Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 1 StR 357/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5422

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- 3 - [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 24. Januar 2006 in der Strafsa[X.]he gegen Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentli[X.]hung: ja ________________________ StGB § 261 Abs. 5, § 259 Zum Verhältnis zwis[X.]hen (lei[X.]htfertiger) Geldwäs[X.]he und Hehlerei. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 [X.] - [X.] - 2 - 1. 2. wegen Hehlerei u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkün[X.] als Vertreter der [X.]s[X.]haft, die Angeklagten in Person, Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwältin als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des Freispru[X.]hs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das [X.] - mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben. Die Sa[X.]he wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ents[X.]hei[X.], au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten von den Vorwürfen der gewerbs-mäßigen Hehlerei, der Urkundenfäls[X.]hung, der Anstiftung zur Urkundenfäl-s[X.]hung, des Betruges sowie des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-setz und gegen das [X.] freigespro[X.]hen und angeordnet, dass sie für vers[X.]hiedene Strafverfolgungsmaßnahmen von der Staatskasse zu ents[X.]hädigen sind. Gegen den Freispru[X.]h - mit Ausnahme des Freispru[X.]hs vom Vorwurf des Verstoßes gegen das [X.] - wendet si[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts gestützten Revisionen sowie mit sofortigen Bes[X.]hwerden gegen die [X.] - 5 - [X.] über die Ents[X.]hädigung. Die Revisionen haben mit der Sa[X.]hrüge im Er-gebnis Erfolg; die sofortigen Bes[X.]hwerden gegen die Ents[X.]hei[X.] über die Ents[X.]hädigung sind mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegen-standslos (vgl. [X.], 1211, 1216). [X.] 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung - festgestellt: 2 Die Angeklagten sind alleinige und glei[X.]hbere[X.]htigte Gesells[X.]hafter der [X.]. Su.

in [X.]. Sie betreiben unter die-ser [X.]rma auf dem sog. Surplus-[X.]rkt, einem weltweiten [X.]rkt für gebrau[X.]hte Flugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erhebli[X.]hem Umfang mit Teilen für [X.]. 3 a) Vorwurf der Hehlerei: 4 Die Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von sieben [X.] der [X.]rma [X.] (seit 2000: [X.]GmbH) Flugzeugteile, wobei die Mitarbeiter [X.]

und [X.]den Angeklagten ge-genüber gemeins[X.]haftli[X.]h und die übrigen Mitarbeiter [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]. und [X.]einzeln auftraten. Die Mitarbeiter hatten die Flugzeug-teile bei der [X.]rma [X.]entwendet und sind hierfür inzwis[X.]hen re[X.]htskräftig wegen Diebstahls bestraft worden. Es handelte si[X.]h überwiegend um zur [X.] ausgesonderte Teile, wel[X.]he die Mitarbeiter werksinternen Anwei-sungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen hatten, teilweise au[X.]h um Teile aus dem regulären [X.]terialkreislauf sowie dem Reparatur- und War-tungsberei[X.]h. Die Mitarbeiter verkauften und übergaben die Flugzeugteile in insgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert der 5 - 6 - veräußerten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die Angeklagten zahlten hierfür insgesamt 972.301,61 DM. Sie gingen davon aus, dass es si[X.]h bei den geliefer-ten Teilen um bei der [X.]rma [X.] ausgesonderte Teile handelte. Bei [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]. , [X.] und [X.]nahmen die Angeklagten jeweils an, dass es den Mitarbeitern gestattet sei, die Teile auf eigene Re[X.]h-nung zu veräußern. Bei [X.] gingen die Angeklagten jeweils von der konkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie tatsä[X.]hli[X.]h bereits zuvor in zwei Fällen Flugzeugteile von Mo.

mit erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten auf dem Werksgelände erworben und übernommen hatten. Im Jahre 1996 war die [X.]rma [X.] , die bis dahin zum Da. -Konzern gehört hatte, dur[X.]h den [X.] Flugzeughersteller [X.]übernommen worden. Zuvor waren von der [X.]rma [X.] regelmäßig umfang-rei[X.]he Bestände ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden, die die Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen weiterveräußert hatten. Zuglei[X.]h hatte die [X.]rma [X.] selbst übers[X.]hüssige Teile in größerem [X.] auf dem Surplus-[X.]rkt verkauft; teilweise hatte sie Interessenten au[X.]h an bestimmte Mitarbeiter verwiesen. Na[X.]h der Übernahme der [X.]rma [X.] dur[X.]h [X.] änderte si[X.]h diesbezügli[X.]h die Unternehmenspolitik. Über-s[X.]hüssige gebrau[X.]hte Flugzeugteile sollten nunmehr prinzipiell der Vers[X.]hrot-tung zugeführt und ni[X.]ht an Mitarbeiter oder auf dem Surplus-[X.]rkt verkauft werden. Die tatsä[X.]hli[X.]he Vers[X.]hrottung der Flugzeugteile na[X.]h deren Ausson-derung wurde allerdings nur na[X.]hlässig überwa[X.]ht. Die Angeklagten hatten be-reits bis 1996 ges[X.]häftli[X.]he Beziehungen sowohl mit [X.] -Mitarbeitern als au[X.]h mit der [X.]rma [X.] selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen mit der [X.]rma [X.] über den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im Jahre 1996 ergebnislos blieben. Von der Änderung der Unternehmenspolitik bezügli[X.]h ausgesonderter Flugzeugteile erhielten die Angeklagten keine Kenntnis. 6 - 7 - b) Vorwurf der Urkundenfäls[X.]hung bzw. der Anstiftung hierzu und des Betruges: 7 Der [X.] -Mitarbeiter [X.].

