Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7038

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Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - Vorschaubilder


Leitsatz

Vorschaubilder

1. Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich .

2. Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus .

3. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der [X.]adresse m...de eine [X.]seite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin.

2

Die Beklagte betreibt die [X.], die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins [X.] eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den [X.] vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der [X.]seite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das [X.] in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen Abbildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der Beklagten in [X.] vorgehalten, um bei Eingabe eines [X.] den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechenden Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen.

3

Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste Abbildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klägerin ins [X.] eingestellt hatte.

4

Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder über das [X.] zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der [X.] der Beklagten geschehen ist.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werknutzerin. Eine Urheberrechtsverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins [X.] eingestellt habe.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben ([X.], 223).

7

Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 [X.] zustehe, rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 [X.]). Dazu hat es ausgeführt:

9

Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Dieser [X.]sschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst Abbildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins [X.] eingestellt habe. Es könne dahinstehen, ob die [X.] bei der Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a [X.] eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin [X.] von § 23 [X.]. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der Suchmaschine handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehaltenen Rechten nach § 15 Abs. 2 [X.] erfasst werde. Die [X.] sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur technische Hilfsmittel zur Verfügung.

Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a [X.] sei nicht einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine lediglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die [X.] sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Klägerin [X.] von § 58 Abs. 1 [X.]. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 [X.] zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 [X.] greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten [X.] fehle.

Die Nutzungshandlungen der [X.]n seien nicht aufgrund einer Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Bilder ins [X.] eingestellt habe, ohne technisch mögliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 [X.] durch die Klägerin sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 [X.]). Die Klägerin verhalte sich wi[X.]prüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre [X.]seite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bil[X.]uche durch Suchmaschinen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Verwertungsrechte im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hinsichtlich der ihr im Inland zustehenden [X.]e an den in der Klageschrift benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 855, 856 = [X.], 1293 - Hundefigur; [X.]. v. [X.], [X.], 691 [X.]. 18 f. = [X.], 996 - [X.]) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gegeben ist. Die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der [X.]n bestimmungsgemäß (auch) in [X.] zu sehen (vgl. [X.]Z 167, 91 [X.]. 21 - Arzneimittelwerbung im [X.], m.w.[X.]). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, [X.] [X.] anzuwenden (vgl. [X.] [X.], 691 [X.]. 22 - [X.], m.w.[X.]).

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die [X.] in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 [X.]).

a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, um unter [X.]sschutz stehende Werke der bildenden Kunst [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Die von der Klägerin auf ihrer [X.]seite eingestellten Abbildungen dieser Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser [X.]seite und damit Vervielfältigungen [X.] von § 16 Abs. 2 [X.].

b) Da die Vorschaubilder der [X.] der [X.]n die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 [X.] fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen [X.] von § 16 Abs. 2 [X.]. Vom Vervielfältigungsrecht des [X.] werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht ([X.], [X.]. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, [X.], 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.[X.]). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den [X.] gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den [X.] sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der [X.]n oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 [X.]), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die [X.] hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den Vorschaubildern der [X.] der [X.]n abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war.

a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 [X.] vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass [X.] der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, [X.], 845 [X.]. 27 = [X.], 1001 - [X.]-Videorecorder; [X.]. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, [X.], 864 [X.]. 16 = [X.], 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der Suchmaschinenbetreiber, der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich ([X.], Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung [X.] des § 19a [X.], 2009, [X.]; [X.], Informationsmehrwertdienste und [X.], 2009, [X.]; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 19a [X.]. 6; [X.]., Festschrift für [X.], 2009, [X.], 227; Dustmann in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 22; [X.]/[X.] aaO § 19a [X.] [X.]. 46; [X.], [X.], 369, 372; [X.]/[X.], [X.], 499, 502; [X.], ZUM 2009, 345; [X.], [X.], 328; [X.], [X.], 414 f.).

Da die [X.] die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a [X.] durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne [X.]nutzer durch Eingabe eines entsprechenden Suchworts bewirkt, dass die von der [X.]n vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der [X.]n als Werknutzer [X.] von § 19a [X.] nicht. Die Nutzungshandlung des § 19a [X.] liegt in dem Zugänglichmachen, das die [X.] kontrolliert.

