Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 61/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 9593

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Gegenstand

Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im Automobilbereich - Kühlergrill


Leitsatz

Kühlergrill

1. Die Schutzschranke des Art. 12 Abs. 1 Buchst. c UMV aF und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c UMV nF greift nur ein, wenn das einer fremden Unionsmarke ähnliche Zeichen (auch) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist. Bei einem Ersatzteil (hier: Kühlergrill), das sich nicht ausschließlich in der Wiedergabe einer Marke erschöpft, sondern eine Aufnahmevorrichtung für die Verkörperung der Unionsmarke (hier: Audi-Emblem) enthält und diese erkennen lässt, kann dies nicht von vornherein verneint werden (Fortführung BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem).

2. Kann im Text eines Internetangebots deutlich gemacht werden, dass ein beworbenes Ersatzteil für bestimmte Fahrzeugmodelle geeignet ist, besteht keine Notwendigkeit, auf dem Ersatzteil eine Aufnahmevorrichtung in Form der Marke des Fahrzeugherstellers anzubringen, um auf diese Zweckbestimmung hinzuweisen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Automobile und [X.] her. Sie ist Inhaberin der Unionswortmarken "[X.]" und "[X.]" sowie der [X.] Nr. 000018762 (Klagemarke), die vier horizontal nebeneinander liegende und sich überschneidende Ringe zeigt:

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und für Landfahrzeuge, Teile hiervon sowie für Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen Schutz beansprucht.

2

Der Beklagte vertreibt [X.]. Er bot am 2. August 2016 auf der Internetplattform [X.]zum Preis von 66,52 € einen "Kühlergrill Audi [X.] C6 4f Limo Kombi 04-08" zum Kauf an. Dem Angebot war ein Lichtbild des Kühlergrills beigefügt, das im oberen Drittel in der Mitte vier horizontal nebeneinander liegende und sich überschneidende Ringe erkennen lässt:

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3

Der Käufer, der diesen Kühlergrill erwarb, erhielt einen Kühlergrill, in dessen oberem Drittel sich vier horizontal nebeneinander liegende, jeweils an einer Seite eine Öffnung aufweisende Ringe befanden, von denen sich nur die beiden inneren Ringe an den einander zugewandten Seiten überschnitten:

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4

Dabei handelte es sich nicht um ein von der Klägerin hergestelltes Produkt. Auf die wegen einer Verletzung ihrer Marken ausgesprochene Abmahnung der Klägerin vom 30. August 2016 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin annahm.

5

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den An- und Verkauf und das Anbieten zum Verkauf von [X.] für Kraftfahrzeuge in [X.], die mit dem Zeichen "[X.]" oder dem Zeichen "[X.]" oder dem Zeichen (es folgt eine Abbildung der vier Ringe auf dem bei [X.]angebotenen Kühlergrill)

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oder dem Zeichen (es folgt eine Abbildung der vier Ringe auf dem vom Beklagten gelieferten Kühlergrill)

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gekennzeichnet sind. Außerdem hat sie den Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware von gewerblichen Abnehmern und Vernichtung, die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und seine Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beansprucht.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen.

7

Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht bezogen auf die [X.] der Klägerin zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte insoweit seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Auskunftserteilung, Rü[X.]kruf und Verni[X.]htung, Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht sowie Zahlung von Re[X.]htsanwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Bezügli[X.]h der Bildmarke der Klägerin ergäben si[X.]h die mit der Klage geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he aus Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.]. Bei [X.], überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Kennzei[X.]hnungskraft der berühmten [X.] und jedenfalls dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Zei[X.]henähnli[X.]hkeit bestehe zwis[X.]hen der Bildmarke einerseits und dem in der e. -Anzeige verwendeten Zei[X.]hen sowie dem auf dem ausgelieferten Kühlergrill angebra[X.]hten Zei[X.]hen andererseits Verwe[X.]hslungsgefahr. Es liege au[X.]h eine markenmäßige Benutzung vor. Die S[X.]hutzs[X.]hranke des Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] greife ni[X.]ht ein. Die Marke werde ni[X.]ht als Hinweis auf die Bestimmung des Kühlergrills verwendet, sondern als Herkunftshinweis für das Fahrzeug und für den Kühlergrill selbst. Die Anbringung des Zei[X.]hens sei te[X.]hnis[X.]h au[X.]h ni[X.]ht notwendig. Die Anbringung der Aufnahmevorri[X.]htung in der vorliegenden Form ers[X.]heine zudem unlauter.

