Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. XII ZR 96/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 322

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/01 Verkündet am: 8. Dezember 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 152 Abs. 1 und 2 Zum Umfang der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation eines Zwangs-verwalters von im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücken, die dieser zusammen mit anderen, von einem [X.] hinzugepachteten Grundstük-ken zu einem einheitlichen Pachtzins (unter-)verpachtet hat.
[X.], Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2004 - [X.]/01 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2001 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N.

vom 25. April 1995 zum Zwangsverwalter für acht Grundstücke der N. T.

GmbH & Co. Betriebs KG (nachfolgend: [X.]) bestellt. Die [X.] betrieb auf diesen und auf benachbarten Grundstücken, die sie von [X.] hinzugepachtet hatte (nachfolgend: [X.]), vom 1. Januar bis 31. Oktober 1995 einen Hotel- und [X.] mit angeschlossenem Spaßbad, Gastronomie und Sporteinrichtungen. - 3 - Ende 1994 hatte die Beklagte wegen der langfristigen Anpachtung der Anlage Vertragsverhandlungen mit der [X.] aufgenom-men, die damals von den beiden je alleinvertretungsberechtigten Geschäftsfüh-rern [X.]und [X.]vertreten wurde. Am 4. Januar 1995 unterzeichnete für die Beklagte als Pächterin deren Geschäftsführer [X.]einen Pachtvertrag mit der [X.]. Die Parteien stellten die Wirksamkeit des Pachtvertrages unter den Vorbehalt der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers [X.] . Zu dessen [X.] kam es unstreitig nicht. Der Pachtvertrag stand darüber hinaus nach seiner [X.] unter der aufschiebenden Bedingung, daß die [X.] als Verpächterin bis zum 31. März 1995 noch im einzelnen bezeichnete Umbauarbeiten vor-nimmt. § 1 Nr. 5 des Vertrages sah ferner vor, daß die Verpächterin den [X.] aller Miet- und Pachtverträge für die [X.] auf die Beklagte si-cherstellt. Zu einem solchen Übergang der Miet- und Pachtverträge kam es in der Folgezeit nicht. Als Pachtzins war gemäß § 3 des Vertrages eine Staffeljahrespacht von zunächst (1995) 5.660.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Mindestpacht zu-züglich eines Drittels des Jahresgewinns zu zahlen, und zwar für das [X.] gemäß einem gesonderten Zahlungsplan (Anlage 3 zum Vertrag): jeweils am 15. eines Monats von Januar bis April 0 DM, im Mai und Juni je 471.000 DM, von Juli bis September je 943.000 DM und von Oktober bis Dezember je 630.000 DM netto. Für den Fall, daß die Investitionen gemäß der [X.] nicht fristgemäß durchgeführt wurden, sollte hingegen bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme lediglich eine um bestimmte Umsätze bereinigte [X.] - 4 - in Höhe von 22% des [X.] gezahlt werden; insoweit war der "Zah-lungsplan entsprechend anzupassenfi. Weiter enthält der Pachtvertrag eine Regelung über Ersatzbeschaffun-gen nach Übernahme des Inventars sowie über den Eigentumsübergang von ersatzweise angeschafften Einrichtungsgegenständen oder Inventarstücken auf die Verpächterin. Der Kläger begehrte, ausgehend von einem auf das Gesamtobjekt bezo-genen Umsatz in Höhe von 15.817.383,- DM für den Zeitraum Januar bis [X.] 1995, unter Abzug bereits von der [X.] an ihn gezahlter 2.221.870,15 DM rückständigen weiteren Pachtzins in Höhe von (rechnerisch richtig:) 1.779.927,75 DM. Ferner begehrte er festzustellen, daß die von der [X.] zum 31. Oktober 1995 ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei und die Beklagte ihm den aus der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses resultierenden Schaden zu ersetzen habe. Unter Verwerfung der Feststellungsklage als unzulässig und Teilabwei-sung der Zahlungsklage verurteilte das [X.] die Beklagte, an den Kläger 834.100,27 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s dahingehend abgeändert, daß die Beklagte nur noch zur Zahlung von 470.300,55 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision der [X.], mit der sie die Aufhebung der bisherigen Verurteilung und [X.] begehrt. - 5 - Entscheidungsgründe: Aufgrund der Säumnis des [X.] ist durch [X.] zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfol-ge beruht ([X.] 37, 79, 82). Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. 1. Das Berufungsgericht hält den Kläger auch insoweit für prozeßfüh-rungsbefugt und aktivlegitimiert, als Teile des [X.] (99 Wohneinheiten "[X.] und 312 Wohneinheiten "[X.]) auf Grundstücken ste-hen, die seiner Zwangsverwaltung nicht unterliegen. Dies folge aus der einheit-lichen Überlassung des gesamten [X.]. Im Hinblick darauf sei auch ohne förmliche Einverständniserklärung der jeweiligen Dritteigentümer die Pro-zeßführungsbefugnis des [X.] gegeben. Entscheidend sei, daß Besitz und Nutzung der Gesamtanlage gegen Zahlung eines auf das Gesamtobjekt bezo-genen [X.] überlassen worden seien. 2. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß zwar kein schriftli-cher Pachtvertrag zustande gekommen sei, wohl aber ein mündlicher Pachtver-trag, dessen Inhalt zumindest in den wesentlichen Punkten sinngemäß den schriftlich niedergelegten Vereinbarungen entspreche. Dies folge daraus, daß die Beklagte das Objekt zum vorgesehenen Zeitpunkt so übernommen habe, wie es zuvor von der [X.] betrieben worden sei, beide - 6 - den Vertrag also zumindest in den wesentlichen Punkten als wirksam behandelt hätten. 3. Der Berechnung des [X.] legt das Berufungsgericht zunächst eine [X.] in Höhe von 22 % des [X.] von 15.817.383 DM zugrunde, den die Beklagte nach eigenen Angaben in den Monaten Januar bis September 1995 mit dem Gesamtobjekt erzielt hat. Mit Rücksicht auf eine von der [X.] vorgelegte Liste zahlreicher Mängel, die vom Kläger als [X.], aber nicht sämtlich als erheblich anzusehen seien, hat das Berufungs-gericht sodann die damit verbundene Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des (gesamten) [X.] gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Minderung dergestalt bemessen, daß sich die geschuldete [X.] von 22 % auf 20 % des Gesamtumsatzes ermäßige. Die Akten eines Beweissicherungsver-fahrens wegen dieser Mängel, das durch Beschluß des [X.]s O. vom 7. November 1995 angeordnet worden war, hat das Berufungsgericht nicht beigezogen, obwohl die Beklagte sich bereits in ihrer Klageerwiderung auf die-sen Beschluß bezogen und ihn beigefügt hatte. 4. Von dem auf diese Weise ermittelten Pachtzins von (20 % von 15.817.383 DM = 3.163.476,60 [X.] % [X.]. =) 3.637.998 DM hat das Berufungsgericht folgende Beträge abgezogen und ist so zu der Urteilssumme von 470.300,55 DM gelangt: a) unstreitig an den Kläger gezahlte 2.221.870,15 DM. b) weitere 689.824,19 DM, die die Beklagte unstreitig und gemäß § 1 Zif-fer 5 des Pachtvertrages schuldbefreiend an die Eigentümer der 312 [X.] "[X.] gezahlt habe. - 7 - c) 25.097,35 DM vorhandener Kassenbestand bei Übernahme des [X.] durch den Kläger. d) 230.905,76 DM als Teilbetrag der Aufrechnungsforderungen der [X.] von insgesamt 1.077.077,29 DM, die als vom Kläger zugestanden [X.] seien und dem Aufrechnungsverbot des § 1125 BGB insoweit nicht unterfielen, als sie nicht über 22 % des mit den 99 Wohneinheiten "Fremdap-partementsfi erzielten [X.] von 912.671 DM zuzüglich 15 % [X.]. hinausgingen. 5. Schließlich verneint das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der [X.] wegen der vom Kläger übernommenen Wirtschaftsgüter, weil er diese aufgrund seines Verpächterpfandrechts zurückhalten dürfe. [X.] Dies hält den Angriffen der Revision in mehreren Punkten nicht stand. 