Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2013, Az. IX B 143/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 8878

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Gegenstand

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer im eigenen Haus gelegenen Ferienwohnung - Kein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ohne Einkünfteerzielungsabsicht - Bindung des BFH an die Beweiswürdigung des FG


Leitsatz

1. NV: Bei einer Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung des BFH) .

2. NV: Diese Kriterien gelten auch bei einer Ferienwohnung im Hause der Vermieter (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462) .

3. NV: Wird ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet, bildet die Vermietung keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. [X.]eder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch ist eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O) erforderlich.

2

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobenen Fragen nach dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (i.V.m. Art. 12 des Grundgesetzes) sowie der Besteuerung abseits typischer Ferienorte im selbstgenutzten Haus gelegene Ferienwohnungen sind nicht klärungsbedürftig und im Streitfall nicht klärbar.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird (vgl. z.B. das [X.]-Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07, [X.]E 222, 478, [X.], 138, m.w.N.) und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von [X.] nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. [X.]-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, [X.]E 215, 112, [X.], 256, m.w.N.). Liegen die genannten zusätzlichen Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden (s. die Rechtsprechung zusammenfassend [X.]-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, [X.]/NV 2010, 869, m.w.N.).

4

Im Streitfall sind der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) im Vorverfahren sowie das Finanzgericht ([X.]) aufgrund einer den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden [X.]ürdigung von Beweisanzeichen zu dem Ergebnis gelangt, die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen sei in den Streitjahren um mehr als 25 % unterschritten worden. Die Einkünfteerzielungsabsicht habe sich durch eine Prognose nicht feststellen lassen.

5

Hiergegen wenden sich die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres [X.] lediglich mit dem Einwand, das [X.] habe sich mit den Besonderheiten des [X.] nicht konkret auseinandergesetzt; sie setzen damit nur ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des [X.]. Unter diesen Prämissen stellt sich die Frage nach einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerade nicht. Gleichviel, ob die schutzfähige Rechtsposition des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (vgl. dazu den Beschluss des [X.] vom 30. November 2010 1 BvL 3/07, Zeitschrift für [X.]ett- und Glückspielrecht 2011, 33, unter [X.], m.w.N.) lediglich eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung umfasst, wäre hier mangels Einkünfteerzielungsabsicht schon keine steuerbare Tätigkeit und jedenfalls deshalb kein Gewerbebetrieb betroffen. Hierin liegt der Unterschied zu dem von den Klägern gebildeten Beispiel eines Diskothek-Betriebs.

6

Soweit die Kläger auf die Besonderheiten eines nicht typischen [X.] sowie der Vermietung "unter dem eigenen Dach" verweisen, kommt es darauf im Streitfall ebenfalls nicht an: [X.] und [X.] haben die ortsüblichen Vermietungszeiten bindend festgestellt; außerdem sind die in der Gemeinde [X.] zusammengefassten Ortschaften offenkundig (§ 291 der Zivilprozessordnung) typische Ferienorte. Die Lage der Ferienwohnung im [X.] rechtfertigt keine abweichenden Kriterien (vgl. nur [X.]-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, [X.]/NV 2008, 1462).

Meta

IX B 143/12

18.01.2013

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Juli 2012, Az: 7 K 150/11, Urteil

Art 12 GG, § 21 EStG 2002, § 291 ZPO, § 118 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2013, Az. IX B 143/12 (REWIS RS 2013, 8878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8878

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