Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 27 W (pat) 194/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 4890

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Das segelnde Klassenzimmer" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 39 839

(hier Löschung [X.]/08)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Kruppa

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 23. April 2009 wird aufgehoben.

Die Marke 399 39 839 ist zu löschen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 8. Juli 1999 angemeldete und am 18. Juni 2002 nach Abschluss eines Erinnerungsverfahrens für Dienstleistungen der Klassen 39 und 41, nämlich für

2

"Dienstleistungen einer Segelschule, Veranstaltungen von Reisen, insbesondere von Segel- und Schiffsreisen mit Durchführung regulären Schulunterrichts; Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere jeweils in Verbindung mit Reisen"

3

eingetragene Wortmarke 399 39 839

4

[X.]

5

hat die Antragstellerin am 6. Mai 2008 Löschungsantrag gestellt, weil die Marke nicht unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig sei. Die zusammengesetzte Bezeichnung werde ohne weiteres dahingehend verstanden, dass Unterricht auf einem Segelboot durchgeführt werde. Zur Begründung ihres Löschungsantrags verweist die Antragstellerin auf mehrere [X.]e, mit einer entsprechenden Verwendung der Wortfolge durch Dritte.

6

Auf die den Bevollmächtigten der Markeninhaberin am 10. Juni 2008 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung 1999 sei das Angebot, normale Schüler für eine Zeit lang auf eine Segelreise mitzunehmen und dabei den Unterricht fortzusetzen, einmalig gewesen. In den meisten Fällen ginge die Benutzung Dritter auf die Markeninhaberin zurück. Soweit dies nicht der Fall sei, behalte sich die Markeninhaberin vor, dagegen vorzugehen.

7

[X.] 3.4 hat den Löschungsauftrag mit Beschluss vom 23. April 2009 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, der Marke könne in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen jedenfalls für den Zeitpunkt der Eintragung nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Wortkombination "[X.]" deute nach Art eines sprechenden Zeichens allenfalls mittelbar auf die beanspruchten Dienstleistungen hin. Der Begriff "Klassenzimmer" werde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken lediglich als eine Räumlichkeit verstanden, in dem eine Klasse unterrichtet werden könnte. Selbst wenn es entsprechende Unterrichtsräume bzw. -zimmer auch auf Schiffen geben möge, so finde Klassenunterricht traditionell und überwiegend noch immer in den Räumlichkeiten eines ortsgebundenen Gebäudes statt. Damit wirke die Kombination des Adjektivs "segelnde" mit dem Substantiv "Klassenzimmer" eigentümlich und ungewöhnlich, da ortsgebundene Räumlichkeiten sich nicht mit Hilfe eines Segels fortbewegen könnten. Insoweit rege die Wortkombination "[X.]" zum Nachdenken an.

8

Die Antragstellerin habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Bezeichnung "[X.]" - jedenfalls zum Zeitpunkt der Markeneintragung im Jahr 2002 - zur unmittelbaren Beschreibung von Dienstleistungen, die Pädagogik mit Segeln bzw. Segelreisen verbänden, von [X.] benutzt worden sei bzw. sich insoweit zu einem Synonym für solche Dienstleistungen entwickelt habe. Der Verweis auf zwei ähnlich gebildete Internetadressen reiche für einen Nachweis einer unmittelbar beschreibenden Verwendung nicht aus.

9

Es möge durchaus sein, dass das offensichtlich ursprünglich von der Markeninhaberin entwickelte und so benannte Konzept "des segelnden Klassenzimmers" mittlerweile viele Nachahmer gefunden habe und sich der Begriff "[X.]" aktuell zu einem schlagwortartigen Hinweis für pädagogische Angebote im Zusammenhang mit Segeln oder Segelreisen entwickelt habe. Vor diesem Hintergrund sei möglicherweise auch eine andere markenrechtliche Beurteilung der Markenanmeldung "Klassenzimmer unter Segeln" der Antragstellerin aus dem [X.] durch das [X.] angezeigt gewesen. Für den Zeitpunkt der Eintragung der streitgegenständlichen Marke lasse sich ein solches Verständnis in den angesprochenen breiten Verkehrskreisen jedoch nicht belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass der Marke bereits zum Zeitpunkt der Eintragung jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe. Das angesprochene Publikum werde der zusammengesetzten Bezeichnung unmittelbar entnehmen, dass hier pädagogische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Segeln, Segel- und Schiffsreisen angeboten würden bzw. dass Unterricht auf einem segelnden Schiff durchgeführt werde, weil sich das Klassenzimmer auf bzw. in einem Segelschiff befinde. Die beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich allesamt auf das Segeln und/oder das Reisen, so dass in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen oder es als üblich angesehen werden könne, dass es sich bei dem Klassenzimmer um eine ortsgebundene Räumlichkeit handle, da sowohl Segeln als auch Reisen Mobilität voraussetzten.