erstellte zwis[X.]hen 1999 und November 2000 in 23 Fällen fals[X.]he Zertifikate, wel[X.]he die Eignung und ordnungsgemäße Überprüfung der von ihm gelieferten Flugzeugteile belegen sollten, und übergab sie den Angeklagten. Flugzeugteile müssen vor ihrer Verwen[X.] einer stan-dardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die Angeklagten hatten [X.]. gebeten, entspre[X.]hende Zertifikate na[X.]hzuliefern. Die Angeklagten lie-ferten zwis[X.]hen Oktober 1999 und August 2000 in drei Fällen ihren Abnehmern zusammen mit Flugzeugteilen von [X.]. gefäls[X.]hte Zertifikate. Sie wussten von den Fäls[X.]hungen ni[X.]hts und hielten die von [X.]. gelieferten Zertifikate für e[X.]ht. 8 [X.]) Vorwurf des Verstoßes gegen das [X.]: 9 Am 29. November 2000 wurde anlässli[X.]h einer Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohn- und Ges[X.]häftsräume der Angeklagten auf einem S[X.]hreibtis[X.]h eine im [X.] Besitz der Angeklagten befindli[X.]he Patrone gefunden, die gemäß Nr. 32 der Kriegswaffenliste zur Verwen[X.] in vollautomatis[X.]hen [X.]s[X.]hinenkanonen bestimmt und uneinges[X.]hränkt funktionsfähig war. Die Angeklagten hatten die zur Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gewalt über die Kriegswaffe erforderli[X.]he [X.] ni[X.]ht. Zu wel[X.]hem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der [X.] gekommen waren, hat das Geri[X.]ht ni[X.]ht feststellen können. 10 2. Das [X.] hat die Angeklagten aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen frei-gespro[X.]hen: 11 a) Hinsi[X.]htli[X.]h des Tatkomplexes der Hehlerei habe die Kammer na[X.]h umfassender Abwägung ni[X.]ht feststellen können, dass die Angeklagten wuss-12 - 8 - ten oder es zumindest für mögli[X.]h hielten und billigend in Kauf nahmen, dass die Mitarbeiter der [X.]rma [X.] Flugzeugteile ohne deren Einverständnis [X.] und veräußerten. Insbesondere hätten die Angeklagten aufgrund der Kenntnis von früheren Verkäufen ausgesonderter Flugzeugteile in großen Men-gen von der [X.]rma [X.] an Mitarbeiter und auf dem Surplus-[X.]rkt den S[X.]hluss ziehen dürfen, dass [X.]
au[X.]h später ausgesonderte Flugzeugteile habe —loswerdenfi wollen. b) Au[X.]h in dem Tatkomplex der Urkundenfäls[X.]hung hat si[X.]h die Kammer ni[X.]ht vom Vorsatz der Angeklagten überzeugen können. [X.]. habe den [X.] gegenüber ni[X.]hts von den Fäls[X.]hungen der vom äußeren Ans[X.]hein her e[X.]ht wirkenden Zertifikate geäußert. 13 [X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des Verstoßes gegen das [X.] hat die Kammer ni[X.]ht feststellen können, dass die Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Anzei-ge na[X.]h § 12 Abs. 6 Nr. 1 [X.] verletzt worden sei. Somit sei eine Strafbar-keit na[X.]h § 22a Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hst. b [X.], der allein in Betra[X.]ht komme, ni[X.]ht gegeben. 14 I[X.] Die Verfahrensrügen sind offensi[X.]htli[X.]h unbegründet. Die Sa[X.]hrüge, wel-[X.]her der [X.] beitritt, soweit die Angeklagten in den Fällen des Erwerbs von [X.]. , [X.]. , [X.]

