Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. EnVR 42/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 2651

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.] 42/14
Verkündet am:

10. November 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Energieversorgung Marienberg GmbH
[X.] § 7 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4
Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs-
und Jahresendbe-stand gemäß §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] ist für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand [X.] der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs-
und [X.] anzusetzen.
[X.], Beschluss vom 10. November 2015 -
[X.] 42/14 -
[X.]

Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
November 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Dr.
Raum und [X.]
Dr. Strohn, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den am 18.
Juli 2014 verkündeten Beschluss des Kartellsenats des [X.] werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Be-troffenen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
-
2
-
Gründe:
A.
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 28.
Mai 2013 legte die Landesregulierungsbehörde die [X.] für die zweite Regulierungsperiode (2013 bis 2017) niedriger als von
der Betroffenen begehrt fest.
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene unter anderem dagegen gewandt, dass die Landesregulierungsbehörde bei der kalkulatorischen Verzin-sung des Eigenkapitals den Wert des [X.] für Neuanlagen, die in
dem für die Kostenermittlung maßgeblichen Basisjahr 2010 erstmals akti-viert worden sind, mit Null angesetzt hat. Das Beschwerdegericht hat das Be-gehren der Betroffenen (nur) insoweit als begründet angesehen und die Lan-desregulierungsbehörde unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Neubescheidung verpflichtet.
Mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden streben die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde an. Die Betroffene tritt den
Rechtsmitteln
entgegen.
1
2
3
-
3
-
B.
Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat sich hinsichtlich des noch in Streit ste-henden Punkts einer Entscheidung des [X.] (Be-schluss vom 11.
September 2013 -
3
Kart
198/12, RdE
2014, 26) angeschlos-sen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs-
und Jahres-endbestand gemäß §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] seien die während eines [X.] angeschafften Anlagegüter im [X.] mit den vollen An-schaffungs-
und Herstellungskosten anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Regulierungsbehörden sei für die Bestimmung des [X.] nicht auf die Handelsbilanz zurückzugreifen. Maßgeblich seien vielmehr die Bestimmungen in §§
6 und 7 [X.], die ein geschlossenes Regelwerk bilde-ten. Nach §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] seien die kalkulatorischen [X.] zu ermitteln, wobei ein Zugang zum 1.
Januar des [X.] fingiert werde. Diese Regelung sei im Rahmen von §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] entsprechend anzuwenden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wortlaut von §
7 Abs.
1 [X.] keine zwingenden Schlussfolgerun-gen ableiten lassen.
a)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen ist §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] nicht zu entnehmen, dass der Anfangsbestand eines Jahres entsprechend §
252 Abs.
1 Nr.
1 HGB zwingend mit dem Endbestand des vorangegangenen Jahres übereinstimmen muss.