1. Mit Erfolg rügt die Revision die fehlende Aktivlegitimation des [X.], soweit er Pachtzins auch für auf nicht seiner Verwaltung unterliegende, auf [X.]n befindliche Teile des [X.] verlangt. Insoweit fehlt es bereits an der Prozeßführungsbefugnis des [X.]. Der [X.] hat zu der Frage, ob ein Zwangsverwalter [X.] aus einem einheitlichem Pachtvertrag auch dann in vollem Umfang geltend machen kann, wenn nur ein Teil der verpachteten Fläche [X.] und der Zwangsverwaltung unterworfen ist, bislang - soweit ersichtlich - nicht Stellung genommen. - 8 - a) In der Kommentarliteratur werden lediglich Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Vermögenspositionen zur beschlagnahmten [X.] behandelt (vgl. [X.], [X.] 17. Aufl. § 152 [X.]. 7; ferner [X.]/[X.] BGB [2002] § 1123 [X.]. 6 f. und Soergel/[X.]. § 1123 [X.]. 2, jeweils unter Hinweis auf [X.] NJW 1964, 52 f. sowie [X.] Rpfleger 1975, 175). Ein anderer Teilaspekt des vorliegenden Rechtsproblems ist die Besitzsi-tuation eines Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren, vgl. [X.] 96, 61 f. Der [X.]. Zivilsenat vertritt in diesem Urteil die Auffassung, daß der Besitz eines [X.] die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar macht, wenn es dem Verwalter nicht gelingt, den [X.] zur freiwilligen Besitzaufgabe zu veranlas-sen. Begründet wird diese Rechtsauffassung unter anderem damit, daß sich der das Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglichende Vollstreckungstitel eben nur gegen den Schuldner richte. b) Soweit die vorstehend angeführten Auffassungen auf dem Grundsatz beruhen, daß die Befugnisse eines [X.] nicht über den Zweck seiner Bestellung hinausgehen können, tritt der Senat dem bei. Die Zwangsverwaltung ist dinglich orientiert und gewährt grundbuchmä-ßig gesicherten und wegen Lasten des Grundstücks in das Verfahren einzube-ziehenden Gläubigern den Zugriff auf eine gesonderte [X.] (§§ 9 ff., 155 ff. [X.]). Demgegenüber erfaßt die [X.] gem. § 1 [X.] das gesamte sonstige Vermögen eines Schuldners (vgl. für Nutzungsentgelt aus einem Un-ternehmenskaufvertrag OLG Brandenburg Z[X.] 2004, 443), also auch schuld-rechtliche Ansprüche aus [X.]. Allerdings werden von der [X.] alle - also auch die nicht grundbuchmäßig gesicherten [X.] 9 - biger - in den Kreis der [X.], die sich aus der [X.] eine Befriedigung erhoffen darf, einbezogen. Mit diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Haftungssystem ist die An-nahme des Berufungsgerichts, wegen eines einheitlichen Pachtvertrages sei der Kläger auch hinsichtlich der [X.] aktivlegitimiert, nicht zu vereinba-ren. Der Zwangsverwalter kann nicht eigenmächtig seine Aufgaben erweitern und Ansprüche aus [X.] geltend machen, die ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung aus Grundstücksbestandteilen darstellen, die nicht im Eigentum der [X.] stehen. Inso-weit fehlt es an der Legitimation des [X.] sowohl im Rechtsver-hältnis zur [X.] als auch gegenüber den Eigentümern der [X.] und gegenüber den sonstigen Gläubigern der Vollstreckungs-schuldnerin. c) Soweit der Kläger danach [X.] ist, nämlich allein hin-sichtlich des auf die Grundstücke der [X.] entfallenden anteiligen [X.], ist er allerdings gemäß § 1123 Abs. 2 BGB berechtigt, auch solche Pachtzinsansprüche geltend zu machen, die innerhalb eines [X.] vor der Anordnung der Zwangsverwaltung am 25. April 1995 fällig wurden (vgl. [X.]/[X.]. § 1123 [X.]. 3: [X.] [X.] 12. Aufl. § 21 [X.]. 4). 