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Primärrechtsschutz gegen Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Verfahren der einstweiligen Anordnung
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, die ausgeschriebene Stelle so nicht zu vergeben, erledigt sich das hierauf bezogene Auswahlverfahren.
2. Das Auswahlverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
3. Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt.
4. Der Antrag nach § 123 VwGO steht auch zur Verfügung, wenn geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle.
[X.]ie Klägerin steht als [X.]eamtin des höheren [X.]ienstes beim [X.] ([X.]) im [X.]ienst der [X.]. Sie wendet sich gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens zur Vergabe eines höherwertigen [X.]ienstpostens.
Am 1. Juni 2012 schrieb der [X.] einen mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten als Leiter der [X.] aus, auf den sich neben anderen [X.]ediensteten auch die Klägerin bewarb. [X.]ie Ausschreibung enthielt u.a. folgende Anforderungen: [X.]efähigung zum Richteramt, Führungskompetenz, langjährige [X.]rfahrung in Führungspositionen sowohl im operativen als auch im juristischen [X.]ereich und Verständnis für [X.] Möglichkeiten und [X.]rfordernisse.
Mit internem Vermerk vom 7. September 2012 schloss der [X.] die Stellenausschreibung aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen und teilte dies den [X.]ewerbern mit Schreiben vom selben Tage mit. Auf Nachfrage der Klägerin erläuterte der [X.] unter dem 13. September 2012, bei der Stellenausschreibung des [X.]ienstpostens sei die geplante Umstrukturierung nicht bedacht worden. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und der Personalauswahl habe die nunmehr beabsichtigte [X.]inordnung als [X.] noch nicht berücksichtigt werden können. Wegen der wesentlich neuen Aufgaben des zukünftigen [X.]s sei unter [X.]erücksichtigung der veränderten Anforderungen eine neue Personalauswahl erforderlich.
[X.]ie Klägerin erhob am 24. Oktober 2012 gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit der [X.]egründung Widerspruch, der Abbruch sei sachlich nicht gerechtfertigt. [X.]er [X.] teilte ihr daraufhin mit, dem Widerspruch nicht abhelfen zu können, weil der Abbruch auf der innerdienstlichen Organisationsentscheidung beruhe, die [X.]yberkapazitäten des [X.]ienstes zu bündeln und hierzu [X.]ereiche verschiedener Abteilungen zu fusionieren. [X.]as Anforderungsprofil des neu zu besetzenden [X.]ienstpostens habe einen deutlich technischen Schwerpunkt erhalten. [X.]inen Widerspruchsbescheid hat die [X.]eklagte nicht erlassen.
Zeitlich parallel zum Ausschreibungsverfahren des [X.]ienstpostens im Juni 2012 hatte der Präsident des [X.] im April 2012 die Abteilung [X.] beauftragt, ein Konzept zur [X.]ündelung der [X.]yberkapazitäten in einer Unterabteilung zu erstellen. Mitte Juni 2012 hatte die Abteilung [X.] ein entsprechendes [X.]ckpunktepapier vorgelegt, das Gegenstand einer Abteilungsleiterbesprechung am 26. Juli 2012 war. [X.]er auf den 23. Oktober 2012 datierende [X.]ntwurf des [X.], anstelle des [X.]ienstpostens des Leiters der [X.] den [X.]ienstposten des Leiters der Unterabteilung [X.] zu schaffen, wies im Profil u.a. folgende Hauptanforderungen aus: Führungskompetenz, langjährige [X.]erufserfahrung in Führungspositionen auf Referatsleitungsebene in verschiedenen [X.]ereichen der technischen [X.]eschaffung oder in der technischen [X.]eschaffung und im (informations-)technischen [X.]ereich oder in der technischen [X.]eschaffung und im auswertenden [X.]ereich, Fachkenntnisse in [X.]ezug auf die (informations-)technischen Grundlagen der [X.]ntwicklung und des [X.]insatzes [X.] N[X.]-Mittel.
