Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 12 KR 13/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 3063

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit der Pflichtversicherung auch bei sonstigem Anspruch auf Familienversicherung - Zugang zur Krankenversicherung in der Zeit vom 1.4.2002 bis 31.3.2007 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 in der Fassung des GRG - sozialgerichtliches Verfahren - keine vorherige Erörterung der möglicherweise leitenden Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung mit den Beteiligten - keine allgemeine Aufklärungspflicht über Rechtslage - Voraussetzungen für Verfahrensrüge wegen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG)


Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass versicherungs- und beitragspflichtige Kleinrentner auch dann selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, wenn ohne die Versicherungspflicht als Rentner für sie ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde.

2. Im Zeitraum 1.4.2002 bis 31.3.2007 bestimmte sich für Rentner der Zugang zur Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) nicht als Rentnerin pflichtversichert, sondern familienversichert ist.

2

Die 1939 geborene Klägerin beantragte am 29.4.2004 Regelaltersrente, welche ihr von der Beigeladenen zu 2. ab 1.2.2004 zuerkannt wurde. Die Rente von anfänglich 281,76 Euro brutto monatlich ([X.]) überstieg auch nachfolgend nicht ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV. Bis dahin war die Klägerin aufgrund der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes in der [X.] familienversichert. Bis 31.5.2004 war sie bei der [X.] versichert. Zum 1.6.2004 wechselte sie zur [X.] und zum 1.4.2005 zur [X.]. Diese Betriebskrankenkassen fusionierten zum 1.1.2006 bzw 1.10.2007 mit der Beklagten.

3

Am [X.] beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei der [X.] die freiwillige Versicherung ihres Ehemannes sowie ihre Familienversicherung ab 1.4.2005, hilfsweise beantragte die Klägerin eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherte. Die [X.] führte die Klägerin daraufhin als Pflichtversicherte und lehnte den Antrag auf Familienversicherung ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2005). Die von der Klägerin aus ihrer Rente zu tragenden Beiträge betrugen zunächst 14,37 Euro [X.].

4

Die auf Feststellung der Familienversicherung der Klägerin gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 23.1.2008). Ihre Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen: Die Klägerin sei nicht familienversichert, weil sie im streitigen Zeitraum nach § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V in der ab 1.1.1989 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes ([X.]) vom 20.12.1988 als Rentnerin versicherungspflichtig gewesen sei. Die Voraussetzungen hierfür hätten bei Rentenantragstellung vorgelegen; insbesondere die sog [X.] sei gegeben, denn die Klägerin sei in der mit Jahresende 1978 beginnenden zweiten Hälfte des Zeitraums seit erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durchgängig aufgrund freiwilliger Versicherung ihres Ehemannes in der [X.] familienhilfeberechtigt gewesen. Dem stehe die Verschärfung der Voraussetzungen der Pflichtversicherung als Rentnerin durch das Gesundheitsstrukturgesetz (G[X.]) vom 21.12.1992 nicht entgegen, da die Neuregelung durch Beschluss des [X.] vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96, ua - für verfassungswidrig erklärt worden sei. Weil der Gesetzgeber die ihm vom [X.] für eine Neuregelung gesetzte Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, habe sich - entsprechend den Anordnungen des [X.] in diesem Beschluss - ab 1.1.2002 der Zugang zur Versicherungspflicht als Rentner wieder nach § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V in der Fassung des [X.] gerichtet. Erst zum [X.] und nicht bereits mit dem [X.] zur Änderung des [X.] (10. [X.]B V-ÄndG) vom [X.] habe der Gesetzgeber mit dem [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz ([X.]-W[X.]) - wie er es in der BT-Drucks 16/3100 zum Ausdruck gebracht habe - im Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V die nach dem Beschluss des [X.] geltende Rechtslage redaktionell nachvollzogen. Die Versicherungspflicht der Klägerin sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich: Für einen Bestandsschutz der kostenfreien Familienversicherung gebe es keine Begründung, zumal die Versicherungspflicht gerade die Begünstigung sei, die durch das Verfahren vor dem [X.] habe herbeigeführt werden sollen. Zudem sei es - wie das B[X.] bereits entschieden habe - nicht verfassungswidrig, wenn die Klägerin beitragspflichtig pflichtversichert sei, obwohl für sie ohne die Versicherungspflicht als Rentnerin wegen der geringen Einnahmen eine Familienversicherung bestünde. Auch in einem Vertrauen auf die durch das G[X.] herbeigeführte verfassungswidrige Rechtslage sei die Klägerin nicht geschützt (Urteil vom 10.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das L[X.] habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, da es sein Urteil auf Ausführungen in BT-Drucks 16/3100 - Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-W[X.] - gestützt habe, die zuvor weder von den Beteiligten noch vom L[X.] in das Verfahren eingeführt worden sei. Das L[X.] habe auch nicht darauf hingewiesen, dieses Dokument für den Rechtsstreit heranziehen zu wollen. Zusätzlich habe das L[X.] ihren Vortrag zum Bestands- und Vertrauensschutz nicht zur Kenntnis genommen. Inhaltlich bestehe ein Widerspruch zwischen BT-Drucks 16/3100 und der von ihr (der Klägerin) in das Verfahren eingeführten BT-Drucks 14/8099 (= Gesetzentwurf zum 10. [X.]B V-ÄndG). Das L[X.] habe aufklären müssen, welche der beiden Parlaments-Drucksachen die damalige Rechtslage korrekt wiedergegeben habe. Unter der Überschrift "Darstellungsrüge" rügt die Klägerin, das L[X.] habe im angefochtenen Urteil nicht dargelegt, warum es BT-Drucks 16/3100 gefolgt sei und BT-Drucks 14/8099 verworfen habe. Zum materiellen Recht rügt sie im Übrigen sinngemäß eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 [X.]B V, den die Vorinstanzen unzutreffend in der Fassung des [X.] und nicht mit dem bis 2007 fortbestehenden Wortlaut der Fassung des G[X.] angewandt hätten. Die Anwendung der Fassung des [X.] könne nicht auf den Beschluss des [X.] vom 15.3.2000 gestützt werden, denn darin sei § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 [X.]B V nur insoweit für mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt worden, als bestimmten Personen durch die Neufassung des G[X.] die Versicherung in der [X.] überhaupt verwehrt worden sei. Soweit es in der [X.] bereits Familienversicherte betreffe, sei die Unvereinbarkeit nicht festgestellt worden. Auch habe der Gesetzgeber bereits durch das 10. [X.]B V-ÄndG im März 2002 einen verfassungskonformen Zustand hergestellt, sodass es gar nicht zu der vom [X.] anderenfalls angeordneten Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 [X.]B V in der Fassung des [X.] ab [X.] gekommen sei. Soweit der Gesetzgeber die demzufolge fortgeltende Fassung des § 5 Abs 1 Nr 11 Halbs 1 [X.]B V durch das [X.]-W[X.] zum [X.] geändert habe, stehe ihr (der Klägerin) bezüglich des Fortbestandes der Familienversicherung Bestands- und Vertrauensschutz zu, dem durch eine Übergangsregelung zu genügen der Gesetzgeber versäumt habe. Darüber hinaus verstoße § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V in seiner gegenwärtigen Fassung dadurch gegen Art 3 Abs 1 GG, dass ein Ehegatte mit einem monatlichen Gesamteinkommen von bis zu 400 Euro gemäß § 10 [X.]B V familienversichert sei, während ein Ehegatte mit demselben oder einem geringeren Gesamteinkommen als Rentner der Versicherungspflicht unterliege. Ferner verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass ein Rentner, der die Vorversicherungszeit des § 5 Abs 1 Nr 11 [X.]B V nicht erfülle und ein monatliches Gesamteinkommen unter 400 Euro habe, über einen in der [X.] versicherten Ehegatten kostenfrei familienversichert sei, wohingegen ein die Vorversicherungszeiten erfüllender Rentner mit demselben oder einem geringeren Gesamteinkommen versicherungs- und beitragspflichtig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ausdrücklich die Beweisanträge aus ihrem Schriftsatz vom [X.] Seite 2 und 3 ([X.] f Revisionsakte) sowie die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom [X.] ([X.]) gestellt. Diese sind - zusammengefasst - auf die Vernehmung eines Sachverständigen für [X.] Linguistik, eines Sachverständigen für Rechtslogik sowie der am Beschluss des [X.] vom 15.3.2000 (1 BvL 16/96, ua - [X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]) beteiligten Richter des [X.] zur Ermittlung des genauen Inhalts dieser Entscheidung gerichtet.

