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PDF anzeigen [X.] [X.]([X.]) 3/05 vom 30. Januar 2008 in dem Verfahren - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 30. Januar 2008 beschlossen: 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: Im Verfahren nach § 29 Abs. 1 [X.] werden Gerichtskosten nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags erhoben (§ 30 Abs. 1 [X.] i.V. mit §§ 130, 131 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, fallen Gerichtsgebüh-ren nicht an ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 30 [X.] Rdn. 1). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbe-teiligten kommt wegen der in § 30 Abs. 2 [X.] enthaltenen abschlie-ßenden Regelung nach billigem Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa bei offensichtlich fehlerhaftem oder gar will-kürlichem Verhalten der Justizbehörde. Abweichend von §§ 91 ZPO, 154, 162 VwGO genügt der Erfolg des Antragstellers allein nicht, ebenso wenig begründete Erfolgsaussichten im Fall der Erledigung ([X.], 1 - 3 -
aaO; vgl. auch [X.] in [X.], 2. Aufl. § 30 [X.] Rdn. 6; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 66. Aufl. § 30 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.]. § 30 [X.] Rdn. 5). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 12 VA 2/04 -
Meta
30.01.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. IV AR (VZ) 3/05 (REWIS RS 2008, 5843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5843
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