[X.]as geänderte Anforderungsprofil begründete der [X.] gegenüber der Klägerin damit, dass die Unterabteilung [X.] fachlich ausgerichtet und mit einem operativ-informationstechnischen Schwerpunkt versehen werden solle. [X.]ie juristische Prüfung sei bereits durch das Referat [X.] abgesichert. [X.]ie [X.]ntscheidung stehe im Organisationsermessen des [X.]ienstherrn, das vorliegend nur mit Zustimmung des [X.]undeskanzleramts ausgeübt werden könne.
Mit Verfügung vom 12. [X.]ezember 2012 genehmigte das [X.]undeskanzleramt dem [X.], die bisher als [X.] vorgesehene Organisationseinheit zum 1. Februar 2013 in Form einer vierten Unterabteilung ([X.]) innerhalb der Abteilung [X.] neu zu strukturieren. [X.] stimmte der Präsident des [X.] dem [X.] zu, den bereits früher beim [X.] beschäftigten und seit 2007 im [X.]undeskanzleramt als Referatsleiter ... tätigen [X.]iplom-Ingenieur [X.] mit Wirkung zum 1. Februar 2013 auf den [X.]ienstposten als [X.] [X.] ohne Ausschreibung ämtergleich umzusetzen. Mit Wirkung zum 11. März 2013 wurde [X.]ipl.-lng. [X.] zum [X.] versetzt und ihm der [X.]ienstposten des Leiters der Unterabteilung [X.] übertragen.
Am 27. Februar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der unter dem 1. Juni 2012 ausgeschriebene [X.]ienstposten des Leiters der [X.] sei nicht im Zuge einer Neuorganisation durch [X.]ildung der Unterabteilung [X.] untergegangen. [X.]ie bloße Änderung der [X.]ezeichnung berühre die Identität des [X.]ienstpostens nicht. [X.]er [X.] sei es von vornherein um die [X.]esetzung des Leiters der Organisationseinheit gegangen, der im [X.] für informationstechnische Operationen verantwortlich sei. [X.]ine Änderung der Aufgaben des [X.]ienstpostens sei nicht erfolgt. [X.]ie Auffassung der [X.], spezifisch juristische Fragestellungen im [X.]ereich der informationstechnischen Operation fielen auf dem [X.]ienstposten nicht an, sei wirklichkeitsfremd. [X.]er Abbruch des Auswahlverfahrens genüge auch den zwingenden formalen Anforderungen nicht. [X.]ine [X.]okumentation, welche Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgeblich gewesen seien, suche man im Verwaltungsvorgang vergeblich. [X.]er lapidare Hinweis im nachgereichten Schreiben vom 13. September 2009 genüge den Mitteilungserfordernissen nicht.
[X.]ie Klägerin beantragt,
die [X.]eklagte zu verurteilen, über die [X.]esetzung des [X.]ienstpostens A, nunmehr [X.], im [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.]ntscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts erneut zu entscheiden, ihr die [X.]ntscheidung mitzuteilen und die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,
sowie hilfsweise
festzustellen, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens und die Mitteilungen vom 7. und 13. September 2012 nicht auf sachlichen Gründen beruhten und ihren [X.]ewerberverfahrensanspruch verletzt haben.
[X.]ie [X.]eklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Stellenbesetzungsverfahren sei aus sachlichem Grund abgebrochen worden. Statt eines juristisch geprägten [X.]ienstpostens des Leiters der [X.] sei der technisch orientierte [X.]ienstposten des Leiters der Unterabteilung [X.] geschaffen worden. [X.]ies sei der Klägerin und den damaligen Mitbewerbern rechtzeitig und in geeigneter Form mitgeteilt worden.
Wegen der weiteren [X.]inzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten verwiesen.
Die Klage, über die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das durch Ausschreibung vom 1. Juni 2012 in Gang gesetzte Auswahlverfahren hat sich durch den Neuzuschnitt des Dienstpostens und die Entscheidung, diesen im Wege der ämtergleichen Versetzung zu vergeben, erledigt (1.). Ein rechtlich geschütztes Interesse für den Feststellungsantrag besteht nicht (2.).