6

Die Klägerin beantragt zudem,
die Urteile des [X.] vom 10. September 2010 und des [X.] vom 23. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit 1. April 2005 familienversichert ist,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, sie in der Familienversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, zu versichern,
weiter hilfsweise,
das Revisionsverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] gemäß Art 100 GG einzuholen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil: Insbesondere bestehe kein inhaltlicher Widerspruch zwischen BT-Drucks 14/8099 und BT-Drucks 16/3100, vielmehr werde in BT-Drucks 14/8099 ausdrücklich ausgeführt, dass eine Regelung des Mitgliedschafts- und Beitragsrechts von Rentnern entsprechend den Vorgaben des [X.] zum damaligen Zeitpunkt nicht sachgerecht erschien und in den Kontext einer grundlegenden Neuregelung für alle Versicherten gestellt werden sollte. Der Beschluss des [X.] vom 15.3.2000 habe zudem auch den Personenkreis der bereits in der [X.] Familienversicherten betroffen und sich mit diesem auch ausdrücklich befasst. Eine bestandsgeschützte Rechtsposition habe die Klägerin bis zur Rechtsänderung zum [X.] nicht inne gehabt, da sie einen Rentenanspruch erst nach diesem Zeitpunkt erworben habe und sie auch nach dem von 1977 bis zur Verschärfung der Anforderungen an Vorversicherungszeiten durch das G[X.] geltenden Recht als Rentnerin versicherungspflichtig gewesen wäre. Eine dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen bestehe weder im Verhältnis zu Nichtrentnern noch zu familienversicherten Rentnern.

9

Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 2. vertritt die Auffassung, das 10. [X.]B V-ÄndG habe keine gesetzliche Neuregelung im Sinne des Beschlusses des [X.] vom 15.3.2000 enthalten, sondern lediglich Maßnahmen, um die danach zum [X.] eintretende Änderung der Rechtslage zu flankieren. Insbesondere habe es keine Bestandsregelung für nunmehr versicherungspflichtige Neurentner enthalten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen, denn die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der beklagten [X.] (hierzu 1.) sind re[X.]htmäßig. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen ni[X.]ht dur[X.]h (hierzu 2.). Au[X.]h in der Sa[X.]he ist ihre Revision ni[X.]ht begründet, denn die [X.] hat es in den angegriffenen Bes[X.]heiden zu Re[X.]ht abgelehnt, die Familienversi[X.]herung der Klägerin aufgrund der freiwilligen Versi[X.]herung ihres Ehemannes in der [X.] seit 1.4.2005 festzustellen.

Familienversi[X.]hert sind na[X.]h § 10 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V (idF dur[X.]h Art 5 [X.] des [X.], [X.]) nur Ehegatten von Mitgliedern, die ni[X.]ht na[X.]h § 5 Abs 1 [X.], 2, 3 bis 8, 11 oder 12 [X.]B V oder ni[X.]ht freiwillig versi[X.]hert sind. Die Klägerin ist jedo[X.]h aufgrund ihres [X.] na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert und daher von der Familienversi[X.]herung ausges[X.]hlossen. Anzuwenden ist vorliegend § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] vom 20.12.1988 ([X.] 2477) sowie ab [X.] in der Fassung des [X.]-W[X.] vom [X.] ([X.] 378; hierzu 3.), dessen Voraussetzungen die Klägerin erfüllt, ohne dass sie von den im Hinbli[X.]k auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2) ges[X.]haffenen Vertrauenss[X.]hutzregelungen erfasst wurde (hierzu 4.). Der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht iS des Art 100 Abs 1 [X.] davon überzeugt, dass die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin oder die hiermit verbundene Verpfli[X.]htung, aus der Rente Beiträge zu zahlen, gegen höherrangiges Re[X.]ht verstößt: Weder war ein mögli[X.]hes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Re[X.]htslage na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] vom 21.12.1992 ([X.] 2266) ges[X.]hützt (hierzu 5. a) no[X.]h war eine mögli[X.]he Erwartung der Klägerin, au[X.]h na[X.]h Beginn des [X.] über ihren Ehemann familienversi[X.]hert zu sein, eine na[X.]h Art 14 Abs 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]htsposition (hierzu 5. b). Die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin begründet au[X.]h keinen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.], insbesondere weder im Verglei[X.]h zu familienversi[X.]herten Geringverdienern (hierzu 5. [X.]) no[X.]h im Verglei[X.]h zu familienversi[X.]herten Rentnern, die mangels erfüllter Vorversi[X.]herungszeit keinen Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung haben (hierzu 5. d).

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist - na[X.]hdem die Klägerin ihr Begehren hierauf bes[X.]hränkt hat - nur no[X.]h ihr Versi[X.]hertenstatus in der [X.] ab 1.4.2005. Dieses Begehren verfolgt sie zutreffend mit der kombinierten Anfe[X.]htungs- und Feststellungsklage, denn mit den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden lehnte die [X.] allein die Feststellung von Familienversi[X.]herung ab. Einen Verwaltungsakt über die Feststellung von Versi[X.]herungspfli[X.]ht enthalten sie ni[X.]ht. Ein sol[X.]her ist na[X.]h den insoweit zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstrittenen Feststellungen des [X.] für den hier streitbefangenen Zeitraum au[X.]h ni[X.]ht anderweitig ergangen, insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h die bloße Übersendung einer Versi[X.]hertenkarte (vgl insoweit allgemein B[X.] [X.]-2500 § 10 [X.]9 S 82; zur fehlenden Verwaltungsaktqualität einer Mitgliedsbes[X.]heinigung na[X.]h § 175 [X.]B V B[X.] [X.]-2500 § 175 [X.] Rd[X.]8 ff mit zahlrei[X.]hen Na[X.]hweisen zur Rspr des B[X.] zu sog [X.], zB B[X.] [X.]-2500 § 9 [X.]). Ob si[X.]h aus den Bes[X.]heiden der [X.] vom 15. und 18.10.2004 mögli[X.]herweise anderes ergeben hätte, brau[X.]ht na[X.]h Aufhebung dieser Bes[X.]heide dur[X.]h die [X.] (als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der genannten [X.]) in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] ni[X.]ht mehr ents[X.]hieden zu werden.

2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Weder hat das [X.] ihren Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt (hierzu a bis [X.]) no[X.]h gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen (hierzu d). Das Urteil ist au[X.]h mit Ents[X.]heidungsgründen versehen (hierzu e).

a) Das [X.] hat den Anspru[X.]h der Klägerin auf re[X.]htli[X.]hes Gehör ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass es das Urteil auf Ausführungen in der [X.] - Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.]-W[X.] - gestützt hat, obwohl diese Dru[X.]ksa[X.]he zuvor weder von den Beteiligten no[X.]h vom [X.] in das Verfahren eingeführt wurde. Mit ihrem diesbezügli[X.]hen Vorbringen bezei[X.]hnet die Klägerin s[X.]hon keine Tatsa[X.]hen, die den damit sinngemäß gerügten Verstoß gegen § 128 Abs 2 [X.]G begründen könnten (zu den aus § 164 Abs 2 [X.] [X.]G folgenden formalen Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge vgl B[X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.]2). Dana[X.]h darf das Urteil nur auf Tatsa[X.]hen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen si[X.]h die Beteiligten äußern konnten. In diesem Kontext ums[X.]hreibt die Wendung "Tatsa[X.]hen und Beweisergebnisse" die außerre[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverhalte, die im Rahmen der Urteilsfindung unter die Tatbestandselemente der eins[X.]hlägigen Normen zu subsumieren sind und an deren Vorliegen oder Fehlen diese Normen eine bestimmte Re[X.]htsfolge knüpfen (vgl zum Tatsa[X.]henbegriff in einem weiteren Kontext [X.] - [X.] 1974, 27; [X.], [X.], 2. Aufl 1997, [X.] Rd[X.]25 ff). Bei der Verwertung der [X.] handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Tatsa[X.]he in diesem Sinne. Denn die Auswertung sog Gesetzesmaterialien ist, au[X.]h soweit es si[X.]h um tatsä[X.]hli[X.]he Vorgänge handelt, der Re[X.]htsfindung zuzure[X.]hnen (BVerwGE 36, 192, 214 unter Hinweis auf BVerwG 8.2.1968 - BVerwG II C 92.67 - [X.] 310 § 42 VwGO [X.]8 insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt). Sie dient ledigli[X.]h der Bestimmung von Tatbestand oder Re[X.]htsfolge, also des Inhalts einer Norm, ist jedo[X.]h selbst ni[X.]ht Gegenstand des Tatbestandes und Anknüpfungspunkt einer Re[X.]htsfolge.