4
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9
-
4
-
Nach §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist die kalkulatorische Rechnung zur Bestimmung der Netzkosten, zu der die kalkulatorische Verzinsung des Eigen-kapitals gehört, ausgehend von den Gewinn-
und Verlustrechnungen zu [X.]. Darin und in anderen Bestimmungen, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Verweis auf Rechts-normen des Handelsrechts. Die Handelsbilanz und sonstige nach handelsrecht-lichen Vorschriften erstellte Rechenwerke dienen vielmehr als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung. Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, das in seinen Grundsätzen durch §
21 [X.] vorgegeben und in der Gasnetzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Die §§
6 und 7 [X.] bilden hierbei ein abgeschlossenes Regelungswerk ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR
39/07, [X.], 323 Rn.
36
f. -
Vatten-fall; Beschluss vom 7.
April 2009 -
[X.]
6/08, [X.], 25 Rn.
18 -
Verteil-netzbetreiber [X.]).
b)
Andererseits ergeben sich aus dem Wortlaut von §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] keine zwingenden Hinweise darauf, dass die Anschaffungs-
und [X.] eines [X.], das im Laufe des betreffenden Geschäfts-jahrs angeschafft oder fertiggestellt wird, bereits im [X.] zu berücksichtigen sind.
Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung spricht vielmehr dafür, im Anfangsbestand nur solche Vermögensgüter zu berücksichtigen, die bereits am Anfang des betreffenden Jahres vorhanden waren. Güter, die erst im Laufe des Jahres angeschafft oder fertiggestellt werden, gehören nicht ohne weiteres in diese Kategorie.
Hieraus lassen sich jedoch keine zwingenden Schlussfolgerungen zie-hen. Für die Berechnung nach §§
6 und 7 [X.] ist nämlich eine kalkulatori-sche Sicht maßgeblich. Die Beantwortung der Frage, ob und mit welchem Wert ein Anlagegut im [X.] anzusetzen ist, hängt deshalb davon 10
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-
5
-
ab, ob [X.] aus kalkulatorischer Sicht so zu behandeln ist, als sei es bereits am Jahresanfang vorhanden bzw. fertiggestellt gewesen.
2.
Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berücksichtigung der Anschaffungs-
und Herstellungskosten im Jahresan-fangsbestand aufgrund der Regelung in §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] gebo-ten ist.
a)
Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, betrifft die ge-nannte Regelung allerdings nicht unmittelbar die Bewertung des [X.] im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.].
§
6 [X.] regelt die Frage, wie die kalkulatorischen Abschreibungen zu berechnen sind. Diese Abschreibungen bilden, wie sich aus §
6 Abs.
1 [X.]
ergibt, eine eigenständige Position bei der Ermittlung der Netzkosten. Sie sind zugleich von Bedeutung für die Ermittlung des Eigenkapitals. Güter des Anlagevermögens sind nach §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 bis 3 [X.] mit ihren kalkulatorischen Restwerten anzusetzen. Letztere ergeben sich bei Neuanlagen -
d.h. bei Anlagegütern, die ab dem 1.
Januar 2006 aktiviert werden (§
6 Abs.
1 Satz
3 [X.]) -
aus den um die kalkulatorischen Abschreibungen verminder-ten Anschaffungs-
und Herstellungskosten.
Aus der Regelung in §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.], wonach die kalku-latorischen Abschreibungen [X.] zu ermitteln sind und jeweils ein Zugang des [X.] zum 1.
Januar des [X.] zugrunde zu legen ist, ergeben sich mithin unmittelbare Konsequenzen für den Restwert, mit dem ein im Laufe des [X.] oder fertiggestelltes Anlagegut
im [X.] anzusetzen ist. Dieser Wert entspricht stets dem kalkulatorischen Restwert, der sich nach einer Abschreibungsdauer von einem Jahr ergibt -
unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des lau-fenden Jahres die
Anschaffung bzw. Fertigstellung erfolgt ist.
