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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Hauptsacheerledigung bei Klage auf Baugenehmigung für Einzelhandelsbetrieb
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
III.
Der Streitwert wird auf 38.775,- EUR festgesetzt.
Die Klagepartei hat am 30. März 2015 (Schriftsatz v. 27.3.2015) die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 21. April 2015 (Schriftsatz v. 20.4.2015) der Erledigung zugestimmt. Hinsichtlich der Kostenverteilung haben sich die Parteien mit Schriftsätzen vom 27. März 2015 und 23. April 2015 (Klagepartei) bzw. 20. April 2015 und zuletzt vom 4. Mai 2015 (Beklagte) geäußert.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 162 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Drittel der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte ist bei Erlass des Ablehnungsbescheides vom ... Mai 2013 davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens einem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, weshalb das streitgegenständliche Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei, weil die Klagepartei die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO mit einem entsprechenden Gutachten nicht widerlegt habe. Im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens - insbesondere beim Augenschein - hat sich - wie die Beklagte letztendlich auch eingeräumt hat - herausgestellt, dass die maßgebliche Umgebung nicht als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO zu qualifizieren ist, sondern eine Gemengelage darstellt, in der sich die Frage des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht stellt. Die Beklagte hat daher den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2013 aufgehoben und nach Erstellung eines, von der Klagepartei in Auftrag gegebenen, entsprechenden Gutachtens der „... GmbH“, in dem festgestellt wurde, dass der streitgegenständliche, großflächige Einzelhandelsbetrieb keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BauGB auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche hat, mit Bescheid vom ... Februar 2015 die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt.
Entgegen den Erklärungen der Beklagten war nicht die fehlende Vorlage eines dem nunmehr vorgelegten Gutachten der „...“ entsprechenden Gutachtens für die ursprüngliche Ablehnung des Bescheides ursächlich. Vielmehr ging die Beklagte zunächst davon aus, dass die streitgegenständliche Erweiterung auf einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in der von ihr als faktisches Gewerbegebiet eingestuften Umgebung an § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere. Diese Annahme hat sich allerdings - wie inzwischen auch von der Beklagten eingeräumt - nicht bestätigt; vielmehr stellte sich - nachdem festgestellt worden war, dass die streitgegenständliche Umgebung einer Gemengelage entspricht - die insoweit gänzlich unterschiedliche Problematik des § 34 Abs. 3 BauGB, die - hätte die Beklagte die Gebietseinschätzung richtig vorgenommen - durch die Nachforderung der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens im Bauantragsverfahren hätte abgearbeitet werden müssen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Bauantragsverfahrens hätte die Beklagte gemäß Art. 67 Abs. 2 BayBO ein solches Gutachten nachfordern können und müssen; die Nichtvorlage kann nicht zulasten der Klagepartei gehen, da von dieser nicht erwartet werden kann, dass sie Gutachten zu eventuell im Genehmigungsverfahren relevanten Rechtsfragen bereits vorab erstellen lässt, ohne zu wissen, welchen rechtlichen Ansatz die Bauaufsichtsbehörde bei der Beurteilung des Vorhabens verfolgt.
Andererseits hat die Klägerin im Schriftsatz vom 7. August 2013 den Antrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 30. Januar 2013 zu erteilen und diesen im Laufe des Verfahrens nicht auf einen entsprechenden Verbescheidungsantrag umgestellt, so dass die Klagepartei entsprechend unterlegen wäre.
Richtigerweise ist insoweit auch auf den Zeitpunkt der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Mai 2013 abzustellen, da diese das eigentliche erledigende Ereignis war und das Verwaltungsstreitverfahren bis zur Erteilung eines neuen Bescheides nur aus prozessökonomischen Gründen weitergeführt wurde. Dieser neue Bescheid wurde auch nicht auf der Basis des Bauantrages vom 30. Januar 2013 erlassen, sondern aufgrund dessen Erweiterung durch das Gutachten der ... GmbH.
Im Hinblick auf diese Umstände erscheint eine Kostenteilung mit einem Drittel zulasten der Klägerin und mit zwei Drittel zulasten der Beklagten angemessen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
06.05.2015
Entscheidung
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 06.05.2015, Az. M 8 K 13.2693 (REWIS RS 2015, 11507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11507
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Einzelhandelsbetrieb, Gemengelage, faktisches Gewerbegebiet, Wohnnutzung
3 K 2804/18 (Verwaltungsgericht Aachen)
3 K 1007/16 (Verwaltungsgericht Aachen)
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Spielothek
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Keine Referenz gefunden.
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