VG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. M 12 K 17.215

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Widerruf einer Zuwendung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am ... November 2007 beantragte der Kläger beim Amt für Landwirtschaft und Forsten (jetzt: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; im Folgenden: AELF) P. im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm für die Gesamtmaßnahmen „Neubau eines Hopfenzentrums mit Hopfentrocknung, Technik, Hopfenpflückanlagen und Hopfengerüstanlagen“. Das voraussichtliche Nettoinvestitionsvolumen gab der Kläger mit 634.842,00 Euro an, davon zuwendungsfähige Investitionen in Höhe von 624.212,00 Euro. Das beigefügte Investitionskonzept enthält die Angabe „Ziel 2: Hopfentechnik und 5 Hektar Hopfen neu“ mit der Jahresangabe 2011. Als Hauptziel des Vorhabens wurde Rationalisierung und Aufstockung angegeben.

Mit Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 bewilligte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) dem Kläger eine Zuwendung (Zuschuss / Projektförderung) von bis zu 100.368,00 Euro, bestehend aus einem Zuschuss für Baumaßnahmen (Fördersatz 15%) von bis zu 91.368,- Euro und einem Zuschuss für Betreuer von bis zu 9.000,- Euro. Die EU beteilige sich mit bis zu 50% an der Förderung. Zweck der Zuwendung sei die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch die Verwirklichung und zweckentsprechende Nutzung folgender Investitionen während der Zweckbindungsfrist: Neubau eines Hopfenerntezentrums mit Hopfentrocknung, Technik, Hopfenpflückanlagen und Hopfengerüstanlagen. Weiter ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die bewilligten Mittel nur für die aufgeführten betrieblichen Investitionen gemäß vorliegendem Bauplan verwendet werden dürften und eine davon abweichende Ausführung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle bedarf. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderung (ANBest-P) wurden zum Bestandteil des Bescheids gemacht, soweit im Bescheid nichts Abweichendes geregelt ist. In Nr. 5.2 ANBest-P ist geregelt, dass der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebende Umstände sich ändern oder wegfallen. In den besonderen Nebenbestimmungen ist im Bescheid insbesondere geregelt, dass die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigtem Bauplan verwendet werden dürfen und eine davon abweichende Ausführung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle bedarf (Nr. 4.1 des Bescheids). Im Falle der Rückforderung von Fördermitteln sei der nationale Anteil gem. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an, der EU Anteil gem. Art. 73 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom Tag der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an bis zur Rückzahlung mit 6 v.H. jährlich zu verzinsen (Nr. 4.8 des Bescheids). Entgegen Nr. 1.4 der ANBest-P werden die Zuschüsse erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn der Antragsteller im Auszahlungsantrag die Rechnungen über zuwendungsfähige Ausgaben und die entsprechenden Zahlungsnachweise vorgelegt hat (Nr. 5.1 des Bescheids). Unter Hinweise (Nr. 7 des Bescheids) wird unter anderem ausgeführt, dass neben einer Kürzung zusätzlich eine Sanktion in Höhe der festgestellten Differenz vorgenommen wird, wenn festgestellt wird, dass die Auszahlungsbeträge den von der zuständigen Behörde ermittelten Auszahlungsbetrag um mehr als 3% übersteigen (Nr. 7.1 des Bescheids). Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert (Nr. 7.2 des Bescheids).

Mit Schreiben vom … Januar 2010 legte die … … GmbH als Betreuer den 5. Verwendungsnachweis vor und stellte einen Auszahlungsantrag. Die Nettoausgaben nach Belegliste wurden mit 89.049,72 Euro angegeben. In der Belegliste wurde u.a. unter Nr. 70 eine Rechnung für „Stahlseil, Draht“ in Höhe von 3.280,02 Euro und unter Nr. 71 eine Rechnung für „Hopfensäulen“ in Höhe von 1.927,00 Euro angegeben. Am 27. Januar 2010 wurde auf Grund dieses Verwendungsnachweises die Auszahlung eines Zuschusses in Höhe von 13.357,45 Euro bewilligt.

Mit dem 7. Verwendungsnachweis vom … Dezember 2012 erklärte der Kläger, dass die Maßnahme endgültig abgeschlossen sei und die Zuwendungen zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet worden seien. Insgesamt wurde dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von 95.395,85 Euro ausbezahlt, wobei 86.295,85 Euro als Zuschuss für Baumaßnahmen und 9.000,- Euro als Zuschuss für die Betreuung gewährt wurden.

