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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 375/14
vom
28. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
Oktober
2014
gemäß § 349 Abs. 2
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
März 2014 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Von der -
vom Generalbundesanwalt beantragten -
Ergänzung des
Adhäsionsausspruches (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 2009 -
3 [X.], [X.], 117) hat der Senat im Hinblick auf das Anerkenntnis des Angeklagten abgesehen.
Schäfer [X.]Hubert
Gericke
Spaniol
2
Meta
28.10.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. 3 StR 375/14 (REWIS RS 2014, 1834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1834
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