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin wegen einer Verletzung ihrer [X.]sbildmarke geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht und Auskunftserteilung ri[X.]hten si[X.]h na[X.]h dem zum [X.]punkt der beanstandeten Handlung geltenden [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (§ 14 Abs. 6 und 7 [X.] aF und § 19 [X.] aF), während si[X.]h die Ansprü[X.]he auf Verni[X.]htung und Rü[X.]kruf na[X.]h dem zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung geltenden [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (§ 18 [X.] nF) ri[X.]hten. Grundlage für den Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten sind die im [X.]punkt der Abmahnung geltenden Bestimmungen der §§ 670, 683, 677 BGB.

a) Für den Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz und den der Vorbereitung seiner Bere[X.]hnung dienenden Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung kommt es auf das zur [X.] im August 2016 geltende Re[X.]ht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 803 Rn. 14 = [X.], 1135 - Armbanduhr; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 102 = [X.], 434 - [X.]). Der [X.] und der Rü[X.]krufanspru[X.]h dienen der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und sind daher nur begründet, wenn ihre Voraussetzungen na[X.]h dem zur [X.] der Ents[X.]heidung geltenden Re[X.]ht vorliegen (zum [X.] vgl. [X.], [X.], 803 Rn. 14 - Armbanduhr). Für den Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum [X.]punkt der Abmahnung im August 2016 geltende Re[X.]ht maßgebli[X.]h.

b) Na[X.]h Art. 101 Abs. 2 [X.] aF und Art. 129 Abs. 2 [X.] nF wendet das [X.]smarkengeri[X.]ht in allen Markenfragen, die ni[X.]ht dur[X.]h diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Re[X.]ht an. Bei der Verpfli[X.]htung zum Ersatz des dur[X.]h Verletzungshandlungen entstandenen S[X.]hadens, zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwe[X.]ks Bestimmung des S[X.]hadens, zur Verni[X.]htung und zum Rü[X.]kruf der beanstandeten Waren sowie zur Erstattung von Re[X.]htsanwaltskosten handelt es si[X.]h ni[X.]ht um von Art. 102 [X.] aF oder Art. 130 [X.] nF erfasste Sanktionen (vgl. [X.], [X.], 397 Rn. 104, mwN - [X.]; zu Art. 89 der Verordnung [[X.]] Nr. 6/2002 über das Gemeins[X.]haftsges[X.]hma[X.]ksmuster vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 368 Rn. 53 = [X.], 821 - [X.]/[X.]; Urteil vom 27. September 2017 - [X.]/16, [X.], 1120 Rn. 47, 89 = [X.], 1457 - [X.]/[X.]). Auf diese Ansprü[X.]he ist daher das nationale Re[X.]ht anzuwenden (zu Art. 88 Abs. 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 6/2002 vgl. [X.], [X.], 368 Rn. 54 - [X.]/[X.]).

[X.]) Gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] ist bei außervertragli[X.]hen S[X.]huldverhältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitli[X.]hen Re[X.]hten des geistigen Eigentums auf Fragen, die - wie hier - ni[X.]ht unter den eins[X.]hlägigen Re[X.]htsakt der [X.] fallen, das Re[X.]ht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Dana[X.]h ist im Streitfall [X.] Sa[X.]hre[X.]ht anwendbar. Der Begehungsort oder Handlungsort liegt in [X.], von wo aus der in [X.] ansässige Beklagte einen Kühlergrill unter Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Abbildung im [X.] beworben und zum Verkauf angeboten und einen Kühlergrill in einer hiervon abwei[X.]henden, von der Klägerin ebenfalls beanstandeten Aufma[X.]hung ausgeliefert hat.