und [X.]. vom Vorwurf der Hehlerei frei-gespro[X.]hen worden sind, beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung. 15 Die Beweiswürdigung ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Das Revisionsgeri[X.]ht hat aufgrund der Sa[X.]hrüge nur zu prüfen, ob dem Tatri[X.]hter Re[X.]htsfehler [X.] sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprü[X.]h-li[X.]h, unklar und lü[X.]kenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi[X.]herte Erfah-16 - 9 - rungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Geri[X.]ht an die zur Verurteilung er-forderli[X.]he Gewissheit überspannte Anforderungen stellt (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 147 f.). 1. Die vom [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Tatkomplexe der Hehlerei und der Urkundenfäls[X.]hung vorgenommene Beweiswürdigung hält - für si[X.]h ge-nommen - re[X.]htli[X.]her Überprüfung no[X.]h stand. Die umfangrei[X.]hen Ausführun-gen des Urteils zur Beweiswürdigung sind insbesondere in si[X.]h s[X.]hlüssig und na[X.]hvollziehbar. Die S[X.]hlussfolgerungen, wel[X.]he das Geri[X.]ht zieht, sind mög-li[X.]h, zwingend brau[X.]hen sie ni[X.]ht zu sein. [X.] Erörterung bedarf nur [X.]: 17 a) Die Einlassungen der Angeklagten werden zurei[X.]hend dargestellt. Dass sie ni[X.]ht in einem gesonderten Abs[X.]hnitt der Urteilsgründe im [X.] wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweis-fragen —stü[X.]kweisefi mitgeteilt werden, ist kein Darstellungsmangel, solange dem Revisionsgeri[X.]ht die Überprüfung der tatri[X.]hterli[X.]hen Beweiswürdigung auf Re[X.]htsfehler mögli[X.]h ist (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispru[X.]h 8). 18 Soweit zu einzelnen Indizien explizite Ausführungen zu den Einlassun-gen fehlen, ergeben diese si[X.]h hinrei[X.]hend aus dem Sa[X.]hzusammenhang. 19 b) Der Bes[X.]hwerdeführerin ist einzuräumen, dass eine Reihe von Indi-zien für einen Hehlereivorsatz der Angeklagten spre[X.]hen. Glei[X.]hwohl ist die Auffassung des [X.] ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft, die Angeklagten hätten ins-besondere aufgrund des Umstandes, dass die [X.]rma [X.]in der Vergangen-heit ausgesonderte Flugzeugteile in großen Mengen an Mitarbeiter zur Weiter-veräußerung und auf dem Surplus-[X.]rkt verkaufte, au[X.]h na[X.]h dem Jahre 1996 annehmen dürfen, [X.] wolle sol[X.]he Teile —loswerdenfi, Mitarbeitern sei es demna[X.]h erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur 20 - 10 - Weiterveräußerung mitzunehmen. Für die Mögli[X.]hkeit dieser S[X.]hlussfolgerung spielt es keine Rolle, ob die Flugzeugteile als —[X.] oder —[X.] be-zei[X.]hnet wurden; es handelte si[X.]h - den [X.] zufolge - na[X.]h der Vorstellung der Angeklagten vor und na[X.]h 1996 jeweils um ausgesonderte [X.], die dem regulären [X.]terialkreislauf bei [X.]entzogen waren, also um glei[X.]hartige Gegenstände. Der Unters[X.]hied zwis[X.]hen entgeltli[X.]her und unent-geltli[X.]her Abgabe der Flugzeugteile an die Mitarbeiter steht der [X.] ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Denn na[X.]h den [X.] war au[X.]h der Verkauf an Mitarbeiter vor 1996 erkennbar ein sol[X.]her weit unter dem [X.]. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die [X.]rma [X.] habe in der Vergangenheit dur[X.]h den Verkauf an Mitarbeiter relevante Einkünfte erzielt, hat das Geri[X.]ht ni[X.]ht unterstellen müssen. Zudem waren die Gepflogenheiten vor und na[X.]h 1996 ni[X.]ht derart unters[X.]hiedli[X.]h, dass die Angeklagten daraus hätten s[X.]hließen müssen, die Mitarbeiter hätten die Flugzeugteile ohne Einverständnis von [X.] mitgenommen. Vor 1996 verkauften die Mitarbeiter von [X.] die Teile zwar vornehmli[X.]h als Selbständige, später als Privatpersonen. Dies war jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hgehend der Fall. So ma[X.]hte ein Mitarbeiter einem [X.] im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson auftrat, was den Angeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter [X.]

und [X.]erstellten zudem au[X.]h na[X.]h Dezember 1996 Re[X.]hnungen für die Lieferung von Flugzeugteilen unter einer [X.]rmenbezei[X.]hnung. Dass, wie die Bes[X.]hwerdeführerin geltend ma[X.]ht, vor 1996 das Ges[X.]häftsgebaren der Mitarbeiter gegenüber [X.] offen zutage trat und dana[X.]h ni[X.]ht mehr, ma[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht den relevanten Unter-s[X.]hied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende Einverständnis von [X.] s[X.]hließen mussten. Denn die Verkäufe des Mitarbeiters [X.]an die Angeklagten erfolgten au[X.]h na[X.]h 1996 in zwei Fällen mit für die Angeklagten erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. S[X.]hließli[X.]h ist es mögli[X.]h, von den Verkaufsverhandlungen mit [X.] im Jahre 1996 darauf zu - 11 - s[X.]hließen, dass bei [X.]grundsätzli[X.]h Einverständnis bestand, ni[X.]ht mehr benötigte gebrau[X.]hte Flugzeugteile wieder dem Wirts[X.]haftskreislauf [X.]. Ob die Angeklagten das S[X.]heitern der Verkaufsverhandlungen mit der [X.] von [X.]

