraden Geldbe-
trag, erhöhte sich der Gewinn auf diesen Betrag. Der Angeklagte vermerkte dann den Gewinn auf dem Bewerbungsschreiben des Gewinners. [X.] wurde dieser mit der Sendeassistenz verbunden, die Einzelheiten zur Auszahlung des Gewinns klärte.
Im Januar 2008 erwähnte der Angeklagte gegenüber dem früheren [X.]

, er habe eine Idee, wie sie einen Teil der Gewinne abschöpfen
könnten. B.

solle vertrauenswürdige Personen ansprechen, die sich als Teil-
nehmer am Gewinnspiel registrieren lassen sollten. Er sollte ihm dann deren Namen und Telefonnummern mitteilen. Er werde seine Position als Moderator dazu ausnutzen, um die Auswahl der Gewinnspielteilnehmer zu beeinflussen. Auch werde er per [X.] den Zeitpunkt des Anrufs ankündigen, sodass der je-weilige Teilnehmer den gesuchten Geldbetrag ermitteln könne. Die vorinfor-mierten Teilnehmer dürften höchstens ein Viertel des Gewinns behalten; der übrige Gewinn solle zwischen ihnen aufgeteilt werden. Bedenken der [X.]
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sprochenen Personen könne man mit dem Argument zerstreuen, dass der Sender das Geld ohnehin verschenke, weshalb es diesem gleichgültig sei, wer in den Genuss des Geldes komme. B.

war mit diesem Vorschlag einverstan-
den.
Der Angeklagte war sich bewusst, dass im Fall einer Aufdeckung der .

-
tigt werden würden. Er hielt aber das Entdeckungsrisiko für gering. Er beabsich-tigte, die Bewerbungsschreiben der von B.

angeworbenen Personen heimlich
anstelle derjenigen eines vom Geschäftsführer S.

nach dem Zufallsprinzip
ermittelten Bewerbers zu verwenden. Anschließend wollte
er den Zettel mit den Daten der von ihm angerufenen Person unauffällig mit den übrigen Bewer-bungsschreiben der von S.

ausgewählten Personen zurückgeben. Er
wusste, dass keine Kontrolle dieses Rücklaufs von Bewerbungsschreiben an die Redaktion stattfand und die Schreiben nur begrenzte Zeit aufbewahrt [X.].
Dem [X.] entsprechend gewann B.

zuerst die Zeugin V.

dazu,
eine Bewerbung einzureichen. Am 17. Januar 2008 rief der Angeklagte diese an. Die vorab über den Anruf und dessen Zeitpunkt
informierte Zeugin konnte den Slogan und den gesuchten Geldbetrag von 13.000,13 Euro nennen. Die Zeugin und der Angeklagte erweckten im Telefongespräch den Eindruck, als habe es sich um einen regulären Gewinn gehandelt. Der Angeklagte [X.] gegenüber
dem Geschäftsführer S.

, dass die Auswahl der ange-
rufenen Person gezielt durch ihn erfolgt und vorab mit dieser abgesprochen war. In Unkenntnis der Manipulation veranlasste S.

die Überweisung von
13.000,13 Euro auf das Konto der Zeugin V.

. Diese hob 12.000 Euro ab
und übergab das Geld an B.

, der einen Teilbetrag für sich behielt und den
Rest an den Angeklagten übergab (Fall II.A.1. der Urteilsgründe).
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6
-
Auf die gleiche Weise wurde dem Zeugen W.

am 2. Februar 2008
ein Gewinn von 2.600,60 Euro verschafft, wovon dieser 2.200 Euro an B.

übergab, der das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.2. der [X.]).
Am 21. Januar 2009 wurde dem Zeugen Sc.

, der vorab über den
Anruf informiert worden war, ein Gewinn von 1.000 Euro verschafft. Den Höchstgewinn von 10.000 Euro konnte der Zeuge Sc.

nicht erzielen, weil
er das dafür vorgesehene Lösungswort trotz seiner Vorinformationen nicht nen-
nen konnte. 700 Euro des Gewinns gab er B.

weiter, der wiederum mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.3. der Urteilsgründe).
Die vorab über den Anruf, dessen Zeitpunkt und das Lösungswort infor-mierte Zeugin K.

konnte am 27. Januar 2009 die Voraussetzungen für den
Höchstgewinn von 10.000 Euro erfüllen, wovon sie 7.500 Euro an B.

weiter-
gab, der wieder das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.4. der Urteils-gründe).
Am 4. Februar 2009 erzielte der Zeuge Ka.

den Höchstgewinn (Fall
II.A.5. der Urteilsgründe), ebenso am 11. Februar 2009 die Zeugin Sch.

