Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. AK 11/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11678

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[X.]:[X.]:BGH:2020:280420BAK11.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 11/20

vom
28. April
2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts des Mordes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seiner Verteidiger am 28.
April 2020 gemäß §§
121, 122 StPO be-schlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 15.
Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 16.
Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 15.
Juni 2019 (1622
Js
21791/19, richtig wohl vom 16.
Juni 2019), ersetzt durch Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2.
Juli 2019 (3
BGs
120/19), ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 2.
Juli 2019 ist der Vorwurf, der Be-schuldigte habe am 1.
Juni 2019 den
Geschädigten, Dr.

L.

, heim-
tückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet (§
211 Abs.
2 StGB).
1
2
-
3
-
Mit Beschluss vom 15.
Januar 2020 (AK
62/19) hat der Senat die Fort-dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
Der Ermittlungsrichter des [X.] hat unter dem 14.
April 2020 die Vorlage der Akten an den [X.] verfügt, nachdem der [X.] beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
II.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Beschuldigte ist des ihm zur Last gelegten Mordes weiterhin
dringend verdächtig. Wegen der Einzelheiten des [X.] sowie der diesen stützenden Beweismittel wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des
Senats vom 15.
Januar 2020 (AK
62/19, juris Rn.
7
ff.) und vom 3.
März 2020 (AK
63/19, juris Rn.
7
ff.). Die ergänzenden Ermittlungen des [X.] haben den Tatverdacht nicht entkräftet. Vielmehr vertieft ein weiteres molekularbiologisches Gutachten vom 4.
März 2020 die bisherige Beweislage.
2.
Die Ausführungen in dem Beschluss vom 15.
Januar
2020 (dort Rn.
11
ff.) zur rechtlichen Würdigung sowie zur Zuständigkeit des [X.] für die Ermittlungen gelten unvermindert fort. Die Haftgründe der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO) und der Schwerkriminalität (§
112 Abs.
3 StPO) sind aus den im vorgenannten Beschluss (dort Rn.
21
ff.) darge-legten Gründen weiterhin gegeben. Schließlich kann der Zweck der Unter-3
4
5
6
7
-
4
-
suchungshaft auch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht durch weniger ein-schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§
116 StPO).
3.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§
121 Abs.
1, §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach dem Senatsbeschluss über die [X.] vom 15.
Januar 2020 hinreichend gefördert worden:
In weiteren Vernehmungen vom 8.
Januar und 5.
Februar 2020 hat der Beschuldigte das Tatgeschehen abweichend von seinen bisherigen Angaben geschildert. Zusammen mit einem Mitbeschuldigten habe er den Geschädigten lediglich einschüchtern wollen, im Rahmen eines dynamischen Geschehens habe sich versehentlich der tödliche Schuss gelöst. Zu dem -
aus seiner Sicht
-
falschen Geständnis sei er durch seinen früheren Verteidiger gedrängt worden. Der [X.] hat zur Überprüfung der Plausibilität der neuerlichen Einlassung weitere Ermittlungen, unter anderem die Vernehmung des genann-ten Verteidigers, eine erneute Tatortsimulation, weitere technische [X.] einer Wärmebildkamera und einer "Dashcam" sowie ergänzende Unter-suchungen zum Aufenthaltsort des Mitbeschuldigten veranlasst. Unter dem 27.
März 2020 hat das [X.] einen umfassenden [X.] zu den polizeilichen Ermittlungen und staatschutzrelevanten Sachverhalten vorgelegt, das psychiatrische Sachverständigengutachten datiert vom 24.
Februar 2020; erst in seiner Vernehmung am 8.
Januar 2020 hatte der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Exploration durch den Sachverständigen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug ge-nommen auf den Vorlagebericht des [X.]s vom 9.
April 2020. 8
9
-
5
-
Dort ist auch ausgeführt, dass mit der Erstellung der Anklage zeitnah zu rech-nen sei.
4.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach
wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Ver-urteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Schäfer
Wimmer
Anstötz
10

Meta

AK 11/20

28.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. AK 11/20 (REWIS RS 2020, 11678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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