1. Der Hauptantrag der Klägerin, der auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens und Verbescheidung ihrer Bewerbung gerichtet ist, kann grundsätzlich auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gestützt werden (a). Effektiver Rechtsschutz für dieses Begehren, das auf eine zeitnahe Fortführung des begonnen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden [X.] zielt, ist indes allein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen. Macht ein Bewerber hiervon keinen Gebrauch, ist die Erhebung nachträglichen Hauptsacherechtsschutzes im Interesse einer zeitnahen Klärung und zur Verhinderung paralleler Auswahlverfahren um dasselbe [X.] oder denselben höherwertigen Dienstposten nach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen (b). Unabhängig davon ist der Antrag hier auch unbegründet, weil die Beklagte den ursprünglich ausgeschriebenen Dienstposten neu zugeschnitten und sich das auf den ursprünglich ausgeschriebenen Dienstposten bezogene Auswahlverfahren damit erledigt hat (c). Entsprechendes gilt für die nachfolgende Entscheidung, den Dienstposten nicht durch ein den Auswahlgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfenes Auswahlverfahren, sondern durch eine ämtergleiche Versetzung zu vergeben (d).
a) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist § 9 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder [X.] den Anforderungen seines [X.] genügt und sich in einem höheren [X.] voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der [X.] gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 10). Entsprechendes gilt für vorgelagerte Auswahlentscheidungen - etwa zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens -, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese [X.] damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 14).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht unter, wenn ein Mitbewerber [X.] ernannt worden und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist ([X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 [X.] 16.09 - [X.]E 138, 102 Rn. 27). Er erlischt auch, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die [X.] nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes [X.] gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll ([X.], Urteile vom 25. April 1996 - 2 [X.] 21.95 - [X.]E 101, 112 <115>, vom 22. Juli 1999 - 2 [X.] 14.98 - [X.] 237.2 § 12 [X.] Nr. 3 S. 5 f. und vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 16). Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos.
Das Bewerbungsverfahren kann schließlich durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist ([X.], [X.] vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - [X.]K 5, 205 <214 f.>). Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 [X.] 11.11 - [X.]E 145, 237 Rn. 20). Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt.
Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat aber den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen ([X.], [X.] vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22). Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen ([X.], [X.] vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/07 - [X.]K 12, 265 <270 f.>). Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der [X.] verändert und ggf. auch gesteuert werden.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt ([X.], [X.] vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - [X.]K 10, 355 <358>). Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten ([X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 17). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen ([X.], [X.] vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - [X.]K 5, 205 <216> und vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366 Rn. 22).
Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird ([X.], Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 27 f. und vom 29. November 2012 - 2 [X.] 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 19 f.).
b) Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden [X.]harakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen.
Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden [X.]. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2011 - 3 [X.]E 11.859 - juris Rn. 22). Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des [X.], das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des [X.] verwirklicht werden kann.
Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Bereits im Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 6.11 - ([X.]E 145, 185 Rn. 12) hat der erkennende Senat deshalb darauf hingewiesen, dass [X.] alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden kann.
Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (vgl. zur Obliegenheit zeitnaher Rechtsverfolgung im besonderen Dienst- und Treueverhältnis auch [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 B 1.13 - [X.] 2014, 220 Rn. 27). Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 [X.], § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Sie folgt daher anderen Grundsätzen als die dem Dienstherr vor Aushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll ([X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402>). Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. zur Verwirkung im Dienstrecht zuletzt [X.], Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - [X.] 2014, 314 Rn. 15 ff.).
Diese Grundsätze können der Klägerin indes nicht entgegen gehalten werden, weil der von ihr angegriffene Abbruch des sie betreffenden Auswahlverfahrens vom 7. September 2012 zeitlich vor dem benannten Senatsurteil vom 29. November 2012 erfolgte und es bis zu diesem Zeitpunkt an einer hinreichend einheitlichen Maßstabsbildung in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlte. Der Grundsatz fairen Verfahrens verbietet es daher, die vorstehenden Grundsätze bereits auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. - [X.]E 78, 123 <126 f.> und vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - [X.]E 79, 372 <376 f.>). Die deshalb zulässige Klage ist aber unbegründet.
c) Das durch Ausschreibung vom 1. Juni 2012 in Gang gesetzte Auswahlverfahren hätte sich erledigt, wenn der Dienstherr den zugrunde liegenden Dienstposten neu zugeschnitten hätte, weil damit die Grundlage für das Auswahlverfahren nachträglich entfallen wäre ([X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 [X.] 6.11 - [X.]E 145, 185 Rn. 16). Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstherr eine entsprechende Entscheidung erst nachträglich, also nach Eröffnung eines Auswahlverfahrens trifft und diesem damit die Grundlage entzieht. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 15. Juli 1977 - 2 [X.] - [X.] 232 § 79 [X.] Nr. 66 S. 11). Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, weil eine Stellenvergabe nicht erfolgt. Soll der neu zugeschnittene Dienstposten vergeben werden, wird ein hierauf bezogenes, neues Auswahlverfahren mit den dann bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet.