d) Für die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung ist dana[X.]h das [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung maßgebli[X.]h. Na[X.]h § 125b Nr. 2 [X.] aF stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeins[X.]haftsmarke zusätzli[X.]h zu den Ansprü[X.]hen na[X.]h den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Gemeins[X.]haftsmarke die glei[X.]hen Ansprü[X.]he auf S[X.]hadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7 [X.] aF) und Auskunft (§ 19 [X.] aF), wie dem Inhaber einer na[X.]h diesem Gesetz eingetragenen Marke zu. Für den Anspru[X.]h auf Verni[X.]htung und Rü[X.]kruf ist das [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Na[X.]h § 125b [X.] nF stehen dem Inhaber einer eingetragenen [X.]smarke neben den Ansprü[X.]hen na[X.]h den Artikeln 9 bis 11 der [X.]smarkenverordnung die Ansprü[X.]he auf Verni[X.]htung und Rü[X.]kruf (§ 18 [X.] nF) zu. Grundlage für den Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten sind die Bestimmungen der §§ 670, 683, 677 BGB.

2. Alle von der Klägerin geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he setzen voraus, dass ihre Re[X.]hte aus der [X.]smarke verletzt worden sind und keine Bes[X.]hränkung der Wirkungen der [X.]smarke vorliegt. Dies ist, soweit auf den [X.]punkt der beanstandeten Handlungen abzustellen ist, na[X.]h Art. 9 und Art. 12 der Verordnung ([X.]) Nr. 207/2009 in der Fassung der am 23. März 2016 in [X.] getretenen Verordnung ([X.]) 2015/2424 ([X.] aF) und, soweit es auf den [X.]punkt der Ents[X.]heidung ankommt, na[X.]h Art. 9 und Art. 14 der seit dem 1. Oktober 2017 geltenden Verordnung ([X.]) 2017/1001 ([X.] nF) zu beurteilen.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ohne Re[X.]htsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Re[X.]hte der Klägerin aus der [X.] verletzt sind, weil zwis[X.]hen der [X.] einerseits und dem in dem Angebot bei [X.]verwendeten Zei[X.]hen und dem auf dem gelieferten Kühlergrill angebra[X.]hten Zei[X.]hen andererseits Verwe[X.]hslungsgefahr besteht.

a) Na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] aF und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] nF hat der Inhaber einer [X.]smarke das Re[X.]ht, [X.] zu verbieten, ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ein Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zei[X.]hen mit der [X.]smarke identis[X.]h oder ihr ähnli[X.]h ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identis[X.]h oder ihnen ähnli[X.]h sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwe[X.]hslung besteht, die die Gefahr eins[X.]hließt, dass das Zei[X.]hen mit der Marke gedankli[X.]h in Verbindung gebra[X.]ht wird.

b) Die Frage, ob eine markenre[X.]htli[X.]he Verwe[X.]hslungsgefahr vorliegt, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine We[X.]hselwirkung zwis[X.]hen den in Betra[X.]ht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnli[X.]hkeit der Zei[X.]hen und der Identität oder der Ähnli[X.]hkeit der mit ihnen gekennzei[X.]hneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnli[X.]hkeit der Waren oder Dienstleistungen dur[X.]h einen höheren Grad der Ähnli[X.]hkeit der Zei[X.]hen oder dur[X.]h eine erhöhte Kennzei[X.]hnungskraft der älteren Marke ausgegli[X.]hen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwe[X.]hslungsgefahr als Re[X.]htsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindru[X.]ks der Zei[X.]hen aus der Si[X.]ht der angespro[X.]henen Verkehrskreise, die im Wesentli[X.]hen auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet liegt. Diese Beurteilung kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatri[X.]hter einen zutreffenden Re[X.]htsbegriff zugrunde gelegt und entspre[X.]hend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2018, [X.], 173 Rn. 17, mwN = [X.], 461 - [X.]ombit/Commit). Hiervon ist das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, vorliegend bestehe [X.], weil das angegriffene Zei[X.]hen für Autozubehör verwendet werde und damit in den S[X.]hutzberei[X.]h der [X.] falle. Die [X.] sei berühmt und habe überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kennzei[X.]hnungskraft. Zwis[X.]hen der [X.] und den von dem [X.] verwendeten Zei[X.]hen bestehe jedenfalls dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Zei[X.]henähnli[X.]hkeit. Sowohl das auf dem angebotenen als au[X.]h das auf dem ausgelieferten Kühlergrill angebra[X.]hte Zei[X.]hen lasse vier Ringe erkennen, au[X.]h wenn die auf dem ausgelieferten Kühlergrill angebra[X.]hten Ringe ni[X.]ht vollständig seien und si[X.]h nur die beiden mittleren Ringe übers[X.]hnitten. Diese Abwei[X.]hungen wirkten si[X.]h ni[X.]ht wesentli[X.]h auf den Gesamteindru[X.]k aus, genauso wenig wie der Umstand, dass die Ringe auf dem Kühlergrill etwas flä[X.]higer und stumpfer ers[X.]hienen. Sie würden vom Verkehr ohne weiteres als die vier Ringe der Klägerin als Fahrzeugherstellerin erkannt. Diese Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

