Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. III ZR 57/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6367

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 57/14

Verkündet am:

20. August 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 249 [X.], 432; EStG § 23

a)
Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Auch eine analoge Anwendung des §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012
-
II ZR 259/11, [X.], 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzleis-tung scheidet daher jedenfalls nicht
im Hinblick auf § 23 EStG aus.

b)
Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der [X.] Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der
fehlerhaft empfohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist.

[X.], Urteil vom 20. August 2015 -
III ZR 57/14 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. August
2015 durch
den Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], [X.],
Dr.
Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] in [X.] vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als
zum Nachteil der Klägerin und des [X.] erkannt worden ist, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin und des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5.
August 2011 abgeändert:

Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.453,76

zu zahlen.

Die [X.] wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin und den [X.] gemeinsam weitere Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zu zahlen.

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-

gegen die Übertragung von Anteilen zu einem Nennbetrag von 250.000 DM an der [X.] zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die [X.] mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen
wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat
die [X.]
zu tragen, mit [X.] der durch die Anrufung des [X.] ent-standenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die [X.] aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer aufgrund der Beratung seitens der [X.] erworbenen
Kapitalanlage in Anspruch. Zedent der abgetretenen [X.] ist der Ehemann der Klägerin. Im Wege der gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Drittwiderklage begehrt die [X.] Feststellung, dass diesem
keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitalan-lage gegen die [X.] zustehen.
1
-

4

-

Der Geschäftsführer der [X.] beriet die Klägerin und ihren Ehe-mann
im Jahr 1996 zu möglichen Geldanlagen. Er riet dazu, Anteile an der H.

GmbH & Co. KG, einem geschlossenen [X.],
zu erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten am [X.] 1996 eine Beitrittserklärung zu dem Fonds. In der Beitrittserklärung wird eine Kommanditeinlage von 250.000,00 DM
gezeichnet
und ein Agio von 5 % vereinbart. Als Beitretender wird der Ehemann der Klägerin genannt.
Zur [X.] der Einlage nahmen die Klägerin und ihr Ehemann
gemeinsam ein [X.] über 187.500 DM auf. Die restliche Einlage erbrachten sie aus eigenen Mitteln. Durch die Beteiligung konnten sie bis zum Jahr
2006 Steuervorteile von Ehemann der Klägerin
erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung in [X.] von insgesamt 5.

In einer vom Ehemann der Klägerin als Zedent und der Klägerin als Zes-sionarin unterzeichneten Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 wird festge-[X.] aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen [X.] zu
dem Fonds. Die Forderung werde an die [X.] abgetreten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie und ihr Ehemann
seien vom [X.] der [X.] fehlerhaft beraten worden. Die Risiken der Fonds-beteiligung seien unzureichend dargestellt worden. Der Geschäftsführer der [X.] habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass eine Veräußerung der Fondsanteile praktisch nicht möglich sei. Die Anlage sei aus diesem Grund für sie ungeeignet gewesen. Die Klägerin hat zunächst -
nach Abzug der von ihr und ihrem Ehemann
erzielten Steuervorteile und der
an ihren Ehemann
erfolg-2
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ten Ausschüttungen -
beantso-wie
zur Freistellung der Klägerin und ihres Ehemanns
von der zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen, noch mit 34.609,14

valutierenden Darle-hensverbindlichkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 31.
März 2011 hat sie unter Aufgabe des [X.] den [X.] auf einen Betrag von 142.290,89

.
Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die erziel-ten Steuervorteile seien nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Zwischenzeitlich sei uf das Darlehen gezahlt worden. Der [X.] belaufe sich zum 31. Dezember 2010 noch auf 2Der Freistellungsanspruch habe sich nach Bestreiten der Forde-rung durch die [X.] in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass der [X.] nunmehr als Zahlungsanspruch geltend gemacht werde.

Die [X.] hat vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann
seien zutref-fend beraten worden. Ihr Geschäftsführer habe auf die Risiken eines [X.] Immobilienfonds hingewiesen. Dies gelte auch im Hinblick auf die man-gelnde Fungibilität einer Beteiligung. Die [X.] hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Diese
habe nicht die Abtretung eines Betrags behauptet, der über den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgehe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die [X.]. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s auf die Beru-fung der Klägerin und des [X.] abgeändert und -
unter Klageab-weisung im Übrigen -

Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. Es hat -
unter Abweisung der Drittwiderklage im Übrigen -
festge-stellt, dass dem [X.] keine Schadensersatzansprüche gegen die [X.] im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung 5
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über nominell 250.000 DM an der [X.] zustehen mit Ausnahme der an die Klägerin abgetretenen und ihr zugesprochenen Ansprüche.
Hierge-gen sowie gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die für sie vom Be-rufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und des [X.]. eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig
und auch in der Sache begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 278 [X.] wegen einer fehlerhaften Anlageberatung [X.]. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann
auf der einen und der [X.] auf der anderen Seite sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Geschäftsführer der [X.] habe
die Klägerin und ihren Ehemann
pflichtwidrig nicht über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung aufgeklärt.