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16
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-
6
-
Hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Wert solche Güter im [X.] des [X.] zu berücksichtigen sind, trifft §
6 Abs.
5 [X.] hingegen keine unmittelbare Festlegung. Die Regelung in
§
6 Abs.
5 Satz
4 [X.], wonach ein Zugang des [X.] zum 1.
Januar des [X.] zugrunde zu legen ist, mag ihrem Wortlaut nach zwar eine Berücksichtigung im Anfangsbestand nahelegen. Diese Vorschrift steht aber in Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen in §
6 Abs.
5 [X.]. Ihr un-mittelbarer Anwendungsbereich ist deshalb ebenfalls auf die Ermittlung der kal-kulatorischen Abschreibungen beschränkt. Die Fiktion eines Zugangs zum 1.
Januar stellt sicher, dass schon im Anschaffungsjahr ein voller Jahresbetrag abgeschrieben wird -
unabhängig davon, wie lange das [X.] in [X.] tatsächlich zur Verfügung stand.
b)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass §
6 Abs.
5 Satz
4 [X.] aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen §
6 und §
7 Abs.
1 [X.] dennoch auch bei der Ermittlung des Jahresanfangs-bestands zu berücksichtigen ist.
aa)
Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon aus dem vom Verordnungsgeber mit der Einfügung von §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] ver-folgten Zweck.
Die kalkulatorische Abschreibung beruht gemäß §
6 Abs.
6 Satz
1 [X.]
auf der Annahme, dass der kalkulatorische Restwert eines [X.] nach Ablauf des angesetzten [X.]s -
also der [X.] Nutzungsdauer (§
6 Abs.
5 Satz
1 [X.]) -
Null beträgt. Die in Anlage
1 zu §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorgesehenen Abschreibungszeiträume sind nach vollen Jahren bemessen. Bei Anlagegütern, die im Laufe eines [X.] angeschafft oder fertiggestellt werden, wäre danach anstelle eines vollen Jahresbetrags jeweils nur ein Teilbetrag anzusetzen. Der Senat hat deshalb auf der Grundlage der bis 8.
September 2010 geltenden Fassung von §
6 Abs.
5 18
19
20
21
-
7
-
[X.] entschieden, dass eine pauschalierende, auf ganze Jahre abstellende Betrachtung nicht zulässig ist, die Abschreibungen vielmehr monatsscharf vor-zunehmen sind ([X.], Beschluss vom 7.
April 2009 -
[X.] 6/08, [X.], 25 Rn.
16
ff. -
Verteilnetzbetreiber [X.]).
Mit der am 9.
September 2010 in [X.] getretenen Regelung in §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] hat der Verordnungsgeber eine auf ganze Jahre bezo-gene Betrachtung angeordnet. Maßgeblich dafür war die Erwägung, dass die bei der kalkulatorischen Abschreibung zu Grunde gelegten betriebsgewöhnli-chen [X.] die handels-
und steuerrechtlich angewandten [X.] erheblich übersteigen und dass eine auf unterjährige Zeiträume abstellende Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen der Handhabbar-keit und Prüfbarkeit der Kostenrechnung widerspricht (BR-Drucks.
312/10
[Be-schluss], S.
10).
Diese Erwägung ist auf die Ermittlung des [X.] nicht ohne weiteres übertragbar. Der Ansatz der Anschaffungs-
und Herstellungskos-ten im Anfangsbestand des [X.] erfordert vielmehr einen zu-sätzlichen [X.]. In der als Datengrundlage heranzuziehenden Bilanz des Vorjahres sind die betroffenen Vermögensgüter noch nicht ausgewiesen, weil sie erst nach dem dafür maßgeblichen Stichtag aktiviert worden sind. Die Anschaffungs-
und Herstellungskosten dieser Güter müssen deshalb in einem gesonderten Schritt ermittelt und dem [X.] zugeschlagen werden. Der dafür erforderliche Zusatzaufwand mag nicht allzu hoch sein, zu-mal die Anschaffungs-
und Herstellungskosten schon für die Ermittlung der kal-kulatorischen Abschreibungen zur Verfügung stehen müssen. Dennoch steht es nicht ohne weiteres in Einklang mit dem vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck, den Regulierungsbehörden diesen zusätzlichen Prüfungsschritt aufzu-geben.