in Verbin[X.] bra[X.]hten oder auf [X.] Ursa[X.]hen - etwa das im Urteil festgestellte Auss[X.]heiden des [X.] bei [X.] - zurü[X.]kführten, ist spekulativ. Aus dem S[X.]heitern der [X.] mussten die Angeklagten ni[X.]ht zwingend darauf s[X.]hließen, dass [X.] es ans[X.]hließend ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu [X.] bzw. abzugeben. 2. Zu Re[X.]ht ma[X.]ht die Bes[X.]hwerdeführerin allerdings geltend, die Be-weiswürdigung zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollge-setz sei lü[X.]kenhaft und an die Überzeugungsbil[X.] würden überspannte An-forderungen gestellt. 21 Das Urteil enthält hier keinerlei Feststellungen dazu, ob und - falls ja - wie si[X.]h die Angeklagten zum Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das [X.] überhaupt eingelassen haben. Im Rahmen der Be-weiswürdigung hat das Urteil jedo[X.]h von den Einlassungen der Angeklagten auszugehen und diese unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der erhobenen Beweise einge-hend zu bewerten (vgl. [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispru[X.]h 4). 22 Aufgrund insoweit fehlender Feststellungen kann der [X.] ni[X.]ht beurtei-len, ob es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sa[X.]hverhalt, die Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der Angeklagten entde[X.]kt und im Büro auf den S[X.]hreibtis[X.]h gestellt worden, um eine ledigli[X.]h abstrakt-theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit handelt oder ob tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte hierfür bestanden haben. Die Anmietung des [X.] kurz vor dem 29. November 2000 allein kann no[X.]h kein genügender [X.] - 12 - punkt sein. Weder im Hinbli[X.]k auf den [X.] no[X.]h sonst ist es geboten, zugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine hinrei[X.]henden konkreten Anhaltspunkte erbra[X.]ht sind. Das Urteil beruht auf dem Fehler, da es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist, dass die Angeklagten bei fehlerfreier Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes ge-gen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hst. b [X.] verurteilt worden wären. Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand. 24 II[X.] Au[X.]h der Freispru[X.]h von den Vorwürfen der Hehlerei sowie der [X.], der Anstiftung hierzu und des Betruges kann keinen Bestand haben, weil es das [X.] unterlassen hat, das zugrunde liegende Verhal-ten der Angeklagten unter dem Gesi[X.]htspunkt der Geldwäs[X.]he gemäß § 261 StGB zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte vor allem bei den Lieferungen von Flugzeugteilen seitens [X.]. , [X.]. , V.

, [X.]. , [X.] und [X.] so-wie bei der Überlassung von gefäls[X.]hten Zertifikaten seitens [X.]. nahe gele-gen. Da si[X.]h das Urteil insbesondere ni[X.]ht damit auseinandersetzt, ob die [X.] lei[X.]htfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus Straftaten stammten, ist ein Erörterungsmangel gegeben, der auf die Sa[X.]hrüge hin zur Aufhebung des Urteils au[X.]h insoweit führt. 25 1. Na[X.]h den getroffenen Feststellungen verwirkli[X.]hten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der [X.]. Sie erwarben von D.

-Mitarbeitern Flugzeugteile, die aus Diebstählen gemäß § 242 StGB herrührten, und übernahmen [X.], die aus Urkundenfäls[X.]hungen gemäß § 267 Abs. 1 StGB stammten. Seit Inkrafttreten des [X.] am 9. [X.]i 1998, das den Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 Satz 2 26 - 13 - StGB um Delikte erweiterte, die als für die Organisierte Kriminalität typis[X.]h ein-gestuft wurden, stellen Straftaten na[X.]h § 242 StGB und § 267 StGB au[X.]h dann taugli[X.]he Katalogtaten im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a StGB dar, wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden. Ein wesentli[X.]her Teil der fest-gestellten Lieferungen von Flugzeugteilen (jedenfalls 35 von 55) und sämtli[X.]he Überlassungen von gefäls[X.]hten Zertifikaten fanden den [X.] zufolge na[X.]h dem 9. [X.]i 1998 statt. Na[X.]h den [X.] liegt es au[X.]h nahe, dass die [X.] -Mitarbeiter [X.]. , [X.]. , [X.], [X.]. , [X.] und [X.]gewerbsmäßig stahlen, indem sie si[X.]h aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und ni[X.]ht unerhebli[X.]her Dauer vers[X.]haffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen Mitarbei-tern entwendeten Flugzeugteile sind beträ[X.]htli[X.]h. Mit Urteil des [X.] vom 14. Juli 2004 sind die genannten [X.] -Mitarbeiter dement-spre[X.]hend au[X.]h wegen gewerbsmäßigen Diebstahls na[X.]h §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB re[X.]htskräftig verurteilt worden. Au[X.]h bei den von [X.]