Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. XII ZR 55/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1457

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. September 2002KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 254Macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage einen Mindestbetrag geltend, weil erdie Klageforderung insofern beziffern und begründen zu können meinte, ohne aufeine Auskunft des [X.] angewiesen zu sein, liegt nur wegen des darüber hi-nausgehenden Klagebegehrens eine Stufenklage, im übrigen eine bezifferte Teilkla-ge vor.[X.], Urteil vom 25. September 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachendes Schleswig-Holsteinischen [X.]s in [X.] 20. Dezember 1999 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen [X.] geltend. Er hat beim [X.] eine als Stufenklage bezeichnete Klageschrift eingereicht mit [X.] Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die [X.] folgender ihr gehörender Gegenstände, und zwar jeweils zum[X.]punkt des Erwerbs, sowie per 24. März 1993 ... (es werden 10,zum Teil bebaute Grundstücke [X.] den Kläger den sich aus den Auskünften zu [X.] ergebenden [X.] (Wertsteigerung in der [X.] ab dem Erwerbszeitpunkt durch die- 3 -Beklagte und dem 24. März 1993 abzüglich der auf diese [X.] ent-fallenden Kaufkraftverminderung) zu zahlen, vorerst 3.900 [X.] der Begründung wird ausgeführt, er - der Kläger - habe keinen [X.] erzielt. Bezüglich eines Vermögensgegenstandes könne er den von [X.] gemachten Zugewinn berechnen, dieser betrage 3.900 DM. Bezüg-lich zehn weiterer Vermögensgegenstände sei er auf eine Auskunft der [X.] angewiesen.Mit der Klage hat der Kläger in Form von Gerichtskostenmarken einenVorschuß für einen Streitwert von 3.900 DM eingezahlt. Das Gericht hat [X.] zunächst nicht zugestellt und den Kläger mit Verfügung vom 22. März1996 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, "welche Vorstellungen ervon der Höhe des von der [X.] zu zahlenden Zugewinns" habe. Der ge-zahlte [X.] sei wohl bei weitem nicht ausreichend. Daraufhin hatder Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1996 mitgeteilt, er mache "zunächst nurden beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend". Die [X.] wurde dann zusammen mit dem Schriftsatz vom 28. März 1996zugestellt.Die Beklagte hat nicht nur zu dem bezifferten Antrag Stellung genom-men, sondern auch zu den Vermögenspositionen, zu denen der Kläger in [X.] verlangt hatte. Daraufhin haben die Parteien den [X.] für erledigt erklärt.Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm aufgrund der erteilten [X.] ein Zugewinnausgleichsanspruch auf Zahlung weiterer 1.572.210,70 [X.]. Mit Schriftsatz vom 18. November 1996 hat er beantragt, die Beklagtezu verurteilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und ihm Prozeßko-stenhilfe für einen weitergehenden, auf 1.572.210,70 DM zuzüglich Zinsen ge-- 4 -richteten [X.] zu bewilligen. Den Antrag auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe für die Erweiterung der Klage hat das Familiengericht durch [X.] vom 19. November 1996 zurückgewiesen, eine Beschwerde des [X.]gegen diesen Beschluß und eine Gegenvorstellung gegen die [X.] hatten keinen Erfolg.Im Termin vor dem Familiengericht am 8. Dezember 1998 hat der Klägerden Antrag aus der ursprünglichen Klageschrift zu [X.] gestellt mit dem [X.], er "mache diesen Betrag als Teilbetrag geltend". Außerdem hat er [X.], ein Grundurteil zu erlassen "mit dem Inhalt, daß die Beklagte dem Klä-ger auf Zahlung von Zugewinn haftet". Seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe für eine Erweiterung der Klage hat er wiederholt. Die [X.] den Zahlungsanspruch aus dem Antrag II der Klageschrift anerkannt. [X.] vom 8. Januar 1999 hat das Familiengericht die Beklagte im Wege [X.] verurteilt, an den Kläger 3.900 DM zu zahlen. In den [X.] hat es ausgeführt, daß über mehr nicht zu entscheiden sei.Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag,die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, [X.] das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Famili-engericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als [X.] verworfen mit der Begründung, der Kläger sei durch das angefochteneUrteil nicht beschwert. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der erseine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nach §§ 547 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO zulässig, hataber in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung des[X.] zu Recht als unzulässig verworfen.