Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015, Az. 2 StR 405/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11883

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Gegenstand

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Verfahrenseröffnung vor dem Landgericht wegen Annahme einer den Strafbann des Amtsgerichts überschreitenden Straferwartung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s missbrauchte der Angeklagte seine am 11. August 1990 geborene Enkelin, die Nebenklägerin [X.].   Mi.  , im Zeitraum vom 11. August 1999 bis Oktober 2003, indem er ihr in einem Fall die Brust streichelte (Fall [X.] der Urteilsgründe), sie im Schwimmbad an der Scheide streichelte und einen Finger einführte ([X.]), sie auf einer Couch in seinem Arbeitszimmer an die Scheide fasste, einen Finger einführte und sie dazu veranlasste, seinen Penis anzufassen (Fall II.2.c), ihr bei zwei Gelegenheiten im Bett an die Scheide griff und einen Finger einführte (Fälle II.2.d und e), sie im Kinderzimmer an der Scheide berührte sowie einen Finger einführte (Fall [X.]) und ihr einen Zungenkuss gab (Fall II.2.g).

3

Die am 5. [X.]i 1993 geborene Nebenklägerin [X.]  , eine weitere Enkelin des Angeklagten, missbrauchte er im Zeitraum zwischen dem 5. [X.]i 2000 und Oktober 2003, indem er ihr an die nackte Brust fasste (Fall II.2.h), sie bei drei Gelegenheiten in [X.] an der Scheide berührte und einen oder zwei Finger einführte (Fälle II.2.j und k) sowie in einem dieser Fälle außerdem versuchte, ihr einen Zungenkuss zu geben (Fall II.2.l).

4

2. Bei einer familieninternen Aufdeckung im Jahre 2003 räumte der Angeklagte die Taten ein, entschuldigte sich und bot der Mutter der Geschädigten an, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Dies lehnte die Mutter ab. Nach einer anonymen Strafanzeige im Jahre 2004 waren die Geschädigten zunächst nicht bereit, gegen den Angeklagten auszusagen, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Der Angeklagte übernahm die Kosten einer Therapie der psychisch stark beeinträchtigten Geschädigten [X.].   Mi.  . Er ließ sich auf Verlangen der Eltern der Geschädigten therapeutisch behandeln, wonach er sich als "geheilt" ansah und in die Zukunft schauen wollte. Die Familie der Geschädigten war dagegen lange Zeit erfolglos damit befasst, das Geschehen aufzuarbeiten. Ein an die Nebenklägervertreterin gerichtetes Angebot einer "Wiedergutmachung" und finanzieller Leistungen lehnten die [X.] kategorisch ab.

5

3. Das [X.] hat in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle [X.], g, h) jeweils minder schwere Fälle im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB aF angenommen, in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs (Fälle [X.] bis f, j bis l) ist es davon ausgegangen, dass keine minder schweren Fälle im Sinne von § 176a Abs. 3 aF vorliegen. Auch der [X.] gemäß § 46a StGB greife nicht ein, weil eine Wiedergutmachung durch die [X.] abgelehnt worden sei und ein kommunikativer Prozess nicht stattgefunden habe. Die Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten und sein Angebot von Schadenersatz seien daher im Rahmen der Strafbemessung im engeren Sinne zu berücksichtigen.

II.

6

Ein gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt nicht vor.

7

1. Die Revision beanstandet die sachliche Zuständigkeit des [X.]s (§ 24 Abs. 1 [X.]). Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde:

8

Die Verteidigung hatte der Staatsanwaltschaft unter dem 18. Dezember 2013 eine am 20. Dezember 2013 eingegangene Erklärung des Angeklagten zur Sache übersandt und mit Bezug hierauf angeregt, Anklage zum [X.] zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2013, das Hauptverfahren vor dem [X.] zu eröffnen, ohne allerdings den von ihr vorausgesetzten Grund für die Zuständigkeit zu nennen. Das [X.] eröffnete durch Beschluss vom 21. Februar 2014 das Hauptverfahren vor der [X.], ohne sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern.

9

2. Die Rüge ist unbegründet. Die [X.] hat ihre sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen. Sie hat deshalb nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wodurch alleine die Perpetuierung der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gemäß § 269 StPO durchbrochen werden könnte.

a) [X.] ist nur willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist ([X.], Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, [X.]St 57, 165, 167). Objektive Willkür in diesem Sinne schließt der Senat hier aus.

b) Jedenfalls war die Annahme einer Straferwartung, die den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten würde, gerechtfertigt. Deshalb war die Zuständigkeit des [X.]s gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründet.