2. Die Revision rügt auch zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ein mündlicher Pachtvertrag weitgehend mit dem Inhalt des schriftlichen [X.] zustande gekommen. Es ist mit den Denkgesetzen (vgl. [X.] Urteile vom 25. Februar 1992 - [X.] - VersR 1993, 593 f., vom 13. Dezember 1990 - [X.] ZR 33/90 - [X.], 495 ff. und vom 8. Dezember 1989 - [X.] - ZIP 1990, 857 f.) - 10 - schwerlich zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht annimmt, aus der Ge-schäftsaufnahme und dem Betrieb des [X.] zum vorgesehenen Zeit-punkt auf der vorgesehenen Fläche sei der Abschluß eines mündlichen Pacht-vertrages zu folgern. Wenn - wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig - der Abschluß des schriftlichen Pachtvertrages unter dem Vorbehalt der Zu-stimmung des zweiten Geschäftsführers stehen sollte und dieser - wie ebenfalls unstreitig - dem detaillierten Vertragsentwurf nicht zugestimmt hat, erscheint der Abschluß eines letztlich inhaltsgleichen mündlichen Pachtvertrages lebens-fremd. Sowohl nach der [X.] des Pachtvertrages als auch der Bestimmung der [X.] waren noch wesentliche Vertragspunkte wie Investitions-pflichten der Verpächterin und Überleitung von Pachtverträgen hinsichtlich der [X.] zwischen den Vertragsparteien zu klären. Zudem wäre die [X.] in Anbetracht ihrer auf längerfristigen Betrieb ausgerichteten Investitio-nen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, weil die Vollstrek-kungsschuldnerin einen mündlichen Pachtvertrag mangels Schriftform gemäß § 566 BGB a.F. mit gesetzlicher Frist hätte kündigen können. Das Berufungsgericht hätte daher nähere Feststellungen zum [X.] und zum Inhalt einer pachtvertraglichen Einigung treffen und dazu die von den Parteien bereits erstinstanzlich angebotenen Zeugen hören müssen. 3. Aus den vorstehend zu 1. und 2. dargestellten Gründen kann die Be-rechnung der Klageforderung durch das Berufungsgericht keinen Bestand ha-ben: Wenn sich der Zwangsverwalter und die [X.] bzw. ein über deren Vermögen eingesetzter Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht auf eine quotenmäßige Verteilung der Pachtzinsen oder - im Falle vertragsloser - 11 - Nutzung - des objektiven Nutzungswertes der beschlagnahmten Grundstücke einerseits und der [X.] andererseits einigen können, wird das [X.] das auf die beschlagnahmten Grundstücke entfallende Entgelt [X.] oder notfalls schätzen müssen. 4. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen [X.] beanstandet die Revision zu Recht, daß der tatrichterliche Spielraum des § 287 ZPO nicht eingehalten wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, ent-sprechend einer Mängelliste der [X.] sei die Tauglichkeit des Gesamtob-jektes zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch um 1/11 (Umsatz-pachtminderung von 22 % auf 20 %) eingeschränkt, ist zu allgemein gehalten, um den Anforderungen des § 287 ZPO zu genügen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 1963 - [X.] - VersR 1963, 711 f.). In Anbetracht des substantiierten Vortrages der [X.] zur Mietmin-derung und ihres Hinweises auf ein bereits eingeleitetes Beweissicherungsver-fahren sind die Feststellungen zur Mietminderung auch im Rahmen des tatrich-terlichen Spielraums im Sinne des § 287 ZPO hier unzureichend (vgl. [X.], Ur-teil vom 13. Januar 1981 - [X.] - VersR 1981, 352 f.), zumal das [X.] nicht festgestellt hat, ob die Mängel nur das der Zwangsverwaltung des [X.] unterliegende Teilobjekt betrafen oder auch die auf Fremd-grundstücken befindlichen Wohneinheiten. War letzteres der Fall, erscheint es zumindest bedenklich, das auf den Kläger entfallende anteilige Entgelt auch wegen solcher Mängel zu mindern, die nicht seiner Zwangsverwaltung unterlie-gende Gebäude betreffen. 5. Ferner wirkt sich die fehlerhafte Zuordnung der Nettoumsatzpacht auch auf die von der [X.] eingewandte Aufrechnung aus. Zwar hat das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision § 1125 BGB zutreffend - 12 - auch im Falle der Zwangsverwaltung angewandt (Bassenge/[X.], [X.]