b) Das [X.] traf au[X.]h keine Verpfli[X.]htung, darauf hinzuweisen, dass es die [X.] für den Re[X.]htsstreit heranziehen wollte. Weder na[X.]h § 112 Abs 2 S 2 [X.]G no[X.]h na[X.]h § 62 [X.]G oder Art 103 Abs 1 [X.] besteht ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Geri[X.]ht verpfli[X.]hten würde, die für die ri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung mögli[X.]herweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl B[X.] [X.]-1500 § 112 [X.] [X.]; B[X.] [X.]-1500 § 153 [X.] [X.]). Insbesondere besteht keine allgemeine Aufklärungspfli[X.]ht des Geri[X.]hts über die Re[X.]htslage (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]8 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 62 Rd[X.]a mwN). Allerdings setzt eine dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h genügende Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs voraus, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf wel[X.]he Gesi[X.]htspunkte es für die Ents[X.]heidung ankommen kann. Daher sind die Verfahrensbeteiligten auf eine Re[X.]htsauffassung hinzuweisen, die das Geri[X.]ht der Ents[X.]heidung zugrunde legen will, wenn das Geri[X.]ht auf einen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt abstellt, mit dem au[X.]h ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vielfalt vertretbarer Re[X.]htsauffassungen ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hte ([X.]E 86, 133, 144 f). Dies war vorliegend s[X.]hon deshalb ni[X.]ht der Fall, weil die dem Urteil des [X.] zugrundeliegende Re[X.]htsauffassung, § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V sei vorliegend in der Fassung des [X.] vom 20.12.1988 anzuwenden, zuvor s[X.]hon vom [X.] in seinem Urteil vertreten wurde, was au[X.]h die Klägerin in der Revisionsbegründung wiedergibt. Die vom [X.] vertretene Re[X.]htsauffassung war den Beteiligten mithin bekannt. Zuglei[X.]h mussten sie damit re[X.]hnen, dass si[X.]h das [X.] im angefo[X.]htenen Berufungsurteil vom 10.9.2010 der Re[X.]htsauffassung des [X.] ans[X.]hließen könnte, zumal au[X.]h das B[X.] bereits in zwei Urteilen vom [X.] und [X.] (B[X.]E 103, 235 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]2; B[X.]E 105, 219 = [X.]-2500 § 5 [X.]1, Rd[X.]5) diese Auffassung vertreten hat. Auf wel[X.]he Begründung im Detail ein Geri[X.]ht seine Re[X.]htsauffassung zu stützen gedenkt, ist demgegenüber ni[X.]ht von der Hinweispfli[X.]ht umfasst, zumal das Geri[X.]ht grundsätzli[X.]h weder zu einem [X.] no[X.]h zu einem Hinweis auf seine Re[X.]htsauffassung verpfli[X.]htet ist ([X.]E 86, 133, 144 f mwN). Au[X.]h wenn die Re[X.]htslage umstritten oder problematis[X.]h ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzli[X.]h alle vertretbaren re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte von si[X.]h aus in Betra[X.]ht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen ([X.]E aaO). Vor diesem Hintergrund darf es einen mit der gebotenen Sorgfalt anwaltli[X.]h vertretenen Beteiligten ni[X.]ht überras[X.]hen, dass si[X.]h ein Geri[X.]ht im Rahmen historis[X.]her Gesetzesauslegung au[X.]h auf den Inhalt der Begründung zwis[X.]henzeitli[X.]her Änderungen der streitents[X.]heidenden Norm bezieht.

[X.]) Eine Gehörsrüge wird au[X.]h dur[X.]h das Vorbringen der Klägerin ni[X.]ht bezei[X.]hnet, das [X.] habe ihren Vortrag zu dem ihr vermeintli[X.]h zustehenden Bestands- und Vertrauenss[X.]hutz ni[X.]ht zur Kenntnis genommen. Vielmehr belegen die bezei[X.]hneten Tatsa[X.]hen (§ 164 Abs 2 [X.] [X.]G) mit dem Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen des [X.] auf [X.]3 des Urteilsumdru[X.]ks gerade, dass das [X.] das entgegengenommene diesbezügli[X.]he Vorbringen au[X.]h zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (zu den diesbezügli[X.]hen Anforderungen vgl zB [X.] vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 = [X.] 1500 § 62 [X.]6 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 62 Rd[X.] 7); dies verdeutli[X.]hen au[X.]h die Ausführungen des [X.] zu dem von der Klägerin für si[X.]h reklamierten "Bestandss[X.]hutz der kostenfreien Familienversi[X.]herung" auf [X.] f des [X.]. Soweit si[X.]h die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, diesbezügli[X.]her Vortrag vor dem [X.] und [X.] sei "von keinem Beteiligten bestritten" worden, verkennt sie grundlegende Maximen des Sozialgeri[X.]htsverfahrens (vgl nur § 103 [X.]G).

d) Die Aufklärungsrüge der Klägerin entspri[X.]ht s[X.]hon deshalb ni[X.]ht den na[X.]h § 164 Abs 2 [X.] [X.]G hieran zu stellenden Anforderungen, weil konkrete Ermittlungss[X.]hritte, die das [X.] hätte unternehmen müssen, um den von ihr behaupteten vermeintli[X.]hen Wi[X.]pru[X.]h zwis[X.]hen den [X.] und BT-Dru[X.]ks 14/8099 aufzuklären, ni[X.]ht benannt werden (vgl zu diesem Erfordernis allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 164 Rd[X.]2a) und die Klägerin ni[X.]ht darlegt, zu wel[X.]hem Ergebnis die von ihr für erforderli[X.]h gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (B[X.] [X.] [X.]8 zu § 164 [X.]G; [X.]/[X.], Handbu[X.]h des sozialgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], [X.], Rd[X.]38). Der Vortrag der Klägerin ist darüber hinaus zur Begründung einer Aufklärungsrüge ungeeignet, weil si[X.]h die Aufklärungspfli[X.]ht des § 103 [X.]G nur auf die Ermittlung des Sa[X.]hverhalts, auf den die Re[X.]htsvors[X.]hriften anzuwenden sind, ri[X.]htet, also auf Tatsa[X.]hen im obigen Sinne, aber ni[X.]ht auf die Auslegung von Re[X.]htsvors[X.]hriften (B[X.] [X.] [X.]7 zu § 103 [X.]G; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]; [X.], aaO, § 103 Rd[X.]; vgl au[X.]h [X.]/[X.], aaO, [X.], [X.], Rd[X.]29), der vermeintli[X.]he Wi[X.]pru[X.]h zweier Begründungen zu Gesetzentwürfen jedo[X.]h den Berei[X.]h der Auslegung von Re[X.]htsvors[X.]hriften betrifft.

e) Mit dem Vorbringen, das [X.] habe im Urteil ni[X.]ht dargelegt, warum es [X.] folge und BT-Dru[X.]ks 14/8099 verworfen habe, ma[X.]ht die Klägerin der Sa[X.]he na[X.]h den Revisionsgrund na[X.]h § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO geltend, wona[X.]h eine Ents[X.]heidung stets als auf einer Verletzung des Re[X.]hts beruhend anzusehen ist, wenn sie entgegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G ni[X.]ht mit Ents[X.]heidungsgründen versehen ist. Das den Sa[X.]hrügen zuzure[X.]hnende, an die strengen Anforderungen bezügli[X.]h des Inhalts des Urteils na[X.]h § 267 [X.] anknüpfende strafprozessuale Institut der Darlegungsrüge (vgl hierzu allgemein [X.] in Löwe/[X.], [X.]/[X.], 26. Aufl 2013, Bearbeitungsstand September 2012, § 337 [X.] Rd[X.] 94 ff), auf das si[X.]h die Klägerin zu dem genannten Vortrag ausdrü[X.]kli[X.]h beruft, ist demgegenüber im Rahmen der Revision im Sozialgeri[X.]htsprozess mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die abwei[X.]henden Anforderungen an den Inhalt der Ents[X.]heidungsgründe na[X.]h dem [X.]G (vgl zB B[X.] [X.]-4300 § 223 [X.] Rd[X.]6 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 136 Rd[X.] 7e ff mwN) ni[X.]ht anwendbar.

Aber au[X.]h die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G wird von der Klägerin ni[X.]ht den Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G entspre[X.]hend erhoben, denn es wird weder ein Fehlen der Ents[X.]heidungsgründe geltend gema[X.]ht no[X.]h benennt sie Tatsa[X.]hen, die einen diesem glei[X.]hzustellenden Mangel des Urteils begründen könnten. So werden s[X.]hon keine Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnet, aus denen folgt, dass si[X.]h die materiell-re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Anspru[X.]hsvoraussetzungen ni[X.]ht aus dem Urteil ergeben (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 136 [X.]). Letztli[X.]h rügt die Klägerin nur, die Gründe des [X.]-Urteils seien sa[X.]hli[X.]h unvollständig und fehlerhaft, was als sol[X.]hes keinen Verstoß gegen § 136 Abs 1 [X.] [X.]G begründet (vgl B[X.], aaO, mwN).