Am … Juli 2013 führte das AELF A. eine Inaugenscheinnahme durch. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 an die FüAk führte das AELF A. aus, dass ein Verdacht auf Subventionsbetrug bestehe. Die Hopfengerüstanlage sei für 5 ha bewilligt worden. Bei Antragstellung sei im Akt unter Register 9 ein LAFIS-Ausdruck mit dem neugepachteten Feldstück Nr. 78 (Fl-Nr. 942 Gemarkung …) beigelegt, auf dem die Gerüstanlage für Hopfen neu errichtet werden sollte. Bei den Vorbereitungen zur Inaugenscheinnahme sei bereits ersichtlich geworden, dass auf dem besagten neu gepachteten Feldstück Nr. 78 kein Hopfen angebaut sei. Dies sei auch bei der Inaugenscheinnahme vom Kläger bestätigt worden. Bei der Inaugenscheinnahme sei auch das Feldstück Nr. 44 (Fl-Nr. 501 Gemarkung …) mit 0,78 ha besichtigt worden. Hier sei erkennbar geworden, dass die Hopfensäulen und der Draht neu eingebaut worden seien. Im 5. Verwendungsnachweis habe der Kläger Rechnungen mit den Belegnummern 70 und 71 aus dem Jahr 2009 eingereicht. Mit diesen Belegen seien Draht und 104 Hopfensäulen abgerechnet worden. Bei der Nachbearbeitung der Inaugenscheinnahme sei festgestellt worden, dass auf dem Feldstück Nr. 44 bereits im Jahr 2008 Hopfen angebaut worden sei. Es sei somit eine Ersatzinvestition für das Feldstück Nr. 44 geleistet worden. Es werde um Prüfung gebeten, ob es sich um Subventionsbetrug handele, da Rechnungen für eine Investitionsmaßnahme eingereicht worden seien, die nicht Gegenstand der Bewilligung gewesen seien. Die FüAk hat den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft München II mitgeteilt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Oktober 2015, rechtskräftig seit 12. November 2015, wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Darin wird u.a. Folgendes ausgeführt, der Kläger habe mit dem 5. Verwendungsnachweis vom … Januar 2010 u.a. die Auszahlung der Förderbeträge für Aufwendungen für Hopfensäulen und weitere Materialien für Hopfengerüstanlagen in Höhe von insgesamt 4.582,86 Euro netto beantragt. Obwohl er gewusst habe, dass diese Aufwendungen nicht zweckgebunden für den Neubau einer Hopfengerüstanlage zur Erweiterung der Anbaufläche um 5 ha verwendet werden sollten, habe er im Auszahlungsantrag erklärt, dass die Zuwendung zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet wird bzw. wurde. Die Auszahlung der beantragten Zuwendung sei bewilligt worden. Mit dem 7. Verwendungsnachweis vom … Dezember 2012 habe der Kläger erklärt, dass die Maßnahme endgültig abgeschlossen sei und wiederum, dass die Zuwendungen zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet worden seien. Dabei habe er gewusst, dass er seine Hopfenanbaufläche nicht durch den Neubau der beantragten Hopfengerüstanlage um 5 ha erweitert hatte, sondern die vorgenannten Materialien als Ersatzinvestition zur Erneuerung einer Gerüstanlage auf einem bereits seit mehreren Jahren für den Hopfenanbau genutzten Feldstück mit lediglich 0,44 ha verwendet hatte. Da ihm bewusst gewesen sei, dass Ersatzinvestitionen nicht förderfähig seien, habe er die Bewilligungsstelle trotz Kenntnis seiner Mitteilungspflichten nicht über die Änderung bzw. den Wegfall des Verwendungszwecks unterrichtet. Bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über dem Wegfall des Verwendungszwecks der Neuerrichtung eines Hopfengartens mit 5 ha wäre das Gesamtinvestitionsvolumen um die auf den Hopfengarten entfallenden 41.571 Euro auf 567.550,- Euro gekürzt worden, wodurch er bei einem Fördersatz von 15% einen Anspruch auf Zuwendungen in Höhe von max. 85.132,50 Euro gehabt hätte. Dementsprechend seien dem Kläger Zuwendungen in Höhe von 1.263,35 Euro zu viel ausbezahlt worden, auf die er, wie er gewusst habe, keinen Anspruch gehabt habe.

Mit Schreiben vom ... November 2015 teilte der Betreuer U.H. der … … GmbH mit, in seiner Funktion als Projektleiter EIF habe er den Förderfall des Klägers betreut. Im Investitionskonzept, das Anlage des Förderantrags sei, seien Kosten für neue Gerüstanlagen eingeplant gewesen. Ein genaues Flurstück sei nicht definiert worden. Im Verlauf des Bauvorhabens sei sein Augenmerk auf der korrekten Abwicklung des Hopfenerntezentrums gelegen. Hier sei der weitaus größte Teil der Kosten entstanden. Er habe jedoch nicht kontrolliert, ob die Hopfensäulen und der entsprechende Draht auch tatsächlich auf einem Flurstück zum Einsatz gekommen sei, auf dem bisher kein Hopfen angebaut worden sei. Da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass dies so sei, seien die Rechnungen als förderfähig verbucht worden. Er bitte, dem Kläger den Schaden zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 hat das AELF A. die Bewilligung im Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 vollständig ab Bewilligung zurückgenommen (Nr. 1 des Bescheids) und den Erstattungsbetrag auf 95.395,85 Euro festgesetzt (Nr. 2 des Bescheids). Es wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag vom 29. August 2016 bis zur Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist. Die Höhe der Zinsforderung werde in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die vollständige Rücknahme der Zuwendung sei Art. 48 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit grundsätzlich zurückzunehmen. Die zu Unrecht ausgereichten Zuschüsse seien zurückzufordern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Bei der Bewilligung im Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 handele es sich um einen vollständig rechtswidrigen Verwaltungsakt. In Nr. 8 der maßgeblichen ANBest-P sei geregelt, dass die Zuwendung zu erstatten sei, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Der Kläger habe den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und gem. § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB Subventionsbetrug begangen. Dies führe zur vollständigen Rückforderung des bisher ausbezahlten Zuschusses. Das in Art. 48 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen werde durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der erhaltenen Zuwendung sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Die Verzinsung des Erstattungsbetrags richte sich nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.