. im Zeitraum von 1999 bis November 2000 in 23 Fällen gefäls[X.]hten [X.] liegt - au[X.]h vor dem Hintergrund der Diebstähle - eine gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne von § 267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe. 27 2. Zwar entspri[X.]ht der Geldwäs[X.]hevorsatz hinsi[X.]htli[X.]h des deliktis[X.]hen Verhaltens der [X.] -Mitarbeiter im Wesentli[X.]hen demjenigen, den das [X.] im Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfäls[X.]hung geprüft und verneint hat. Do[X.]h genügt für die subjektive Seite der Geldwäs[X.]he in Bezug auf die de-liktis[X.]he Herkunft des inkriminierten Gegenstandes na[X.]h § 261 Abs. 5 StGB au[X.]h lei[X.]htfertiges Verhalten. Lei[X.]htfertigkeit, die si[X.]h au[X.]h auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn 28 - 14 - si[X.]h die deliktis[X.]he Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB na[X.]h Sa[X.]hlage geradezu aufdrängt und der Täter glei[X.]hwohl handelt, weil er dies aus besonderer Glei[X.]hgültigkeit oder grober Una[X.]htsamkeit außer [X.] lässt (vgl. [X.]St 43, 158, 168). Die Erörterung lei[X.]htfertigen Verhaltens fehlt aber in dem angegriffenen Urteil. Die Ausführungen im Urteil zur groben Fahrlässigkeit im Rahmen der na[X.]h § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Ents[X.]hei[X.] über die Ents[X.]hädi-gung für Strafverfolgungsmaßnahmen können die Feststellungen zur [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der deliktis[X.]hen Herkunft der Flugzeugteile ni[X.]ht ersetzen. Obwohl der Begriff der Lei[X.]htfertigkeit weitgehend dem der groben Fahrlässig-keit entspri[X.]ht, s[X.]heidet eine Übertragbarkeit der Ausführungen zur Ents[X.]hei-[X.] über die Ents[X.]hädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus: Zunä[X.]hst ist der Bezugspunkt der Prüfung der S[X.]huldform bei der gebotenen Erörterung des § 261 Abs. 5 StGB einerseits und der im Urteil erfolgten Erörterung des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] andererseits ein anderer. Bei § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geht es um die [X.] Verursa[X.]hung einer Strafverfolgungsmaßnahme und damit allenfalls mittelbar um die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der Beurteilung, ob der Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h ausges[X.]hlossen ist, ist demna[X.]h ni[X.]ht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie si[X.]h der Sa[X.]hverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die [X.]ßnahme ange-ordnet oder aufre[X.]hterhalten wurde ([X.]R [X.] § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässig-keit, grobe 6). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsi[X.]ht die Lei[X.]htfertigkeit zwar der groben Fahrlässigkeit des Zivilre[X.]hts entspri[X.]ht (vgl. [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 15 [X.]. 55), die au[X.]h für den Auss[X.]hlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgebli[X.]h ist (vgl. [X.], StPO 48. Aufl. § 5 [X.] [X.]. 9). [X.] werden können Lei[X.]htfertigkeit und grobe Fahrlässigkeit allerdings ni[X.]ht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/ [X.], StGB 26. Aufl. § 15 [X.]. 205). Denn während si[X.]h die (grobe) [X.] - 15 - lässigkeit des Zivilre[X.]hts grundsätzli[X.]h na[X.]h objektiven, abstrakten [X.]ßstäben bestimmt ([X.]R [X.] § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 2), sind bei der Lei[X.]htfertigkeit vor allem au[X.]h die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.] in Mün[X.]hKomm, StGB § 261 [X.]. 82). 3. Der Tatbestand der Hehlerei na[X.]h § 259 StGB entfaltet in Fällen der hier fragli[X.]hen Art keine Sperrwirkung für den der Geldwäs[X.]he na[X.]h § 261 StGB. Der [X.] verkennt dabei ni[X.]ht, dass die Tatalternativen des Si[X.]h- oder Einem-Dritten-Vers[X.]haffens in § 259 Abs. 1 StGB einerseits und § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB andererseits identis[X.]h sind, sodass im Falle des Vorliegens einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB häufig beide Tatbestände erfüllt sein werden. 30 a) Zu den Konkurrenzen zwis[X.]hen der Geldwäs[X.]he und der Hehlerei bzw. allgemein den Ans[X.]hlussdelikten der §§ 257 bis 259 StGB hat der [X.] bisher no[X.]h ni[X.]ht eingehend Stellung genommen. Im Fall der Strafbarkeit na[X.]h § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gefähr[X.] des [X.] hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldwäs[X.]he au[X.]h Hehlerei im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB in Betra[X.]ht komme, der revidierende Angeklagte dur[X.]h eine Ni[X.]htanwen[X.] dieser Vors[X.]hrift (jedenfalls) ni[X.]ht bes[X.]hwert sei (vgl. [X.] NStZ 1999, 83, 84). Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß § 257 StGB und Geldwäs[X.]he gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 359). Die ge-werbsmäßige Steuerhehlerei gemäß § 374 [X.] verdränge hingegen die Geld-wäs[X.]he, da der Täter mit der Geldwäs[X.]hehandlung zuglei[X.]h eine Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkli[X.]he; für eine zusätzli[X.]he Bestra-fung wegen Geldwäs[X.]he bestünde dann kein kriminalpolitis[X.]hes Bedürfnis, wenn die Handlung bereits unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] sei (vgl. [X.] wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat der [X.] - 16 - ri[X.]htshof § 261 StGB au[X.]h als —Auffangtatbestandfi bezei[X.]hnet (vgl. [X.]St 48, 240, 247; [X.] NStZ-RR 1998, 25, 26). Diese Feststellungen beziehen si[X.]h allerdings nur auf [X.] der Konkurrenzen, werden also nur für den Fall einer Strafbarkeit na[X.]h beiden Strafvors[X.]hriften relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäs[X.]he im Anwen[X.]sberei[X.]h der Hehlerei so-gar dann ausges[X.]hlossen sein kann, wenn eine sol[X.]he wegen Hehlerei im Ein-zelfall ni[X.]ht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so [X.] in [X.] für [X.], 528 f., die in derartigen Fällen eine Strafbarkeit na[X.]h § 261 StGB für ausges[X.]hlossen hält, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalität fehle). 32 b) Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldwäs[X.]he bereits dann auss[X.]heidet, wenn der objektive Tatbestand der [X.] gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Vorsatz diesbezügli[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. [X.] in [X.]/ [X.], StGB 26. Aufl. vor § 52 [X.]. 138 f.). Ansatzpunkte dafür, dass die Anwendbarkeit der [X.] s[X.]hon bei der Verwirkli[X.]hung des objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausges[X.]hlossen sein soll, sind jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. 33 Mit der Einführung der [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Raus[X.]hgifthandels und anderer Ers[X.]heinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber Lü[X.]ken s[X.]hließen, wel[X.]he die Ans[X.]hlussdelikte der §§ 257 bis 259 StGB bei besonders gefährli[X.]hen Kriminalitätsformen, namentli[X.]h der Organisierten Kriminalität, auf [X.] offen lassen. Dadur[X.]h sollten der staatli[X.]he 34 - 17 - Zugriff auf illegale Vermögenswerte gesi[X.]hert und deren Eins[X.]hleusen in den legalen [X.]nanz- und Wirts[X.]haftskreislauf verhindert werden (vgl. [X.]. 12/989 S. 26; [X.] in Mün[X.]hKomm, StGB § 261 [X.]. 2 f.; [X.] 1993, 329 f.). Wel[X.]he Taten den besonders gefährli[X.]hen Kriminalitätsformen zuzure[X.]hnen sind, wird dabei abs[X.]hließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definiert, ohne dass es na[X.]h dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug zur Organisierten Kriminalität im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbezüg-li[X.]h sind demna[X.]h entbehrli[X.]h. Das Erfordernis sol[X.]her Feststellungen darf - entgegen [X.] (aaO) - au[X.]h ni[X.]ht über den Umweg einer Sperrwir-kung —dur[X.]h die Hintertürfi eingeführt werden, da der Gesetzgeber den Begriff der Organisierten Kriminalität aufgrund der Konturlosigkeit dieses Phänomens bewusst ni[X.]ht zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie au[X.]h [X.] geartete - Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäs[X.]he steht im [X.] zum Willen des Gesetzgebers, Lü[X.]ken au[X.]h auf [X.] im Berei[X.]h der Ans[X.]hlussdelikte bei besonders gefährli[X.]h eingestuften Vortaten zu s[X.]hließen. Im Fall einer sol[X.]hen Vortat muss eine Verurteilung wegen (lei[X.]htfer-tiger) Geldwäs[X.]he vielmehr au[X.]h dann mögli[X.]h sein, wenn eine sol[X.]he wegen Hehlerei - etwa mangels Na[X.]hweisbarkeit des Vorsatzes - auss[X.]heidet. [X.]) Darüber hinaus legen au[X.]h [X.] und völkerre[X.]htli[X.]he Vorgaben die Verneinung einer so verstandenen Sperrwirkung nahe. Das Bedürfnis na[X.]h Be-strafung der Geldwäs[X.]he ist - au[X.]h international - im Grundsatz allgemein aner-kannt und dur[X.]h die staatsvertragli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.] zur Einführung eines diesbezügli[X.]hen Straftatbestandes vom [X.] [X.] vorausgesetzt worden. Mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber darauf Beda[X.]ht genommen, dass die neu ges[X.]haffene [X.] au[X.]h zur Errei[X.]hung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldwäs[X.]he im Fall lei[X.]htferti-35 - 18 - gen [X.] der deliktis[X.]hen Herkunft inkriminierter Vermögenswerte über-wiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. [X.]St 43, 158, 167 m.w.[X.]). Gegen eine Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäs[X.]he spri[X.]ht die Ri[X.]htlinie 2005/60/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des [X.]nanzsystems zum Zwe[X.]ke der Geldwäs[X.]he und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie). Diese verpfli[X.]htet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als [X.] effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition der erfassten [X.]handlungen ist dabei weit gefasst. Hierzu zählt au[X.]h der bloße Erwerb von aus bestimmten Straftaten stammenden Vermögensgegenständen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.], Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Vermögensgegenstand versteht die Ri[X.]htlinie - ohne Eins[X.]hränkung - jeden Gegenstand mit