Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. VIII S 18/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 1696

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Gegenstand

Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligen


Leitsatz

NV: Da gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ist und dies aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 FGO auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, kann ein solcher Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde gemäß § 128 FGO angefochten werden .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom [X.] - 13 K 41/19, die öffentliche Zustellung des Urteils anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

3

Gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Finanzgerichts ([X.]), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde zum [X.] ([X.]) zu, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist auch nicht gegeben, wenn die Entscheidung nach den Vorschriften eines anderen im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Gesetzes unanfechtbar ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 128 Rz 6). Dies ist für den vorliegend angefochtenen Beschluss des [X.], dem Kläger und Beschwerdeführer das im Verfahren 13 K 41/19 ergangene Urteil vom [X.] öffentlich zuzustellen, der Fall.

4

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ist ein aufgrund mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung --ZPO-- (§ 53 Abs. 2 [X.]O). Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 [X.]O und §§ 166 Abs. 2, 186 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung das Prozessgericht durch Beschluss.

5

Gegen die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht ist eine Beschwerde nach den Regeln der ZPO nicht zulässig ([X.]/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 186 Rz 5). Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in § 53 Abs. 2 [X.]O auf die Zustellungsregelungen der ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] zu öffentlichen Zustellungen vor der Änderung des § 53 Abs. 2 [X.]O durch das [X.] vom 25.06.2001 ([X.], 1206), das zum 01.07.2002 in [X.] getreten ist, und die nach den Regelungen des [X.] durchgeführt wurden. Bei diesen handelte es sich ebenfalls nicht um beschwerdefähige "Entscheidungen" (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 22.11.1990 - III B 300/90, [X.]/NV 1991, 335).

6

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII S 18/19

12.11.2019

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Mai 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss

§ 53 Abs 2 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 186 ZPO, § 104 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. VIII S 18/19 (REWIS RS 2019, 1696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1696

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