Mit Schreiben vom … August 2016 hat der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Juli 2016 erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den vollständigen und rückwirkenden Widerruf der mit Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 bewilligten Zuwendung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach sei ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige und laufende Geldleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht erfülle. Dieselbe Rechtsfolge sehe Nr. 8.3.2 ANBest-P vor. Gem. Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheides bedürfe eine abweichende Ausführung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Zudem seien in Nr. 3 des Zuwendungsbescheides die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides bestimmt worden. Nach Nr. 5.2 der ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Dass eine abweichende Bauausführung vorliege und der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei, stehe auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … unzweifelhaft fest. Zwar sei die Verwaltung nicht an die Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Dies bedeute nicht im Umkehrschluss, dass die dortigen Feststellungen nicht als Grundlage einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung dienen dürften. Die Verwaltung sei gerade nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme verpflichtet. Bestünden wie im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit, könnten die Feststellungen in einem Strafbefehl durchaus als Grundlage für eine verwaltungsrechtliche Entscheidung herangezogen werden. Das in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen werde durch Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 verdrängt. Selbst wenn – was vorliegend aufgrund des eindeutigen Wortlauts der europarechtlichen Vorgaben nicht zutreffe – im Rahmen der Widerrufsentscheidung eine Ermessensmöglichkeit gegeben wäre, würde vorliegend das öffentliche Interesse an einem vollständigen Widerruf das private Interesse überwiegen. Ein Betrug zu Lasten des Staates habe zur Folge, dass keine Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen von staatlichen Geldern bestehe. Das öffentliche Interesse verlange, dass ein in betrügerischer Absicht Handelnder nicht besser gestellt werde als ein Antragsteller, der durch richtige und vollständige Angaben bzw. Erfüllen der Mitteilungspflichten ggf. keine Zuwendungen erhalte. Diesbezüglich sei auch auf Hinweis Nr. 17a zu VV Nr. 8.2.2 zu Art. 44 BayHO zu verweisen. Dort werde betont, welche besondere Bedeutung der Subventionsbetrug für den Landtag und die Staatsregierung einnehme. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der erhaltenen Zuwendung sei Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Da bereits eine Zuwendung in Höhe von 95.395,85 Euro freigegeben und ausgezahlt worden sei, werde der Erstattungsanspruch entsprechend festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag sei für den Zeitraum zwischen dem im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungstermin und der tatsächlichen Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die im Rahmen der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine andere Entscheidung: Es sei zwingend erforderlich und entspreche ständiger Verwaltungspraxis, dass der Antragssteller bei Antragstellung festlegen müsse, auf welchem Grund- bzw. Flurstück die Baumaßnahme errichtet werde. Dies sei auch der … … GmbH bekannt. Insofern müsse die Bewilligungsbehörde von Beginn an überprüfen können, ob mit der Baumaßnahme bei Antragstellung bzw. Bewilligung ggfs. bereits begonnen worden sei. Zudem sei die Festlegung erforderlich, damit die Zuordnung der später eingereichten Rechnungen nachgeprüft werden könne. Aufgrund dessen und entgegen der Aussage der … … GmbH im Schreiben vom ... November 2015 habe sich der Kläger bei Antragstellung auf das neugepachtete Feldstück Nr. 78 (Fl-Nr. 942, Gemarkung …) festgelegt. Bei Antragstellung sei das entsprechende Luftbild beigelegt gewesen, auf dem die Gerüstanlage neu habe errichtet werden sollen. Dass in Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 das Wort Rücknahme bzw. Widerruf nicht genannt sei, sondern nur auf die Rückforderung abgestellt werde, erkläre sich aus der Rechtssystematik des EU-Rechts im Vergleich zum nationalen deutschen Recht. Wenn die europarechtliche Vorschrift für die Rückforderung einschlägig sei, müsse dies erst recht für die nach deutschem Recht vor der Rückforderung erforderliche Aufhebung der Bewilligung gelten.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayrischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz vom … November 2017 beantragt,

