Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 2421/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 3243

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im presse- bzw äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung


Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 5. Oktober 2017 - 7 W 108/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.

2. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Presseverlag. Am 20. Mai 2017 veröffentlichte ein von ihr herausgegebenes Magazin einen Artikel mit der Überschrift "…". In diesem Artikel ging es unter anderem um Briefkastenfirmen, einen [X.] Fernsehmoderator und inwieweit dieser als Eigentümer und Vermieter einer Yacht auf M. ein Steuersparmodell nutzt.

3

2. Der Moderator (im Folgenden Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Prozessgeschichte umfasste in der Folge insgesamt drei Gegendarstellungsverfahren:

4

a) Der Antragsteller ließ die Beschwerdeführerin zunächst mit Schreiben vom 24. Mai 2017 zum Abdruck einer Gegendarstellung auffordern, die zwei Textpassagen aus dem Artikel der Beschwerdeführerin betraf. Die Beschwerdeführerin lehnte den Abdruck dieser Gegendarstellung mit Schreiben vom 26. Mai 2017 ab. Daraufhin stellte der Antragsteller am 1. Juni 2017 bei der Pressekammer des [X.] ([X.]. 324 O 249/17) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Beschwerdeführerin zum Abdruck der zuvor geforderten Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 wies das [X.] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, es mangele teils an einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung, teils an einem Gegendarstellungsinteresse, weil die Stellungnahme des Rechtsanwalts des Antragstellers in der Erstmitteilung berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführerin, die von dem Verfahren keine Kenntnis hatte, wurde der Zurückweisungsbeschluss nicht mitgeteilt.

5

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 erhob der Antragsteller daraufhin sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss vom 22. Juni 2017. Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 erklärte das [X.] [X.], dass es der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abhelfe. Die Beschwerdeführerin wurde hiervon wiederum nicht in Kenntnis gesetzt.

6

Das Verfahren wurde dem [X.] zugeleitet und dort unter dem Aktenzeichen 7 W 72/17 geführt. Am 26. Juli 2017 fand ein Telefonat zwischen einem [X.] des Pressesenats des [X.] und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers statt, wie sich aus einem Telefonvermerk in der Gerichtsakte ergibt. Der Telefonvermerk lautet: "Bedenken mit [X.] erörtert; er meldet sich". Am 28. Juli 2017 nahm der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurück. Auch von diesen Vorgängen erfuhr die Beschwerdeführerin nichts.

7

b) Am 3. August 2017 forderte der Antragsteller die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben erneut zum Abdruck einer Gegendarstellung zu dem Artikel vom 20. Mai 2017 auf. Mit diesem Schreiben wurden vier modifizierte Neufassungen der Gegendarstellung übermittelt, aus denen sich die Beschwerdeführerin eine zur [X.] aussuchen können sollte. Mit Schreiben vom 4. August 2017 lehnte die Beschwerdeführerin auch den Abdruck dieser vier alternativen Gegendarstellungen ab.

8

Nach dieser Zurückweisung des [X.] stellte der Antragsteller am 7. August 2017 einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim [X.] [X.] ([X.]. 324 O 357/17), mit dem die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, mit dem diese ihre Ablehnung der begehrten Gegendarstellung begründete, legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Pressekammer dabei nicht vor.

9

In seiner Antragsschrift erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem [X.]: "Das [X.] sieht in der streitgegenständlichen Berichterstattung eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Weiterhin ist das [X.] der Meinung, dass die Einlassung des Antragstellers, die zitiert wird, in keinem Falle ausreicht und er nicht hinreichend zu Wort kommt."

Mit Beschluss des [X.]s vom 16. August 2017 wurde auch der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde weder der Antrag noch der Zurückweisungsbeschluss mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 legte der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] vom 7. August 2017 ein. Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied das [X.] [X.], der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.

Die Akte wurde daraufhin dem [X.] vorgelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 W 95/17 geführt wurde. Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 nahm der Antragsteller allerdings seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 7. August 2017 sowie die sofortige Beschwerde vom 22. August 2017 wieder zurück. Der Beschwerdeführerin, die von den gerichtlichen Verfahren nach wie vor keine Kenntnis hatte, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit, dass er auf den Abdruck der mit Schreiben vom 3. August 2017 verlangten vier [X.] verzichte.

c) Bereits mit Schreiben vom 18. August 2017 hatte der Antragsteller der Beschwerdeführerin allerdings ein weiteres (drittes) Gegendarstellungsverlangen zugesandt. Die Beschwerdeführerin wies dieses Gegendarstellungsverlangen mit Schreiben vom 22. August 2017 zurück.

Am 4. September 2017 beantragte der Antragsteller beim [X.] wiederum den Erlass einer einstweiligen Verfügung ([X.]. 324 O 411/17), mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet werden sollte, eine der beiden am 18. August 2017 zugeleiteten Gegendarstellungen abzudrucken. Das [X.] der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017 legte er dabei nicht vor. Der Antragsteller wies in seiner Antragsschrift wiederum auf die Rechtsauffassung des [X.] hin.

