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PDF anzeigen [X.]/07 vom 2. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15 a, [X.] [X.] Vorb. 3 Abs. 4 [X.]; ZPO § 91 Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 [X.] (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariel-len Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft [X.] zur Änderung sonstiger Vorschriften, [X.]) die bereits unter Geltung des § 118 [X.] und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 [X.] [X.] bestehende [X.]lage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu [X.], damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 [X.] geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. [X.], [X.]uss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. September 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 676,52 • Gründe: [X.] Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2007 hat die Rechts-pflegerin des [X.] die von den (vollumfänglich) unterlegenen Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.073,84 • festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 [X.] [X.] in voller Höhe berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, wegen der vorge-richtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und der dadurch ent-standenen 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] [X.] sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 [X.] [X.] die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,55 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar. 1 - 3 - Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 I[X.] 3 Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Klägerin zu er-stattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 • festgesetzt und dabei die Verfah-rensgebühr des Bevollmächtigten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 1,3 Gebühren trotz der unstreitig entfalteten außergerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten berücksichtigt. 1. Die Beklagten stützen - vor allem im Rechtsbeschwerdeverfahren - ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des [X.]. Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass der [X.] Entscheidung mit [X.]uss vom 22. Januar 2008 ([X.] ZB 57/07, [X.], 1323 ff.) - abweichend von der bis dahin feststehenden höchstrich-terlichen Rechtsprechung ([X.]. v. 20. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 501; v. 27. April 2006 - [X.], [X.], 2560 und v. 30. Januar 2007 - [X.], NJW 2007, 3289) und ohne sich mit ihr auseinan-derzusetzen - entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die [X.] nur in Höhe von 0,55 festgesetzt werden könne, da sie im [X.] auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten und die Anrech-nungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 [X.] [X.] überhaupt nur in dieser Höhe "ent-stehe". Dem haben sich mehrere Senate des [X.] ohne eigene Begründung angeschlossen. 4 - 4 - Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz überwiegend und z.T. auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gesto-ßen (s. nur Schons, [X.]. 2008, 356; [X.], [X.]-Report 2008, 121; [X.], [X.] 2008, 2707; Müller-Rabe in [X.], [X.] 18. Aufl. [X.] 3100 Rdn. 217; Bericht der Gebührenreferenten der [X.], [X.]-Report 2008, 210; [X.], 304; [X.]. 2009, 236). Selbst der Petitionsaus-schuss des [X.] hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden. 5 2. Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VII[X.] Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen dar-zustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den ge-setzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen. 6 Statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den [X.] für Zivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechts-beschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VII[X.] Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende Änderung des [X.] genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am 4. August 2009 durch Verkündung des § 15 a [X.] (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.], zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) im [X.] ([X.]) sein Ende gefunden. § 15 a [X.] ist gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung (5. August 2009) in [X.] getreten. 7 Mit dem neu eingefügten § 15 a [X.] hat der Gesetzgeber das [X.] nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung 8 - 5 - von § 15 a [X.] bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erken-nende Senat sie verstanden hat, klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 [X.] [X.] grundsätzlich im Verhältnis zu [X.], also ins-besondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die [X.] betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen An-walt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine [X.] auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den [X.] eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 [X.] lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 [X.] und [X.] f.; Pressemitteilung des [X.] vom 5. April 2009; ebenso [X.], [X.]. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris [X.]. 10; [X.], [X.]. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; [X.], [X.]. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, juris [X.]. 9 ff.; [X.], [X.]. 2009, 442; Schons, [X.] 2009, 216, 217; [X.]s, [X.]-Report 2009, 241, 246; ders. [X.]. 2009, 535 ff.). - 6 - 3. Da - unstreitig - keiner der Anwendungsfälle des § 15 a Abs. 2 [X.] vorliegt, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr mit Recht in voller Höhe festgesetzt. 9 Goette [X.] Strohn
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 W 380/07 -
Meta
02.09.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (REWIS RS 2009, 1902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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