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die Berufung unzuläs-sig, weil der Kläger durch das angefochtene erstinstanzliche Urteil nicht [X.] ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer [X.] voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, [X.] das Bestreben, gerade diese Beschwer durch das Rechtsmittel zu beseiti-gen ([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. vor § 711 Rdn. 10 m.N. aus der ständigen[X.]echung des [X.]). Daß der Rechtsmittelkläger mit sei-nem Rechtsmittel andere, möglicherweise an sich berechtigte Interessen ver-folgt, genügt nicht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist von der soge-nannten formellen Beschwer auszugehen. Das bedeutet, daß der [X.] beschwert ist, wenn das angefochtene Urteil von seinen in der [X.] gestellten Anträgen abweicht (ständ. [X.]. des [X.], vgl. Urteil vom9. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 703, 704 m.w.[X.] erstinstanzliche Gericht hat dem Antrag des [X.], die [X.] Zahlung von 3.900 DM zu verurteilen, im Wege eines Anerkenntnisurteilsuneingeschränkt stattgegeben. Eine Klage mit einem darüber hinausgehendenKlageantrag ist nicht rechtshängig geworden. Das Familiengericht hatte [X.] über den bezifferten Klageantrag auf Zahlung von 3.900 DM zu [X.] hat auch nur über diesen Antrag entschieden. Da es ihm voll stattgegebenhat, scheidet eine Beschwer des [X.] aus.- 6 -a) Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das Familiengericht [X.] über eine über den bezifferten [X.] hinausgehende Stufenkla-ge entscheiden müssen. Eine Stufenklage ist nicht rechtshängig geworden.Die ursprüngliche Klageschrift enthielt allerdings eine Stufenklage. [X.] der Kläger geltend gemacht, er könne wegen eines bestimmten Teils seinerKlageforderung seine Ansprüche beziffern, weil er insofern keine Auskünfte be-nötige. Wegen eines anderen, größeren Teils könne er seinen Anspruch dage-gen noch nicht beziffern, weil er insofern auf Auskünfte der [X.] angewie-sen sei. Insofern hat der Kläger in der ursprünglichen Klageschrift eine bezif-ferte Teilklage geltend gemacht verbunden mit einer unbezifferten Stufenklage.Gegen diese Art des prozessualen Vorgehens bestehen zwar keine Bedenken.Nach ständiger [X.]echung des [X.] ist in einem solchenFalle die Klage nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbe-gehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen ([X.]Z107, 236, 239 m.w.N. aus der [X.]echung des [X.], ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 18; [X.] in Münch-Komm/ZPO 2. Aufl., § 254 Rdn. 16).Die Klageschrift ist aber nicht uneingeschränkt mit dem ursprünglichenInhalt zugestellt worden. Sie ist vielmehr zusammen mit dem Schriftsatz des[X.] vom 28. März 1996 zugestellt worden, in dem er - auf die [X.] vom 22. März 1996 hin - ausdrücklich erklärt hat, er mache "[X.] nur den beantragten Teilbetrag in diesem Verfahren geltend." Es hättenahegelegen, den Kläger aufzufordern, zum Zwecke der Zustellung eine demneuen Begehren angepaßte Klageschrift vorzulegen. Daß das Gericht [X.] nicht gewählt hat, ändert aber nichts daran, daß der zu dem [X.]punkt [X.] der Klage geltend gemachte Klageantrag anhand der von dem Klä-ger abgegebenen Erklärungen auszulegen ist (vgl. [X.] in [X.] 7 -aaO § 253 Rdn. 90 mit Nachweisen aus der [X.]echung des [X.]). Aus dem gleichzeitig mit der Klageschrift zugestellten [X.] [X.] vom 28. März 1996 ergibt sich, daß der Kläger - jedenfalls [X.] und aus Kostengründen - nur wegen des mit 3.500 DM bezifferten [X.] aus der Klageschrift Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollte.Das bedeutet, daß auch nur insofern Rechtshängigkeit eingetreten ist.Daß der Kläger dies selbst auch so verstanden hat, ergibt sich aus sei-nen Schriftsätzen vom 11. November 1996 und vom 18. November 1996. [X.] 5 des Schriftsatzes vom 11. November 1996 heißt es ausdrücklich, [X.] mache "nach wie vor" aus Gründen der [X.] vorerst nur denrangletzten Teilbetrag in Höhe von 3.900 DM geltend. In dem Schriftsatz vom18. November 1996 kündigt der Kläger den Antrag an, die Beklagte zu verur-teilen, an ihn 3.900 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, und beantragt wegen einerbeabsichtigten [X.]) Da nur eine bezifferte Zahlungsklage, nicht aber eine Stufenklagerechtshängig geworden ist, hatte die von den Parteien wegen des in der [X.] ursprünglich geltend gemachten Auskunftsanspruchs abgegebene Erle-digungserklärung für den vorliegenden