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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:111016B1STR422.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 422/16
vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Oktober
2016
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit ge-werbs-
und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie wegen [X.] zur gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigem Computerbe-trug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] ist die rechtliche Wertung des [X.]s, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens drei-köpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tank-1
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karten des [X.] t.
zu fälschen und die gefälschten
Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des [X.] betriebenen [X.] einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenzah-lung nutzbaren [X.] angebracht. Dieses Lesegerät war so beschaf-fen, dass es wie ein Bestandteil des [X.] wirkte. Benutzte ein Kun-de mit seiner Tankkarte diesen [X.], las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zudem wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene Ge-heimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf [X.] übertragen. Diese so hergestellten Karten wurden unter Ver-wendung der ausgespähten [X.] in der Folge für [X.].
Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des [X.] handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern [X.] Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des §
152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, [X.]). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstellen;
das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gegen-über den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten [X.], das heißt, es garantierte die Zahlung des [X.] der Betankung gegenüber den Betreibern der Tank-automaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen [X.] im Hinblick auf die garantierte Zahlung des [X.] akzeptiert [X.], StGB,
63.
Aufl.,
§ 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB,
2. Aufl.,
§
152b Rn. 6) und gingen damit durch die 4
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Einbeziehung eines [X.] über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwi-schen Tankkartenbenutzer und kartenausstellendem
Unternehmen hinaus
(vgl. hierzu [X.], StGB,
12. Aufl.,
§ 152b Rn. 2; [X.]/[X.]/
[X.], StGB,
29. Aufl.,
§ 152b Rn. 2; [X.]/Stein, StGB,
8.
Aufl.,
§
152b Rn.
2).
Graf Jäger Cirener
Radtke [X.]
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 1 StR 422/16 (REWIS RS 2016, 4248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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