(Fall
II.A.6. der Urteilsgründe) und am 8. Dezember 2009 die Zeugin M.

(Fall
II.A.7. der Urteilsgründe). Auch hier teilten sich der Angeklagte und B.

im We-
sentlichen die Gewinne.

ge-l-ten Geräusches erraten sollte, wofür er einen Gewinn in Höhe von mindestens 5.000 Euro erzielen konnte. Bei jeder falschen Antwort eines Anrufers erhöhte sich die Gewinnsumme für
den nachfolgenden Anrufer. Die jeweils gesendeten Geräusche hatte der Geschäftsführer S.

zuvor ausgewählt und den Ange-
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klagten vor Beginn seiner Sendung darüber informiert. Dies nutzte der Ange-klagte wiederum dazu aus, die von B.

für eine Mitwirkung gewonnene Zeugin
Br.

über das zu erwartende Geräusch zu informieren. Diese konnte am
10.
Februar 2010 den ausgelobten Gewinn in Höhe von 8.000 Euro erzielen. Davon gab sie, wie vorher vereinbart, 7.500 Euro an B.

weiter, der dieses
Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.8. der Urteilsgründe). Mit der gleichen Manipulationsmethode konnte die Zeugin Ka.

am 5. März 2010 einen
Gewinn von 10.600 Euro erzielen, wovon 8.500 Euro an B.

ausgekehrt wur-
den, der das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.9. der Urteilsgründe).
Insgesamt führten die Manipulationen bei den Gewinnspielen zur [X.], wovon der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro erhielten. Im Frühjahr 2010 gab der Angeklagte die Manipulationen auf, weil sich sein Verhältnis zu seinem Mittäter B.

verschlechtert hatte.
b) Der Angeklagte führte einen aufwendigen Lebensstil, der dazu führte, dass er im Juni 2004 zahlungsunfähig war. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermö-gen. Zugleich beschloss er, ab September 2004 seine nicht unerheblichen Ein-künfte, soweit sie die Pfändungsfreigrenze überschritten, den Gläubigern zu entziehen. Er wollte ein Regelinsolvenzverfahren vermeiden und eine Rest-schuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wurde mit Beschluss des [X.] vom 14.
November 2005 als Verbrau-cherinsolvenzverfahren eröffnet. Dort meldeten Gläubiger des Angeklagten ins-gesamt Forderungen in Höhe von 520.555 Euro an.
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Um seine Einkünfte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, veranlasste der Angeklagte seine Lebensgefährtin Sa.

dazu, die A.

GmbH zu
gründen, die formal an seiner Stelle zur Vertragspartnerin des Radiosenders wurde. Die A.

GmbH wurde vertraglich mit der Konzipierung und

monatlich 4.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und
Sonderzahlungen erhielt, während der Angeklagte als Angestellter der GmbH offiziell nur ein Gehalt ent-sprechend der Pfändungsfreigrenze des §
850c ZPO bezog. Später kündigte die GmbH den Vertrag und an ihre Stelle trat die Zeugin Sa.

als Einzelunter-
nehmerin. Die monatlichen [X.] wurden stufenweise auf 10.000 Euro zuzüglich Steuern und Sonderzahlungen angehoben. Nachdem die [X.] mit der Zeugin Sa.

zerbrochen war, trat
an deren Stelle die Zeugin We.

zu den bisherigen Bedingungen als Partnerin
in den Dienstleistungsvertrag mit dem Radiosender ein. Ab 2011 erhielt diese neben den [X.] auch eine Jahresprämie in Höhe von 20.000 Eu-ro sowie eine Vorauszahlung auf Sonderzahlungsansprüche für das Folgejahr in Höhe von insgesamt 64.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Die vom Sender anfangs an die A.