Hinsichtlich der Höhe des
von ihm zuerkannten Schadensersatzan-spruchs hat das Berufungsgericht Zahlungen auf das von der Klägerin und ih-rem Ehemann zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgenommene Darlehen

sowie

(wei-7
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tere) einen auf das Restdarlehen entfallenden, e-rechnet. Auf dieser Grundlage hat es einen

zuerkannt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zwar führe die Rückabwicklung eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes in der Regel zu einer Besteu-erung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Vor-liegend könne in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG die bei einer Rückabwicklung des
Anteilserwerbs erfolgende Rückzahlung von Werbungskosten jedoch steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt der Rückabwicklung -
möglicherweise von geringen Beträgen abgesehen -
mehr als zehn Jahre seit der Geltendmachung der Werbungskos-ten verstrichen sein würden. Da somit die in der Vergangenheit erzielten [X.] nicht durch eine zukünftige Besteuerung der Schadensersatzleistung kompensiert würden, müssten die Steuervorteile bei der Abrechnung des Scha-dens zu Gunsten der [X.] in Abzug gebracht werden.

Die gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Drittwiderklage der [X.] sei begründet, soweit mögliche Ansprüche des [X.] über

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.

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Das Berufungsgericht hat die Haftung der [X.] dem Grunde nach bejaht und die Klage hinsichtlich eines überwiegenden [X.] zugespro-chen. Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ist
die Höhe der Klageforderung, soweit sie über den bereits zuerkannten Betrag hin-ausgeht,
und die hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Wi-derklage der [X.].

1.
Die Revision
rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Kläge-rin und ihrem Ehemann (künftig: [X.])
erzielten Steuervorteile von [X.] in Abzug gebracht hat.

a) Das Berufungsgericht
hat zutreffend erkannt, dass nach der Recht-sprechung des [X.] die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzan-spruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurtei-len
ist. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu [X.], als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzu-mutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehö-ren grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juli 2014 -
III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 23 ff;
vom 15. Juli 2010 -
III ZR 336/08, [X.]Z
186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. ferner [X.], Urteile vom 28. Januar 2014 -
XI [X.], NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 -
II ZR 30/09, [X.], 1310 Rn. 25).

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Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings -
wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat -
auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nach-forderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatz-leistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs
und des [X.] sind
Erstattungsbeträge, die Wer-bungskosten
ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteili-gung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (z.B. [X.], Urteile vom 11. Februar 2014 -
II ZR 276/12, [X.]Z 200, 51 Rn. 16 f und vom 18. Dezember 2012 -
II ZR 259/11, [X.], 211 Rn. 17 f; [X.] 2005, 188, 189; [X.], NJW 2014, 2070, 2072; jeweils mwN).

b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Besteuerung der vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzleistung verneint.

aa) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über [X.] unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist -
als Spekulationsgewinn -
nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen An-schaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Die [X.] an einem geschlossenen Immobilienfonds 15
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ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG.
Ein derartiges Geschäft liegt nach der Recht-sprechung des [X.]
und des [X.]
jedenfalls dann nicht vor, wenn -
wie vorliegend -
sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffen-baren Vorgang", sondern nur
einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rück-abwicklung dar (BFH, [X.], 3743 Rn. 13;
[X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 15 mwN; Senat, Urteil vom 17. November 2005 -
III ZR 350/04, [X.], 499 Rn. 16; [X.] aaO).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt, wie der [X.] mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (aaO Rn. 16 unter Ableh-nung der Auffassung von [X.], [X.] 2007, 2740, 2743, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat) entschieden hat, auch eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
nicht in Betracht. Es fehlt insofern schon an der notwendigen Rechtsähnlichkeit. Die Besteuerungstatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 2 EStG ei-nerseits und derjenigen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds andererseits betreffen rechtlich nicht vergleichba-re Sachverhalte. Ziel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
ist es, Spekula-tionsgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksglei-chen Rechten zu besteuern. Nach einer zehnjährigen Frist ist eine Besteuerung aber nicht mehr angemessen, da dann der [X.] einer Grund-stücksveräußerung nicht mehr angenommen werden kann. Vorliegend geht es dagegen nicht um den Gewinn aus einem (potentiell spekulativen) Veräuße-rungsgeschäft, sondern um die andersartige Frage, ob im Zusammenhang mit der Eingehung einer Vermögensanlage gezogene Steuervorteile bei [X.]
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wicklung der Investition ebenfalls "rückabgewickelt"
werden, und hieran an-knüpfend,
ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steu-erlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer [X.] wird. Hierfür besteht jedoch kein mit dem Regelungszweck des § 23 Abs. 1
Satz
1
Nr.
1 Satz 1 EStG vergleichbarer Grund. Zudem hätte die [X.] nach dieser Bestimmung in der vorliegenden Fallgestaltung im wirt-schaftlichen Ergebnis die unangemessene Folge, dass allein der zum [X.] Verpflichtete durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nut-zen hätte ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO).