Dem Angeklagten ist eine Serie von Taten des sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern zur Last gelegt worden. In der Mehrzahl handelte es sich um qualifizierte Fälle im Sinne von § 176a Abs. 2 StGB. Bei dieser Sachlage wäre nach dem für das Tatgericht bei der Strafzumessung im Urteil eröffneten Spielraum innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Jahren in Betracht gekommen. Es ist unbeschadet des Prozessergebnisses nicht ersichtlich, dass der für die Straferwartung bei der Eröffnungsentscheidung bestehende weite Spielraum überschritten wurde.

Bei dem [X.] von zwölf Taten des sexuellen Missbrauchs beziehungsweise schweren sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern (im Fall II.2.i der Urteilsgründe wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt) ist der Grund für die Zuständigkeitsannahme auch ohne Weiteres erkennbar. Einer ausdrücklichen Begründung der Eröffnungsentscheidung bedurfte es insoweit nicht, auch wenn dies - nachdem die Verteidigung eine Anklageerhebung vor dem Amtsgericht angeregt hatte - nahe gelegen hätte.

c) Die Staatsanwaltschaft hat nicht ausdrücklich wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Verletzten, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles ihre Anklage beim [X.] erhoben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], Nr. 113 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Ob dies ebenfalls zur sachlichen Zuständigkeit des [X.]s führen konnte, kann offen bleiben.

III.

Auch im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzulässig.

2. [X.] ist unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Einwände gegen die Strafzumessung greifen nicht durch.

a) Das [X.] hat in den Fällen des § 176 Abs. 1 StGB aF jeweils minder schwere Fälle angenommen. In den gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten Fällen hat es dagegen eine Einordnung als minder schwere Fälle im Sinne des [X.] (§ 176a Abs. 4 StGB) abgelehnt. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Die Annahme der [X.], dass die Fälle des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen Eindringens in den Körper der Geschädigten und nicht umgekehrt in den Körper des [X.] über die Unterschwelle des [X.] hinausreiche, gibt hier keinen Anlass zur Beanstandung. Das [X.] hat die Handlungen nach dem konkreten Tatbild bewertet und zudem berücksichtigt, dass eine Serie [X.] vorliegt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mögen sich die Taten auch "im unteren Bereich der [X.]" bewegt haben. Die Berücksichtigung gleichartiger Taten über einen langen Zeitraum ist unbedenklich, wenn eine solche Tatbegehung - wie hier - die Beeinträchtigung der Opfer nachhaltig vergrößert. Im Übrigen ist der Hinweis der [X.] im Rahmen der konkreten Strafzumessung, die Geschädigten hätten vor der [X.] über keine sexuellen Erfahrungen verfügt und seien jedenfalls zu Beginn der Übergriffe noch präpubertär gewesen, nicht rechtsfehlerhaft. Das geringe Alter der Geschädigten innerhalb der Schutzaltersgrenze von neun bzw. sieben Jahren beim jeweiligen Beginn der [X.] und der dann noch nicht fortgeschrittene Entwicklungsstand konnten ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

b) Die Ablehnung einer im Ermessen des Tatgerichts stehenden Strafrahmenmilderung gemäß § 46a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.

Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar schon das ernsthafte Bemühen des [X.] um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus (BT-Drucks. 12/6853, [X.], 22), der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige [X.] des Angeklagten ohne Einbeziehung der Opfer genügt daher nicht. Wenn auch ein [X.] nicht zwingende Voraussetzung für eine Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB ist, so muss sich dafür doch das Opfer freiwillig zu einem Ausgleich bereitfinden und sich darauf einlassen. Ein erfolgreicher Täter Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des [X.] als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2014 - 1 [X.], [X.]R StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12).

Nach diesem [X.]ßstab hat die [X.] bei ihrem Ermessensgebrauch nicht rechtsfehlerhaft entschieden. Sie hat die Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung zu übernehmen und seine Bemühungen, sich mit seinen Enkelinnen auszusöhnen, nicht übersehen. Zugleich hat sie die Versagung der Strafrahmenmilderung nachvollziehbar darauf gestützt, dass die [X.] eine Wiedergutmachung durch den Angeklagten nachdrücklich abgelehnt haben und zwischen ihnen und dem Angeklagten ein kommunikativer Prozess nicht stattgefunden hat.

Krehl                      Eschelbach                        Ott

               Zeng                              Bartel

Meta

2 StR 405/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 16. Mai 2014, Az: 102 KLs 1/14

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 2 GVG, § 176a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2015, Az. 2 StR 405/14 (REWIS RS 2015, 11883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11883

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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