GmbH, später an die
Zeugin Sa.

und danach an die Zeugin We.

gezahlten Beträge wurden voll-
ständig an den Angeklagten weitergegeben. Im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 24. November 2011 flossen ihm dadurch verdeckte [X.] in Höhe von insgesamt 606.000 Euro netto zu, ferner Sonderzahlungen in Höhe von mindestens 130.415,40 Euro netto. Diese Summen wurden nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. An unpfändbaren Einkünften erhielt der Angeklagte im gleichen Zeitraum 119.156,45 Euro.
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Mit Beschluss des [X.] vom 31.
März 2012 wurde dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Das der Masse im Insolvenzver-fahren entzogene Geld hatte er zur Finanzierung seines Einfamilienhauses und der von ihm genutzten Luxusfahrzeuge der Marken [X.] und [X.]; außerdem hatte er große Geldbeträge in der Spielbank in War.

verspielt.
2. Das [X.] hat die Manipulationen in den Fällen II.A.1. bis 9. der Urteilsgründe als von dem Angeklagten und B.

gemeinschaftlich mit den je-
weiligen Gewinnspielteilnehmern begangenen Betrug bewertet (§
263 Abs.
1, §
25 Abs.
2 StGB). Der Angeklagte habe die Gewinnchance der vorab von ihm ausgewählten und informierten Anrufer beeinflusst. Die Teilnehmer hätten den Radiosender konkludent darüber getäuscht, die Regeln des Gewinnspielver-trags einzuhalten. Der
Geschäftsführer S.

habe sich darüber
geirrt, dass
ein regulärer Spielverlauf vorgelegen habe. Er habe durch Auszahlung der [X.] über das Vermögen des Senders verfügt. Dadurch sei auch eine Vermö-gensminderung eingetreten. Dass die zweckwidrig ausgezahlten Gewinne ohne die Manipulationen anderen Hörern zugeflossen wären, sei unerheblich.
Im Fall II.B. der Urteilsgründe habe sich der Angeklagte des Bankrotts gemäß §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB schuldig gemacht.

II.
Die in der Sitzung mit Zustimmung des [X.] wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet.
Die Annahme, der Angeklagte habe bei den Betrugstaten jeweils ge-werbsmäßig gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. [X.] 17
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liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbe-gehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Um-fang zu verschaffen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 282). Diese Absicht war nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen beim Angeklagten bereits bei der ersten Betrugstat und in der Folge vorhanden.
Auch die Annahme, der Angeklagte habe bei seinen Bankrotthandlungen im Sinne von §
283a Satz
2 Nr.

keinen rechtlichen Bedenken. Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist (vgl. BT-Drucks. 7/3441 [X.]). Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. [X.] ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um [X.] eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die An-forderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. [X.], StGB, 12.
Aufl., §
283a Rn.
3 mwN). Gewinnsucht ist ein Stre-ben nach Gewinn
um jeden Preis. Eine solche Art des Vorgehens des Ange-klagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei damit begründet, dass dieser seine erheblichen Einkünfte über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zur Aufrechter-haltung eines verschwenderischen Lebensstils durch Erfolgs-
und Statussymbole, wie den Einsatz hoher Geldbeträge in der Spielbank, die Nutzung von Luxusfahrzeugen und einer großzügigen Immobilie,

Das [X.] hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das durch die Erfüllung der genannten Regelbeispiele jeweils indizierte Vorlie-gen besonders schwerer Fälle des Betruges und des Bankrotts unter Abwä-gung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte geprüft und ebenso rechtsfehlerfrei die Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtfrei-22
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heitsstrafe unter Einbeziehung von 26 [X.] zwischen sechs Monaten und zwei Jahren aus dem Urteil des [X.] vom 6.
November 2012 begründet.
Dass der frühere Mitangeklagte B.

, der

anders als der Angeklagte

Aufklärungshilfe geleistet hat, milder bestraft wurde, erklärt sich auch daraus, dass der Angeklagte der Ideengeber der Manipulationen war und in seiner in [X.] hielt.
Die Entscheidung des [X.]s über die Kompensation einer Verfah-rensverzögerung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[X.][X.] [X.]

Grube [X.]

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25

Meta

2 StR 489/16

31.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. 2 StR 489/16 (REWIS RS 2017, 10149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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