Vermögenswert ein-s[X.]hließli[X.]h Urkunden hierüber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3. Geldwäs[X.]heri[X.]ht-linie ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die Strafbarkeit des bloßen Erwerbs von in bestimmter Weise inkriminierten Vermögensgegenständen glei[X.]h wel[X.]her Art als [X.] verlangt, widerspri[X.]ht ihr eine Gesetzesauslegung, die dazu führen würde, dass ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der [X.] erfüllt, aufgrund des exklusiven Anwen[X.]sberei[X.]hs einer anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt würde. Ähnli[X.]h weite Defini-tionen von Geldwäs[X.]hehandlungen, für die innerstaatli[X.]h effektive Sanktionen vorzusehen sind, enthalten bereits das Übereinkommen der [X.] vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Su[X.]htstoffen und psy[X.]hotropen Stoffen ([X.] Übereinkommen; vgl. Art. 1 Bu[X.]hst. p, q, Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] - allerdings bes[X.]hränkt auf Betäubungsmitteldelikte als Vorta-ten) und das Übereinkommen des [X.] vom 8. November 1990 über Geldwäs[X.]he sowie Ermittlung, Bes[X.]hlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Europaratübereinkommen; vgl. Art. 1 Bu[X.]hst. a, b, Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]). 36 - 19 - Alle vorbenannten [X.] und völkerre[X.]htli[X.]hen Vorgaben betonen zu-dem die Gefahr für den legalen [X.]nanz- und Wirts[X.]haftskreislauf aufgrund des Eins[X.]hleusens inkriminierter Vermögenswerte und die daraus resultierende Notwendigkeit dessen effektiver Bekämpfung. Vor diesem Hintergrund liegt eine teleologis[X.]he Reduktion des § 261 StGB fern; dem Hehlereitatbestand, der zu den insoweit vom Gesetzgeber als unzurei[X.]hend einges[X.]hätzten Ans[X.]hlussde-likten der §§ 257 bis 259 StGB gehört, kann insbesondere ni[X.]ht eine Wirkung zuerkannt werden, die dazu führen würde, dass ein vom Wortlaut des § 261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten denno[X.]h ni[X.]ht bestraft würde. 37 Au[X.]h die Bestrafung lei[X.]htfertiger Geldwäs[X.]he wird von der 3. [X.]ri[X.]htlinie sowie vom [X.] Übereinkommen und vom Europaratüberein-kommen den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten nahe gelegt. Die [X.] enthalten - inhaltli[X.]h übereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven Geldwäs[X.]hetatbestand —[X.] bzw. —Vorsatz – anhand objektiver Tatum-stände festgestellt werdenfi (Art. 1 Abs. 5 der 3. Geldwäs[X.]heri[X.]htlinie) bzw. hierauf —aus den objektiven tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen ges[X.]hlossen werdenfi kann (Art. 3 Abs. 3 des [X.] Übereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. [X.] des [X.]). Hiermit soll ni[X.]ht die - aus der freien ri[X.]hterli[X.]hen Be-weiswürdigung folgende - Selbstverständli[X.]hkeit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wer-den, dass nämli[X.]h au[X.]h der Kenntnis und Vorsatz bestreitende Täter anhand objektiver Indizien überführt werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte dar-auf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber offen steht, für die Geldwäs[X.]he Beweiserlei[X.]hterungen im subjektiven Berei[X.]h zu s[X.]haffen [X.] [X.] (1997), 335, 342). Die Ri[X.]htlinie und die beiden Übereinkommen erkennen damit ein praktis[X.]hes Bedürfnis na[X.]h einer Absenkung der Anforderungen an den subjektiven Geldwäs[X.]hetatbestand ausdrü[X.]kli[X.]h an [X.] aaO 347). 38 - 20 - Damit kann eine Gesetzesauslegung, wel[X.]he den Anwen[X.]sberei[X.]h der lei[X.]htfertigen Geldwäs[X.]he über den Gesetzeswortlaut hinaus eins[X.]hränkt, ni[X.]ht bestmögli[X.]h den diesen [X.] und völkerre[X.]htli[X.]hen Vorgaben zugrunde lie-genden Grundgedanken entspre[X.]hen. d) Einer Sperrwirkung der Hehlerei für die Geldwäs[X.]he widerspre[X.]hen s[X.]hließli[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hutzri[X.]htungen des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits. Das von § 259 StGB ges[X.]hützte Re[X.]htsgut ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufre[X.]hterhaltung des dur[X.]h die Vortat ges[X.]haf-fenen re[X.]htswidrigen [X.] dur[X.]h einverständli[X.]hes Zusam-menwirken mit dem Vortäter (vgl. [X.]St 27, 45 f.; 42, 196, 198; [X.]/ [X.], StGB 53. Aufl. § 259 [X.]. 1). Unabhängig von dem im S[X.]hrifttum un-ters[X.]hiedli[X.]h ums[X.]hriebenen Re[X.]htsgut des § 261 StGB (zum [X.] vgl. näher [X.]/[X.] aaO § 261 [X.]. 3) hat der Straftatbestand der Geld-wäs[X.]he jedenfalls einen eigenständigen Unre[X.]htsgehalt und stellt ni[X.]ht nur eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. [X.] NJW 1997, 3322, 3323). Er zielt auf die Gewährleistung des staatli[X.]hen Zugriffs auf Vermögens-gegenstände aus besonders gefährli[X.]hen Straftaten und mithin auf die Abwen-[X.] besonderer Gefahren für die Volkswirts[X.]haft und damit den Staat. 