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Erfolgloser Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mangels ordnungsgemäßer Zustellung
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen nicht vor, nachdem eine Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 20.12.2017 an die Schuldnerin entgegen der Vorschrift des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erfolgt ist. Allein die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht aus.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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07.05.2018
Entscheidung
Sachgebiet: M
Zitiervorschlag: AG München, Entscheidung vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18 (REWIS RS 2018, 9563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9563
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Ersatzzustellung am räumlichen Lebensmittelpunkt
Sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens
I ZB 63/18 (Bundesgerichtshof)
Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung …
8 M 1969/15 (Amtsgericht Naumburg)
5 T 16/21 (Landgericht Aachen)
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