3. Für die Beurteilung des Auss[X.]hlusses der Klägerin von der Familienversi[X.]herung na[X.]h § 10 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V wegen einer bestehenden Versi[X.]herungspfli[X.]ht aufgrund ihres [X.] ist vorliegend § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in den Fassungen des [X.] und [X.]-W[X.] anzuwenden. § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.], auf den si[X.]h die Klägerin beruft, war zum Zeitpunkt der [X.]tellung am [X.] ni[X.]ht mehr anzuwenden. Diesbezügli[X.]h hat der erkennende [X.] bereits tragend ents[X.]hieden, dass aufgrund der Re[X.]htsfolgenanordnung im Bes[X.]hluss des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2 [X.]79 ff) § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] ab [X.] erneut anzuwenden war, weil der Gesetzgeber bis zum [X.] eine Neuregelung, mit wel[X.]her der vom [X.] festgestellte [X.]verstoß behoben wurde, unterließ. Dur[X.]h Art 1 [X.] Bu[X.]hst a [X.] aa [X.]-W[X.] passte der Gesetzgeber den Wortlaut des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V mit Wirkung ab [X.] der materiell-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage an, die infolge der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] seit [X.] bestand (B[X.]E 103, 235 = [X.]-2500 § 5 [X.], Rd[X.]2; B[X.]E 105, 219 = [X.]-2500 § 5 [X.]1, Rd[X.]5; vgl au[X.]h B[X.]E 111, 132 = [X.]-1300 § 48 [X.]4, Rd[X.]7). Hieran hält der [X.] au[X.]h unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin fest: Die vom [X.] festgestellte Unvereinbarkeit und die hieran anknüpfende Re[X.]htsfolgenanordnung sind allgemein verbindli[X.]h (hierzu a). Eine Neuregelung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V im Sinne des Tenors des Bes[X.]hlusses des [X.] erfolgte vor dem [X.] ni[X.]ht (hierzu b). Dies gilt au[X.]h in Bezug auf [X.]en, die im Zeitpunkt der [X.]tellung familienversi[X.]hert waren (hierzu [X.]). Den Beweisanträgen der Klägerin musste der [X.] in diesem Zusammenhang ni[X.]ht na[X.]hgehen, au[X.]h ni[X.]ht zum Zwe[X.]ke der Ermittlung sog allgemeiner Tatsa[X.]hen (hierzu d).

a) § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] war aufgrund des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2; zum genauen Wortlaut des Tenors s au[X.]h [X.] 1300) ab [X.] ni[X.]ht mehr anwendbar. Auf mehrere Vorlagebes[X.]hlüsse des B[X.] hin (vom 26.6.1996 - 12 RK 41/94, 12 RK 7/95, 12 RK 36/95, 12 [X.], 12 [X.]; Bes[X.]hluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96) spra[X.]h das [X.] im Tenor des genannten Bes[X.]hlusses aus, dass § 5 Abs 1 [X.]1 Halbs 1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] mit Art 3 Abs 1 [X.] unvereinbar ist, "soweit [X.]en, die na[X.]h dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung gestellt haben, nur dann in der Krankenversi[X.]herung der Rentner pfli[X.]htversi[X.]hert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des [X.] mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pfli[X.]htversi[X.]herung versi[X.]hert waren." Glei[X.]hzeitig ordnete das [X.] die weitere Anwendung der Vors[X.]hrift an, soweit sie mit Art 3 Abs 1 [X.] unvereinbar war, längstens bis [X.]; für den Fall, dass es innerhalb dieser Frist zu keiner gesetzli[X.]hen Neuregelung kam, ordnete es die erneute Anwendung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] ab [X.] an.

Diese im Verfahren na[X.]h Art 100 Abs 1 [X.], § 13 [X.]1 [X.]G ergangene [X.] hatte als normverwerfende Ents[X.]heidung na[X.]h § 31 Abs 2 [X.]G Gesetzeskraft ([X.] in Maunz/S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetz, 1965 ff, § 31 Rd[X.]47; Heus[X.]h in Umba[X.]h/[X.], Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetz, 2. Aufl 2005, § 31 [X.]), deren Allgemeingültigkeit eine Bindungswirkung ni[X.]ht nur für die Verfahrensbeteiligten und staatli[X.]hen Organe, sondern au[X.]h für Privatpersonen (vgl [X.]/[X.], Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetz, 2013, § 31 Rd[X.]9) wie die Klägerin begründet. Aber au[X.]h die vom [X.] darüber hinaus getroffene Re[X.]htsfolgenanordnung, wona[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] bis zu einer gesetzli[X.]hen Neuregelung, längstens bis [X.] weiter angewendet werden konnte und, wenn es ni[X.]ht innerhalb dieser Frist zu einer gesetzli[X.]hen Neuregelung kam, si[X.]h der Zugang zur Krankenversi[X.]herung der Rentner ([X.]) ab [X.] na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] bestimmte, hat als Vollstre[X.]kungsanordnung iS von § 35 [X.]G allgemeine Verbindli[X.]hkeit (vgl zur Problematik allgemein [X.] in Maunz/S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], aaO, § 31 Rd[X.]47; vgl au[X.]h [X.], ebenda, § 35 Rd[X.]5 f).

b) Im Zeitraum [X.] bis 31.3.2007 bestimmte si[X.]h der Zugang zur [X.] aufgrund der Re[X.]htsfolgenanordnung im Bes[X.]hluss des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2 = [X.] 1300) na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.]. Eine Neuregelung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V im Sinne der Re[X.]htsfolgenanordnung des [X.] erfolgte bis [X.] und au[X.]h vor dem [X.] ni[X.]ht. § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V selbst wurde na[X.]h der [X.] dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.] erstmalig mit Wirkung zum [X.] dur[X.]h Art 1 [X.] Bu[X.]hst a [X.] aa des [X.]-W[X.] (vom [X.], [X.] 378) geändert. Andere Neuregelungen, die den Zugang zur Krankenversi[X.]herungspfli[X.]ht als Rentner ohne Änderung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V den Vorgaben des [X.] gemäß ausgestaltet hätten, gab es bis dahin ni[X.]ht.

Insbesondere enthielt das 10. [X.]B V-ÄndG (vom [X.], [X.] 1169) keine gesetzli[X.]he Neuregelung im Sinne des Bes[X.]hlusses des [X.], sondern ledigli[X.]h Maßnahmen, um die dana[X.]h zum [X.] [X.] der Re[X.]htsfolgenanordnung des [X.] eintretende Änderung der Re[X.]htslage zu flankieren. So knüpften die meisten Änderungen direkt oder mittelbar an die "na[X.]h dem 31. März 2001" eintretende Versi[X.]herungspfli[X.]ht von "Beziehern einer Rente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung" an, "deren Anspru[X.]h auf Rente s[X.]hon an diesem Tag bestand". Diese "eintretende Versi[X.]herungspfli[X.]ht" beruhte jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf der Re[X.]htsfolgenanordnung des [X.], während das 10. [X.]B V-ÄndG selbst keine Re[X.]htsänderung zur Regelung des Zugangs zur Versi[X.]herungspfli[X.]ht als Rentner als sol[X.]her enthielt. Vielmehr regelten die Vors[X.]hriften des 10. [X.]B V-ÄndG für bestimmte Bestandsrentner die Konkurrenz der na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] eintretenden Versi[X.]herungspfli[X.]ht zur Versi[X.]herung in der Krankenversi[X.]herung der Landwirte (Art 1 [X.] 01), eine Option zum Verbleib in der freiwilligen Versi[X.]herung in der [X.] (Art 1 [X.]), den Beginn der freiwilligen Mitglieds[X.]haft bei Ausübung dieses Beitrittsre[X.]hts (Art 1 [X.]) sowie für diesen Fall das Ende der Mitglieds[X.]haft als Versi[X.]herungspfli[X.]htiger bzw Familienversi[X.]herter (Art 1 [X.]). Die Art 1a (Ergänzung zu § 50 Abs 1 [X.] 1989), Art 1 [X.] (Fälligkeitsregelung zur Beitragszahlung aus der Rente) und Art 2 (Inkrafttreten) berühren die hier streitigen Fragen ni[X.]ht.

Soweit die Klägerin im Rahmen der Revisionsbegründung (insbes [X.] ff) und ihres weiteren Vortrags unter Hinweis auf die Entwurfsbegründung zum 10. [X.]B V-ÄndG (BT-Dru[X.]ks 14/8099) wiederholt die Auffassung vertritt, mit den Ergänzungen des [X.]B V dur[X.]h dieses Gesetz habe der Gesetzgeber "Rentnern, die zuvor ni[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]hert sein konnten" "ein Beitrittsre[X.]ht zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung" eingeräumt bzw "den Zugang zur Krankenversi[X.]herung der Rentner für Versi[X.]herte geöffnet …, die überwiegend in der Krankenversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert waren" und damit den Vorgaben des [X.] für eine Neuregelung genügt, verkennt dies sowohl die Vorgaben des [X.] als au[X.]h die grundlegenden Strukturen des Versi[X.]herungs- und Mitglieds[X.]haftsre[X.]hts der [X.].