39 4. Für das Verhältnis der Anstiftung zur Urkundenfäls[X.]hung und der Geldwäs[X.]he gilt: Na[X.]h § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein persönli[X.]her Straf-auss[X.]hließungsgrund dann vor, wenn der Geldwäs[X.]hetäter an der [X.] ist, also täters[X.]haftli[X.]h gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt jedo[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus. Na[X.]h den [X.] s[X.]heitert die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Herstellen der gefäls[X.]hten Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, so-dass eine Strafbarkeit wegen lei[X.]htfertiger Geldwäs[X.]he zu prüfen gewesen [X.]. 40 - 21 - 5. Das von den Vorwürfen der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Ur-kundenfäls[X.]hung, der Anstiftung hierzu und des Betruges freispre[X.]hende Urteil ist in diesem gesamten Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem Teil der den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten fehlt es zwar für den Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an geldwäs[X.]hetaugli[X.]hen Vortaten - so insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten des [X.] erfolgten Lieferungen. Es kann jedo[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass in einer erneuten Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Prüfung des sub-jektiven Geldwäs[X.]hetatbestandes Feststellungen getroffen werden, wel[X.]he do[X.]h no[X.]h Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf einen etwaigen Geldwäs[X.]hevorsatz und damit ge-gebenenfalls au[X.]h Hehlerei-, Urkundenfäls[X.]hungs- und Betrugsvorsatz zulas-sen, sodass au[X.]h insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten ni[X.]ht ausge-s[X.]hlossen ers[X.]heint. 41 [X.] Sollte si[X.]h das neue wie das erste Tatgeri[X.]ht ni[X.]ht vom Vorsatz der [X.] überzeugen, jedo[X.]h eine Strafbarkeit wegen nur lei[X.]htfertiger Geld-wäs[X.]he annehmen, wird es von einer gegenüber vorsätzli[X.]her Begehung deut-li[X.]h verminderten S[X.]huld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag für sie eine - für die hier zu beurteilenden Verhaltensweisen erst seit [X.]i 1998 beste-hende - Strafbarkeit wegen Geldwäs[X.]he ni[X.]ht ohne weiteres nahe, au[X.]h wenn ein Verbotsirrtum ni[X.]ht im Raume stehen dürfte. 42 Sollte das neue Tatgeri[X.]ht hingegen vorsätzli[X.]hes Handeln feststellen und das Ankaufen der Flugzeugteile dur[X.]h die Angeklagten als gewerbsmäßige Hehlerei bewerten, wird der Straftatbestand der Geldwäs[X.]he dahinter zurü[X.]kzu-treten haben. Für die tateinheitli[X.]he Verurteilung wegen Geldwäs[X.]he fehlt es in 43 - 22 - diesem Fall an einem kriminalpolitis[X.]hen Bedürfnis, da die gewerbsmäßige Hehlerei bereits eine Katalogtat na[X.]h § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers dient die [X.] dazu, die Bekämpfung besonders gefährli[X.]her Kriminalitätsformen, deren Definition ab-s[X.]hließend über den Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu gestalten. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt ma[X.]ht es in dem Fall, dass eine Verur-teilung s[X.]hon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als [X.]handlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. [X.] wistra 2000, 464, 465). Im Fall des Zusammentreffens von einfa[X.]her Hehlerei und Geldwäs[X.]he greift das kriminalpolitis[X.]he Argument für ein Zurü[X.]ktreten der Geldwäs[X.]he im Wege der [X.] ni[X.]ht, da die einfa[X.]he Hehlerei ni[X.]ht dem Katalog der als besonders gefährli[X.]h eingestuften Kriminalitätsformen unterfällt. In diesem Fall wird wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen S[X.]hutzri[X.]htungen des § 259 StGB einerseits und des § 261 StGB andererseits (vgl. oben II[X.] 3. d) vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierfür spre[X.]hen au[X.]h die für die Geld-wäs[X.]he vorgesehene erhöhte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Ver-da[X.]ht auf Geldwäs[X.]he - anders als der Verda[X.]ht auf einfa[X.]he Hehlerei - als Ermittlungsmaßnahme na[X.]h § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der Ü-berwa[X.]hung und Aufzei[X.]hnung der Telekommunikation zulässt. - 23 - Sollte das neue Tatgeri[X.]ht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten hinsi[X.]htli[X.]h der Une[X.]htheit der von [X.].

übernommenen Zertifikate vorsätzli[X.]h handelten, und zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Urkundenfäls[X.]hung (und in den drei Fällen der Weitergabe der Zertifikate zu einer sol[X.]hen wegen Urkundenfäls[X.]hung in Tateinheit mit Betrug) gelangen, würde eine Verurteilung wegen Geldwäs[X.]he na[X.]h § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB auss[X.]heiden. 44 [X.] Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 357/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 1 StR 357/05 (REWIS RS 2006, 5422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5422

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