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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom3. September 2003in der [X.] DiebstahlsAz.: 530 [X.]/01 [X.].: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. September 2003 beschlossen:Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das [X.] zuständig.Gründe:Der Senat teilt die Auffassung des [X.], daß für dieweitere Bewährungsüberwachung das [X.] zuständig ist.Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das [X.]durch Beschluß des [X.] vom 19. März 2001 gemäߧ§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, dader Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in [X.] hatte. Der Beschluß [X.] das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).Dies gilt auch dann, wenn die [X.] nachträglich entfällt, [X.] hier ohnehin Zweifel bestehen.Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf einanderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugsbefugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des [X.] ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in [X.] unauf-findbar- 3 -und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsge-richts [X.] nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2ARs 169/01).Rissing-van Saan Athing [X.] Roggenbuck
Meta
03.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. 2 ARs 288/03 (REWIS RS 2003, 1784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1784
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