So zeigte das [X.] in der von der Klägerin - unvollständig - zitierten Passage der amtli[X.]hen Sammlung ([X.]E 102, 68, 92) dem Gesetzgeber tatsä[X.]hli[X.]h zwei Wege auf, eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen. Von der Mögli[X.]hkeit, die Beitragsbemessung der pfli[X.]ht- und freiwillig versi[X.]herten Rentner anzuglei[X.]hen, ma[X.]hte der Gesetzgeber - wie au[X.]h die Klägerin einräumt - in der Folgezeit keinen Gebrau[X.]h. Den zweiten Weg sah das [X.] darin, der Gesetzgeber könne "den Zugang zur Krankenversi[X.]herung der Rentner für Versi[X.]herte öffnen, deren Versi[X.]herungsleben oder mindestens dessen zweite Hälfte maßgebli[X.]h von der Mitglieds[X.]haft in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung oder davon geprägt war, dass sie jedenfalls überwiegend in der Krankenversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert waren." Ents[X.]heidend sind hier der erste und der letzte Satzteil: "Zugang zur Krankenversi[X.]herung der Rentner" und zwar für Versi[X.]herte, die "jedenfalls überwiegend in der Krankenversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert waren." Ersteres meint nur und auss[X.]hließli[X.]h den Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung als Rentner iS von § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V, ni[X.]ht aber Zugang zur freiwilligen Versi[X.]herung na[X.]h § 9 [X.]B V. Dieser war bei den Klägern der dem [X.] vorgelegten Verfahren - jedenfalls mehrheitli[X.]h - ohnehin gegeben. Für ni[X.]ht mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar hatte das [X.] aber gerade den Auss[X.]hluss der Kläger von der Pfli[X.]htversi[X.]herung mit der gegenüber der freiwilligen Versi[X.]herung günstigeren Beitragsbemessung gehalten, der auf zu hohen Anforderungen an den Umfang der Vorversi[X.]herungszeiten in der Pfli[X.]htversi[X.]herung ("mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pfli[X.]htversi[X.]herung") beruhte. Vor diesem Hintergrund verdeutli[X.]ht der letzte Satzteil des obigen Zitats, dass eine verfassungskonforme Neuregelung au[X.]h dur[X.]h ein Absenken der für den Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung erforderli[X.]hen vorhergehenden Pfli[X.]ht-Versi[X.]herungszeit auf einen "überwiegenden" Anteil in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erfolgen konnte.

Wenn - worauf die Klägerin ihre Argumentation zur bereits damals erfolgten verfassungskonformen Neuregelung gründet - in der Begründung zum Entwurf des 10. [X.]B V-ÄndG dargestellt wird, dass dur[X.]h die Regelungen dieses [X.] ein "Beitrittsre[X.]ht" eingeräumt werde (BT-Dru[X.]ks 14/8099, zB [X.] und 3), bezieht si[X.]h dies auss[X.]hließli[X.]h auf den Zugang zur freiwilligen Versi[X.]herung. Ein Beitrittsre[X.]ht zur Pfli[X.]htversi[X.]herung kennt das Re[X.]ht der [X.] na[X.]h dem [X.]B V ni[X.]ht. Dass si[X.]h au[X.]h die Entwurfsverfasser an diesen Spra[X.]hgebrau[X.]h und diese systematis[X.]he Kategorisierung hielten, verdeutli[X.]ht insbesondere eine Passage auf [X.] des Entwurfs: Dana[X.]h können "Bezieher einer Rente … die vom 1. April 2002 an versi[X.]herungspfli[X.]htig werden, … der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung au[X.]h als freiwillige Mitglieder beitreten." Dies wird dur[X.]h die auf [X.] des Entwurfs näher dargelegte Zielsetzung des Entwurfs unterstri[X.]hen. Diese bestand nämli[X.]h gerade darin, die für einige bisher freiwillig versi[X.]herte Rentner dur[X.]h die [X.] der Re[X.]htsfolgenanordnung des [X.] wegen bewusster Untätigkeit des Gesetzgebers in Bezug auf eine Neuregelung zum [X.] eintretende Versi[X.]herungspfli[X.]ht abzuwenden, indem es diesen [X.]en ermögli[X.]ht wurde, "ihren bisherigen Versi[X.]herungsstatus beizubehalten" (BT-Dru[X.]ks 14/8099, zB [X.]). "Eine gesetzli[X.]he Regelung des Mitglieds[X.]hafts- und Beitragsre[X.]hts von Rentnern entspre[X.]hend den Vorgaben" des [X.] sollte ausdrü[X.]kli[X.]h erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BT-Dru[X.]ks 14/8099, zB [X.]). Eine die [X.] des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] auss[X.]hließende Neuregelung dieser Vors[X.]hrift mit einem erlei[X.]hterten Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung für Rentner enthielt das 10. [X.]B V-ÄndG mithin ni[X.]ht.

[X.]) Die [X.] des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V im Bes[X.]hluss des [X.] vom 15.3.2000 (aaO) erstre[X.]kte si[X.]h au[X.]h auf [X.]en, die im Zeitpunkt der [X.]tellung familienversi[X.]hert waren. Die Auffassung der Klägerin, die Unvereinbarkeit sei nur insoweit festgestellt worden, als bestimmten [X.]en dur[X.]h die Neufassung des G[X.] die Versi[X.]herung in der [X.] überhaupt verwehrt worden sei, weswegen § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in dieser Fassung au[X.]h über den [X.] hinaus jedenfalls bis zum [X.] auf [X.]en anzuwenden gewesen sei, die na[X.]h dieser Re[X.]htslage in der [X.] zumindest familienversi[X.]hert gewesen seien, entspri[X.]ht ni[X.]ht dem allein maßgebenden Wortlaut des im [X.] veröffentli[X.]hten Bes[X.]hlusstenors. Dana[X.]h wurde die Vors[X.]hrift für mit Art 3 Abs 1 [X.] unvereinbar erklärt, "soweit [X.]en, die na[X.]h dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung gestellt haben, nur dann in der Krankenversi[X.]herung der Rentner pfli[X.]htversi[X.]hert sind", wenn sie die sog [X.] auss[X.]hließli[X.]h aufgrund von Zeiten einer Pfli[X.]htversi[X.]herung erfüllen (vgl [X.] 1300). Die [X.] erfasst somit den Auss[X.]hluss vom "pfli[X.]htversi[X.]hert"-Sein in der "Krankenversi[X.]herung der Rentner", mit anderen Worten: den Auss[X.]hluss vom Status des Pfli[X.]htversi[X.]herten als Rentner. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein vollständiger Auss[X.]hluss von der Versi[X.]herung in der [X.] für mit Art 3 Abs 1 [X.] unvereinbar erklärt worden sein könnte, enthält der Tenor ni[X.]ht. Dies unterstrei[X.]ht au[X.]h der Umstand, dass einige Kläger der Ausgangsverfahren in der [X.] versi[X.]hert waren, wenn au[X.]h aufgrund freiwilliger Versi[X.]herung (B[X.] Bes[X.]hlüsse vom 26.6.1996 - 12 RK 7/95, 12 [X.], 12 [X.]; B[X.] Bes[X.]hluss vom 17.7.1997 - 12 RK 36/96; vgl au[X.]h B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]4; zur Wirkung au[X.]h gegenüber [X.]tellern der auf die vor dem [X.] streitigen Antragsjahre folgenden Jahre vgl B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.] Rd[X.] 5). Vom Status der Pfli[X.]htversi[X.]herten als Rentnerin ausges[X.]hlossen war na[X.]h der für mit dem [X.] unvereinbar erklärten Fassung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V au[X.]h die Klägerin; der Status als Familienversi[X.]herte steht dem ni[X.]ht glei[X.]h, wie im Folgenden näher aufzuzeigen ist.

d) Den auf die Ermittlung des genauen Umfangs der vom [X.] dur[X.]h den Bes[X.]hluss vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2 = [X.] 1300) ausgespro[X.]henen Unvereinbarkeit des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V idF des G[X.] mit dem [X.] geri[X.]hteten Beweisanträgen der Klägerin musste der [X.] in diesem Zusammenhang ni[X.]ht na[X.]hgehen. Zwar ist anerkannt, dass sog allgemeine bzw generelle Tatsa[X.]hen unter Dur[X.]hbre[X.]hung der na[X.]h § 163 [X.]G angeordneten strikten Bindung an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] vom Revisionsgeri[X.]ht selbst zu ermitteln und festzustellen sind (zB B[X.]E 96, 297 = [X.]-5671 § 6 [X.], Rd[X.]9; B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.] 9 Rd[X.]8; B[X.] [X.]-3851 § 60 [X.], jeweils mwN). Jedo[X.]h handelt es si[X.]h bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs einer mit Gesetzeskraft versehenen (vgl oben [X.]) [X.] des [X.] ni[X.]ht um die Ermittlung von Tatsa[X.]hen, sondern um einen Akt der Re[X.]htsfindung. Sie ist auss[X.]hließli[X.]h Bestimmung von Tatbestand oder Re[X.]htsfolge, also des Inhalts einer Norm, ist jedo[X.]h selbst ni[X.]ht Gegenstand des Tatbestandes und Anknüpfungspunkt einer Re[X.]htsfolge und somit einer Beweiserhebung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Auf die obigen Ausführungen zur Auswertung sog Gesetzesmaterialien wird verwiesen (vgl oben II.2.a).

4. Die Klägerin erfüllte seit ihrer [X.]tellung am [X.] die Voraussetzungen der Versi[X.]herungspfli[X.]ht als Rentnerin na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V sowohl in der Fassung des [X.] als au[X.]h in der ab [X.] geltenden - glei[X.]hlautenden - Fassung des [X.]-W[X.].

