Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 7901

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Gegenstand

Änderung des Asylverfahrensgesetzes; Anspruch auf Entscheidung über unionsrechtlichen Schutz und nationalen Abschiebungsschutz nach Verfahrenseinstellung; Ermittlung des Gefährdungsrisikos


Leitsatz

1. Der Asylbewerber hat bei einer Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) (juris: AsylVfG 1992) vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf Entscheidung über unionsrechtlichen subsidiären Schutz (nunmehr nach § 4 Abs. 1 AsylVfG) und hilfsweise über nationalen Abschiebungsschutz.

2. Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Asylbewerber stammt, bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies erfordert die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach rechtskräftiger Einstellung seines Asylverfahrens gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.[X.]) die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG (n.[X.]) und die Feststellung von nationalem [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (n.[X.]). Ferner begehrt er die Aufhebung der gegen ihn mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 verfügten Abschiebungsandrohung.

2

Der Kläger stellte Ende Mai 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 25. Juni 2010 an, er sei [X.] Staatsangehöriger, am 31. Dezember 1991 in [X.] geboren und am 24. Mai 2010 nach [X.] eingereist. Das [X.] - [X.] - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab. Mit Schreiben vom 23. August 2010 wies es den Kläger darauf hin, dass seine Fingerkuppen beschädigt und seine Fingerabdrücke daher nicht auswertbar seien. Dies begründe den Verdacht, dass er zu der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkung an der Überprüfung seiner Identität nicht bereit sei. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des [X.]s erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen [X.] er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.[X.]) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von [X.] gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 [X.] (a.[X.]) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren.

3

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] (a.[X.]) nicht vorliegen (Ziffer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in "den Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik [X.] innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Das [X.] hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von [X.] nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] (a.[X.]) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können. Der Kläger hat mit [X.] seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2010 Angaben zu seinem Reiseweg nach [X.] gemacht und erklärt, dass er Asylanträge mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen nicht gestellt habe. Allerdings kam er während des von ihm eingeleiteten Klageverfahrens einer erneuten Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung im November 2011 nicht nach.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des [X.]s aufgehoben. lm Berufungsverfahren erklärte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil er sich nicht in der Lage sehe, eine positive Feststellung zu treffen, dass Abschiebungsverbote, wohin auch immer, bestehen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit es die Einstellung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 betrifft, weil er die Voraussetzungen der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.[X.]) als erfüllt angesehen hat. Dabei hat er sich maßgeblich auf die Tatsache gestützt, dass der Kläger der Ladung zu einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung im November 2011 nicht gefolgt ist und damit sein Asylverfahren nicht betrieben hat. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte aber zugleich entsprechend dem Hilfsantrag des [X.] verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.[X.]) hinsichtlich [X.] festzustellen, und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 aufgehoben. Dies hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem übermittelten Akteninhalt und dem bisherigen Vorbringen des [X.] sowie den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften und Stellungnahmen bestünden keine begründeten Zweifel, dass der Kläger aus [X.] stamme. Das [X.] hätte nach Aktenlage entscheiden müssen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 [X.] (a.[X.]) vorliege. Einer Entscheidung habe es sich nicht unter Hinweis auf die nicht feststehende Identität des [X.] entziehen dürfen. Der Kläger habe bereits am 25. Juni 2010 Angaben zu seinem Herkunftsland, Geburtstag, Geburtsort und zu seiner Religion gemacht und sich dadurch als Asylbewerber aus [X.] zu erkennen gegeben. Darüber hinaus habe er mit [X.] vom 29. Oktober 2010 gegenüber dem [X.] Angaben zu seinem Reiseweg gemacht und vorgetragen, Asylanträge mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen nicht gestellt zu haben. Diesen Angaben sei das [X.] nicht nachgegangen und habe den Kläger hierzu auch nicht persönlich angehört.