22
23
-
8
-
bb)
Eine entsprechende Heranziehung von §
6 Abs.
5 Satz
4 [X.] ist dennoch geboten, um zu gewährleisten, dass das eingesetzte Eigenkapital trotz der auf ganze Geschäftsjahre bezogenen Betrachtung in vollem Umfang [X.] bleibt.
(1)
Wie bereits dargelegt soll §
6 Abs.
5 Satz
4 [X.] gewährleisten, dass die Kostenrechnung handhabbar und prüfbar bleibt. Diese Zielsetzung schließt es zwar nicht schlechthin aus, bei der Verzinsung des Eigenkapitals einen geringeren Wert anzusetzen als denjenigen, der sich bei einer [X.] Betrachtung ergibt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber den Ansatz ei-ner geringeren Eigenkapitalbasis auch für Konstellationen in Kauf genommen hat, bei denen sich ein Gleichlauf mit einer monatsscharfen Betrachtung ohne gravierenden Zusatzaufwand erreichen lässt.
(2)
Im vorliegenden Zusammenhang führte eine auf ganze Jahre bezo-gene Betrachtung der Abschreibungen über den gesamten [X.] hinweg gesehen zum Ansatz einer geringeren Eigenkapitalbasis, wenn nicht im Gegenzug die vollen Anschaffungs-
und Herstellungskosten im [X.] des ersten Jahres berücksichtigt würden.
Hinsichtlich der Abschreibungen ergeben sich durch die auf ganze Jahre bezogene Betrachtung nur zeitliche, nicht aber betragsmäßige Abweichungen. Durch die Fiktion eines Zugangs zum 1.
Januar wird der Beginn des [X.] um einige Monate vorverlegt. Im Vergleich zu einer [X.] Betrachtung hat dies zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung höhere Abschreibungen anfallen, die Abschreibungsmöglichkeit im [X.] entfällt. Die Höhe der Abschreibungen in den dazwischen liegenden Jah-ren, der Gesamtbetrag der Abschreibungen und die Länge des Abschreibungs-zeitraums bleiben hingegen unverändert. Bei [X.] von bis zu 70
Jahren, wie sie in Anlage
1 zu §
6 Abs.
5 [X.] vorgesehen sind, er-24
25
26
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-
9
-
geben sich daraus -
bezogen auf die gesamten Anschaffungs-
oder Herstel-lungskosten -
nur relativ geringfügige Unterschiede, denen jedenfalls nach der Vorstellung des Verordnungsgebers eine erhebliche Vereinfachung bei der [X.] gegenübersteht.
Hinsichtlich der Verzinsung des Eigenkapitals führt die auf ganze Jahre bezogene Betrachtung hingegen dazu,
dass der im [X.] -
und damit im Anfangsbestand des jeweils darauffolgenden Jahres -
anzusetzende Wert, der in die Basis für die Verzinsung einfließt, über den gesamten [X.] hinweg geringer ausfällt als bei einer monatsscharfen
[X.]. Daraus ergibt sich insbesondere bei langen Abschreibungszeiträu-men für jedes einzelne Geschäftsjahr zwar nur ein relativ geringer Differenzbe-trag. Dieser fällt wegen der nach §
6 Abs.
4 [X.] anzuwendenden linearen Abschreibungsmethode aber
über den gesamten [X.] jedes Jahr von neuem an. Die Summe dieser jährlichen Differenzbeträge beläuft sich unabhängig von der Abschreibungsdauer auf einen Gesamtbetrag, der für jeden Monat, um den der Abschreibungsbeginn vorverlegt wird, einem Zwölftel der gesamten Anschaffungs-
und Herstellungskosten entspricht. Wenn ein Anlagegut zum Beispiel zum 1.
Juli eines Jahres aktiviert wird, führt die [X.] insgesamt folglich zu einer Verringerung der Eigenkapitalverzinsung um einen Betrag, der sich bei Verzinsung der Hälfte der Anschaffungs-
und Herstellungskosten für ein Jahr ergibt. Bei früheren oder späteren Anschaffungszeitpunkten verringert bzw. erhöht sich der Anteil ent-sprechend der Anzahl der Monate.
Diese Abweichung kann vermieden werden, indem die in §
6 Abs.
5 Satz
4 [X.] vorgesehene Vorverlegung des [X.] auf die Berechnung des für die Verzinsung maßgeblichen Eigenkapitals erstreckt wird. Der Ansatz der Anschaffungs-
und Herstellungskosten beim Anfangsbestand des [X.] hat nämlich zur Folge, dass der nach §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] zu bildende Mittelwert aus Jahresanfangs-
und [X.] um 28
29
-
10
-
die Hälfte dieser Anschaffungs-
und Herstellungskosten erhöht wird. Dies führt zwar nicht in jedem Fall, sondern nur bei Gütern, die im Juli erstmals aktiviert werden, zu einer exakten Kompensation des aufgezeigten Differenzbetrags, während es bei früher aktivierten Gütern zu einer gewissen Überkompensation und bei später aktivierten Gütern zu einer gewissen Unterkompensation kommt. Diese Ungenauigkeit steht aber in Einklang mit dem Regelungskonzept des §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.], dem zufolge Änderungen des Kapitalbestands während des Geschäftsjahrs nicht durch eine monats-
oder
gar tagesscharfe Betrach-tung, sondern nur durch Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs-
und [X.] Rechnung zu tragen ist.
Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der [X.] mit §
6 Abs.
5 Satz
4 [X.] über den
Vereinfachungszweck hin-aus das Ziel verfolgte, die maßgebliche Basis für die Verzinsung des [X.] im Vergleich zu einer monatsscharfen Abschreibung zu verringern. [X.] ist der Vorverlegung des Abschreibungsbeginns durch Ansatz der An-schaffungs-