den Bescheid des AELF A. vom 25. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am ... November 2007 einen Antrag auf Förderung nach dem Agrarinvestionsförderprogramm gestellt. Antragsgegenstand sei die Förderung des Baus eines Hopfenerntezentrums mit neuer Halle, einer Trocknungs- und Pflückmaschine sowie 5 ha Hopfengerüstanlagen gewesen. Im Rahmen des eingereichten Investitionskonzepts habe der Kläger Angaben zu den voraussichtlichen Kosten für neue Hopfengerüstanlagen gemacht. Bezüglich des Errichtungsstandortes dieser Hopfengerüstanlagen sei aber bei Antragstellung keine Festlegung auf ein konkretes Feld- oder Flurstück erfolgt, wie es sich aus dem Schreiben des Betreuers des Vorhabens vom ... November 2015 ergebe. Woraus sich ergeben solle, dass der Kläger bei Antragstellung Luftbilder potentieller Errichtungsflächen für die Hopfengerüstanlagen eingereicht habe, sei nicht nachvollziehbar. Wie in seinem Investitionskonzept dargelegt, habe der Kläger das neue Hopfenerntezentrum errichtet. Bezüglich der Hopfengerüstanlage habe er nur eine Förderung in Höhe von 1.263,35 Euro bzgl. einer Fläche von 0,78 ha abgerufen, da er nur für diese Fläche Material im Wert von 5.267,02 Euro verbaut habe. Um finanziellen und zeitlichen Aufwand zu vermeiden, habe der Kläger auf Rat seines damaligen Rechtsbeistands den Strafbefehl vom … Oktober 2015 akzeptiert. Mit Schreiben vom ... November 2015 habe der betreuende Projektleiter der … … klargestellt, dass für die Anlage bei Antragstellung kein genaues Flurstück definiert worden sei und darum gebeten, den aufgrund seines Verschuldens dem Kläger durch den Strafbefehl entstandenen Schadens zu ersetzen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der dem Kläger zugewandten Fördersumme. Der Kläger habe keine Auflage verletzt, der Widerruf entbehre damit jeder rechtlichen Grundlage. Zweck der Förderung sei der Neubau eines Hopfenerntezentrums mit Hopfentrocknung sowie die Anschaffung von Technik, Hopfenpflückanlagen und Hopfengerüstanlagen gewesen. Lt. Zuwendungsbescheid hätten die bewilligten Mittel nur für die aufgeführten betrieblichen Investitionen verwendet werden dürfen. Darüber hinausgehende Festsetzungen bzgl. der genauen Verwendungsbestimmung auf eine bestimmte Fläche bzw. ein konkretes Feldstück habe weder der vom Kläger eingereichte Antrag noch der Zuwendungsbescheid enthalten. Der Kläger habe die Mittel auch allesamt zur Realisierung des Investitionsvorhabens verwendet. Insbesondere sei der Anteil des Fördergeldes bzgl. Hopfengerüstanlagen in Höhe von 1.263,35 Euro für eine ebensolche auf dem Feldstück Nr. 44 verwendet und der Zuwendungszweck damit erfüllt worden. Dabei habe der Kläger auch keine Ersatzinvestition vorgenommen. Im Zuwendungsbescheid sei in keiner Weise festgelegt worden, dass die Investitionsförderung nur für eine Fläche verwendet werden dürfe, auf der zuvor kein Hopfen angebaut worden sei. Sinn der Förderung des EIF sei ausweislich des Zuwendungsbescheids die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch die Verwirklichung und zweckentsprechende Nutzung der Investitionen. An keiner Stelle werde dabei die zwangsweise und ausschließliche Verwendung zur Erweiterung der Hopfenanbaufläche genannt. Eine Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung könne vielmehr genauso gut durch eine Verbesserung der Bedingungen auf den bestehenden Flächen erreicht werden. Der Kläger habe auch nur den Förderbetrag abgerufen, der zum Bau der Gerüstanlage auf dem Feldstück Nr. 44 benötigt worden sei und nicht einen etwaigen gesteigerten Förderungsbetrag, der erforderlich gewesen wäre, um einen Hopfengarten auf dem Feldstück Nr. 78 zu errichten. Eine Abweichung von den Anforderungen des Zuwendungsbescheids liege daher nicht vor. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, komme eine Rücknahme des besagten Zuwendungsbescheids in vollem Umfang und eine entsprechende Rückforderung nicht in Betracht. Gemäß Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber nicht erkannt habe werden können. Der Kläger habe bei Antragsstellung keine explizite Fläche angegeben, für die er die Investitionsförderung bzgl. der Hopfengerüstanlagen verwenden wollte. Dass der Kläger ein Luftbild eingereicht haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Es entspreche daher offensichtlich der bloßen inneren Vorstellung des Beklagten, dass die Hopfengerüstanlage auf dem Feldstück Nr. 78 hätte errichtet werden müssen. Eine solche sei an keiner Stelle schriftlich festgesetzt und dem Kläger mitgeteilt worden. Wie vom Beklagten dargelegt, möge die Festlegung einer bestimmten Fläche für Hopfengerüstanlagen interner Verwaltungspraxis entsprechen. Eine Kenntnis dieser Verwaltungspraxis könne vom Kläger jedoch in keinem Fall verlangt werden. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, bestehe die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als vier Jahre vergangen seien, sofern der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Guter Glaube bestehe dann, wenn der Betriebsinhaber von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Maßnahme aufrichtig überzeugt gewesen sei. Dieser gute Glaube müsse im Zeitpunkt der Antragstellung sowie in den auf die Förderungsauszahlung folgenden vier Jahren vorhanden sein. Förderungszahlung im Sinne der Norm sei dabei die Freigabe der ersten Rate nach Einreichung des Auszahlungsantrags und des Verwendungsnachweises. Die letzte Auszahlung des Förderbetrags für die Hopfengerüstanlage sei mit der Rate vom 8. Februar 2010 erfolgt. Erst im Juli 2015 sei der Kläger bei der Polizeiinspektion … als Beschuldigter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zeitspanne von vier Jahren bereits abgelaufen gewesen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung sei damit auch bereits wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Dass der Kläger in gutem Glauben gewesen sei, zeige bereits das Schreiben der … … vom ... November 2015, wonach für die Hopfengerüstanlage gerade keine Flächenfestlegung erfolgt sei. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Rücknahme beziehungsweise Rückforderung im Rahmen der Ermessungsausübung auf den dann zu viel vereinnahmten Betrag für den auf dem Feldstück Nr. 74 errichteten Hopfengarten in Höhe von 1.263,35 Euro zu begrenzen. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 könne die vollständige Rücknahme des Zuwendungsbescheids nicht rechtfertigen, da dieser nur die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ermögliche, nicht aber eine grundsätzliche Totalrücknahme der gesamten Förderungssumme. Die genannten Vorschriften verdrängten auch nicht das grundsätzlich eingeräumte Ermessen des Art. 48 BayVwVfG und daran anknüpfend auch nicht das Ermessen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. In der Folge seien bei Ausnahmefällen wie dem streitgegenständlichen ausdrücklich Ermessungserwägungen geboten. Unter Heranziehung der o.g. Ausführungen sei jedenfalls nur ein gewissermaßen anteiliger Verstoß und damit ein solcher Ausnahmefall gegeben. Im Vergleich zu der gesamten Zuwendungssumme von 95.395,95 Euro stelle der Anteil der Förderung für die Hopfengerüstanlagen in Höhe von 1.263,35 Euro nur einen marginalen prozentualen Anteil dar. Daher hätte als naheliegende Entscheidungsmöglichkeit auch eine lediglich anteilige Kürzung der Förderungssumme im Raum gestanden. Ermessenserwägungen seien auch nicht wegen des Strafbefehls ausgeschlossen. Die Verwaltung sei nicht an die Entscheidungsgründe eines Strafbefehls gebunden. Es liege hier klar auf der Hand, dass der Kläger weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt habe, da die Pflicht der Verwendung der Gerüste nur auf bestimmten Flächen nicht festgesetzt worden sei. Diesbezügliche Mitteilungspflichten könnten daher begriffsnotwendig nicht bestehen. Aufgrund dieser offenkundigen Tatsache habe die Verwaltung daher den Strafbefehl auch nicht als Grund für den Ausschluss jeglichen Ermessens heranziehen dürfen. Es liege daher ein Fall völligen Ermessensausfalls vor, die offensichtlich gebotene Abwägung habe nicht stattgefunden. Insoweit überwiege das private Interesse des Klägers, die ihm zugewandten Fördermittel behalten zu dürfen. Insbesondere habe er bei einem anteiligen Verstoß nicht mit dem Verlust der kompletten Fördersumme zu rechnen. In der Folge sei das Rückzahlungsverlangen jedenfalls nur auf den zu viel entrichteten Betrag zu begrenzen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, das dem streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren vorangegangene Strafverfahren habe mit einem Strafbefehl geendet, der seit 12. November 2015 rechtskräftig sei. Es sei anerkannt, dass Behörden tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung von Verstößen zu Grunde legen könnten, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Zwar sei ein Strafbefehl kein in einem ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil. Weil der Strafbefehl jedoch auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergehe, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthalte sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetze und die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlange, könnten im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung von Verstößen gemacht werden. Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung könne ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Allein die Aussage, dass der Kläger zur Vermeidung von finanziellem und zeitlichem Aufwand auf Rat seines damaligen Rechtsbeistands den Strafbefehl akzeptiert habe, könne die im Strafbefehl enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen nicht entkräften. Dem Kläger sei auf Grund verschiedener Mitteilungen und Hinweise bekannt gewesen, dass eine etwaige Verurteilung zu einem vollständigen Widerruf der Zuwendungen führen könne. Es stehe dem Kläger frei, auf der einen Seite den Strafbefehl samt Tatsachenfeststellungen trotz Kenntnis des sich daraus ergebenen möglichen Widerrufs der geleisteten Zuwendungen zu akzeptieren, um den Vorteil einer schnellen und kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit zu erhalten, und auf der anderen Seite im Nachgang zu behaupten, er bestreite die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen weiterhin und man könne sich daher bei einem etwaigen Widerruf der Zuwendungen nicht auf den Inhalt des Strafbefehls stützen, sondern müsse eigene Ermittlungen anstellen. Eine solche Argumentation vermöge die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls nicht zu entkräften. Es lägen auch keine Gründe vor, die an der Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsache, dass der Kläger gewusst habe, dass die Hopfenanbaufläche nicht durch den Neubau der beantragten Hopfengerüstanlage um 5 ha erweitert werde, sondern die vorgenannten Materialen als Ersatzinvestition zur Erneuerung der Gerüstanlage auf einem bereits seit mehreren Jahren für den Hopfenanbau genutzten Feldstücks mit lediglich 0,44 ha verwendet worden seien, zweifeln ließen. Ungeachtet einer genauen Festlegung auf eine bestimmte Feldstücknummer sei entscheidend, dass nachweislich mit Vorlage der Kostenaufstellung die „Erweiterung der Hopfenanbaufläche für etwa 5 ha“ beantragt worden sei. Der Kläger habe hierdurch eindeutig bekundet, die Investitionsförderung nur für eine Fläche verwenden zu wollen, auf der zuvor kein Hopfenanbau erfolgt sei. Die Bewilligungen in einem Zuwendungsbescheid bezögen sich selbstverständlich ausschließlich auf den Antrag und könnten auch nur das umfassen, was beantragt worden sei. Die Formulierung „Erweiterung“ sei bewusst vom Kläger selbst gewählt worden. Dass die Hopfengerüstanlage dazu gedient haben sollte, eine Verbesserung der Bedingungen auf den bestehenden Flächen zu erreichen, sei gerade nicht beantragt worden. Deshalb ließen auch diesbezüglich die Feststellungen im Strafbefehl keine Zweifel an der Richtigkeit zu. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls stehe somit fest, dass eine abweichende Bauausführung gegeben sei und der Kläger seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Zum vollständigen Widerruf und insbesondere zum Widerrufsermessen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Vorliegend basiere die Verpflichtung zur Rückzahlung auf unrichtigen Angaben beziehungsweise unterlassener Mitteilung des Klägers. Ein Irrtum seitens der Behörde sei nicht gegeben. Bei Beihilfeanträgen aus dem Jahr 2008 gelte die Verjährungsvorschrift des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004. Die Verjährungsfrist betrage demnach zehn Jahre bzw. vier Jahre bei Gutgläubigkeit. Gutgläubigkeit scheide nach den rechtskräftigen Feststellungen des o.g. Strafbefehls aus. Es sei von einer Vorsatztat auszugehen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, er habe ca. im Jahr 2011 das Vorhaben, 5 ha Hopfenanbaufläche neu zu errichten, aufgegeben, weil zu diesem Zeitpunkt die Hopfenpreise in den Keller gegangen seien. Zwischenzeitlich habe er 2,5 ha neu ohne Förderung angelegt. Die Beklagtenvertreter haben erklärt, ohne die 5 ha Hopfen neu wäre das Bauvorhaben möglicherweise nicht förderfähig gewesen, weil der Kläger mit den 5 ha Hopfen neu Geld hätte verdienen können und deswegen die Eigenkapitalbildung positiv gewesen sei. Ohne diese Einnahmen wäre die Eigenkapitalbildung negativ gewesen. Ersatzinvestitionen seien nach Nr. 2.1 der Richtlinien vom 1. Oktober 2007 nicht förderfähig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird die auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Folgeansprüche ist nationales Recht anzuwenden. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wurde (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die gem. Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im vorliegenden Fall weiter gilt). Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation ist nicht einschlägig, da die Zuwendung keine Regelung hinsichtlich Marktordnungswaren betrifft.

