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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILV ZR 14/00Verkündet am:11. Mai 2001K a n i k ,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:[X.]§ 463Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein einesoffenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begrün-det seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht [X.]seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "[X.]hinein" nichtden Vorwurf arglistigen Verhaltens.BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- [X.] LG Augsburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.][X.]und die RichterDr. Lambert-Lang, Tropf, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. [X.]Oberlandesgerichts [X.]- Zivilsenate in [X.]- vom8. November 1999 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammerdes Landgerichts [X.]vom 20. Dezember 1996 wird zurück-gewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand:Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1977 erwarb der Beklagte eineTeilfläche von ca. 3.345 qm des Flurstücks 742/2 der Gemarkung [X.]In Nr. VIIIdes Vertrags hieß es [X.]Verkäufer hat den Käufer darauf hingewiesen, daß es sich [X.]um Aufschüttungsgelände handelt."- 3 -Wegen der Aufschüttung mußten die Fundamente einer von dem [X.]errichteten [X.]tiefer gegründet werden.Der Beklagte veräußerte die Flurstücke 742/2 und 744/2 (579 qm groß)mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1992 an die [X.]zum Preis von2.999.000 DM. In Nr. [X.]des Vertrags heißt [X.]Vertragsgegenstand wird in seinem derzeitigen Zustand veräußert.Der Veräußerer haftet nicht für Sachmängel aller Art, insbesonderenicht für Bauzustand, Bodenbeschaffenheit und Tauglichkeit des [X.]für Zwecke des Erwerbers. Er versichert jedoch, daßihm erhebliche verborgene Mängel nicht bekannt sind. Besondere Ei-genschaften, insbesondere eine bestimmte Grundstücksgröße werdennicht zugesichert."Mit [X.]verkaufte die [X.]dasFlurstück 742/2 an die Klägerin zum Preis von 3.400.000 DM. Nr. V des [X.]enthält einen Gewährleistungsausschluß.Die [X.]trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen den [X.]die Klägerin ab.Mit der Behauptung, das [X.]habe Bodenverunreinigungenaufgewiesen, was der Beklagte gewußt, aber verschwiegen habe, verlangt dieKlägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines [X.]von100.000 [X.]nebst Zinsen. Das [X.]hat die Klage abgewiesen. Die Be-rufung der Klägerin ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - erfolgreich ge-wesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des- 4 -landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung desRechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.]Berufungsgericht nimmt an, das verkaufte Grundstück sei fehlerhaftgewesen, was der Beklagte der [X.]habe offenbaren müssen. Dies [X.]geschehen, vielmehr habe er den Umstand, daß es sich um ein Auffüll-grundstück handele, arglistig verschwiegen. Auch wenn er diesen Umstandnicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, wäre ihm Arglist vorzuwerfen; erhabe dann nämlich "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche [X.]Mängel nicht bekannt gewesen seien, anstatt korrekterweise anzugeben,daß er die Vorgänge aus der Vergangenheit nicht mehr in Erinnerung habe.I[X.]hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Allerdings sieht das Berufungsgericht zutreffend in dem Umstand,daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ein Auffüllgrundstück handelt,einen offenbarungspflichtigen Mangel. Aufgrund dieser Beschaffenheit war [X.]mit einem Fehler behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zudem nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Gebrauch - nach den unange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück als- 5 -Bauland verkauft - nicht unerheblich minderte. Bei einem Auffüllgrundstückbesteht nämlich nicht nur die Gefahr eines erhöhten Gründungsaufwands,worauf die Revision abstellt; vielmehr muß auch die Möglichkeit in [X.]werden, daß das Auffüllmaterial wegen seiner Zusammensetzung eineGefahr darstellt. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Grundstück [X.]vor 1977 aufgefüllt worden war, also in einer Zeit, in der die durch [X.]hervorgerufenen Gefahren noch nicht so in das allgemeineBewußtsein gedrungen waren, wie dies heute der Fall ist. Insoweit ist der vor-liegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des[X.]zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Depo-nie zugrunde lagen (s. nur Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995,1549, 1550 m.w.N.). Hier hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin geradedie besondere Gefahr aufgrund der Zusammensetzung des Auffüllmaterialsverwirklicht.2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch ein arglistiges [X.]des Beklagten an; die Feststellungen in der angefochtenen Entschei-dung tragen diese Beurteilung nicht.a) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichti-gen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hältund gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß [X.]den Fehler nicht kennt und bei [X.]den Vertrag nichtoder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestands-merkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, dasvon betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltenswei-sen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert- 6 -sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß(Senatsurt. v. 3. März 1995, aaO). Das Berufungsgericht läßt es offen, ob [X.]Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen und dem Vertragsabschlußan den Umstand, daß es sich um ein Auffüllgrundstück handelt, erinnerte [X.]vergessen hatte. [X.]ist deswegen zugunsten des [X.]davon auszugehen, daß er keine entsprechende Erinnerung besaß. [X.]es denkgesetzlich aus, daß er den Fehler wenigstens für möglichhielt.b) [X.]kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versi-chert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben,diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherungkann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt [X.]widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegebenund dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl.BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.). Offensichtlich haben dieseGrundsätze das Berufungsgericht geleitet, dem Beklagten vorzuwerfen, er ha-be "ins Blaue hinein" versichert, daß ihm erhebliche verborgene Mängel nichtbekannt seien. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet. Der Beklagte hat nämlichnicht versichert, daß das verkaufte Grundstück frei von verborgenen [X.]sei. Seine Erklärung, daß ihm solche Mängel nicht bekannt seien,traf jedoch zu. Denn eine Kenntnis von zeitlich zurückliegenden Umständenund Vorgängen ohne Erinnerung gibt es nicht.- 7 -c) Da der Beklagte sich nicht arglistig verhalten hat, stand der [X.]ihn auch kein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB zu. [X.]nach §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB stand der ver-einbarte [X.]entgegen. Deswegen ging die Abtretungvon Ansprüchen der [X.]an die Klägerin ins Leere.3. Da Zweifel an der fehlenden Erinnerung des Beklagten weder geltendgemacht noch angebracht und insoweit weitere Feststellungen durch das [X.]nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, ist das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.WenzelLambert-LangTropfLemkeGaier
Meta
11.05.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2001, Az. V ZR 14/00 (REWIS RS 2001, 2591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2591
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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