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PDF anzeigen[X.]/01vom7. November 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. November 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2001 mit den [X.].Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - nach Abtrennung und Ausset-zung des Verfahrens wegen Vergewaltigung - wegen falscher Verdächtigungzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegteRevision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.] Nach den Feststellungen des [X.] behauptete der Ange-klagte anläßlich einer polizeilichen Vernehmung im Mai 2000 wider [X.], ein früherer Lebensgefährte der Zeugin [X.] habe deren (1967 gebore-ne) Tochter A.[X.] "als Kind sexuell mißbraucht". Dem Angeklagten war [X.], daß gegen den von ihm verdächtigten Zeugen M. ein Ermittlungsverfahreneingeleitet werden würde. Dies wollte er auch; Zweck seines Vorgehens war- 3 -dabei, die Zeugin [X.], die sich von ihm getrennt und ihn der Vergewaltigung be-schuldigt hatte, seelisch zu [X.] Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Ver-chtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muû der Tter einenanderen einer rechtswidrigen Tat verchtigen. Die verleumderische Behaup-tung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördlichesVerfahren herbeizufren, [X.] den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verchtigenden [X.]selbst ausgeschlossen ist, [X.] diese zu der beabsichtigten behördlichen [X.] kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vomTter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehltund daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. [X.], 103 f.; OLG Köln [X.] 1955, 273; [X.] NJW 1997, 141, 142;OLG [X.] NStZ-RR 1997, 37 f.; [X.] in [X.]. [X.]. 15 zu § 164;Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. [X.]. 5 zu § 164; Lenckner in [X.], StGB 26. Aufl. [X.]. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).Diese Anforderungen hat das [X.] hier erkennbar nicht bedacht.Feststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den Zeugen M. verch-tigt hat, [X.] das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um eine Tatdes sexuellen Miûbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 aF StGB, so muûtediese angebliche Tat zu Lasten der 1967 geborenen Zeugin A.[X.] stestens imJahr 1981 begangen worden sein; sie wre daher zum Zeitpunkt der [X.] gewesen. Ob der [X.] des Angeklagten diese Tatsachenoder die Behauptung einer anderen, möglicherweise unverjrten Straftat [X.] zu entnehmen waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht; offenbleibt schon, ob es sich bei den Feststellungen zum Inhalt der Verchtigung- 4 -(UA S. 10) um eine wrtliche oder inhaltlich erscfende Wiedergabe desuûerungsinhalts oder um eine wertende Zusammenfassung des [X.]handelt. Weiterhin fehlen Feststellungen [X.], wie die Anschuldigung vonden Strafverfolgungsrden ausgelegt wurde, ob die Frage einer mlichenVerjrung bedacht wurde und ob und in welcher Form der Verchtigte durchErmittlungen belastet wurde. Insoweit kte eine fehlerhafte Sachbehandlung- etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die [X.] und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjrungs-eintritts - den Angeklagten nicht belasten (vgl. [X.] in [X.]. [X.]. 15 zu§ 164). Der [X.] kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht [X.], ob die Verchtigung nach ihrem konkreten Inhalt hinreichenden An-laû zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den [X.] bot.3. Der [X.] sieht [X.] zu dem Hinweis, [X.] abwertende, perslichgefrbte Ausfrungen zur Perslichkeit des Angeklagten in den [X.] unterbleiben sollten. Sie gefrden den Bestand des Urteils, wenn sie wiehier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung [X.] ungewlich hohen Strafe nicht allein von sachlichen Erwleitenlassen. So lagen etwa abwertende Ausfrungen wie die, der Angeklagte sei"ein in jeder Hinsicht gescheiterter Mensch, ein Niemand" ([X.] f.) und "einim [X.] Sichst lstiger Mensch" und ironisierende Erwwie- 5 -die, er habe in der Hauptverhandlung eine "normal sterblichen Menschen weitrlegene Eloquenz" gezeigt, ersichtlich auûerhalb dessen, was zur Errte-rung der Schuldfigkeit sachgerecht und geboten war.[X.] [X.]Rothfuû [X.]
Meta
07.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 2 StR 417/01 (REWIS RS 2001, 741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 741
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