6

Der Kläger könne die Feststellung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz beanspruchen, weil in zentralen Regionen [X.]s ein Bürgerkrieg herrsche, der zu permanenten Gefährdungen der dort ansässigen Bevölkerung führe. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei jedenfalls insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung in sein "Herkunftsland", hier [X.], angedroht werde.

7

Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.[X.]) (jetzt: subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ) getroffen, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen einer Kriegslage in der Heimatregion des [X.] und die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko für alle am Ort [X.]. Davon unabhängig dürfe das [X.] nicht zur Feststellung von [X.] verpflichtet werden, wenn nicht feststehe, welches der Herkunftsstaat des [X.] sei und ob ihm schon ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt habe. Im Rahmen des [X.] sei vorrangig zu klären, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des [X.] überhaupt zuständig sei. Sei dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz versagt worden, könne er in [X.] nicht erneut die Prüfung der Voraussetzungen für den internationalen Schutzstatus verlangen. Entsprechendes gelte, wenn ihm von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei. Sei ihm derartiger Schutz bereits gewährt worden, bestehe auch kein Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Hierzu könnten auch keine Feststellungen getroffen werden, weil der Herkunftsstaat des [X.] nicht feststehe.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] vertritt die Auffassung, nach Inkrafttreten der Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 habe das [X.] gemäß § 32 AsylVfG nur noch über nationalen [X.] zu entscheiden, hingegen nicht mehr über unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 [X.] Über nationale Abschiebungsverbote könne nur dann entschieden werden, wenn ein Zielstaat für die Abschiebung bekannt sei. Das sei hier nicht der Fall. Dem Kläger fehle hierfür das Sachbescheidungsinteresse.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von unionsrechtlichem [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.F.) mit einer Begründung bejaht, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des sich nunmehr nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bestimmenden subsidiären Schutzes kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des [X.] selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist grundsätzlich das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]) und das [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/[X.] vom 28. August 2013 ([X.]). Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 [X.] 8.07 - BVerwGE 129, 251 = [X.] 402.242 § 60 Abs. 2 ff. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit hiervon keine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Inkrafttreten der Änderungen des [X.] und des [X.]es zum 1. Dezember 2013 das Begehren des [X.] auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), hilfsweise die Feststellung von nationalem [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (n.F.), sowie die Aufhebung der gegen den Kläger in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 verfügten Abschiebungsandrohung in sein Herkunftsland. Hierfür hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn er gibt an, [X.] Staatsangehöriger zu sein und aufgrund der ihm in [X.] drohenden Gefahren die Voraussetzungen für die Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und von nationalem [X.] zu erfüllen.

Dem Begehren des [X.] auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) steht die Einstellung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 nicht entgegen. Zwar erfasst eine Einstellungsentscheidung nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht allein - wie bisher - die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die gesetzliche Neuregelung findet aber auf die streitgegenständliche Einstellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassen wurde, keine Anwendung. Denn die Einstellungsentscheidung aus dem [X.] bezieht sich nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf die erst in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen [X.]. Würde man dem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, wie das der Vertreter des [X.] beim [X.] schriftsätzlich vertreten hat, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre. Der Kläger kann sein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz daher weiterhin verfolgen, das allerdings nunmehr auf Zuerkennung der Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gerichtet ist. Das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis des [X.] an einer Entscheidung über die Feststellung von nationalem [X.] ergibt sich für den Fall der Versagung unionsrechtlichen Schutzes nunmehr aus § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (n.F.).

2. Die Beklagte ist verpflichtet zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) - hilfsweise für die Feststellung von nationalem [X.] - erfüllt. Dem steht die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung für die Prüfung von Asylanträgen nach der Dublin-Verordnung nicht entgegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Dublin-Verordnung vom 18. Februar 2003 (Verordnung Nr. 343/2003, [X.]) - [X.]. Denn die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl [X.] Nr. L 180 S. 31) - [X.] - ist nach ihrem Art. 49 nur auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden. Hier wurde der Asylantrag aber schon im Mai 2010 gestellt.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der [X.] wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des [X.] als zuständiger Staat zu bestimmen ist. Der Zuständigkeit [X.] für die Prüfung des Begehrens auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz können die Regelungen der [X.] schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht (vgl. die Definition des "Asylantrags" in Art. 2 Buchst. c [X.]). Erst nach der hier noch nicht anwendbaren [X.] umfasst ein Asylantrag auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2 Buchst. b [X.]). Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem [X.] stehen die unionsrechtlichen Regelungen des [X.] schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote.