d) Die Revision wendet si[X.]h ni[X.]ht dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht von [X.], gesteigerter Kennzei[X.]hnungskraft und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Zei[X.]henähnli[X.]hkeit ausgegangen ist. Re[X.]htsfehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung hat der Beklagte mit dem Foto eines Kühlergrills in seinem [X.]angebot kein mit der [X.] identis[X.]hes Zei[X.]hen verwendet. Die [X.] besteht na[X.]h der im Register hinterlegten [X.] aus vier einander übers[X.]hneidenden Ringen, deren Helligkeit uneinheitli[X.]h dargestellt wird. Die Ringe weisen an vers[X.]hiedenen Stellen S[X.]hatten auf, die dur[X.]h dunklere Einfärbungen erkennbar sind. Das vom [X.] verwendete Foto lässt dagegen vier Ringe erkennen, die keinerlei Unters[X.]hiede in der Helligkeit aufweisen. Das Zei[X.]hen, das in dem [X.]angebot des [X.] erkennbar ist, ist damit ni[X.]ht mit der [X.] identis[X.]h. Dasselbe gilt für den vom [X.] gelieferten Kühlergrill. Während die [X.] vier vollständige Ringe zeigt, sind die vier Ringe auf dem vom [X.] gelieferten Kühlergrill ni[X.]ht vollständig, sondern an einer Seite unterbro[X.]hen. Es übers[X.]hneiden si[X.]h außerdem ni[X.]ht alle Ringe. Zudem weisen sie keine Helligkeitsunters[X.]hiede auf.

e) Eine Markenverletzung na[X.]h Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.] kann grundsätzli[X.]h nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezei[X.]hnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspri[X.]ht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezei[X.]hnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls au[X.]h der Unters[X.]heidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Re[X.]hte aus der Marke na[X.]h Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. b [X.], dessen Anwendung eine Verwe[X.]hslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle bes[X.]hränkt, in denen die Benutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbrau[X.]her, beeinträ[X.]htigt oder immerhin beeinträ[X.]htigen könnte ([X.], Urteil vom 3. November 2016 - [X.], [X.], 520 Rn. 26 = [X.], 555 - MICRO COTTON, mwN; [X.], [X.], 397 Rn. 92 - [X.]; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.] [Ri[X.]htlinie 89/104/[X.]] [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 58 f. - L´Oréal/Bellure).

f) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ohne Re[X.]htsfehler eine markenmäßige Verwendung des Zei[X.]hens sowohl auf dem in dem [X.]angebot abgebildeten als au[X.]h auf dem gelieferten Kühlergrill bejaht. Na[X.]h den [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts sehen die angespro[X.]henen Verkehrskreise zwar in den vier Ringen sowohl bei der von der Klägerin beanstandeten Darstellung des Kühlergrills im [X.]angebot des [X.] als au[X.]h in der Gestaltung des von dem [X.] gelieferten Kühlergrills eine Aufnahmevorri[X.]htung für die [X.]. Sie sehen darin aber ni[X.]ht allein ein notwendiges Mittel zur Anbringung der [X.] an das Fahrzeug, sondern au[X.]h einen Hinweis auf die Herkunft des jeweiligen Kühlergrills aus dem Unternehmen der Klägerin oder eines ihrer Lizenznehmer. Dies stellt die Revision ni[X.]ht in Abrede.

4. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, der Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf die S[X.]hutzs[X.]hranke des Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 2 [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 2 [X.] nF berufen.

a) Na[X.]h Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF gewährt die [X.]smarke ihrem Inhaber ni[X.]ht das Re[X.]ht, einem [X.] zu verbieten, die [X.]smarke im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zu Zwe[X.]ken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderli[X.]h ist. Diese Regelung findet na[X.]h Art. 12 Abs. 2 [X.] aF und Art. 14 Abs. 2 [X.] nF nur dann Anwendung, wenn die Benutzung dur[X.]h den [X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht.

b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die auf dem angebotenen und dem gelieferten Kühlergrill angebra[X.]hten Zei[X.]hen würden im Streitfall ni[X.]ht als Hinweis auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil verwendet. Vielmehr ers[X.]höpfe si[X.]h die Funktion dieser Zei[X.]hen darin, Teil der originalgetreuen Na[X.]hbildung des Kühlergrills der Klägerin zu sein. Au[X.]h na[X.]h dem Einbau des Kühlergrills dienten diese Zei[X.]hen ni[X.]ht dazu, auf die bereits errei[X.]hte Zwe[X.]kbestimmung des Kühlergrills hinzuweisen. Vielmehr seien sie dann Herkunftshinweis für das Fahrzeug und für den Kühlergrill selbst. Diese Beurteilung ist ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern.

aa) Der Begriff der Bestimmungsangabe in Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF ist weit zu verstehen. Diese Vors[X.]hriften legen keine Kriterien fest, na[X.]h denen ermittelt werden soll, ob eine gegebene Bestimmung einer Ware in den Anwendungsberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift fällt, sondern verlangt ledigli[X.]h, dass die Benutzung der Marke notwendig ist, um auf eine sol[X.]he Bestimmung hinzuweisen (zu Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] [Ri[X.]htlinie 89/104/[X.]]: [X.], Urteil vom 17. März 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 509 Rn. 31 - [X.]/[X.]). Da die Bestimmung von Waren als Zubehör oder Ersatzteil nur als Beispiel gegeben wird, ist die Anwendung dieser Bestimmungen ni[X.]ht auf diese Sa[X.]hverhalte bes[X.]hränkt ([X.], [X.], 509 Rn. 32 - [X.]/[X.]). Derjenige, der die Marke benutzt, um die Öffentli[X.]hkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Verkauf von Waren mit dieser Marke ist oder sol[X.]he Waren, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebra[X.]ht worden sind, instandsetzt und wartet, weist auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung in diesem Sinne hin ([X.], [X.], 509 Rn. 33 - [X.]/[X.]).

bb) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ist ni[X.]ht zu beanstanden, na[X.]h dem Einbau des Kühlergrills in das Fahrzeug diene das der [X.] ähnli[X.]he Zei[X.]hen auf dem Kühlergrill ni[X.]ht mehr als Hinweis darauf, dass es si[X.]h bei diesem Kühlergrill um ein Ersatzteil handele. Na[X.]h dem Einbau in das Fahrzeug sieht der angespro[X.]hene Verkehr in der die Konturen des [X.]s zeigenden Aufnahmevorri[X.]htung und vor allem in dem daran no[X.]h anzubringenden [X.] nur no[X.]h einen Hinweis auf die Herkunft des Fahrzeugs und des Kühlergrills (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.]Z 205, 1 Rn. 34 - [X.]).

[X.][X.]) Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann allerdings ni[X.]ht angenommen werden, der angespro[X.]hene Verkehr sehe vor dem Einbau des Kühlergrills in das Fahrzeug in der den Umriss des [X.]s aufweisenden Aufnahmevorri[X.]htung keinen Hinweis auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil.

(1) Der Bundesgeri[X.]htshof hat ents[X.]hieden, dass die Anbringung eines mit der [X.] identis[X.]hen oder verwe[X.]hselbaren Zei[X.]hens auf originalgetreuen Na[X.]hbildungen der vom Markeninhaber zur Kennzei[X.]hnung seiner Fahrzeuge verwendeten Plaketten ni[X.]ht dazu dient, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu ma[X.]hen, sondern nur Teil der originalgetreuen Na[X.]hbildung dieser Plaketten ist. In einem sol[X.]hen Fall wird die [X.] von dem [X.] für seine Produkte wie eine eigene Marke verwendet; das ist dur[X.]h die S[X.]hutzs[X.]hranke ni[X.]ht gede[X.]kt (vgl. [X.]Z 205, 1 Rn. 33 - [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 318 Rn. 44 - Opel-Logo).

