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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 321/12
vom
11. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.]s Erfurt
vom 14.
März
2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der [X.] dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des [X.] vom 21.
November 2011 gezahlten 300
die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit einem Monat ange-rechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem [X.] in den Urteilsgründen zutreffend begründete Anrechnung von Bewährungsauflagen gemäß
§
58 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
56
f
-
3
-
Abs.
3 Satz
2 StGB muss auch im [X.] zum Ausdruck kommen (vgl. [X.], 201; [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl. Rn.
84).
[X.]
RiBGH Prof. Dr. [X.] ist
[X.]
erkrankt und daher gehindert
zu unterschreiben.
[X.]
Schmitt
Krehl
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 321/12 (REWIS RS 2012, 2425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2425
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