3. Die Beklagte darf eine Sachentscheidung über den begehrten subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) - hilfsweise nationalen [X.] - auch nicht deshalb verwehren, weil aufgrund der fehlenden Identitätsklärung nicht auszuschließen ist, dass dem Kläger der begehrte Schutz in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat bereits verweigert oder gewährt wurde. Die Beklagte beruft sich für den Fall, dass ein anderer [X.]-Mitgliedstaat unionsrechtlichen subsidiären Schutz bereits abgelehnt hat, darauf, dass die [X.] einer erneuten Sachentscheidung [X.] Behörden entgegenstehen könnte. Die [X.] ist jedoch - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, die hier maßgebliche [X.] erfasst den subsidiären Schutz hingegen nicht.

Hingegen kann einem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) und für die Feststellung von nationalem [X.] in [X.] fehlen, wenn ihm ein anderer [X.]-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat. Im vorliegenden Fall steht aber nicht fest, ob dem Kläger bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Auch wenn der Kläger durch Verweigerung der Mitwirkung an seiner Identitätsklärung einen Beitrag dazu geleistet hat, die Klärung dieser Frage zu erschweren, rechtfertigt das keine Abweichung von der in §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) normierten und nach neuem Recht fortbestehenden gesetzlichen Verpflichtung, über den Antrag des [X.] auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz, hilfsweise auf Feststellung von nationalem [X.], in der Sache zu entscheiden. Es kann hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen über einen Voraufenthalt in einem sicheren Drittstaat einer Sachentscheidung über das Begehren des [X.] entgegenstehen. Denn es steht schon nicht fest, dass der Kläger die danach erforderliche Sicherheit in einem anderen Staat erlangt hat.

4. Ist die Beklagte danach zu einer Sachentscheidung über das Begehren des [X.] verpflichtet, hat sie das Berufungsgericht jedoch zur Feststellung der Voraussetzungen für das Vorliegen von unionsrechtlichem [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.F.) (heute: [X.] subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ) mit einer Begründung verpflichtet, die in zweifacher Hinsicht Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Feststellung, dass der Kläger aus [X.] stammt, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen. Das verstößt gegen Bundesrecht (vgl. dazu Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 [X.] 2.12 - BVerwGE 143, 369 = [X.] 402.242 § 28 [X.] Nr. 4, jeweils Rn. 13; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 [X.] 158.94 - BVerwGE 96, 200, 210 ff. = [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 21 <28 ff.>). Beruht die Beweiswürdigung des Gerichts auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, stellt dies einen materiellen Rechtsverstoß dar (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.[X.] bzw. 30).

Die Feststellung unionsrechtlichen [X.]es nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.F.) setzt voraus, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland die in der Vorschrift näher beschriebene Gefahr droht. Das Abstellen auf das Herkunftsland (Land der Staatsangehörigkeit des Ausländers) ergibt sich für die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgebliche Rechtslage aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie) und ist jetzt ausdrücklich in § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) so geregelt.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Herkunftsland stützen sich ausschließlich auf die in der Niederschrift zum Asylantrag vom 25. Juni 2010 aufgenommenen Angaben des [X.] zu seinem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Sprache, Religion und Staatsangehörigkeit sowie auf die Angaben seines Prozessbevollmächtigten zum Reiseweg. Die Angaben zum Reiseweg beschränken sich auf die Mitteilung, dass der Kläger "über [X.], [X.] und schließlich [X.] ins [X.] eingereist" sei; es fehlen jedoch Angaben dazu, wie er von seinem Heimatort nach [X.] gelangt ist. Die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung herangezogenen Tatsachen waren nicht detailreich genug, um darauf eine den Maßstäben des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Überzeugungsbildung zu stützen.

Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidungsfindung der Sache nach zugrunde gelegte Beweismaßreduktion lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den in § 15 Abs. 2 AsylVfG normierten Pflichten des Asylbewerbers zur Vorlage seines Passes oder Passersatzes sowie sonstiger Urkunden und Unterlagen, die in seinem Besitz sind, dass diese Unterlagen als regelmäßig erforderlich angesehen werden, um über einen Asylantrag sowie Antrag auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und nationalem [X.] zu entscheiden. Auf keinerlei derartige Unterlagen konnte der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugungsbildung stützen, weil sie ihm nicht vorlagen. Daher wäre es erforderlich gewesen, diesen Mangel an Grundlagen für die Feststellung zum Herkunftsland des [X.] jedenfalls durch eine persönliche Anhörung des [X.] auszugleichen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist das [X.] verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das [X.] dieser Verpflichtung nicht nach - etwa weil es sich an einer Sachentscheidung gehindert sieht -, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen. Jedenfalls nachdem das [X.] Zweifel an den Angaben des [X.] zu seinem Herkunftsland vorgetragen und u.a. darauf hingewiesen hat, dass die vom Kläger gebrauchte Sprache auch in den an [X.] angrenzenden Landesteilen von [X.] und [X.] gebräuchlich sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass der Kläger aus [X.] stammt, nicht ohne eigene Sachaufklärung treffen dürfen, insbesondere nicht ohne persönliche Anhörung des [X.] in der mündlichen Verhandlung.

Von der Verpflichtung, sich um verlässliche Tatsachenfeststellungen zum Herkunftsland des [X.] zu bemühen, ist das Gericht nicht wegen der erfolgten Weigerung des [X.] entbunden, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Weder die Behörde noch das Gericht dürfen sich der Verpflichtung entziehen, Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz und erforderlichenfalls von nationalem [X.] zu treffen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Lässt sich das Herkunftsland nicht mit der für die behördliche und gerichtliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststellen, weil der Kläger die Mitwirkung an der Klärung seiner Identität verweigert, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine negative Feststellung zum subsidiären Schutz und zum nationalen [X.] zu treffen, wie dies das [X.] ursprünglich in Ziffer 2 seines Bescheids vom 18. Oktober 2010 getan hat.

b) Das Berufungsgericht hat weiterhin dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.F.), die mit denen des nunmehr maßgeblichen unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (n.F.) übereinstimmen, unter Verkennung des Begriffs der erheblichen individuellen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ohne hinreichende Feststellungen zur individuellen Betroffenheit des [X.] von den in [X.] drohenden Gefahren bejaht hat.

Die Feststellung von [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] (a.F.) setzt voraus, dass der Ausländer in seinem Herkunftsland als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Das Berufungsgericht hält hierfür der Sache nach für ausreichend, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Damit bleibt außer [X.], dass es für die individuelle Betroffenheit einer Feststellung zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 [X.] 4.09 - BVerwGE 136, 360 = [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 38, jeweils Rn. 33 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 [X.] 13.10 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f.). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des [X.] möglich, für den keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind (vgl. Urteil vom 17. November 2011 a.a.[X.] Rn. 23).

5. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylVfG bestimmt, begegnet nicht deshalb Bedenken, weil es der Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" an der notwendigen Bestimmtheit mangelte. Dies macht die Androhung nicht unwirksam. § 59 Abs. 2 [X.] sieht die [X.] nur als Soll-Regelung vor. Ein konkreter Zielstaat braucht bei fehlender Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht benannt zu werden (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 [X.] 42.99 - BVerwGE 111, 343 <346 ff.> = [X.] 402.240 § 50 AuslG Nr. 10 S. 4 ). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hängt im Übrigen von der offenen Frage ab, ob dem Kläger [X.] subsidiärer Schutz oder hilfsweise nationaler [X.] zu gewähren ist.