(2) Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Kühlergrill handelt es si[X.]h allerdings anders als bei der in der [X.]sents[X.]heidung "[X.]" streitgegenständli[X.]hen Plakette ni[X.]ht um eine Ware, die si[X.]h in der Verkörperung und damit in einer Wiedergabe der Marke ers[X.]höpft, und bei der die Marke daher essentieller, allein funktions- und gestaltprägender Bestandteil dieses Ersatzteils und damit kein Hinweis auf seine Bestimmung ist (vgl. [X.]Z 205, 1 Rn. 32 - [X.]). Im Streitfall ers[X.]höpft si[X.]h die Ware - der Kühlergrill - ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in einer Verkörperung der [X.]. Darüber hinaus erkennt der angespro[X.]hene Verkehr na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts, dass es si[X.]h bei dem mit der [X.] ähnli[X.]hen Zei[X.]hen auf dem angebotenen und dem gelieferten Kühlergrill um eine Aufnahmevorri[X.]htung für eine Verkörperung der [X.] handelt. Bei einem Ersatzteil, das si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h in der Wiedergabe einer Marke ers[X.]höpft, kommt dem Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]ht des Markeninhabers ni[X.]ht ohne weiteres der Vorrang zu. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das mit der [X.] ähnli[X.]he Zei[X.]hen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF (au[X.]h) als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr benutzt worden ist.

(3) Eine sol[X.]he Prüfung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommen. Für die weitere Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass der angespro[X.]hene Verkehr in dem Zei[X.]hen auf dem jeweiligen Kühlergrill (au[X.]h) einen Hinweis auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil sieht.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter angenommen, die Anbringung des Zei[X.]hens sei ni[X.]ht notwendig. Sie diene ni[X.]ht der Information über die Bestimmung der Ware, sondern ledigli[X.]h dem originalgetreuen Na[X.]hbau der Ware. Jedenfalls sei es te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht zwingend, den Kühlergrill mit einer Aufnahmevorri[X.]htung in Form der vier Ringe zu versehen, um später die vier ver[X.]hromten Ringe auf diese Vorri[X.]htung setzen zu können. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand.

aa) Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zwe[X.]k der Ware oder Dienstleistung anders ni[X.]ht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.]. 1999, 438 Rn. 60 - [X.]/Deenik). Die Markennutzung muss praktis[X.]h das einzige Mittel darstellen, um der Öffentli[X.]hkeit eine verständli[X.]he und vollständige Information über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern (vgl. [X.], [X.], 509 Rn. 35 - [X.]/[X.]). Es muss ausges[X.]hlossen sein, dass diese Information au[X.]h auf andere Art und Weise, wie etwa dur[X.]h Angabe te[X.]hnis[X.]her Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann (vgl. [X.], [X.]. 1999, 438 Rn. 60 - [X.]/Deenik; [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 1135 Rn. 20 = [X.], 1602 - [X.] ALLE; Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, [X.], 165 Rn. 25 = [X.], 200 - keine-vorwerk-vertretung).

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht ist hiervon zwar ausgegangen. Es hat jedo[X.]h keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob es in diesem Sinne notwendig war, die [X.] zu benutzen, um auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil hinzuweisen. Mit der Begründung, die Anbringung des Zei[X.]hens diene ni[X.]ht der Information über die Bestimmung der Ware, sondern ledigli[X.]h dem originalgetreuen Na[X.]hbau der Ware, kann die Erforderli[X.]hkeit der Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil ni[X.]ht verneint werden.