Na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in beiden Fassungen sind versi[X.]herungspfli[X.]htig in der [X.] [X.]en, die die Voraussetzungen für den Anspru[X.]h auf eine Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des [X.] (sog Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder na[X.]h § 10 [X.]B V versi[X.]hert waren. Der erforderli[X.]hen Mitgliedszeit steht die Zeit der Ehe mit einem Mitglied glei[X.]h, wenn die mit dem Mitglied verheiratete [X.] ni[X.]ht mehr als geringfügig bes[X.]häftigt oder geringfügig selbstständig tätig war (§ 5 Abs 2 [X.]B V). Maßgebend ist also die Versi[X.]herung in der [X.] in mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens.

Diese notwendige Vorversi[X.]herungszeit hatte die Klägerin zurü[X.]kgelegt. Sie nahm am [X.] erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf und stellte am [X.] ihren Rentenantrag. Innerhalb der zweiten Hälfte dieses Zeitraums bestand dur[X.]hgängig die Ehe der Klägerin mit ihrem seit September 1964 freiwillig in der [X.] versi[X.]herten Ehemann, ohne dass sie mehr als geringfügig bes[X.]häftigt oder geringfügig selbstständig tätig gewesen wäre. Zudem war sie seit Inkrafttreten des [X.]B V na[X.]h § 10 [X.]B V familienversi[X.]hert. Darüber hinaus lagen bei Antragstellung die Voraussetzungen für den Anspru[X.]h auf Rente vor. Von diesen insoweit mit der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] hat der [X.] auszugehen (§ 163 [X.]G).

Der Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin in der [X.] unter glei[X.]hzeitigem Auss[X.]hluss von der Familienversi[X.]herung stehen au[X.]h einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzregelungen, wie sie im Hinbli[X.]k auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2) dur[X.]h das 10. [X.]B V-ÄndG ges[X.]haffen wurden, ni[X.]ht entgegen. Von deren Anwendungsberei[X.]h wird die Klägerin ni[X.]ht erfasst. Weder stand ihr ein die Versi[X.]herungspfli[X.]ht als Rentnerin beendendes Beitrittsre[X.]ht zur freiwilligen Krankenversi[X.]herung na[X.]h § 9 Abs 1 [X.] [X.]B V zu no[X.]h endete ihre Pfli[X.]htversi[X.]herung na[X.]h § 190 Abs 11a [X.]B V wegen der Ausübung des Beitrittsre[X.]hts na[X.]h § 9 Abs 1 [X.] [X.]B V dur[X.]h einen Angehörigen, von dem ihre Familienversi[X.]herung abgeleitet gewesen wäre. Beide Regelungen setzen ua einen eigenen Rentenbezug bereits am [X.] voraus, der bei der Klägerin seinerzeit no[X.]h ni[X.]ht vorlag.

5. Der [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht iS des Art 100 Abs 1 [X.] davon überzeugen, dass die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin oder die hiermit verbundene Verpfli[X.]htung, aus der Rente Beiträge zu zahlen, gegen höherrangiges Re[X.]ht verstößt, sodass die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] gemäß Art 100 Abs 1 [X.] [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt. Weder liegt ein Verstoß gegen das allgemeine re[X.]htsstaatli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzprinzip vor (hierzu a) no[X.]h wird eine na[X.]h Art 14 Abs 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]htsposition der Klägerin verletzt (hierzu b). Die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin begründet au[X.]h keinen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.], insbesondere ni[X.]ht im Verglei[X.]h zu familienversi[X.]herten Geringverdienern (hierzu [X.]) oder zu familienversi[X.]herten Rentnern, die wegen ni[X.]ht erfüllter Vorversi[X.]herungszeiten keinen Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung haben (hierzu d).

a) Ein mögli[X.]hes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Re[X.]htslage na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] vom 21.12.1992 ([X.] 2266) über den [X.] hinaus war au[X.]h von [X.] wegen ni[X.]ht ges[X.]hützt. Die Klägerin hatte am [X.] keine Re[X.]htsposition inne, deretwegen ein Vertrauen auf den Fortbestand der damals bestehenden Re[X.]htslage und die damit verbundene Erwartung einer beitragsfreien Familienversi[X.]herung au[X.]h als Rentnerin s[X.]hutzbedürftig gewesen sein könnte. Die [X.] des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] ab [X.] verstößt ni[X.]ht gegen das allgemeine re[X.]htsstaatli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzprinzip (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 [X.] - vgl hierzu zuletzt etwa [X.] Bes[X.]hluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - [X.]E 128, 90 ff mwN = [X.]-1100 Art 14 [X.]3). Zwar begrenzen Re[X.]htsstaatsprinzip und Grundre[X.]hte die Befugnis des Gesetzgebers, Re[X.]htsänderungen vorzunehmen, die an Sa[X.]hverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung ist eine Grundbedingung freiheitli[X.]her Verfassungen. Jedo[X.]h geht der verfassungsre[X.]htli[X.]he Vertrauenss[X.]hutz ni[X.]ht so weit, den Staatsbürger vor jegli[X.]her Enttäus[X.]hung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Re[X.]htslage zu s[X.]hützen. Die s[X.]hli[X.]hte Erwartung, das geltende Re[X.]ht werde au[X.]h in Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützt. Denn die Verfassung gewährt keinen S[X.]hutz vor einer na[X.]hteiligen Veränderung der geltenden Re[X.]htslage (stRspr, vgl [X.]E 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine s[X.]hützenswerte Re[X.]htsposition liegt daher ni[X.]ht s[X.]hon in der "voraussi[X.]htli[X.]hen Eins[X.]hlägigkeit" bestimmter Vors[X.]hriften in der Zukunft ([X.]E 128, 90, 107 = [X.]-1100 Art 14 [X.]3 Rd[X.]9). Darüber hinaus kommt ein Vertrauenss[X.]hutz bezügli[X.]h der Re[X.]htslage na[X.]h § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil diese ihrerseits mit dem [X.] ni[X.]ht vereinbar und eine Änderung in der erfolgten Weise aufgrund des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 15.3.2000 ([X.]E 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.]2 = [X.] 1300) von [X.] wegen geboten war.

b) Etwas anderes gilt au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die [X.] der Klägerin zum Zeitpunkt der [X.] des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des [X.] am [X.]. Die hiermit verbundene (erneute) Versi[X.]herungs- und Beitragspfli[X.]ht na[X.]h zukünftiger [X.]tellung führte ni[X.]ht zu einem Eingriff in die insoweit allein als eigentumsges[X.]hützt (Art 14 Abs 1 [X.]) in Betra[X.]ht kommenden Rentenanwarts[X.]haften der Klägerin. Die krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen über die Beitragspfli[X.]ht haben auf die Höhe der einem Rentner gewährten Rente als sol[X.]he keinen Einfluss (vgl [X.] [X.]-2500 § 248 [X.] Rd[X.]0 zum beamten- bzw soldatenre[X.]htli[X.]hen Ruhegehalt). Eine krankenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Regelung, die Rentnern ohne eigene Beitragspfli[X.]ht Versi[X.]herungss[X.]hutz bei Krankheit gewährt, ist keine dur[X.]h Art 14 Abs 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]htsposition ([X.]E 69, 272, 307 f = [X.] 2200 § 165 [X.]1 [X.]31 f; vgl au[X.]h B[X.]E 54, 293, 295 ff = [X.] 2200 § 165 [X.]9 S 98 ff).

Au[X.]h soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, in Bezug auf die Änderung des § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V zum [X.] stehe ihr bezügli[X.]h der au[X.]h über die [X.]tellung hinaus bis 31.3.2007 fortbestehenden Familienversi[X.]herung Bestands- und Vertrauenss[X.]hutz zu, kann dem aus den vorstehend genannten Gründen ni[X.]ht gefolgt werden. Insbesondere fehlt es an einer s[X.]hutzwürdigen Re[X.]htsposition "Familienversi[X.]herung" s[X.]hon deshalb, weil die Klägerin bereits seit April 2004 als Rentnerin in der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert war. Wie bereits oben dargelegt, war § 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V in der Fassung des G[X.], auf den si[X.]h die Klägerin für ein Bestehen von Familienversi[X.]herung au[X.]h am 31.3.2007 beruft, seit [X.] ni[X.]ht mehr anzuwenden.

[X.]) Der [X.] kann si[X.]h ebenso ni[X.]ht iS des Art 100 Abs 1 [X.] davon überzeugen, dass die Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin und die hiermit verbundene Verpfli[X.]htung, aus der Rente Beiträge zu zahlen, einen Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] begründet. Dies gilt zunä[X.]hst im Verglei[X.]h zu familienversi[X.]herten Geringverdienern.