6. Da das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Begehren des [X.] auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nunmehr an § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) zu messen sein und das Begehren auf Feststellung von nationalem [X.] an § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (n.F.). Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst die notwendigen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger [X.] Staatsangehöriger ist. Sollte das zu bejahen sein, ist die notwendige quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nachzuholen, um darauf aufbauend eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des [X.] von den ihm in [X.] drohenden Gefahren im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (n.F.) vorzunehmen. Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof auch zu berücksichtigen haben, dass der [X.] in einem Urteil vom 5. September 2013 unter umfangreicher Auswertung von Auskünften und Erkenntnissen aus unterschiedlichen [X.] zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich die Lage jedenfalls in der somalischen Hauptstadt [X.] seit 2011 in einer Weise verbessert hat, dass die Abschiebung eines Somalis, der keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweist, nicht gegen Art. 3 [X.] verstößt (Nr. 886/11 - [X.] Rn. 86 - 97).

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass [X.] subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zu verneinen ist, wird es die Voraussetzungen für die Feststellung von nationalem [X.] gemäß § 60 Abs. 5 und 7 [X.] (n.F.) zu prüfen haben. Hierbei wird das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären haben, ob dem Kläger in [X.] Gefahren drohen, vor denen die genannten Vorschriften [X.] gewähren. Die Feststellung ist auch dann zu treffen, wenn nicht mit hinreichender Überzeugungsgewissheit festzustellen ist, dass der Kläger [X.] Staatsangehöriger ist, da nationaler [X.] auch für einen potentiellen Zielstaat gewährt werden kann, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht besitzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht, weil der Kläger behauptet, aus [X.] zu stammen und die Beklagte dies jedenfalls für möglich hält und eine Abschiebung dorthin nicht ausgeschlossen hat. Insofern unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen, die den von der Beklagten zitierten Urteilen des 1. Senats vom 4. Dezember 2001 (BVerwG 1 [X.] 11.01 - BVerwGE 115, 267 <270 f.> = [X.] 240 § 53 AuslG Nr. 52 S. 88 ) und vom 12. April 2005 (BVerwG 1 [X.] 3.04 - [X.] 402.242 § 60 Abs. 1 [X.] Nr. 2) zugrunde lag. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 [X.] auch vor Gefahren für Leib und Leben schützt, die seitens nichtstaatlicher Akteure drohen (Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 [X.] 13.12 - NVwZ 2013, 1489).

Meta

10 C 6/13

13.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Januar 2013, Az: 20 B 12.30349, Urteil

§ 59 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 15 Abs 2 AsylVfG 1992, § 24 Abs 1 AsylVfG 1992, § 32 AsylVfG 1992 vom 02.09.2008, § 33 Abs 1 AsylVfG 1992 vom 02.09.2008, § 34 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 2 Buchst e EGRL 83/2004, Art 2 Buchst k EGRL 83/2004, Art 33 Abs 2 Buchst a EURL 32/2013, Art 2 Buchst c EGV 343/2003, Art 3 Abs 1 EGV 343/2003, Art 2 Buchst b EUV 604/2013, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. 10 C 6/13 (REWIS RS 2014, 7901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Einstellung des Asylverfahrens bei nicht fristgerechtem Nachkommen der berechtigten Aufforderung zur Reisewegdarlegung; kein neues Asylverfahren …


20 B 15.30007 (VGH München)

Erfolgreiche Berufung des Bundesamtes wegen Zuerkennung eines Schutzstatus durch Italien


20 B 15.30047 (VGH München)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse im Falle der …


20 B 15.30017 (VGH München)

Keine Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes oder nationalen Schutzes bei bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erlangtem …


20 B 14.30324 (VGH München)

Rechtsschutzbedürfnis für Abschiebungsverbot bei Gewährung subsidiären Schutzstatus eines anderen EU-Mitgliedsstaats


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