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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 83/08
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
22. September 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 14.
April 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Vormer-kungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9.
März 2006 ([X.], [X.], 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insol-venzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Siche-rungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn.
20). Das liegt bei der hypotheka-1
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rischen Sicherung
des Streitfalles nach §
1163 Abs.
1 Satz
2, §
1177 [X.].
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2007 -
1 O 92/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.04.2008 -
I-9 [X.]/07 -
3
Meta
22.09.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZR 83/08 (REWIS RS 2011, 3046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3046
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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