Aus den im Amtsverfahren eingereichten [X.]en ergebe sich, dass die Wortfolge "[X.]" bzw. "Segelndes Klassenzimmer" bereits im Juni 2001 und damit ein Jahr vor der Eintragung der angegriffenen Marke von [X.] unmittelbar beschreibend verwendet worden sei. Entgegen den Ausführungen der Markenabteilung sei die Wortfolge auch nicht ungewöhnlich und besonders originell. Dagegen sprächen nicht nur die im Amtsverfahren vorgelegten [X.], sondern auch weitere im Beschwerdeverfahren vorgelegte [X.] vergleichbarer Wortzusammenstellungen, bei denen das Adjektiv "segelnde" durch vergleichbare Adjektive wie "laufende, reisende, surfende, tauchende, radelnde, rollende, schwimmende und fahrende" ersetzt worden sei. Der [X.] zu "Das schwimmende Klassenzimmer" stamme von Juni 1998 und damit vier Jahre vor der Eintragung der angegriffenen Marke. Die zahlreichen Verwendungen von "Das + Fortbewegungsart beschreibendes Adjektiv + Klassenzimmer" seien auf die Bekanntheit des Romans "[X.]" von [X.] zurückzuführen.

Aufgrund der im Amtsverfahren vorgelegten [X.]e zur Verwendung der Wortfolge "[X.]" durch Dritte bestehe an der Bezeichnung auch ein Freihaltungsbedürfnis.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 23. April 2009 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 39 839 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und hält die Bezeichnung für phantasievoll und originell. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie vorgetragen, sie biete bereits seit 1993 Segelreisen für Schüler unter Fortsetzung des Schulunterrichts an. Es sei möglich, dass für einen von der Antragstellerin vorgelegten [X.] ein ehemaliger Schüler der Markeninhaberin verantwortlich sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung und der Inhaberin der angegriffenen Marke kann ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht verneint werden, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt hat bzw. fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als [X.] für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; [X.] GRUR Int. 2005, 1012, [X.]. 27 ff. - [X.]). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 18). [X.] eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.], 1151, 1152 - marktfrisch).

Nach diesen Grundsätzen fehlte bzw. fehlt der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch heute noch die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Die Wortfolge "[X.]" wird in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen von erheblichen Teilen der angesprochenen inländischen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf deren Erbringungsort verstanden, nämlich auf einen als Klassenzimmer bezeichneten Lehrort, der sich auf einem Segelschiff befindet. Sämtliche Dienstleistungen können auf einem Segelschiff erbracht werden, wobei dieser Bezug bei einigen Dienstleistungen sich ausdrücklich aus dem Dienstleistungsverzeichnis ergibt.

Gerade auf dem Gebiet des [X.] ist es üblich, entsprechende Dienstleistungen in den Ferien kombiniert mit einem Freizeitangebot anzubieten. So werden im Inland bereits seit vielen Jahren in den Schulferien regelmäßig Sprachreisen angeboten, bei denen die Schüler sowohl Sprachunterricht erhalten als auch die Möglichkeit haben, ihren sportlichen Interessen nachzugehen.

Für ein solches Verständnis sprechen insbesondere auch die von der Antragstellerin im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten [X.]agen, die eine Verwendung identischer oder ähnlicher Wortfolgen durch Dritte belegen. Aus den [X.]agen [X.] - [X.] und [X.] ergibt sich, dass die angemeldete Bezeichnung bereits im Juni 1998 bzw. Juni 2001 und damit vor der Eintragung der streitgegenständlichen Marke im Juni 2002 identisch ([X.]. [X.], 8) bzw. in leicht abgewandelter Form (segelndes Klassenzimmer, das schwimmende Klassenzimmer - s. [X.]. [X.], 10, 14) von [X.] im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen entsprechend verwendet worden ist. Die häufige Verwendung identischer oder ähnlicher Bezeichnungen erklärt sich mit der Bekanntheit des Romans von [X.] "[X.]" und dessen Verfilmung mit [X.].

Die Markeninhaberin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Benutzung Dritter gehe auf die Bekanntheit der von ihr erstmals verwendeten Bezeichnung zurück. Für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft spielt dies keine Rolle, da sie grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat ([X.], 503 - Casino Bremen).

Da die angegriffene Marke somit sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch heute noch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufwies bzw. aufweist, ist sie nach § 50 Abs. 2 [X.] auf den Antrag der Antragstellerin zu löschen. Der anders lautende Beschluss der Markenabteilung war daher auf die Beschwerde aufzuheben.

Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen keine Gründe, so dass es nach § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei dem Grundsatz verbleibt, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.

Meta

27 W (pat) 194/09

13.07.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 27 W (pat) 194/09 (REWIS RS 2010, 4890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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