[X.][X.]) Es entspri[X.]ht jedo[X.]h der Lebenserfahrung, dass es andere Mittel als die Verwendung des Zei[X.]hens auf dem jeweiligen Kühlergrill gibt, um die angespro[X.]henen Verkehrskreise darüber zu informieren, dass es si[X.]h dabei um ein Ersatzteil für Fahrzeuge der Klägerin handelt. Beispielsweise hätte der Beklagte hierauf uns[X.]hwer im Text des [X.]angebots oder - da der gelieferte vom bestellten Kühlergrill optis[X.]h abwi[X.]h - au[X.]h im Text des Liefers[X.]heins hinweisen können, indem dort deutli[X.]h jeweils gema[X.]ht wird, dass der Kühlergrill für bestimmte Fahrzeugmodelle der Klägerin passend ist.

dd) Es kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht in Erwägung gezogen hat - die in Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF vorausgesetzte Notwendigkeit, auf die Bestimmung der Ware hinzuweisen, au[X.]h eine te[X.]hnis[X.]he Notwendigkeit sein kann. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bedarf es im Streitfall te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht zwingend einer Aufnahmevorri[X.]htung in Form der vier Ringe, um das Emblem mit der [X.] auf dem Kühlergrill anzubringen. Dies wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

d) Da die Verwendung der [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, auf die Bestimmung des Kühlergrills als Ersatzteil hinzuweisen, greift die S[X.]hutzs[X.]hranke des Art. 12 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] aF und Art. 14 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] nF ni[X.]ht ein, ohne dass es no[X.]h einer Prüfung bedarf, ob die in Rede stehende Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht, mithin unlauter ist.

e) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dass dieses Ergebnis mit dem Sinn und Zwe[X.]k der S[X.]hutzs[X.]hranke vereinbar ist. Indem das der [X.] ähnelnde Zei[X.]hen auf der Ware direkt angebra[X.]ht werde, entstehe der Eindru[X.]k, es handele si[X.]h um ein Originalprodukt. Es gehe ni[X.]ht mehr um die Freistellung des Ersatzteil- und Zubehörges[X.]häfts, sondern um eine Imitation des Originalprodukts und damit um eine unbere[X.]htigte Partizipation am Besitzstand der Klägerin. Diese Erwägungen sind aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Die in Art. 12 [X.] aF und Art. 14 [X.] nF vorgesehenen Bes[X.]hränkungen des Markenre[X.]hts zielen darauf ab, die grundsätzli[X.]hen Interessen des Markens[X.]hutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Europäis[X.]hen [X.] in Einklang zu bringen, so dass das Markenre[X.]ht seine Rolle als wesentli[X.]her Teil eines Systems unverfäls[X.]hten [X.] spielen kann (zu Art. 6 [X.] [Ri[X.]htlinie 89/104/[X.]]: [X.], Urteil vom 7. Januar 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 234, 235 Rn. 16 - [X.]/Puts[X.]h; [X.], [X.]. 1999, 438 Rn. 62 - [X.]/Deenik). Die S[X.]hutzs[X.]hranke dient einem Interessenausglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] langlebiger, regelmäßig ho[X.]hwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern. Die Bestimmung soll der Gefahr einer Bes[X.]hränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts dur[X.]h Markeneintragungen begegnen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 71 Rn. 20 = [X.], 107 - Fronthaube). Andererseits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungere[X.]htfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber dur[X.]h seine Investitionen ges[X.]haffen hat (zu § 23 Nr. 3 [X.]: [X.]Z 205, 1 Rn. 36 - [X.]; [X.], [X.], 165 Rn. 50 - keine-vorwerk-vertretung).

bb) In der [X.]sents[X.]heidung "[X.]" fiel für den Interessenausglei[X.]h zu Lasten der dortigen [X.] maßgebli[X.]h ins Gewi[X.]ht, dass si[X.]h das [X.] der [X.] in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten [X.] ers[X.]höpfte. Der [X.] hat angenommen, die Produktion von allein die Marke des Fahrzeugherstellers abbildenden Plaketten, die zur Kennzei[X.]hnung seiner Fahrzeuge und seines Ges[X.]häftsbetriebs dienten, sei das aus dem Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]ht folgende Monopol des Markeninhabers, das dur[X.]h die S[X.]hutzs[X.]hranke ni[X.]ht einges[X.]hränkt werde ([X.]Z 205, 1 Rn. 37 - [X.]). Im Streitfall ers[X.]höpft si[X.]h der Kühlergrill jedo[X.]h ni[X.]ht in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten [X.]. Vielmehr enthält der in Streit stehende Kühlergrill eine Aufnahmevorri[X.]htung für eine Verkörperung der Marke, ohne dass diese Vorri[X.]htung mit der Marke identis[X.]h ist.