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die [X.] nicht darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihrer Werke (§ 19a [X.]) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des [X.]sgesetzes begrenzt.

aa) Die [X.] ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klägerin als Vorschaubilder ihrer [X.] berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des [X.] zulässige - Herstellen von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin [X.] von § 23 Satz 1 [X.] handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die [X.] schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Klägerin [X.] von § 19a [X.] zugänglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren [X.] damit über das (nach § 23 Satz 1 [X.] allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbeitungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin [X.] von § 23 [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubilder die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch wieder. Eine Abbildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung [X.] von § 23 [X.] (vgl. Dreier, Festschrift für [X.], [X.], 227; [X.], [X.], 415; a.A. [X.], [X.] 14/2008 [X.]. 2; [X.]/Rautenstrauch, [X.] 2007, 761, 763). Erst recht scheidet die Annahme einer freien Benutzung [X.] von § 24 Abs. 1 [X.] aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines [X.] kein von dem Originalwerk unabhängiges selbstständiges Werk entsteht.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 [X.] im Wege des [X.] eine Schrankenregelung des Inhalts entnommen werden kann, dass nach der Veröffentlichung eines Werks eine Inhaltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts [X.] von § 12 Abs. 2 [X.] dar. Vielmehr ermöglichen sie bereits den [X.]. Auch wenn die Werke der Klägerin bereits mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher Abbildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines [X.] aus § 12 Abs. 2 [X.] als zulässig beurteilt werden (vgl. [X.] aaO S. 252 f.; ferner [X.]/[X.], [X.], 499, 503 f.).

cc) Die Schrankenregelung des § 44a [X.], nach der bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form betrifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 [X.]); hier geht es dagegen um einen Eingriff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung (§ 19a [X.]). Eine entsprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a [X.] auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a [X.] kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen ([X.]Z 150, 6, 8 - [X.], m.w.[X.]). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a [X.] auch an der Voraussetzung, dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der [X.] der [X.]n stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirtschaftlicher Bedeutung dar.

dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungshandlung der [X.]n nicht als zulässiges Zitat nach § 51 [X.] anzusehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft ([X.], [X.]l. [X.]; im Folgenden: neue Fassung) gilt, noch nach der im [X.]punkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 [X.] n.F. keine Übernahme in ein als solches geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/[X.] aaO § 51 [X.]. 24; [X.]., Festschrift für [X.], 2009, [X.], 232 f.; a.[X.] in [X.], 2. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 8; [X.], [X.], 414, 415; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 51 [X.]. 3), hat die Neufassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die nunmehr in § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden.

Für den [X.] ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des [X.] hergestellt wird ([X.]Z 175, 135 [X.]. 42 - [X.], m.w.[X.]). Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des [X.] der Erleichterung der geistigen Auseinan[X.]etzung dienen ([X.], [X.]. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, [X.], 59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 51 [X.]. 3 a.E.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 51 [X.] im Streitfall nicht vorliegen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der [X.] der [X.]n dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vorschaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinan[X.]etzung mit dem übernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im [X.]. Die Anzeige der Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen Abbildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 [X.] genügt dies für die Annahme eines [X.]s nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 499, 502; [X.], [X.], 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 51 [X.]. 24; [X.]., Festschrift für [X.], [X.], 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken ([X.]Z 150, 6, 8 - [X.]; 151, 300, 310 - Elektronischer Pressespiegel). Eine über den [X.] hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 [X.] ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklungen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im [X.] noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten Interessen der daran Beteiligten geboten. Weder die [X.] anderer [X.]nutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen [X.] sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] ist grundsätzlich kein Raum ([X.]Z 154, 260, 266 - Gies-Adler).

c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 [X.]). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der [X.]n weder ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht [X.] von § 31 [X.] eingeräumt hat und ein Eingriff der [X.]n in das der Klägerin zustehende Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist.

aa) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der [X.]n nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]), kann einem [X.] allerdings auch durch eine konkludente Erklärung des [X.] eingeräumt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 20.11.1970 - [X.], [X.] 1971, 362, 363 - [X.], m.w.[X.]). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat (vgl. [X.]Z 180, 344 [X.]. 20 - Reifen Progressiv, m.w.[X.]), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem [X.] ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein [X.] in der Weise verfügen, dass er einem [X.] daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. [X.] [X.] 1971, 362, 363 - [X.], m.w.[X.]).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der [X.]n nicht durch konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der [X.] der [X.]n eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von Abbildungen ihrer Werke ins [X.] einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese Abbildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins [X.] gestellten Werke ihre urheberrechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber [X.] geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, [X.], 939 f. = [X.], 1497 - Comic-Übersetzungen III).

Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräumung eines Nutzungsrechts erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins [X.] kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese Abbildungen von anderen [X.]nutzern angesehen werden können. Der Umstand, dass [X.]nutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer [X.]seite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der [X.]n gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der [X.]n (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Willen zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch Abbildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der [X.]seite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die [X.] nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen lasse.

d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt gleichfalls den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin des Inhalts voraus, dass der [X.]n ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden.