. § 1125 [X.]. 1), dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß die [X.] nicht von der Beschlagnahme erfaßt wurden und für sie mithin kein Pacht-zins verlangt werden kann, aber umgekehrt dann auch keine Aufrechnung - auch nicht mit dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Pachtzins für die 312 Wohneinheiten "[X.] - vorgenommen werden darf. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wann welche Entgeltzahlun-gen fällig wurden und auf welche Fälligkeitszeiträume die Beklagte Zahlungen erbracht hat, kann erst nach neuerlichen Feststellungen zu den monatlich ge-schuldeten Pachtzinsen bzw. Nutzungsentgelten entschieden werden; dabei ist gegebenenfalls auch der in Anlage 3 zum Pachtvertrag vorgesehene Zahlungs-plan für 1995 zu berücksichtigen. Denn davon hängt ab, welche Zahlungsan-sprüche des [X.] im April und Mai 1995 fällig waren und durch Aufrechnung der [X.] erloschen sind. 6. Demgegenüber ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Zurückbehaltungsrecht der [X.] vom Berufungsgericht verneint wurde. Sowohl die Annahme, die reklamierten Einrichtungsgegenstände seien nicht ausreichend genau bezeichnet, als auch die Ausführungen zur Gesamtabrech-nung gem. § 582 a Abs.3 BGB a.F. im angegriffenen Urteil sind zutreffend. I[X.] Der Senat kann aus den vorstehend dargelegten Gründen in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - 13 - zurückzuverweisen, damit die gebotenen Feststellungen getroffen werden [X.]. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Zunächst wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, mit welchem Inhalt ein mündlicher Pachtvertrag gegebenenfalls zustande gekommen ist. Dazu sind die angebotenen Beweise zu erheben. Gegebenenfalls ist dann die Minderung wegen vorhandener Mängel zu ermitteln und notfalls erneut nach § 287 ZPO zu schätzen. Insoweit dürfte es sachdienlich sein, auch die Akten des [X.] beizuziehen, soweit der Hinweis der [X.] auf den dieses Verfahren anordnenden Beschluß dahingehend ausgelegt werden kann oder von der [X.] klargestellt wird, daß sie auch das Ergebnis dieses [X.] zum Gegenstand ihres Vortrags machen will. Für den Fall, daß sich der Abschluß eines Pachtvertrages nicht feststel-len läßt, wird das Berufungsgericht den objektiven Nutzungswert der [X.] zu ermitteln haben, auf die sich die Zwangsverwaltung des [X.] er-streckt. Kann sich der Kläger mit der [X.] bzw. deren [X.] bzw. Insolvenzverwalter nicht auf eine Ermächtigung zur Einziehung der Gesamtpacht bzw. des gesamten Nutzungsentgelts oder auf deren quotenmä-ßige Aufteilung auf beschlagnahmte Grundstücke und [X.] verständi-gen, wird das Berufungsgericht diese Aufteilung vorzunehmen haben. Gegen-über der dem Kläger nach dieser Aufteilung zustehenden Forderung wird eine Aufrechnung der [X.] mit Gegenforderungen, die [X.] be-treffen, nicht in Betracht kommen. Im übrigen ist eine Aufrechnung (betreffend eigene Grundstücke der [X.]) nur im Rahmen des § 1125 BGB zulässig. - 14 - Sollte der Kläger hingegen von der [X.] bzw. deren Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zur Einziehung des Gesamtbetrages ermäch-tigt werden, wird sodann die Aufrechnung der [X.] mit ihren [X.] erneut zu prüfen sein, und zwar sowohl unter Berücksichtigung der [X.] Fälligkeiten einerseits als auch hinsichtlich der auf die 312 [X.] "[X.] (und nicht nur der 99 Wohneinheiten "[X.]) entfallenden Entgelte andererseits, gegenüber denen die Aufrechnung nach § 1125 BGB zulässig ist. Hahne
[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

XII ZR 96/01

08.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. XII ZR 96/01 (REWIS RS 2004, 322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 322

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