Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 36/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 851

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 36/14

vom

1. Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
die Präsidentin [X.], die Richterin
Lohmann, den Richter Dr. Remmert
sowie die Rechts-anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer

am
1. Dezember 2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Juni 2014 zugestellte Urteil des
1. Senats
des Anwaltsge-richtshofs
Rheinland-Pfalz
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit April 1989
im Bezirk der Beklagten zur [X.] zugelassen.
Mit Bescheid vom
10. Juli 2013
widerrief
die Beklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des [X.] wies sie mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zurück. Der [X.] wurde dem
Kläger am 26. Oktober 2013 zugestellt. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.
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II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003
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V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

b) Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

[X.]) Der Kläger verweist auf folgenden Vorgang: Am 31. Mai 2013 erging auf Antrag der Gläubigerin W.

Haftbefehl gegen ihn. Am 25. Oktober 2013, am [X.], teilte der [X.] der Beklagten mit, dass die Forderung bezahlt sei. Im Widerspruchs-2
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bescheid vom 25. Oktober 2013 wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt. Der Widerspruchsbescheid war bereits ausgefertigt und abgesandt worden,
bevor die Mitteilung des
Gerichtsvollziehers einging. Der [X.] hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 ([X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9) den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbeschei-des für maßgeblich gehalten, nicht denjenigen der
Zustellung, obwohl §
73 Abs.
3 VwGO die Zustellung des [X.] anordnet und
sich nach § 74 Satz 1 VwGO auch die Klagefrist nach dem Zeitpunkt der Zustellung be-stimmt. Der Kläger meint, es komme
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit der Zustellung an.

[X.]) Die Frage eines Entfallens des Widerrufsgrundes zwischen Erlass und Zustellung der
maßgeblichen Behördenentscheidung kann sich auch in anderen Fällen stellen. Hier ist sie jedoch nicht entscheidungserheblich,
wie der [X.] in seinem Urteil näher ausgeführt hat. Am 26. Oktober 2013, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides betrieben die Spar-kasse S.

und die B.

Bank die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Soweit der Kläger nunmehr Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen der genannten [X.] bestreitet, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt sich dieser Vortrag bezieht. Im Verfahren vor dem [X.] hatte der Kläger vorgetragen, das Darlehen der B.

Bank befinde sich in der "Abwicklung", und er leiste "im Großen und Ganzen"
monatliche Raten an den Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich des von der Sparkasse S.

am 13. September 2013 erwirkten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses hatte er lediglich Zustellung und Kenntnis bestritten, nicht jedoch den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, der sich nebst einer Mitteilung des Amtsgerichts L.

bei den Akten befindet. Maßgeblich ist, dass 7
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die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieb. Jedes
der beiden Vollstre-ckungsverfahren indizierte den Vermögensverfall des [X.].

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.]E 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011, [X.]O Rn. 3; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542 f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl.,
§ 112e [X.] Rn. 77).

b) Ob der [X.] zutreffend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt hat oder ob es auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides ankam, ist, wie gezeigt,
nicht entscheidungser-heblich.
Die Vollstreckungsmaßnahmen der am 26. Oktober 2013 noch nicht befriedigten [X.] ließen schon für sich genommen den Schluss auf einen Vermögensverfall des [X.] zu.
Der Kläger hätte nunmehr darlegen müssen, dass und wie er die
gegen ihn gerichteten
Forderungen
begleichen wollte. Das hat er nicht getan. Der Hinweis auf eigene offene Forderungen
in , die er gerichtlich durchzusetzen versucht, reicht auch dann nicht aus, wenn ihm, wie er vorträgt, insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

3. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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a) Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger beanstandet, der [X.] habe sei-nen Vortrag zu den von ihm geleisteten Ratenzahlungen missachtet; [X.] auf
titulierte Forderungen gegen Banken ließen den Schluss auf unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse eines Anwalts nicht zu. Der entspre-chende Vortrag des [X.] ist jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben, also zur Kenntnis genommen worden.
Der Kläger legt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung
dar, sondern
zieht
lediglich
die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des [X.]s
in Zweifel. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den [X.] der [X.] zu folgen.

b) Der [X.] hat
auch
nicht gegen den [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

[X.]) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in Betracht gekommen
wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken 12
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von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.],
NJW 1997, 3328; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2.
Aufl., § 112e Rn.
82).

[X.]) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der [X.] seinem Vortrag zu den [X.], welche er an die beiden Gläubigerbanken leiste, nicht weiter nachgegangen sei. Er trägt jedoch nicht vor, welche Feststellungen [X.] getroffen worden wären.
Seiner eigenen Darstellung zahlt er die Raten für die B.

Bank an den Gerichtsvollzieher; auch die Forde-rung der Sparkasse S.

ist insgesamt fällig gestellt worden.
Dass etwa eine Umschuldung stattgefunden habe oder eine Ratenzahlungsver-einbarung getroffen worden wäre, hat der Kläger
im Verfahren vor dem [X.] nicht dargetan und trägt er auch jetzt nicht vor.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
Lohmann
Remmert

Stüer
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
1 [X.] 6/13 (2/8) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 36/14

01.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 36/14 (REWIS RS 2014, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 851

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