Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2013, Az. V ZR 141/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4385

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Gegenstand

Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung; Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem Grundstück lastenden, eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek


Leitsatz

1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987, IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darlehenssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen Grundstücken zugunsten der Beklagten Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem [X.] betreibt die Beklagte aus fünf dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des [X.] wies das [X.] mit Urteil vom 6. November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten [X.] in [X.] - 5 fünf [X.]en eingetragen.

2

Mit Vertrag vom 30. April 2002 verkaufte der Vollstreckungsschuldner das [X.] an die Klägerin, die am 12. September 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der Beklagten gegen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. € die Zwangsvollstreckung in das [X.] zu dulden. Auf dieser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek an dem Grundstück ([X.] Nr. 6).

3

Wegen der in [X.] eingetragenen [X.] betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des [X.]s. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt. Am 13. Januar 2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in [X.] nebst Zinsen) und am 31. Januar 2005 weitere 2.289.593,04 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in [X.] - 4 nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des [X.]. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in [X.] Nr. 6 zwangsversteigert; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.

4

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 1.520.451,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte [X.] und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Klägerin nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihren Zinsantrag weiter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bzw. § 813 Abs. 1 [X.]. Die Zahlungen vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. Soweit die Klägerin die auf bereits verjährte [X.] geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein sollte, weil er sie im Rahmen der [X.] vor dem [X.] nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin; denn wenn dem Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 [X.] die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des [X.] erhalten blieben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 [X.] aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] sei.

II.

6

Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

7

A. Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bzw. § 813 Abs. 1 [X.] nicht.

8

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber der [X.] erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des [X.] auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der [X.] einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen [X.] verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der [X.] betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 [X.]). Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 [X.]) zu Recht an, dass die Zahlungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] erfolgt wären, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.

9

2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter [X.] nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen ist.

Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1993 - [X.], NJW 1993, 3318, 3320; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 214 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 214 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der [X.] in [X.] Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den [X.]en in [X.] Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem [X.] die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den [X.]en in [X.] Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu vermeiden.

3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder [X.] zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 [X.] wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.

4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre.

a) Durch den Erwerb des mit den [X.]en belasteten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 [X.]), stehen diesem nach der Rechtsprechung des [X.] gegen den titulierten Anspruch, der [X.] zugrunde liegt, nur die Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der [X.] vorbringen könnte ([X.], Urteil vom 19. November 1987 - [X.], NJW 1988, 828, 829).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 [X.] kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.

b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den [X.] zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten [X.]“ (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort ([X.], Urteil vom 17. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des [X.] einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.

c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den [X.] im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen.

Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der [X.] aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren [X.] § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können ([X.], Urteil vom 21. Mai 1973 - [X.], [X.]Z 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des [X.] geltend zu machen imstande war ([X.], Urteil vom 6. Februar 1967 - [X.], [X.] 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 2280, 2281).

Für die Frage, ob der hier im Raum stehende [X.] durch das frühere [X.]verfahren ausgeschlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Forderungen der [X.] aus der persönlichen Haftungsübernahme des [X.] aufgrund anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, schuldet die Beklagte gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht ([X.], Urteil vom 16. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran fehlt es hier.

Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar.

Stresemann                         Czub                     Brückner

                     Weinland                   Kazele

Meta

V ZR 141/12

05.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 24. Mai 2012, Az: 16 U 112/11

§ 214 Abs 2 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 813 Abs 1 S 1 BGB, § 1147 BGB, § 767 Abs 2 ZPO, § 767 Abs 3 ZPO, § 867 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2013, Az. V ZR 141/12 (REWIS RS 2013, 4385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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