und Herstellungskosten im Anfangsbestand des ersten Jahres Rechnung zu tragen.
c)
Die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen zusätzlich angeführten Gesichtspunkte führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
aa)
Dem Wortlaut von §
7 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 bis 3 [X.], wonach das Eigenkapital hinsichtlich des Anlagevermögens anhand der kalkulatori-schen Restwerte zu bestimmen ist, kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Wert, der den vollen Anschaffungs-
und Herstellungskosten entspricht, als Restwert bezeichnet werden kann. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ergäbe sich jedenfalls aus dem aufgezeigten systematischen Zusammenhang zwi-schen §
6 Abs.
5 und §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.], dass für
Anlagegüter, die im Laufe des betreffenden Jahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im An-30
31
32
-
11
-
fangsbestand die nicht um Abschreibungen verminderten Kosten anzusetzen sind.
bb)
Dem systematischen Zusammenhang zwischen §
7 Abs.
1 und §
7 Abs.
2 [X.] kommt für die hier zu entscheidende Frage ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Wertansätze von Aktiva und Passiva zwar grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2009 -
[X.] 76/07 Rn.
13). Im vorliegenden Zusammenhang führt aber schon die Regelung in §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] dazu, dass dieser Grundsatz nicht in vollem Umfang eingehalten wer-den kann. Ein zeitlicher Einklang kann entweder mit der Bewertung der Passiva oder mit der Berechnung der Abschreibungen und der darauf beruhenden [X.]endwerte auf der Aktivseite hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Einklang auf der Aktivseite aus den oben aufgezeigten systematischen Gründen vorrangig.
cc)
Aus der Entstehungsgeschichte von §
6 Abs.
5 [X.] ergeben sich keine abweichenden Anhaltspunkte.
Zwar mag einiges dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung von §
6 Abs.
5 Satz
3 und 4 [X.] das Ziel verfolgte, abweichend von
der erwähnten Entscheidung des Senats vom 7.
April 2009 ([X.] 6/08, [X.], 25 -
Verteilnetzbetreiber [X.]) eine Beibehaltung der bisherigen Behördenpraxis bei der Ermittlung der Abschreibungen zu ermögli-chen. Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er die damit einhergehende Praxis, Anlagen, die im laufenden Jahr erstmals akti-viert werden, im [X.] mit dem Wert Null anzusetzen, eben-falls festschreiben wollte. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] unverändert ließ, spricht vielmehr dafür, dass er es bei dem 33
34
35
36
-
12
-
oben aufgezeigten systematischen Zusammenhang zwischen dem [X.] und der Berücksichtigung im Jahresanfangsbe-stand belassen wollte.
dd)
Aus dem Sinn und Zweck des §
7 [X.] können ebenfalls keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen führt der Ansatz der Anschaffungs-
und Herstellungskosten im Anfangsbestand des [X.] über den gesamten [X.] hinweg nicht zu einer Doppelverzinsung.
Wie auch die Betroffene nicht in Zweifel gezogen hat, kann es im [X.] allerdings dazu kommen, dass zumindest ein Teil der in Rede stehenden Kosten mehrfach berücksichtigt wird. Dies ist, wie die Bundesnetz-
agentur im Einzelnen dargelegt hat, insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil der Kosten schon in einem vorangegangenen Jahr für Anlagen im Bau aktiviert wurde, darüber hinaus auch dann, wenn die Anschaffungs-
und [X.] kalkulatorisch durch einen Austausch von Einzelposten auf der [X.] finanziert werden, und ferner sogar dann, wenn die Finanzierung ausschließ-lich durch zusätzlich in Anspruch genommenes Fremdkapital erfolgt.
Diese Doppelberücksichtigung wird aber durch den oben aufgezeigten Umstand kompensiert, dass der auf den 1.
Januar vorgezogene Beginn der [X.] zu einer Verminderung der [X.] führt, das Wirt-schaftsgut in allen nachfolgenden Jahren also mit einem Wert anzusetzen ist, der geringer ist als bei einer monatsscharfen Betrachtung. Über den gesamten [X.] hinweg führt mithin gerade die vom Beschwerdegericht zu Recht als zutreffend erachtete Methode zu einer Betrachtung, die den tat-sächlichen Verhältnissen am ehesten entspricht, weil sie nur zu einer zeitlichen 37
38
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40
-
13
-
Vorverlegung der Abschreibungen und der Eigenkapitalverzinsung, nicht aber zu einer Veränderung der insgesamt anfallenden Beträge führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
90 Satz
2 [X.], die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.

[X.]
Raum
Strohn

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2014 -
Kart 10/13 -

41

Meta

EnVR 42/14

10.11.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2015, Az. EnVR 42/14 (REWIS RS 2015, 2651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2651

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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