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist vorliegend da-von auszugehen, dass die Klägerin und der [X.] Steuervorteile in r-zielt haben, deren Rückfluss im Wege des Schadensersatzes als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.

Das Berufungsgericht hat der Höhe nach unstreitige Steuervorteile der s Urteils). Die Revisionserwiderung erhebt insofern keine Gegenrüge. Die Kläge-rin und
der
[X.] haben in der Klageschrift (Seite 18)
unter [X.] auf die von ihnen hierzu vorgelegte Übersicht ihres Steuerberaters ([X.]) und mehrere Steuerbescheide (Anlage [X.]) im Einzelnen
zur [X.] von Steuervorteilen
in der genannten Höhe aus der Beteiligung vorgetra-gen. Diesen -
hinreichenden -
Vortrag hat die [X.] nicht bestritten.

Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, soweit Anschaffungskosten im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB betroffen seien, sei deren Rückfluss nicht steuerbar, weil solche Aufwendungen nicht als 19
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sofort abziehbare Werbungskosten behandelt würden. Zwar sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurtei-len. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffungs-kosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 28 mwN). Ob das auch im vorlie-genden Fall gilt, kann indes
offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt nach dem Vortrag der
Klägerin und des [X.] und insbesondere nach den von ihnen vorgelegten Steuerbescheiden diese Kosten als sofort [X.] Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den [X.] aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Dementsprechend [X.] die Klägerin und der [X.] damit rechnen, dass die Finanzbe-hörde die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbungs-kosten behandelten Aufwendungen besteuert. Ihnen ist es damit jedenfalls un-zumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervor-teile auf ihren
Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 29 ff).

Der Klägerin und dem [X.] ist nach alledem ein Schaden in der von

Die von ihnen mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile sind nicht in Abzug zu bringen.

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2.
Die Klägerin ist hinsichtlich der gesamten Forderungshöhe
aktivlegitimiert.

a) Allerdings ergibt sich, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, aus der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 nur ein -
vom Drittwider-beklagten an sie abgetretener -
Anspruch der Klägerin einen Betrag in Höhe der mit der Beteiligung
erzielten Steuervorteile
von

Die Revision war daher zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zahlung wei-

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der [X.] nur einen der Höhe nach begrenzten Teil der Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (Seite 24 des Urteils). Nach
dem Wortlaut der [X.] hat der [X.] an die Klägerin eine Forderung in Höhe von wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung
abgetreten. Die Klägerin, die die [X.] vom 24. Juli 2009 im Nachgang zur Klageschrift vom 23. Juli 2009 vorgelegt hat, hat mit der Klageschrift (Seite 18 f) Ersatz eines Schadens und Freistellung in Höhe des abgetretenen Betrags geltend gemacht. Sie hat diesen
Betrag unter Abzug der
erzielten Steuervorteile

e-rechnet. Aus dem Wortlaut der Abtretungserklärung und ihrem engen inhaltli-chen und zeitlichen Zusammenhang mit der Klageschrift ergibt sich
mithin, dass

nicht abgetreten werden sollte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und
der Forderungsabtretung der Auffassung war, dass die Schadensersatzforderung um die erzielten Steuervorteile zu reduzieren war, ist vielmehr davon auszuge-hen, dass nur ein um 23
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werden sollte. Denn ein höherer Betrag stand der Klägerin nach ihrer seinerzei-tigen Rechtsauffassung nicht zu.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14. November 2011 nach Änderung ihrer Rechtsauffassung zum Abzug der Steuervorteile und ent-sprechender Erhöhung der Klageforderung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgetragen hat, "die Schadensersatzansprüche"
seien vom [X.] an die Klägerin abgetreten, weshalb dem [X.] keine Schadens-ersatzansprüche mehr zustünden, mag hieraus die Meinung der Klägerin er-kennbar werden, dass die Abtretungserklärung den gesamten von der Klägerin Auf den Inhalt der Abtretungserklärung vom 24.
Juli 2009 hat diese Rechtsan-sicht indes keinen Einfluss.
Es handelt sich insbesondere nicht um -
neuen
und
hinsichtlich seiner Zulässigkeit in der Berufungsinstanz daher ohnehin fragli-chen -
Tatsachenvortrag zum Inhalt der Abtretungserklärung.