Art 3 Abs 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Der Glei[X.]hheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen an[X.] behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können. Die Grenzen, die der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können si[X.]h von ledigli[X.]h auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstre[X.]ken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h dem jeweils betroffenen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]h näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönli[X.]hkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen ni[X.]ht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Mögli[X.]hkeit der Betroffenen, dur[X.]h ihr Verhalten die Verwirkli[X.]hung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des [X.], vgl zB [X.]E 129, 49, 68 f mwN und [X.]E 113, 167, 214 f = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]3). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]hen Re[X.]htsfolgen re[X.]htfertigen können (vgl zB [X.]E 82, 126, 146; 88, 87, 97).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bereits die Verglei[X.]hbarkeit der Gruppe der von der Familienversi[X.]herung ausges[X.]hlossenen und stattdessen gegen einen geringen Beitrag pfli[X.]htversi[X.]herten Rentner mit einem Gesamteinkommen, dass regelmäßig ein Siebtel der monatli[X.]hen Bezugsgröße ni[X.]ht übersteigt, - zu denen die Klägerin gehört - (einerseits) mit der Gruppe der familienversi[X.]herten [X.]en, die no[X.]h keine Rente beziehen und ein Gesamteinkommen in der genannten Höhe haben, (andererseits) fragli[X.]h, denn es handelt si[X.]h um zwei - wenn au[X.]h aus unters[X.]hiedli[X.]hen Gründen - privilegierte Gruppen. Ginge man denno[X.]h von einer Verglei[X.]hbarkeit beider Gruppen aus, ist na[X.]h den zu Art 3 Abs 1 [X.] dargestellten Grundsätzen ein über eine reine Willkürkontrolle hinausgehender Prüfungsmaßstab anzulegen, weil die an den Rentenbezug anknüpfende Differenzierung personenbezogen ist (vgl au[X.]h [X.]E 102, 68, 87 = [X.]-2500 § 5 [X.]2 [X.]84). Jedo[X.]h muss au[X.]h in diesem Kontext der weite sozialpolitis[X.]he Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatli[X.]hen Ordnung berü[X.]ksi[X.]htigt werden; sozialpolitis[X.]he Ents[X.]heidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensi[X.]htli[X.]h fehlsam no[X.]h mit der Wertordnung des [X.] unvereinbar sind (vgl [X.]E 113, 167, 215 = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]4 ff mwN). Letztendli[X.]h kann die Frage der Verglei[X.]hbarkeit dahinstehen, denn jedenfalls ist die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung beider Gruppen sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil sie - falls überhaupt ein Na[X.]hteil vorliegt - allenfalls von geringer Intensität ist (hierzu aa), legitimen Zwe[X.]ken dient (hierzu [X.]) und zu deren Errei[X.]hung als geeignet, erforderli[X.]h und angemessen angesehen werden durfte (hierzu [X.][X.]).

aa) Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der genannten Gruppen ist, obwohl die Klägerin die Belastung mit Beiträgen zur [X.] aus ihrer Rente als Na[X.]hteil empfindet, für die von ihr repräsentierte Gruppe der Rentner mit geringem Einkommen ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h na[X.]hteilig, au[X.]h wenn si[X.]h die Vorteile - zumindest gegenwärtig - in der [X.] der Klägerin ni[X.]ht verwirkli[X.]hen. Denn der Pfli[X.]ht zur Entri[X.]htung von Beiträgen aus der Rente, die zu einem wesentli[X.]hen Teil au[X.]h vom Träger der Rentenversi[X.]herung getragen werden (§ 249a [X.]B V), stehen mit dem Status als pfli[X.]htversi[X.]hertes Mitglied verbundene Vorteile gegenüber, die über eine bloße Familienversi[X.]herung ni[X.]ht in glei[X.]her Weise vermittelt werden. Diese Vorteile hat der [X.] bereits zum Re[X.]ht der [X.] in dem vom [X.] zitierten Urteil vom 23.2.1988 (B[X.]E 63, 51 = [X.] 2200 § 165 [X.] 93) no[X.]h für die [X.] einerseits und die Familienhilfe andererseits herausgearbeitet. Zwar hat si[X.]h die re[X.]htli[X.]he Stellung der Angehörigen eines Mitglieds der [X.] seither dadur[X.]h verbessert, dass sie als Familienversi[X.]herte na[X.]h § 10 [X.]B V einen eigenen Leistungsanspru[X.]h gegen die Krankenkasse haben und diesen au[X.]h selbst geltend ma[X.]hen können (vgl zB B[X.] [X.]-2500 § 10 [X.]6), glei[X.]hwohl vermittelt au[X.]h weiterhin allein die eigene Mitglieds[X.]haft die Familienversi[X.]herung von Angehörigen, die nur mit dem Mitglied, ni[X.]ht aber mit dessen Ehegatten oder Partner verwandt und von diesem ni[X.]ht überwiegend unterhalten werden (§ 10 Abs 4 [X.]B V). Darüber hinaus kann die Familienversi[X.]herung dur[X.]h Tod des Ehegatten bzw Partners oder dur[X.]h S[X.]heidung enden. Zwar bestand in der Vergangenheit in diesem Falle ein befristetes Beitrittsre[X.]ht zur freiwilligen Versi[X.]herung in der [X.] (§ 9 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B V), das zum [X.] dur[X.]h eine Fortsetzung der Versi[X.]herung als freiwillige Versi[X.]herung von Gesetzes wegen (§ 188 Abs 4 [X.]B V idF dur[X.]h Gesetz vom [X.]) abgelöst worden ist, jedo[X.]h können die im Rahmen der freiwilligen Versi[X.]herung zu leistenden Beiträge aufgrund anderer Bemessungsgrundlagen (vgl einerseits § 237 [X.]B V und andererseits § 240 [X.]B V) uU deutli[X.]h höher ausfallen und so auf längere Si[X.]ht eine stärkere wirts[X.]haftli[X.]he Belastung des Rentners verursa[X.]hen als die mit [X.]tellung einsetzende Versi[X.]herungspfli[X.]ht. Ob die Versi[X.]herungspfli[X.]ht wirts[X.]haftli[X.]h be- oder entlastend wirkt, hängt somit allein von den individuellen Umständen ab.

[X.]) Aber selbst wenn man die beitragsfreie Familienversi[X.]herung von Ni[X.]htrentenbeziehern mit niedrigem Gesamteinkommen als Privilegierung gegenüber der von der Klägerin repräsentierten Gruppe versi[X.]herungs- und beitragspfli[X.]htiger Rentner mit Einkommen in glei[X.]her Höhe ansehen wollte, so dient diese legitimen Zwe[X.]ken. Hinter der Privilegierung mitversi[X.]herter Familienangehöriger steht als re[X.]htfertigender Grund, dass die Beitragsfreiheit Familienversi[X.]herter eine von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstandende (vgl [X.]E 107, 205, 213 = [X.]-2500 § 10 [X.] Rd[X.]9) Folge des Familienlastenausglei[X.]hs in der [X.] ist (B[X.]E 99, 19 = [X.]-2500 § 241a [X.], Rd[X.]0), der insbesondere in der Phase der Kindererziehung von Bedeutung ist. Demgegenüber entspri[X.]ht die Versi[X.]herungspfli[X.]ht von Rentnern in der [X.] einem seit dem Gesetz über die [X.] vom 12.6.1956 ([X.] 500) andauernden Bemühen des Gesetzgebers, Rentnern in wiederholt we[X.]hselnden Ausformungen (vgl den Überbli[X.]k bei [X.] in [X.] Komm Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, § 5 [X.]B V Rd[X.]17 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2010) eine bezahlbare Mögli[X.]hkeit des Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes im Alter zu gewährleisten (vgl [X.] [X.] 2200 § 165 [X.]1 [X.]34). In diesem Kontext dient die Beitragspfli[X.]ht dazu, Rentner zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen sowohl der Renten- als au[X.]h der Krankenversi[X.]herung an den Kosten ihrer Krankenversi[X.]herung zu beteiligen (vgl hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 8/1734 S 27).

[X.][X.]) Die Einbeziehung au[X.]h von Rentnern mit geringem Gesamteinkommen in die Versi[X.]herungs- und Beitragspfli[X.]ht in der [X.] kann au[X.]h als für die Errei[X.]hung dieser Ziele geeignet, erforderli[X.]h und angemessen angesehen werden. Einen Familienlastenausglei[X.]h in Form der beitragsfreien Familienversi[X.]herung durfte der Gesetzgeber in typisierender Betra[X.]htung bei Rentnern, die überwiegend ni[X.]ht mehr aus familiären Gründen an der Erzielung eigenen Einkommens gehindert sind, als ni[X.]ht mehr im selben Maße erforderli[X.]h ansehen, wie bei [X.]en vor Beginn des Rentenalters. Die Beitragspfli[X.]ht von [X.]rentnern belastet diese au[X.]h ni[X.]ht übermäßig, denn die Beiträge werden - an[X.] als zB bei freiwillig versi[X.]herten Rentnern (§ 240 Abs 4 [X.] [X.]B V) - ni[X.]ht na[X.]h einer [X.] bemessen, sondern orientieren si[X.]h am Zahlbetrag der Rente (§ 237 [X.] [X.] [X.]B V) und werden zu einem wesentli[X.]hen Teil vom Rentenversi[X.]herungsträger und ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h vom Rentner selbst getragen (§ 249a [X.]B V). So hatte au[X.]h die Klägerin aus ihrer Rente von anfängli[X.]h 281,76 Euro mtl für einen vollwertigen Versi[X.]herungss[X.]hutz in der [X.] ledigli[X.]h Beiträge in Höhe von 14,37 Euro mtl zu tragen.

d) Der [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugt, dass die sie privilegierende Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Klägerin als Rentnerin wegen der hiermit verbundenen Verpfli[X.]htung, aus der Rente Beiträge zu tragen, im Verglei[X.]h zur ebenfalls privilegierten Gruppe der familienversi[X.]herten Rentner, die wegen ni[X.]ht erfüllter Vorversi[X.]herungszeiten keinen Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung haben, - die Verglei[X.]hbarkeit beider Gruppen wiederum vorausgesetzt - gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz verstößt.

