Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.05.2019, Az. 1 BvQ 35/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 7335

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf den Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte (§ 6 der Berliner Kindertagesförderungsverordnung ) - Unzulässigkeit des Antrags mangels Nachweises der Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Februar 2019 - 1 BvQ 9/19 -, juris, Rn. 2 m.w.[X.]). Nach dieser Vorschrift kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.]E 87, 107 <111>; stRspr).

3

Der Antragsteller verfolgt einen Anspruch auf Nachweis eines zumutbaren Platzes für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder [X.]. Er legt jedoch die für die begehrte einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit für den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz nicht hinreichend dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dafür angeführten Annahme, durch ab dem 29. April 2019 versandte verbindliche Zusagen würden sämtliche Kinderbetreuungsplätze vergeben und dadurch sein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes endgültig vereitelt. Diesen Termin führt er lediglich für eine der von ihm benannten Einrichtungen an. Für die Zusagen hinsichtlich der weiteren Einrichtungen stellt er lediglich die nicht weiter belegte Vermutung auf, diese würden gleichzeitig ihre Zusagen versenden. Die von dem Antragsteller vorgelegte E-Mail-Korrespondenz stützt die Vermutung zeitgleicher Zusagen nicht. Vielmehr enthält sie ausschließlich endgültige Absagen durch Betreuungseinrichtungen, die bereits Anfang April 2019 erfolgten. Der Vortrag zeitgleicher Zusagen steht zudem in Widerspruch zu eigenem Vorbringen an anderer Stelle, wonach die Aufnahmeverfahren der Einrichtungen nicht zentral geregelt seien, sondern zu unterschiedlichen Terminen erfolgten.

4

Außerdem legt der Antragsteller nicht dar, dass durch Vergabe der Betreuungsplätze in den benannten Tageseinrichtungen der Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer anderen Einrichtung oder einer [X.] vereitelt würde. Nach der Rechtsprechung des [X.], auf die der Antragsteller nicht eingeht, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierdurch ebenfalls erfüllt, ohne dass der Antragsteller insoweit ein Wahlrecht hätte (vgl. BVerwGE 160, 212 ff., [X.], S. 1489 <1492 Rn. 37 ff.>). Zu möglichen anderen Einrichtungen oder zum Zugang zu einem Platz in der [X.] enthält die Antragsschrift keinerlei Ausführungen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 35/19

14.05.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6 Abs 3 S 1 KitaFöGV BE, § 6 Abs 4 KitaFöGV BE, § 24 Abs 2 S 1 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.05.2019, Az. 1 BvQ 35/19 (REWIS RS 2019, 7335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7335

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 2/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA gegen die räumliche Verlegung einer Demonstration - "Rote Flora" - …


1 BvQ 55/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom …


1 BvQ 94/20 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer "Dauermahnwache" gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit …


M 18 E 20.1940 (VG München)

Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung


1 BvR 755/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen bayerische Verordnungen über Ausgangsbeschränkungen bzw Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvQ 9/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.