[X.][X.]) Im Streitfall müssen die Interessen der klagenden Markeninhaberin ni[X.]ht zurü[X.]ktreten. Die Interessenabwägung fällt ni[X.]ht deshalb zugunsten des [X.] aus, weil der in Rede stehende Kühlergrill als Ersatzteil nur verkaufsfähig ist, wenn an ihm das [X.] angebra[X.]ht ist oder jedenfalls problemlos na[X.]hgerüstet werden kann.

(1) Grundsätzli[X.]h besteht allerdings eine Verkehrserwartung, dass Ersatzteile für ein [X.]fahrzeug dasselbe Ers[X.]heinungsbild aufweisen wie das Originalteil (vgl. [X.], [X.], 71 Rn. 20 - Fronthaube; [X.]Z 205, 1 Rn. 37 - [X.]). Da die Verkehrserwartung dahin geht, dass ein ni[X.]ht vom Markeninhaber hergestelltes Ersatzteil dem Original optis[X.]h entspri[X.]ht, muss ein Ersatzteil wie eine Fronthaube oder ein Kühlergrill, an dem der Hersteller seine Marke anbringt, hierfür eine Aufnahmevorri[X.]htung vorsehen.

(2) Dies re[X.]htfertigt es im Streitfall ni[X.]ht, den Interessen des [X.] den Vorrang einzuräumen. Die Revision ma[X.]ht ni[X.]ht geltend, die beanstandete Aufnahmevorri[X.]htung sei erforderli[X.]h, damit der vom [X.] beworbene und gelieferte Kühlergrill na[X.]h der Anbringung des [X.] der Klägerin optis[X.]h einem von der Klägerin hergestellten Kühlergrill entspri[X.]ht.

f) Der Beklagte ist ni[X.]ht aus anderen Gründen zur Verwendung der auf dem angebotenen und dem gelieferten Kühlergrill angebra[X.]hten Aufnahmevorri[X.]htung bere[X.]htigt. Der [X.] oder der Händler, der ni[X.]ht vom Hersteller stammende Ersatzteile vertreibt, ist ni[X.]ht na[X.]h Art. 110 der Verordnung Nr. 6/2002 (Gemeins[X.]haftsges[X.]hma[X.]ksmusterverordnung - [X.]) bere[X.]htigt, Ersatzteile herzustellen, die ein mit der Marke identis[X.]hes Zei[X.]hen tragen. Diese Bestimmung re[X.]htfertigt ni[X.]ht in Abwei[X.]hung von der [X.]smarkenverordnung, dass ein Hersteller von [X.]fahrzeugersatzteilen und -zubehör auf seinen Waren ein Zei[X.]hen, das mit einer von einem [X.]fahrzeughersteller für sol[X.]he Waren eingetragenen Marke identis[X.]h ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anbringt, diese Benutzung der Marke stelle die einzige Mögli[X.]hkeit dar, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngli[X.]hes Ers[X.]heinungsbild zu verleihen ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.], 77 Rn. 45 = [X.], 705 - [X.]/[X.]). Die Bes[X.]hränkungen des auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hts aus einer Marke ri[X.]hten si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h der [X.]smarkenverordnung (zu Art. 6 [X.] [Ri[X.]htlinie 2008/95/[X.]] [X.], [X.], 77 Rn. 44 - [X.]/[X.]).

5. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - Do[X.] Generi[X.]i, mwN). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.

III. Dana[X.]h ist die Revision auf Kosten des [X.] zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ko[X.]h     

      

Löffler     

      

S[X.]hwonke

        

Feddersen     

        

S[X.]hmaltz     

        

Meta

I ZR 61/18

07.03.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 8. März 2018, Az: 14 U 898/17

Art 12 Abs 1 Buchst c EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 14 Abs 1 Buchst c EUV 2017/1001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 61/18 (REWIS RS 2019, 9593)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1206-1208 REWIS RS 2019, 9593

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