b) Rechtsgrundlage der Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 24. Januar 2008 ab Bewilligung ist daher Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

aa) Der Zuwendungsbescheid vom 24. Januar 2008 war rechtmäßig, insbesondere hat der Kläger seine ursprüngliche Absicht, eine Hopfenanbaufläche von 5 ha neu zu errichten, nach seinen Angaben erst im Jahr 2011 aufgegeben, so dass auch deren Berücksichtigung sowohl im Rahmen der förderfähigen Baukosten als auch der Eigenkapitalbildung ursprünglich rechtmäßig war.

bb) Die Zuwendung wurde teilweise nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet.

In Nr. 1 des Zuwendungsbescheids ist als Zweck der Zuwendung die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch die Verwirklichung und die zweckentsprechende Nutzung folgender Investitionen genannt: Neubau eines Hopfenerntezentrums mit Hopfentrocknung, Technik, Hopfenpflückanlagen und Hopfengerüstanlagen. Um die jeweils förderfähigen Maßnahmen genau festzulegen ist in Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids geregelt, dass die bewilligten Mittel nur für die zuwendungsfähigen betrieblichen Investitionen gemäß dem Antrag beiliegendem Investitionskonzept und genehmigtem Bauplan verwendet werden dürfen. Eine davon abweichende Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Die bewilligten Mittel durften daher zweckgebunden nur für die im Investitionskonzept angeführten Maßnahmen verwendet werden. In diesem dem Förderantrag beigefügten Investitionskonzept (Inhaltsregister Nr. 7) ist als „Ziel 2: Hopfentechnik und 5 ha Hopfen neu“ benannt. Ersatzinvestitionen für Hopfengerüstanlagen auf bereits bestehenden Hopfenanbauflächen sind demgegenüber in dem Investitionskonzept nicht als Investitionsmaßnahme genannt. Zweck der Zuwendung war nach dem Zuwendungsbescheid daher neben anderweitigen Maßnahmen lediglich die Beschaffung von Hopfengerüstanlagen für eine Erweiterung der Hopfenanbaufläche um etwa 5 ha.

Die Zuwendungen für Stahlseil, Draht und Hopfensäulen, die aufgrund des 5. Verwendungsnachweises und der hierzu eingereichten Rechnungen (Belegliste Nr. 70 Rechnung für „Stahlseil, Draht“ in Höhe von 3.280,02 Euro und Nr. 71 Rechnung für „Hopfensäulen“ in Höhe von 1.927,00 Euro) bewilligt wurden, sind nicht dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck entsprechend verwendet worden, da sie nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche gedient haben, sondern unstrittig der Erneuerung von Hopfengerüsten auf einer bereits bestehenden Hopfenanbaufläche auf dem Feldstück Nr. 44. Auf die Frage, ob die Erweiterung auf dem Feldstück Nr. 78 hätte erfolgen sollen, kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist, dass die Zuwendungen für die o.g. Investitionen nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche des Klägers – auf welchem Feldstück auch immer – gedient haben, sondern der nicht von der Zweckbestimmung umfassten Erneuerung einer bereits bestehenden Hopfengerüstanlage.

Eine Anzeige der abweichenden Ausführung hat der Kläger entgegen seiner Verpflichtung gem. Nr. 4.1 des Zuwendungsbescheids unterlassen, so dass auch keine nachträgliche Genehmigung der Ersatzinvestitionsmaßnahme als förderfähig vorliegt.

Es genügt für einen Widerruf gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, dass die Zweckverfehlung für einen Teil der Leistung gegeben ist. In den Grenzen der Verhältnismäßigkeit kommt auch für die partielle Zweckverfehlung ein Gesamtwiderruf in Betracht (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 100, beck-online).

Damit ist der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt.

cc) Von der Widerrufsmöglichkeit hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

(1) Zwar räumt Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG grundsätzlich ein Ermessen ein, das von der entscheidenden Behörde pflichtgemäß auszuüben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt ein Verstoß gegen Subventionsvoraussetzungen, der die Rücknahme- oder Widerrufsermächtigung auslöst, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig auch zur Aufhebung der Bewilligung und demgemäß zur Rückforderung des Gewährten. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind von vornherein keine besonderen Ermessenserwägungen angezeigt (BVerwG, U.v. 10.12.2003, NVwZ-RR 2004, 413, 415 unter Bezugnahme auf BVerwGE 105, 55 und BVerwGE 116, 332). Zudem beruht die einzelbetriebliche Investitionsförderung, die aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert wird, auch auf Gemeinschaftsrecht. Nach den im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 16.7.1998 – Rs C-298/96 – juris). Insofern sind bzgl. des Widerrufs der zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung in Höhe von 1.263,35 Euro keine Ermessenserwägungen anzustellen.

Der vollständige Widerruf der gewährten Zuwendungen stellt, soweit er über die Summe von 1.263,35 Euro hinausgeht, eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Fall des Klägers bei einer Gesamtfördersumme von 95.395,85 Euro im Vergleich zu der mangels zweckentsprechender Verwendung zu Unrecht erhaltenen Förderung von lediglich 1.263,35 Euro erheblich ist. Überlässt das Gemeinschaftsrecht die Bestimmung der Sanktion den Mitgliedstaaten, obliegt die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem nationalen Recht, das dieses wiederum dem Bereich des behördlichen Ermessens zuweist. In diesem Umfang kann eine behördliche Ermessensausübung nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein, da es sich bei der Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit nicht um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit handelt. Das sieht auch das Gemeinschaftsrecht nicht anders (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – juris).

