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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des [X.]vom 11. April 2022 im Einziehungsaus-spruch, auch soweit es den Mitangeklagten D. Y. betrifft, dahin geändert, dass diese Angeklagten in Höhe von 12.000 Euro als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revisionen der Angeklagten O. Y. und S. werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.]hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (O. Y. ), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (G. ) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S. ) jeweils zu ([X.]verurteilt. Ferner hat das [X.]Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der [X.]ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie – wie die Revisionen der Angeklagten O. Y. und S. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von dem Angeklagten O. Y. zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt. Wie in der Antragsschrift des [X.]zutreffend ausgeführt, ist die Rüge mangels eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung gegen die Erhebung der durch die beanstandete Durchsuchungsmaßnahme gesicherten Beweise und deren Verwertung jedenfalls unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung führt zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten G. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
Der [X.]weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte mit dem Mitangeklagten D. Y. für die Einziehung von [X.]gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 StR 96/20). Der Tatlohn des Angeklagten G. in Höhe von 12.000 Euro stammt nach den getroffenen Feststellungen aus dem vom Mitangeklagten D. Y. vereinnahmten Verkaufserlös aus der Drogenernte in Höhe von 187.900 Euro.
Der Senat erstreckt die Entscheidung auf den insoweit nicht mehr revidierenden Mitangeklagten D. Y. (§ 357 Satz 1 StPO), weil er in gleicher Weise von der Gesetzesverletzung betroffen ist.
Sander |
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Tiemann |
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Meta
18.04.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bückeburg, 11. April 2022, Az: 4 KLs 11/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 6 StR 417/22 (REWIS RS 2023, 2288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung …
5 StR 26/24 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 38/24 (Bundesgerichtshof)