Prozeß keine Bedeutung, sie ging inso-fern ins Leere. Bedeutung konnte sie nur für die von dem Kläger [X.] haben, für die er erfolglos Prozeßkostenhilfe beantragt unddie er dann nicht vorgenommen [X.]) Zu Unrecht meint die Revision, die Rechtshängigkeit der gesamten inder Klageschrift enthaltenen Stufenklage sei nach den §§ 261 Abs. 2, 297 [X.] dadurch eingetreten, daß der Kläger in den mündlichen Verhandlun-gen vom 26. Februar 1998 und insbesondere vom 8. Dezember 1998, auf [X.] das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, den [X.] aus der [X.] -sprünglichen Klageschrift "insgesamt" gestellt habe. Auch diese Anträge konn-ten nach den Erklärungen, die der Kläger mehrfach abgegeben hatte, nur dahinverstanden werden, daß er den in dem Antrag II der Klageschrift enthaltenenbezifferten [X.] stelle. In der entscheidenden mündlichen Verhand-lung vom 8. Dezember 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte des [X.] diesnoch einmal ausdrücklich klargestellt, indem er hinzugefügt hat: "Ich machediesen Betrag als Teilbetrag geltend."Wäre die Stufenklage, wie von der Revision angenommen, in der münd-lichen Verhandlung (oder schon durch die Zustellung der Klageschrift) [X.] geworden, hätte das im übrigen nur zur Folge, daß dieser Teil der [X.] unzulässig abgewiesen werden müßte. Nachdem der Kläger nämlich [X.], daß ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilt seien, und nachdem er in [X.] den ihm seiner Ansicht nach zustehenden [X.]ausgleichsanspruch beziffert hatte, hätte er auch im Rahmen einer Stufen-klage einen bezifferten Leistungsantrag stellen müssen. Dies hat er nicht getanmit der Folge, daß die Stufenklage durch [X.] abzuweisen wäre (vgl.[X.] in MünchKomm/ZPO aaO § 254 Rdn. 21).d) Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich eine Beschwer des[X.] auch nicht deshalb, weil das Familiengericht dem zusätzlichen [X.] [X.] auf Erlaß eines Grundurteils "mit dem Inhalt, daß die Beklagte [X.] auf Zahlung von Zugewinn haftet", nicht entsprochen hat. Der Antrag,ein Grundurteil zu erlassen, ist ein [X.], kein Sachantrag. Der Erlaßeines Grundurteils nach § 304 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. [X.] kann nur bezüglich des rechtshängig gewordenen Anspruchs [X.] werden, wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Da imvorliegenden Fall über den rechtshängig gewordenen Anspruch aufgrund des- [X.] der [X.] abschließend entschieden werden konnte, kamder Erlaß eines Grundurteils nicht in [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das [X.] kein Anlaß, den Antrag auf Erlaß eines Grundurteils wegen des genann-ten Zusatzes in eine Feststellungsklage umzudeuten, die einen die [X.] übersteigenden Zugewinnausgleichsanspruch betrifft. Eine solcheUmdeutung verbietet sich schon deshalb, weil ein entsprechender Feststel-lungsantrag unzulässig gewesen wäre. Da der Kläger nach seinem eigenenVortrag seinen Zahlungsanspruch uneingeschränkt beziffern konnte, hätte fürdie Erhebung einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO)gefehlt. Der Kläger kann eine Beschwer nicht daraus herleiten, daß das Famili-engericht den [X.] nicht in einen unzulässigen Feststellungsantragumgedeutet hat, durch den der Umfang der Rechtshängigkeit erweitert wordenwäre.f) Schließlich hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, sichmit der Frage zu befassen, ob der von dem Kläger in erster Instanz [X.] auf Erlaß eines Grundurteils in einen Antrag auf Erlaß eines Zwischen-feststellungsurteils nach § 256 Abs. 2 ZPO hätte umgedeutet werden können.Das Urteil des Familiengerichts behandelt diese Frage nicht. Hätte der [X.] der Berufung geltend machen wollen, daß er eine Entscheidung nach § 256Abs. 2 ZPO vermisse, hätte er hierzu in der Berufungsbegründung Ausführun-gen machen müssen. Selbst wenn man unterstellt, daß der Kläger mit seinerBerufung auch das Fehlen einer Entscheidung über einen konkludent gestelltenZwischenfeststellungsantrag angefochten hat, wäre seine Berufung insofernmangels Begründung unzulässig.- 10 -g) Da dem Begehren des [X.], soweit es rechtshängig geworden ist,durch das erstinstanzliche Urteil uneingeschränkt entsprochen worden ist, istder Kläger durch dieses Urteil nicht beschwert.HahneGerber [X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 55/00

25.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. XII ZR 55/00 (REWIS RS 2002, 1457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1457

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