Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZR 83/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3046

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 83/08

vom

22. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
22. September 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 14.
April 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vormer-kungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9.
März 2006 ([X.], [X.], 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insol-venzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Siche-rungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn.
20). Das liegt bei der hypotheka-1
2
-

3

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rischen Sicherung
des Streitfalles nach §
1163 Abs.
1 Satz
2, §
1177 [X.].

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2007 -
1 O 92/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.04.2008 -
I-9 [X.]/07 -

3

Meta

IX ZR 83/08

22.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZR 83/08 (REWIS RS 2011, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3046

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