Mit Beschluss vom 12. September 2017 wies die Pressekammer des [X.]s auch den dritten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Beschwerdeführerin wurde diese Zurückweisung wiederum nicht mitgeteilt. Die Zurückweisung wurde mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 11 Abs. 2 des [X.] ([X.]), demzufolge die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur spätestens innerhalb von drei Monaten nach der [X.] zugehen muss, begründet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 legte der Antragsteller wiederum sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 28. September 2017 entschied das [X.] [X.], der sofortigen Beschwerde wiederum nicht abzuhelfen. Die Akte wurde dem [X.] vorgelegt, wo sie unter dem Aktenzeichen 7 [X.]/17 geführt wurde.

Am 5. Oktober 2017 erging dann der Beschluss des [X.], mit dem der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf die Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage von § 11 Abs. 4 [X.] auferlegt wurde, die erste Variante der mit Schreiben vom 18. August 2017 zugeleiteten Gegendarstellungen abzudrucken. Das [X.] sah die Dreimonatsfrist noch als gewahrt an.

Die Beschwerdeführerin, die mit dem Beschluss erstmals von den gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren erfuhr, legte am 17. Oktober 2017 Widerspruch gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Oktober 2017 ein, über den die Pressekammer des [X.]s am 3. November 2017 mündlich verhandelte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde in dieser Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den [X.]en erörtert.

Mit Urteil vom 3. November 2017 bestätigte das [X.] [X.] die einstweilige Verfügung des [X.] vom 5. Oktober 2017 ([X.]. 324 O 411/17). Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 legte die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2017 ein und beantragte zugleich, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung der einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2017 anzuordnen.

3. Am 26. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 5. Oktober 2017 ([X.]. 7 [X.]/17) erhoben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie beruft sich auf ihr grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren. Hilfsweise rügt sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG und der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sie beklagt eine bewusste und im Wege der ständigen Praxis sogar systematische Übergehung ihrer Verfahrensgrundrechte.

4. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 70/17 hat das [X.] den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn insofern sei der Nachteil bereits eingetreten und könnte durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr abgewehrt werden. Ein möglicher Verstoß gegen das Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei durch die Verhandlung vor dem [X.] [X.] am 3. November 2017 und den Beschluss des [X.]s vom 16. November 2017 über die Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung nachträglich geheilt worden. Hinsichtlich einer vorliegend möglicherweise in Betracht kommenden nachträglichen Feststellung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit bestehe kein Eilbedürfnis.

5. Zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben die [X.] und das [X.] im [X.] Stellung genommen. Das [X.], [X.], Verbraucherschutz und Gleichstellung des [X.] hat auf die Stellungnahme verwiesen, die in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1783/17 abgegeben wurde, in dem - dort bezüglich eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsbegehrens - ebenfalls die Praxis einiger Pressekammern gerügt wird, in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das [X.] hat der Beschwerdeführerin und den Äußerungsberechtigten mitgeteilt, dass die in dem dortigen Verfahren abgegeben Stellungnahmen auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden sollen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass es insbesondere in den [X.]sbezirken [X.] und [X.] üblich ist, einstweilige Verfügungen im Presse- und [X.] ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In den übrigen [X.]sbezirken stellt der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung eher eine Ausnahme dar. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus den eingereichten Stellungnahmen, dass die Beschwerdeführerin in anderen [X.]bezirken vor der Beschwerdeentscheidung angehört worden wäre.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf prozessuale Waffengleichheit durch den Beschluss des [X.]s vom 5. Oktober 2017 richtet. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das [X.] bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig. Diesbezüglich ist, unabhängig von dem Ausgangsverfahren, auch der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), denn die [X.] beziehen sich hier auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können die einstweiligen Verfügungen in Blick auf andere Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Hier jedoch wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen seiner prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben und deshalb nicht geltend gemacht werden könnten. Diesbezüglich besteht ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf nicht. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. Dass auch die Verfassungsbeschwerde die gerügten Rechtsverletzungen nicht mehr beseitigen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die verfassungsrechtliche Prüfung dieses Vorgehens ist jedenfalls in Form einer feststellenden Entscheidung möglich (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, juris, Rn. 11).

Allerdings kann nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. [X.]E 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. [X.]E 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dies ist vorliegend der Fall, denn ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten entspricht die angegriffene Vorgehensweise, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, ständiger Praxis einiger Spruchkörper, die mit dem Presse- und [X.] befasst sind.

