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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 295/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2015
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des (besonders) schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu [X.] und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte Ende Febru-ar
2014 im Stadtgebiet von [X.] dem Geschädigten, mit dem er flüchtig bekannt war. Über den Geschädigten, der bis zu seiner Inhaftierung am 27.
Mai
2014 in [X.] mit Rauschgift handelte, kursierte das Gerücht, er habe Drogen an Minderjährige, darunter die Schwester des Angeklagten, abge-geben. Als der Angeklagte, der sich in Begleitung von fünf anderen Personen befand, den Geschädigten erblickte, forderte er ihn zum Stehenbleiben auf, weil er mit ihm reden wollte. Der Geschädigte kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte versetzte ihm nun unvermittelt einen wuchtigen [X.] gegen die Nase, wodurch diese gebrochen wurde, sowie Faustschläge gegen 1
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den Kopf. Als der Geschädigte fliehen wollte, zog der Angeklagte einen [X.] und versetzte hiermit dem Geschädigten zwei weitere Schläge gegen den Oberkörper und das Knie. Im [X.] hieran riss der Angeklagte
S. 9), in dem sich unter anderem zwei Mobiltelefone und ein Bargeldbetrag von
verließ den Tatort.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht. Schon die Voraussetzungen des Grundtatbestandes eines Raubes nach §
249 Abs.
1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.
a) Zunächst ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht das Vorliegen einer Wegnahme des Rucksacks durch den Angeklagten. Eine Wegnahme im Sinne des §
249 Abs. 1 StGB erfordert neben dem
unter Einsatz eines qualifizierten [X.] erfolgenden
Bruch fremden [X.] die Begründung neuen [X.] des [X.] oder eines [X.]. Hierzu teilt das Urteil ledig-lich mit, der Angeklagte habe dem Geschädigten dessen Rucksack vom Körper gerissen. Was sodann mit dem Rucksack und dessen Inhalt geschah, insbe-sondere ob der Angeklagte selbst oder einer seiner Begleiter den Rucksack oder dessen Inhalt an sich genommen hat, ist nicht festgestellt.
b) Die Feststellungen des [X.] verhalten sich ebenfalls nicht zu der für eine Straftat nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht des Angeklagten. Zwar findet sich in der rechtlichen Würdigung des Tatgesche-3
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Unrecht am Rucksack und dessen Inhalt zu [X.] reicht diese
nicht näher begründete
[X.] indes nicht aus, zumal sich weder aus der Beweiswürdigung des Urteils noch sonst aus dem Urteil ergibt, worauf die [X.] diese Annahme stützt. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände
der Angeklagte wollte den Geschädigten wegen der vermuteten Abgabe von Drogen an Minderjährige zur Rede stellen, woraufhin dieser in einer den Angeklagten provozierenden Weise reagierte
versteht sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte über eine Körperverletzung des Geschädigten hinaus auch beabsichtigte, sich oder einem [X.] den Rucksack oder dessen Inhalt zuzueignen.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung,
da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung we-gen eines Raubdelikts stützen.
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
6
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 295/15 (REWIS RS 2015, 7089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7089
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