Zwar können die Rentner der zweiten Gruppe, wenn sie ein Gesamteinkommen unterhalb eines Siebtels der monatli[X.]hen Bezugsgröße haben, beitragsfrei Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz im Wege der Familienversi[X.]herung na[X.]h § 10 [X.]B V erhalten. Jedo[X.]h treffen diese Gruppe die mit dem Auss[X.]hluss von der Pfli[X.]htversi[X.]herung verbundenen, vorstehend dargestellten Na[X.]hteile (s oben 5. [X.] aa), insbesondere die Verpfli[X.]htung zur Entri[X.]htung von Beiträgen na[X.]h der [X.] na[X.]h Ende der Familienversi[X.]herung dur[X.]h S[X.]heidung oder Tod des Ehegatten bzw Partners. Hierdur[X.]h kann si[X.]h der s[X.]heinbare Vorteil vorübergehender Beitragsfreiheit - je na[X.]h den individuellen Umständen - in einen wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteil wandeln, zumal seit dem [X.] für jedermann im Inland die Pfli[X.]ht besteht, si[X.]h gegen das Risiko von Krankheit - je na[X.]h [X.] - in der [X.] (§ 5 Abs 1 [X.]3 [X.]B V) oder Privaten Krankenversi[X.]herung (§ 193 [X.]) zu versi[X.]hern. Eine Wahlfreiheit bzgl der Versi[X.]herungspfli[X.]ht je na[X.]h prognostis[X.]her individueller Günstigkeit verträgt si[X.]h mit dem System der solidaris[X.]h finanzierten [X.] ni[X.]ht.

Aber selbst wenn man trotz der vorstehend dargelegten Umstände eine Privilegierung der ni[X.]ht pfli[X.]ht-, sondern ledigli[X.]h familienversi[X.]herten Rentner gegenüber der von der Klägerin repräsentierten Gruppe der pfli[X.]htversi[X.]herten Rentner annehmen wollte, wäre dies als eine nur relativ kleine Gruppe betreffende Nebenfolge des Auss[X.]hlusses von [X.]en, die die [X.] ni[X.]ht erfüllen, vom Zugang zur Pfli[X.]htversi[X.]herung als Rentner in der [X.] hinzunehmen. Der Auss[X.]hluss dieser [X.]en von der Pfli[X.]htversi[X.]herung in der [X.] knüpft über die Dauer der Versi[X.]herung in der [X.] während der [X.] in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise typisierend an ein vermutetes geringeres S[X.]hutzbedürfnis während des [X.] und eine geringere Vorleistung im Sinne des Mittragens der Rentnerkrankenversi[X.]herung im Rahmen der solidaris[X.]hen Umverteilung innerhalb der [X.] an (vgl [X.]E 102, 68, 89 ff = [X.]-2500 § 5 [X.]2 [X.]86 f). Die Zielsetzung der Einführung von Vorversi[X.]herungszeiten als Voraussetzung für die [X.] bestand vor allem darin, den ständig steigenden Ausgaben im Berei[X.]h der [X.] zu begegnen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Krankenversi[X.]herungs-Kostendämpfungsgesetz <[X.]>, BT-Dru[X.]ks 8/166, [X.]) und ging von dem Grundsatz aus, dass nur [X.]en, die eine angemessene Zeit in der [X.] versi[X.]hert und damit am Solidarausglei[X.]h für die [X.] ausrei[X.]hend beteiligt waren, in dieser versi[X.]hert werden sollten (vgl Entwurf zum [X.], aaO, [X.], zu Art 1 § 1 [X.]). Der hierdur[X.]h bedingte Auss[X.]hluss von Rentnern, die die erforderli[X.]hen Vorversi[X.]herungszeiten ni[X.]ht erfüllen, ist von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden (zur Frage der Vereinbarkeit der früheren Hal[X.]elegung mit dem [X.] [X.]E 72, 84, 89 = [X.] 2200 § 165 [X.]7 [X.]46; vgl au[X.]h [X.]E 69, 272 = [X.] 2200 § 165 [X.]1). Dass es hierbei zu Verwerfungen dadur[X.]h kommt, dass einzelne ausges[X.]hlossene [X.]en über die Familienversi[X.]herung sogar eine beitragsfreie Absi[X.]herung gegen Krankheitsrisiken erhalten, und so vorübergehend besser gestellt sind als die von der Klägerin repräsentierte Gruppe, ist hinzunehmen, weil die Beitragspfli[X.]ht von versi[X.]herungspfli[X.]htigen [X.]rentnern diese - wie oben dargelegt - ni[X.]ht übermäßig belastet.

Darüber hinaus würde, worauf s[X.]hon im Urteil des [X.]s vom 23.2.1988 (B[X.]E 63, 51, 57 = [X.] 2200 § 165 [X.] 93 [X.]59 f) hingewiesen wurde, die Beseitigung der von der Klägerin geltend gema[X.]hten Unglei[X.]hbehandlung dur[X.]h die von ihr gewüns[X.]hte Einbeziehung au[X.]h von Rentnern mit einem Gesamteinkommen von weniger als einem Siebtel der monatli[X.]hen Bezugsgröße in die Familienversi[X.]herung zu anderen Unglei[X.]hheiten führen. Der Familienversi[X.]herung au[X.]h von versi[X.]herungspfli[X.]htigen Rentnern müsste die Einbeziehung weiterer Gruppen von Versi[X.]herungspfli[X.]htigen folgen, was den de lege [X.] geltenden Grundsatz des Vorrangs eigener Versi[X.]herungspfli[X.]ht vor der Familienversi[X.]herung in sein Gegenteil verkehren würde. Da si[X.]h die Versi[X.]herungspfli[X.]ht bestimmter [X.]engruppen regelmäßig auf ein vom Gesetzgeber in typisierender Betra[X.]htung erkanntes besonderes S[X.]hutzbedürfnis gründet, bestünde in diesem Falle aber das Risiko sozialpolitis[X.]h unerwüns[X.]hter Lü[X.]ken im Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz innerhalb der [X.]. Zudem wären erhebli[X.]he Beitragsausfälle zu befür[X.]hten. Aber selbst wenn man dies in Kauf nehmen wollte, wäre - worauf ebenfalls bereits im Urteil vom 23.2.1988 hingewiesen wurde - immer no[X.]h zu fragen, warum bei einem Ehepaar, das zwei Renten bezieht, die eine beitragsfrei bleiben soll, während bei einem anderen Ehepaar mit glei[X.]h hohem Familieneinkommen, das aus nur einer Rente besteht, diese voll beitragspfli[X.]htig ist. Unglei[X.]hheiten ließen si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres dadur[X.]h beseitigen, dass die Familienversi[X.]herung ni[X.]ht erst beim Bestehen einer eigenen Versi[X.]herung ausges[X.]hlossen ist, sondern s[X.]hon dann, wenn ein eigenes Beitrittsre[X.]ht zur freiwilligen Versi[X.]herung in der [X.] besteht oder bestanden hat. So gibt es au[X.]h weiterhin sa[X.]hli[X.]he Gründe dafür, Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz in der Familienversi[X.]herung ni[X.]ht glei[X.]hsam als Sanktion deswegen zu versagen, weil früher Beitrittsre[X.]hte ungenutzt geblieben sind. Ob das der Fall war, ließe si[X.]h zum einen ni[X.]ht immer lei[X.]ht feststellen. Zum anderen ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass in der damaligen Situation au[X.]h objektiv betra[X.]htet die freiwillige Versi[X.]herung zum Erhalt einer ungewissen Aussi[X.]ht auf die Pfli[X.]htversi[X.]herung als Rentner ni[X.]ht sinnvoll gewesen wäre.

e) Na[X.]h alldem kommt eine Vorlage an das [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Dass der [X.] die vorliegende Regelung wegen der mögli[X.]hen Bena[X.]hteiligung pfli[X.]htversi[X.]herter Rentner als insgesamt sozialpolitis[X.]h unbefriedigend ansieht, hat er bereits im Urteil vom 23.2.1988 zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht.

6. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 13/11 R

04.09.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 23. Januar 2008, Az: S 12 KR 4552/05, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 20.12.1988, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 21.12.1992, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 26.03.2007, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 24.12.2003, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 62 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 12 KR 13/11 R (REWIS RS 2013, 3063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3063

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1 BvR 2628/07

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