URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) WERBUNG INTERNET Hinzufügen
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Verfahrenaussetzung: Aussetzung eines Urheberrechtsstreits ohne Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.] ausgesetzt.
I. Die Klägerin zu 1 ist alleinige Lizenznehmerin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof. [X.] während seiner Tätigkeit am [X.] entworfen hat. Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu 1 produziert und vertreibt die sogenannte [X.]. Der Kläger zu 2 erhält nach dem Lizenzvertrag aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises.
Die Beklagte zu 1 ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen. Sie bringt im Rahmen ihrer „[X.]-Kollektion“ auch Nachbildungen der [X.] auf den Markt. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der [X.] zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine Spedition, die unter anderem [X.]-Leuchten vom Lager der [X.] zu 1 in [X.] ([X.]/[X.]) zu Kunden der [X.] zu 1 in [X.] transportierte. Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der [X.] zu 3. Die Beklagte zu 1 wirbt deutschsprachig im [X.] und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die [X.] mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in [X.]. Die Werbung enthält den Hinweis, dass [X.] Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach [X.] übereignet erhalten können.
Die Kläger haben die [X.] - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - wegen Verletzung ihres Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 [X.] auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der [X.] zu 1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 [X.] ein. Die [X.] zu 3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten in [X.] (mit-)verantwortlich.
Das [X.] hat der gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des Antrags auf Auskunftserteilung) stattgegeben und die gegen die [X.] zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen. Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der [X.] zu 1 und 2) ohne Erfolg geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen. Die [X.] zu 1 und 2 erstreben die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen. Die Klägerin verfolgt ihre gegen die [X.] zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 - [X.], juris Rn. 8; Beschluss vom 31. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 8).
1. Der [X.] hat dem [X.] im Verfahren I ZR 91/11 zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?
3. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?
2. Diese Vorlagefragen sind auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen hinsichtlich dieser Fragen weitgehend übereinstimmende Fallgestaltungen zugrunde. Der [X.] hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.
[X.] Büscher
Koch [X.]
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. März 2011, Az: 5 U 207/08
Art 267 AEUV, § 148 ZPO, § 17 Abs 1 UrhG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. I ZR 76/11 (REWIS RS 2013, 6758)
Papierfundstellen: NJW 2016, 2338 REWIS RS 2013, 6758
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 76/11, 05.11.2015.
Bundesgerichtshof, I ZR 76/11, 11.04.2013.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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