Dem Berufungsurteil kann -
entgegen der Auffassung der
Revision -
nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Gesamtbetrag von

-
entsprechend der früheren Rechtsansicht der Klägerin -
bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzbetrags eine Verrechnung mit den erzielten Steuervorteilen vorgenommen hat, ist
es mit dem zugesproche-terhalb des abgetretenen Betrags
geblie-ben.
Aus seiner Sicht bestand weder Anlass zu einer näheren
Befassung mit der Höhe des
abgetretenen Betrags
noch zu einem etwaigen diesbezüglichen Hinweis an die Klägerin.

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b) Die Klägerin ist jedoch aus eigenem Recht befugt, von der [X.] die Zahlung dr-beklagten gemeinsam zu verlangen.

Nach den -
von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen -
Feststel-lungen des Berufungsgerichts wurde zwischen der Klägerin und dem [X.] auf der einen Seite und der [X.] auf der anderen Seite [X.] ein Anlageberatungsvertrag geschlossen (Seite 9 des Urteils). Zur [X.] der Beteiligung wurde von der Klägerin und dem [X.] gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Die Aufwendungen der Beteiligung wurden von beiden gemeinsam getragen, so dass der mit der Klage geltend gemachte
Schaden beiden gemeinsam entstanden ist (Seite 19 f der Entschei-dungsgründe). Ohne Bedeutung ist insoweit, dass in der -
von beiden gezeich-neten -
Beitrittserklärung nur der [X.] als Beitretender bezeichnet wird.

Aus den vorstehenden besonderen Umständen folgt, dass
die auf
der Verletzung des Anlageberatungsvertrags beruhende
Schadensersatzforderung der Klägerin und dem [X.] gemeinschaftlich zusteht. Für das Verhältnis der Klägerin zum [X.] ist
in Bezug auf
den streitge-genständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszu-gehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 [X.] gehört (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 -
III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f).
Dementspre-chend kann die Klägerin, soweit die Forderung nicht vom [X.] an sie abgetreten wurde, die Schadensersatzleistung an sich und den Drittwider-

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-

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beklagten gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 aaO).
Diesem Umstand hat sie mit ihrem in der [X.] sich und den [X.] begehrt, Rechnung getragen.

Dieser Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist es grundsätzlich nicht gestattet, im [X.] die Klage zu ändern oder neue Ansprüche im Wege des [X.] einzuführen ([X.], Urteil vom 1. April 1998 -
XII ZR 278/96, [X.], 1857, 1860; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 10 mwN). Jedoch kann ein in der Revisionsinstanz
erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des [X.] darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt [X.] ist ([X.], Urteile
vom 1. April 1998 aaO
und vom 18. Juni 1998 -
IX ZR 311/95, [X.], 2969, 2970). Dies ist vorliegend der Fall. Der Hilfsantrag der Klägerin stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung ihres [X.] dar. Hätte sie -
ohne Stellung eines [X.] -
unmittelbar ihren Hauptantrag entsprechend eingeschränkt, handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine -
auch noch in
der Revisionsinstanz zulässige
-
Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO
(vgl. für die Umstellung des [X.] auf Leistung an die [X.]: [X.], Beschluss
vom 19. April
2005

-
VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955 f;
Foerste in [X.]/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 264 Rn. 3, 5 mwN).
Eine solche Antragsänderung ist auch im Wege eines in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags möglich ([X.], Urteil vom 18.
Juni
1998 aaO).

31
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c) Die weitere Forderung der Klägerin und des [X.] von ä-gerin von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr.
2
[X.] erst für Dezember 2008 festgestellt. Aufgrund dieser von der [X.] nicht angegriffenen Feststellung ist von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 [X.]) mit Schluss des Jahres 2008
auszu-gehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung ohne Hemmung zum 31. Dezember 2011 abgelaufen wäre. Sie wurde durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hinsichtlich des weiteren Denn eine Hemmung der Verjäh-rung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger
-
wie vorliegend -
nur auf Leistung an sich allein klagt
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 1985 -
VII ZR 148/83, [X.]Z 94, 117, 119 ff zur Unterbrechung der Verjährung bei Klage eines Bruchteilsgläubigers nur an sich; [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 204 [2014], Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], § 432 [2012] Rn. 68).

3.
Die Widerklage der [X.] ist unbegründet. Die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung steht
ihr und dem [X.]
-
nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen -
in voller Höhe zu. Weiter-gehende Ansprüche werden vom
[X.] nicht geltend gemacht.

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4.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 ZPO).

Herrmann

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
5 O 368/09 B -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
9 [X.] -

34

Meta

III ZR 57/14

20.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2015, Az. III ZR 57/14 (REWIS RS 2015, 6367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6367

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung


I-16 U 19/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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III ZR 57/14

II ZR 259/11

III ZR 218/13

III ZR 336/08

XI ZR 495/12

II ZR 30/09

II ZR 276/12

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