Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 5 AZN 426/13 (F)

5. Senat | REWIS RS 2013, 3176

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Unterbrechung durch Insolvenzverfahren - Aufnahme des Rechtsstreits


Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012 - 13 [X.]/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des vormaligen Beklagten (jetzt: Schuldner) zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf den 20. Juni 2012 datierte, am 2. Juli 2012 beim [X.] eingegangene Beschwerde des Schuldners.

2

Über das Vermögen des vormaligen Beklagten ist am 22. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt worden ([X.] 22. Juni 2012 - 74 IN 18/12 -). Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, beim [X.] eingegangen am 2. Mai 2013 und dem Insolvenzverwalter zugestellt am 6. Mai 2013, hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, er nehme den Rechtsstreit nicht auf.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

4

1. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Kläger mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 29. April 2013 (§ 250 ZPO) wirksam aufgenommen.

5

a) Ist in einem Insolvenzverfahren eine [X.]orderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es nach § 179 Abs. 1 [X.] dem Gläubiger überlassen, die [X.]eststellung gegen den [X.] zu betreiben. War zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die [X.]orderung anhängig, so ist die [X.]eststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, § 180 Abs. 2 [X.]. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 [X.] dem [X.], den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine [X.]orderung - wie im Streitfall - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der [X.]orderung zur Aufnahme befugt, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt ([X.] 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 7 mwN, [X.]Z 195, 233). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nach nicht bestrittenem Vorbringen des Gläubigers der Insolvenzverwalter gänzlich untätig bleibt und eine angemeldete titulierte [X.]orderung entgegen § 175 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht einmal in die Tabelle einträgt.

6

Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhängig war ([X.] 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 8 mwN, [X.]Z 195, 233).

7

b) Betreibt der Gläubiger die [X.]eststellung, ist [X.] der Bestreitende oder der untätig gebliebene Insolvenzverwalter. Dieser tritt an Stelle des Schuldners in den Rechtsstreit ein (vgl. [X.] 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 10 mwN, [X.]Z 195, 233). Der Kläger verfolgt mit der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen den Insolvenzverwalter auch ein sinnvolles Rechtsschutzziel. Sollte der [X.] die Revision nicht zulassen, würde das Berufungsurteil rechtskräftig, § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG.

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden.

9

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 2012 hat der Schuldner die Prozessführungsbefugnis verloren, § 80 Abs. 1 [X.], die Prozessvollmacht des die Nichtzulassungsbeschwerde einlegenden Rechtsanwalts ist zu diesem [X.]punkt erloschen, § 117 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 24. Juni 2009 - 10 [X.] ([X.]) - Rn. 15 f. mwN). Damit war der Schuldner zum [X.]punkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] nicht mehr wirksam vertreten. Ob der Insolvenzverwalter die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den nicht mehr prozessführungsbefugten Schuldner hätte genehmigen können, braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Die Mitteilung, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Insolvenzverwalter wolle sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners zu eigen machen.

3. Zudem ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der [X.]rist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet worden. Die [X.] zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat mit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von neuem zu laufen begonnen, § 249 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme erfolgte durch Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes am 6. Mai 2013, § 250 ZPO. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.

III. Als [X.] hat der Insolvenzverwalter gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 426/13 (F)

28.08.2013

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Münster, 8. März 2012, Az: 1 Ca 1701/11, Urteil

§ 250 ZPO, § 179 Abs 1 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 175 Abs 1 S 1 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 117 Abs 1 InsO, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, § 249 Abs 1 ZPO, § 250 ZPO, § 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 5 AZN 426/13 (F) (REWIS RS 2013, 3176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3176

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