Die Möglichkeit Rechtsschutz zu gewähren (in der Form einer einstweiligen Anordnung auf Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens), besteht aber dann, wenn tatsächlich kein neuer Dienstposten geschaffen wird, sondern in Wahrheit - etwa unter einer nur vorgeschobenen Umbezeichnung - weiterhin der bisherige Dienstposten vergeben werden soll. Dann ist eine Erledigung des Auswahlverfahrens nicht eingetreten. In dieser Fallkonstellation beginnt der Lauf der Monatsfrist, wenn Abbruchmitteilung und Eröffnung des neuen Auswahlverfahrens zeitlich auseinanderfallen, erst mit Kenntnis der neuen Ausschreibung oder Funktionsbeschreibung des - nach Darstellung des Dienstherrn - neu geschaffenen Dienstpostens, der nach Ansicht des rechtsschutzsuchenden Beamten mit dem des abgebrochenen Auswahlverfahrens identisch sei.
Ob ein solcher Fall vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der Funktionsbeschreibungen des ursprünglich ausgeschriebenen Dienstpostens und der des neuen Dienstpostens zu ermitteln. Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungsinhalt der Funktionsbeschreibung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 32 und vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 - NVwZ-RR 2014, 885 Rn. 8). Subjektive Vorstellungen der mit der [X.] befassten (z.B. diese vorbereitenden) Bediensteten sind hiernach unmaßgeblich.
aa) Die Klägerin macht geltend, im Streitfall liege eine solche nur vorgeschobene Umbezeichnung vor; der unter dem 1. Juni 2012 ausgeschriebene Dienstposten "Leiter [X.]" sei in der Sache derselbe, der nun als "[X.]" geführt werde. Dies trifft indes nicht zu. Die zur Beurteilung der Frage maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 41) belegt den von der [X.] vorgetragenen maßgeblichen Neuzuschnitt des Aufgabenbereichs.
Der neue Stellenzuschnitt des bisherigen Dienstpostens des Leiters der [X.] und des jetzigen Dienstpostens des [X.] lässt sich maßgeblich an folgenden vier im neuen Aufgabenprofil vom Oktober 2012 schriftlich dokumentierten Kriterien ablesen: (1) Organisatorisch ist der Dienstposten eines Arbeitsgruppenleiters in den eines Unterabteilungsleiters gewandelt und schon damit formal aufgewertet. (2) Inhaltlich sind in der neuen, deutlich operativ ausgestalteten Unterabteilung [X.] nunmehr die [X.]yberaktivitäten des [X.] gebündelt. Die Leitung des neuen Dienstpostens verlangt dem neuen Aufgabenprofil zufolge neben der allgemeinen Führungskompetenz insbesondere langjährige Berufserfahrung in Führungspositionen auf Referatsleitungsebene in verschiedenen Bereichen der technischen Beschaffung oder in der technischen Beschaffung und im (informations-)technischen Bereich oder in der technischen Beschaffung und im auswertenden Bereich sowie Fachkenntnisse in Bezug auf die (informations-)technischen Grundlagen der Entwicklung und des Einsatzes [X.] ND-Mittel. Gegenüber dem dem Dienstposten des Leiters der [X.] früher zugrunde liegenden juristischen Anforderungsprofil, das lediglich Verständnis für [X.] Möglichkeiten und Erfordernisse als Merkmal nannte, ist darin ein erheblich veränderter Aufgabenzuschnitt des neuen [X.]s zu erblicken. (3) Die Verlagerung weg vom juristisch-kontrollierenden Element hin zum technisch-operativen Auftrag der Unterabteilung [X.] lässt sich zusätzlich daran erkennen, dass dem [X.] im Verhältnis zum bisherigen Arbeitsgruppenleiter A deutlich mehr Personal nachgeordnet ist und dieses Personal überwiegend technisch qualifiziert ist. (4) Schließlich ist der juristische Aspekt weder für die Aufgabenstellung noch für die Leitung der Unterabteilung [X.] prägend. Die erforderliche juristische Expertise in der nunmehr klar technisch-operativ ausgerichteten Unterabteilung [X.] sichert das Referat D. Die Zusammenschau aller Umstände verdeutlicht den sachlichen Grund des neuen Aufgabenzuschnitts für den Dienstposten des [X.], der mit dem Dienstposten des [X.] nicht identisch ist.
Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, Beweis über die Tatsache zu erheben, die Stellenausschreibung vom Juni 2012 sei auf die Besetzung der Leitungsfunktion UAL [X.] gerichtet gewesen, war nicht nachzugehen. Dem Antrag fehlt es an der erforderlichen Eignung des Beweismittels. Aussagen der von der Klägerin benannten (z.T. ehemaligen) Abteilungsleiter bzw. eines Stabsleiters des [X.] könnten deren persönliches Verständnis von der streitgegenständlichen Stellenausschreibung vom Juni 2012 bekunden, nicht aber die rechtlich maßgeblichen und urkundlich in der Behördenakte dokumentierten Funktionsbeschreibungen für die [X.] A und [X.] in Frage stellen.
Anhaltspunkte für die Annahme, der Neuzuschnitt des Dienstpostens und der Abbruch des Auswahlverfahrens hätten dazu gedient, die Klägerin willkürlich vom Besetzungsverfahren auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 22), gibt es nicht. Auch der Umstand, dass der [X.] das im Juni 2012 eingeleitete [X.] zunächst fortgesetzt hat, obwohl seit Juli 2012 eine abweichende organisatorische Planung stattgefunden hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der sachliche Grund für den neuen Stellenzuschnitt wird durch die defizitäre innerbehördliche Koordination zwischen Personal- und Organisationsmanagement nicht in Frage gestellt.
bb) Die Beklagte hat den sachlichen Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens auch hinreichend dokumentiert und erläutert.
Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, mittels Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise ([X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <403> m.w.N.).
Die erste an die Klägerin adressierte Mitteilung vom 7. September 2012, das Auswahlverfahren sei aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen geschlossen worden, erfüllt die Anforderungen an eine nachvollziehbare, aus sich heraus verständliche Begründung für den Abbruch des Besetzungsverfahrens aber nicht. Sie teilt nur das Ergebnis von Abbruch und Abbruchgrund mit, ohne das Vorliegen eines sachlichen [X.] inhaltlich hinreichend darzulegen. Das auf Nachfrage der Klägerin ergangene Schreiben vom 13. September 2012 holt die gebotene Darlegung des [X.] indes hinreichend nach. Denn darin wird der Klägerin sowohl die organisatorische Umstrukturierung erläutert als auch erklärt, dass aufgrund des wesentlich veränderten Aufgabenprofils infolge der Bündelung der [X.]yber-Aktivitäten veränderte Anforderungen an die Personalauswahl für den neuen Dienstposten des [X.] zu stellen seien. Diese zusätzlichen Informationen haben die Klägerin in die Lage gesetzt, zu entscheiden, ob ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch berührt worden sein könnte und ob sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.
d) Das Auswahlverfahren hat sich schließlich dadurch erledigt, dass sich der Dienstherr entschieden hat, den Dienstposten nicht durch ein den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfenes Auswahlverfahren und damit möglicherweise auch an einen Bewerber mit einem niedrigeren [X.] zu vergeben, sondern eine ämtergleiche Besetzung vorzunehmen. Hierdurch hat die Beklagte die Stelle aus dem Kreis der Beförderungsdienstposten herausgenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 26).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, das vom Dienstherrn abgebrochene Verfahren fortzuführen, setzen voraus, dass das zu vergebene [X.] oder der zur Besetzung vorgesehene höherwertige Dienstposten weiter zur Verfügung steht. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen oder aufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 [X.] 11.11 - [X.]E 145, 237 Rn. 20). Demzufolge ist das Verfahren zu beenden, wenn etwa die dem [X.] unterlegte Planstelle während des Auswahlverfahrens wegfällt oder die Organisationseinheit, bei der der Dienstposten eingerichtet ist, aufgelöst wird. Das Auswahlverfahren hat sich dann erledigt.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Dienstherr entschließt, das [X.] oder den höherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende [X.] innehat. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Organisationsgewalt frei, Statusämter oder bislang als höherwertig eingestufte Dienstposten, auf denen Beamte ihre Eignung für das nächsthöhere [X.] nachweisen konnten, ämtergleich zu besetzen. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das [X.] oder den Dienstposten auch für [X.] zu öffnen, rückgängig zu machen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 3).
Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr wählen, ob er ein [X.] oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit statusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für [X.] öffnet. Entscheidet er sich dafür, Umsetzungs- und [X.] in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist das Auswahlverfahren auch für die Versetzungsbewerber am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das Auswahlverfahren darf daher nachträglich nur aus Gründen eingeschränkt werden, die den Anforderungen des Grundsatzes der [X.] gerecht werden ([X.], Urteil vom 25. November 2004 - 2 [X.] 17.03 - [X.]E 122, 237 <242>). Der Dienstherr darf daher einzelne Umsetzungs- und Versetzungsbewerber nicht aus Gründen von der Auswahl ausschließen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen.
Diese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner Organisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber zu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des Funktionsamts entsprechendes [X.] bekleiden. [X.] der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt er sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gebunden. Die mit der unbeschränkten Ausschreibung begründete Festlegung begründet weder für die [X.] noch für die Versetzungsbewerber einen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte. Derartiges entspräche weder dem Willen des Dienstherrn noch ist eine entsprechende Annahme durch Art. 33 Abs. 2 GG geboten. Vielmehr findet in diesem Fall die Vergabe eines [X.] oder eine hierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gar nicht statt. Damit besteht auch unter [X.] kein Anlass, dem Dienstherrn die Korrektur seiner Organisationsgrundentscheidung zu verwehren. Die Interessen etwaiger [X.] werden dadurch gewahrt, dass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dagegen nicht.
2. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
Eine mögliche Präjudizwirkung für Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche steht nicht im Raum, weil nicht die Vergabe eines [X.], sondern nur die Besetzung eines Dienstpostens in Rede steht. Dementsprechend hat die Klägerin auch nur auf eine mögliche Wiederholungsgefahr verwiesen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts oder einer sonstigen Maßnahme kann darin bestehen, durch die erstrebte Feststellung einer Wiederholung vorzubeugen ([X.], Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 B 112.11 - juris Rn. 8). Ein solches Interesse setzt aber die hinreichend konkrete Gefahr voraus, dass der Klägerin künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]E 146, 303 Rn. 21). Nur dann besteht hinreichend Anlass, die Rechtmäßigkeit einer bereits erledigten Maßnahme nachträglich gerichtlich zu klären. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht ([X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 [X.] 39.12 - juris Rn. 39). Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Rechtsgutachten zu erstatten ([X.], Beschluss vom 30. November 2006 - 1 WB 59.05 - [X.]E 127, 203 Rn. 27).
Die Klägerin hat sich zwar nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung inzwischen auf einen weiteren Dienstposten beworben. Dort ist ein Abbruch des Auswahlverfahrens indes nicht zu besorgen. Vielmehr ist ausweislich der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Dienstposten bereits mit einem Mitbewerber besetzt worden. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist damit nicht ersichtlich.
3. [X.] ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Für eine Entscheidung, die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist angesichts der Klageabweisung kein Raum.
Meta
03.12.2014
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Urteil
Sachgebiet: A
§ 9 S 1 BBG, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2014, Az. 2 A 3/13 (REWIS RS 2014, 773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 773
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 VR 4/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen Umorganisation der inneren Behördenstruktur
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens - Organisationsgewalt des Dienstherrn
Beendigung eines Auswahlverfahrens - Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens
Zur Differenzierung zwischen Abbruch des Bewerbungsverfahrens und Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs
7 L 1947/18.TR (Verwaltungsgericht Trier)