Im vorliegenden Fall erzwingt jedoch das Gemeinschaftsrecht bereits die vollständige Rückforderung der Förderung bzw. den vorgelagerten Widerruf des Zuwendungsbescheids, so dass für Ermessenserwägungen nach nationalem Recht in Bezug auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kein Raum ist. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 das Vorhaben von der ELER-Stützung ausgeschlossen und bereits gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Der Verordnungsgeber hat somit für den Fall vorsätzlich falscher Angaben die Verhältnismäßigkeitsprüfung antizipiert, indem er eine strikte Sanktion für derartiges Verhalten festgelegt hat. Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben gemacht, indem er im Rahmen des 5. und 7. Verwendungsnachweises erklärt hat, dass die Zuwendungen zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zwecks verwendet wurden. Denn der Kläger wusste, dass Stahlseil, Draht und Hopfensäulen, für die Rechnungen mit dem 5. Verwendungsnachweis eingereicht wurden, nicht für den Neubau der beantragten Hopfengerüstanlage zur Erweiterung der Hopfenanbaufläche um 5 ha verwendet wurden, sondern zur Erneuerung der Hopfengerüstanlage auf einer Bestandsfläche. Der Kläger wusste auch, dass er nur für die Erweiterung der Hopfenanbaufläche Zuwendungen beantragt (vgl. Investitionskonzept) und bewilligt (vgl. 4.1 des Zuwendungsbescheids) bekommen hat. Dennoch hat er bereits im Jahr 2009 die o.g. Materialien zur Erneuerung der Hopfengerüstanlage auf einer Bestandsfläche verwendet und die Rechnungen der Behörde mit der Versicherung der zweckentsprechenden Verwendung vorgelegt. Der Kläger wurde aufgrund dieses Sachverhalts mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … Oktober 2015 rechtskräftig auch wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die diesbzgl. Feststellungen im Strafbefehl, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, wird verwiesen. Insbesondere ergeben sich derartige Zweifel nicht daraus, dass - wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt - die Pflicht zur Verwendung der Gerüste nur auf bestimmten Flächen nicht festgesetzt worden sei. Selbst wenn es zuträfe, dass sich die Zuwendung nicht auf eine Errichtung einer Hopfengerüstanlage gerade auf dem Feldstück Nr. 78 bezogen hat, so hat sie sich nach dem Investitionskonzept, auf das der Zuwendungsbescheid verweist, jedenfalls eindeutig auf die Neuerrichtung einer Hopfengerüstanlage - wo auch immer - zur Erweiterung der Hopfenanbaufläche bezogen. Dies war dem Kläger aufgrund seines Antrags und seiner damaligen Erweiterungspläne auch bewusst. Ihm war aufgrund der entsprechenden Auflagen im Bescheid auch bewusst, dass Änderungen an der beantragten Maßnahme melde- und genehmigungspflichtig sind, wie sich im Übrigen auch an der beantragten Änderung bzgl. des Tors des Hopfenerntezentrums zeigt.

Ermessenserwägungen waren vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

(2) Der Widerruf scheitert vorliegend auch nicht daran, dass sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens in den Fortbestand des Zuwendungsbescheids berufen könnte. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung zwar nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Zwar bestand beim Beklagten bei Auszahlung der Zuwendung der Irrtum, dass die geltend gemachten Aufwendungen sämtlich förderfähig, da zweckentsprechend verwendet, waren. Dieser Irrtum konnte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden, da er wusste, dass die Materialien entgegen der von ihm selbst im Investitionskonzept beantragten Fördermaßnahme („5 ha Hopfen neu“) nicht der Erweiterung der Hopfenanbaufläche, sondern der Erneuerung bestehender Anlagen gedient haben. Auf die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob im Zuwendungsbescheid eine konkrete Fläche für die Erweiterung der Hopfenanbaufläche bestimmt wurde, kommt es insoweit nicht an. Die Förderfähigkeit scheitert jedenfalls an der fehlenden Erweiterung der Hopfenanbaufläche (s.o.).

(3) Vor dem Hintergrund seiner vorsätzlich falschen Angaben kann sich der Kläger mangels guten Glaubens auch nicht darauf berufen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gem. Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht (mehr) gilt, wenn - wie hier - zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen sind. Vielmehr war dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung bewusst, dass ihm die gewährte Zuwendung nicht in dieser Höhe zusteht, da er bewusst nicht zuwendungsfähige Ersatzinvestitionen der Behörde gegenüber als zuwendungsfähig deklariert hat. Angesichts der vorsätzlichen Falschangaben hat der Kläger nicht erst bei der ersten Vernehmung wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs davon erfahren, dass ihm die Zuwendung in dieser Höhe nicht zustand. Die zehnjährigen Frist des Art. 73 Abs. 5 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wiederum war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen.

c) Der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; der Rückforderungsbetrag wurde gem. Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zutreffend per Bescheid festgesetzt.

d) Die Verzinsung des Erstattungsbetrags in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 12 K 17.215

12.04.2018

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. M 12 K 17.215 (REWIS RS 2018, 10818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10818

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 ZB 18.2153 (VGH München)

Widerruf eines Zuwendungsbescheids


RN 5 K 14.2053 (VG Regensburg)

Widerruf einer Invesitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm


RN 5 K 15.593 (VG Regensburg)

Unter den Begriff der ein Ereignis auslösenden Bedingung fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, …


13a ZB 16.1675 (VGH München)

Auslegung eines Bewilligungsbescheids - Reduzierung einer Zuwendung


RN 5 K 15.25 (VG Regensburg)

"Totalrücknahme" bei nachträglicher Unterschreitung des Mindestinvestitionsvolumens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.