e) Der Eingriff der [X.]n in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke (§ 19a [X.]) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der [X.]n auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ausschließende Einwilligung des [X.] könne nur angenommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der [X.]n kein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuldrechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklärung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die [X.] der [X.]n einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete Rechtsverletzung gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht wegen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, § 31 [X.] [X.]. 1; J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97 [X.] [X.]. 24 f.; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 28 ff. [X.] [X.]. 27, § 31 [X.] [X.]. 1a; [X.], [X.], 369, 371; vgl. ferner [X.], "[X.] non fit iniuria" - [X.], 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die [X.]sverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der [X.] aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. [X.] aaO S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 31 [X.] [X.]. 37; [X.], [X.], 369, 370; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 28 ff. [X.] [X.]. 27 m.w.[X.]; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. [X.]Z 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; [X.] in Prütting/Wegen/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. [X.]. 8; [X.] in Prütting/Wegen/[X.] aaO § 823 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 823 [X.]. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will (vgl. etwa [X.] aaO S. 201 ff. m.w.[X.]). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlichte) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einräume (vgl. auch [X.], [X.], 369, 372). Die Erklärung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Klägerin der [X.]n ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte.

bb) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der Prüfung, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bil[X.]uche mit der Anzeige der gefundenen Abbildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von [X.]n ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer [X.]seite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen unlösbaren Wi[X.]pruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der [X.]n ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es könne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bil[X.]uche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der [X.] von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer [X.]seite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch [X.]n in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der [X.]n als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden konnte, dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bil[X.]uche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, [X.] 2008, 245 [X.]. 27 = [X.], 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bil[X.]uche durch eine [X.] verbunden sind (im Ergebnis wie hier [X.] aaO S. 172; [X.] aaO S. 250; [X.], [X.], 145, 147 f.; [X.]/[X.], [X.], 499, 504 f.; [X.], [X.], 177, 182 f.; [X.]., [X.], 201, 207; [X.], ZUM 2007, 119, 126 f.; [X.]., ZUM 2009, 345, 346 f.; [X.], [X.], 369, 372; a.A. [X.], [X.], 325, 329; [X.], [X.], 414, 415 f.; [X.]/Rautenstrauch, [X.] 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das [X.], ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der [X.]n einverstanden erklärt.

cc) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der [X.]n jedenfalls für die Zukunft wi[X.]prochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 [X.]). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der Abbildungen der entsprechenden Werke in das [X.] ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch [X.]n erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Verhaltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das Auffinden der eingestellten Bilder durch [X.]n. Setzt der Berechtigte dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch [X.]n aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der lediglich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen [X.] (hier: der [X.]n) geäußerte Wi[X.]pruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen [X.] nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der Einwilligungserklärung, die durch Einstellen der Bilder ins [X.] ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch [X.]n abgegeben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.]Z 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 133 [X.]. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerichteten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von [X.]n üblicherweise verbundenen Nutzungshandlungen zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der [X.]n demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto [X.] unbeachtlich (vgl. [X.]Z 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch [X.]n allgemein oder gerade durch die [X.] der [X.]n vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die [X.] für jede Abbildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubildern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der Vornahme technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Wi[X.]pruch gegen die betreffende Nutzungshandlung erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betreiber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten [X.] nicht zumutbar.

dd) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend gemacht hat, dass in der Trefferliste der [X.] der [X.]n auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer [X.]seite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der [X.] die bei der Bil[X.]uche üblichen Nutzungshandlungen vornehmen darf. Die [X.] hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe Abbildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den [X.] zwischen dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelöscht, entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten [X.] vorhanden sei und dort von der Suchmaschine aufgefunden werden könne. Außerdem führten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in Trefferlisten angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, das zur [X.] technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bil[X.]uche noch angezeigte Abbildungen bereits von ihrer [X.]seite entfernt worden waren.

4. Soweit Vorschaubilder von [X.]n Abbildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das [X.] eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von [X.]n in dem gebotenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zusammenhang mit dem Einstellen solcher Abbildungen auf den jeweiligen [X.]seiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der [X.] zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in [X.]e Dritter herleiten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. [X.]Z 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I; 173, 188 [X.]. 42 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.], [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.], 708 [X.]. 45 = [X.], 964 - [X.]-Versteigerung II; [X.]. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, [X.] 2008, 702 [X.]. 51 = [X.], 1104 - [X.]-Versteigerung III). Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der Bereitstellung von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Rechtsverkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.]/08 bis [X.]/08 [X.]. 114 - [X.]/[X.]). Liegen diese Voraussetzungen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender ([X.] aaO [X.]. 119 - [X.]/[X.]) - Feststellung es im Streitfall für die Bil[X.]uche der [X.]n mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat ([X.] aaO [X.]. 109 - [X.]/[X.]). Ein solcher die Haftung auslösender Hinweis auf eine [X.]sverletzung muss ihm auch über die urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen.

III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]                                  Pokrant                                 Schaffert

                       Bergmann                                    Koch

Meta

I ZR 69/08

29.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 27. Februar 2008, Az: 2 U 319/07, Urteil

§ 19a UrhG, § 51 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 (REWIS RS 2010, 7038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7038

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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