2. Der Beschluss des [X.]s vom 5. Oktober 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das [X.] bereits entschieden.

aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der [X.]en vor dem [X.], der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des [X.]s, diese Gleichstellung der [X.]en durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren ([X.]E 52, 131 <156 f.> m.w.N.).

bb) Erforderlich ist danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der [X.]en vor dem [X.] und die gleichwertigen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als [X.] (vgl. [X.]E 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. [X.]E 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). [X.] ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. In den besonderen Verfahrenslagen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorherige Anhörung verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde, wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (vgl. [X.]E 70, 180 <188 f.> m.w.N.). In diesen Fällen reicht es aus, nachträglich Gehör zu gewähren. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist damit jedoch, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens - hier: wirksamer vorläufiger Rechtsschutz in Eilfällen - verhindert würde.

cc) Der Sache nach findet bei diesem Verständnis des Grundrechts auf prozessuale Waffengleichheit auch die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 [X.] durch den [X.]. Die Gewährleistungen der [X.] und die Rechtsprechung des [X.] sind als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.]E 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>) bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. [X.]E 140, 317 <359 Rn. 91>; stRspr). Der [X.] hat insoweit entschieden, dass im Hinblick auf eine Prozessführung, die sich auf unterschiedliche private Interessen bezieht, der Begriff "Waffengleichheit" bedeutet, dass jeder [X.] eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese [X.] keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner mit sich bringen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 37/1992/382/460, juris).

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des [X.]s vom 5. Oktober 2017 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sowohl der Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin als auch die einseitige Hinweiserteilung allein an den Antragsteller, ohne die Beschwerdeführerin hierüber unverzüglich zu benachrichtigen, haben gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der [X.]en im Zivilprozess verstoßen.

aa) Nach den vorgenannten Maßstäben ergibt sich aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass ein Gericht auch im Presse- und [X.] der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer [X.] im [X.] Recht auf Gehör gewähren muss. Von der Erforderlichkeit einer Überraschung des Gegners kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Presse- und [X.] jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden. Noch weniger gilt dies im Gegendarstellungsrecht, wo das vorherige [X.]sverlangen materiell-rechtliche Voraussetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 [X.]). Deswegen scheidet ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs als solche dem Schuldner verborgen bleibt, von vornherein aus.

bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Insbesondere dürfen sie dabei davon ausgehen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Dies gilt vor allem auch im Gegendarstellungsrecht, für welches das [X.] stets betont hat, dass es in besonderer Weise von einer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, juris, Rn. 20). Angesichts der durch das [X.], ständig aktualisierte Online-Angebote und die [X.] Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu [X.]E 63, 131 <143>) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen. Freilich setzt die Annahme einer Dringlichkeit und damit der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auch eine entsprechende zügige Verfahrensführung voraus.

cc) Über eine einstweilige Verfügung über den Abdruck einer Gegendarstellung wird deshalb nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den [X.] ganz aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den [X.] vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.

Danach ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht für die Gewährung des Gehörs in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Abdruckverlangen zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen. Hierfür kann auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einem dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abdruckverlangen abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls in Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner in [X.] an ein zurückgewiesenes Abdruckverlangen überdies auch die Möglichkeit hat, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Denn seitdem der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 945a, 945b ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen (Schutzschriften) zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, und ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register hierfür eingeführt hat, ist gewährleistet, dass eine Schutzschrift dem letztlich entscheidenden Gericht zur Kenntnis gelangt (vgl. § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf das Abdruckverlangen allerdings nur dann, wenn sowohl das Abdruckverlangen als auch die Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges [X.] des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Ist dies gewährleistet, kann und muss das Gericht die Argumente beider Seiten in seine Entscheidungsfindung einbeziehen und auf dieser Grundlage entscheiden.

Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in dem Abdruckverlangen oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. dazu [X.], [X.], 34 <35 ff.>). Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in [X.] darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar.

dd) Diesen Grundsätzen genügt der Beschluss des [X.]s vom 5. Oktober 2017 nicht.

Zunächst hätte das Gericht angesichts des [X.] wiederholt Veranlassung gehabt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies hätte auch dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführerin schriftsätzlich angehört worden wäre. Dass dies unterblieben ist, ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten Verfügung unabhängig von einer Berücksichtigung der vorprozessualen [X.] der Beschwerdeführerin stattgab, die weder von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eingereicht noch vom Gericht angemahnt worden waren. Dies gilt vor allem für einen Verfahrensablauf, bei dem die Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.

Auch die Hinweise von Mitgliedern des Pressesenats gegenüber dem Antragsteller haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem [X.] des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim [X.] stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise inhaltlich mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, dass diese der Beschwerdeführerin nicht jeweils unverzüglich mitgeteilt wurden und inhaltlich nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde. [X.] wie "Bedenken erörtert" genügen den Dokumentationsanforderungen nicht.

3. Angesichts des festgestellten Verstoßes des oberlandesgerichtlichen Beschlusses kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2421/17

30.09.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Oktober 2017, Az: 7 W 108/17, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 1 PresseG HA, § 11 Abs 2 PresseG HA, § 11 Abs 4 PresseG HA

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 2421/17 (REWIS RS 2018, 3243)

Papier­fundstellen: WM2018,2149 REWIS RS 2018, 3243


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvQ 70/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 70/17, 29.01.2018.


Az. 1 BvR 2421/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2421/17, 30.09.2018.


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