Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I ZB 30/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8892

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Gegenstand

Notwendige Begründung der Anhörungsrüge: "Neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht in einem Markenlöschungsstreit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 15. April 2010 an [X.] zugestellten Beschluss des 29. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der am 2. August 1990 angemeldeten und am 5. Juni 1991 als im Verkehr durchgesetztes Zeichen für die [X.] für

Werbung in [X.]; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]

eingetragenen Wortmarke Nr. 1 177 265

Gelbe Seiten

beantragt. Die Marke wurde am 1. September 1994 auf die DeTeMedien [X.] Medien GmbH und am 4. Februar 2009 auf die Markeninhaberin umgeschrieben.

2

Das [X.] hat die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das [X.] den Beschluss des Patent- und Markenamts aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin zu 2 mit ihrer vom [X.] nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Rechtsbeschwerde nach Einreichung der Begründung zurückgenommen.

3

II. Das [X.] hat angenommen, die Löschungsgründe des § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] kämen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht in Betracht, weil zwischen dem [X.] am 5. Juni 1991 und dem Eingang der [X.] am 30. November 2007 mehr als zehn Jahre lägen. Die Löschungsgründe des § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 9 [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Auch der [X.] der [X.]en Markenanmeldung (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]) sei zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen angemeldet habe. Auch der Tatbestand der Erschleichung einer Marke liege nicht vor.

4

III. [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch ohne Zulassung durch das [X.] statthaft, da die Antragstellerin zu 2 den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet hat.

6

2. [X.] ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Antragstellerin zu 2 nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. [X.] 96, 205, 216 f. mwN).

8

b) [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] habe den Vortrag der Antragstellerin zu 1 im [X.] nicht richtig erfasst, dass die [X.] den Begriff "Gelbe Seiten" für die beanspruchten Dienstleistungen vor der Markenanmeldung nicht markenmäßig benutzt und deswegen unter den Gesichtspunkten der Störung eines fremden Besitzstandes oder der Markenerschleichung [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]) angemeldet habe.

9

aa) Das [X.] hat im Einzelnen ausgeführt, dass es im Anmeldezeitpunkt keinen schutzwürdigen Besitzstand eines [X.] an dem Zeichen "Gelbe Seiten" in [X.] gab.

bb) Auch den Tatbestand der Markenerschleichung hat das [X.] verneint, ohne den Anspruch der Antragstellerin zu 2 auf rechtliches Gehör zu verletzen.

Das [X.] hat im Einzelnen begründet, dass die [X.] weder bei Anmeldung der Wort/Bildmarke 1 033 815, auf deren Eintragung als verkehrsdurchgesetztes Zeichen später bei der Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" Bezug genommen worden ist, noch bei der Anmeldung dieser Wortmarke Aussagen zu ihren Gunsten manipuliert oder falsche Angaben gemacht hat.

Das [X.] hat auch das Vorbringen der Antragstellerin zu 1 zur angeblich fehlenden markenmäßigen Benutzung sowohl im tatbestandlichen Teil seines Beschlusses wiedergegeben als auch ausdrücklich in den Gründen behandelt. Dabei hat es den Vortrag der Antragstellerinnen nicht verkannt, sondern für unzutreffend gehalten. Das [X.] hat die Feststellung einer markenmäßigen Benutzung für die eingetragenen Dienstleistungen nicht nur auf die Gestaltung der Umschlagseiten der [X.], sondern etwa auch auf die Verwendung des [X.], Sponsoringaktivitäten und Hausfassadenwerbung gestützt. Ein Gehörsverstoß ist in diesem Zusammenhang  nicht ersichtlich.

c) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den Vortrag der Antragstellerinnen, die Anmeldung der Wortmarke "Gelbe Seiten" sei zweckfremd vor allem mit dem Ziel der Behinderung potentieller Mitbewerber erfolgt, nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb im [X.] nicht zutreffend erfasst.

Das [X.] hat ausführlich dargelegt, dass die Anmelderin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eintragung der Marke hatte und keine [X.] gegenüber Mitbewerbern verfolgte. [X.] greift lediglich diese Würdigung des Sachverhalts durch das [X.] an, was ihr im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verwehrt ist.

d) Das [X.] hat auch den Antrag der Antragstellerin zu 2, zur Frage der Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung die Zeugen N.    , O.    und [X.]anzuhören, entgegen der Rechtsbeschwerde nicht stillschweigend übergangen. Es hat vielmehr ausdrücklich von einer Vernehmung dieser Zeugen abgesehen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen entweder unstreitig oder unerheblich seien. Dass diese Bewertung des [X.]s auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin zu 2 auf rechtliches Gehör beruht, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

e) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe weiteren Vortrag der Antragstellerin zu 2 zur Bösgläubigkeit der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht berücksichtigt oder jedenfalls im [X.] nicht richtig erfasst, ist unbegründet.

aa) Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung der [X.] vom 25./26. November 1968 hat das [X.] zur Kenntnis genommen und lediglich anders gewürdigt, als es die Rechtsbeschwerde für richtig hält. Im Übrigen ist ein Protokoll aus dem [X.] für eine [X.] bei einer Markenanmeldung im Jahr 1990 wenig aussagekräftig.

bb) Der Ende der 1960er Jahre veröffentlichte [X.] belegt lediglich, dass Begriffe wie "Gelbe Seiten", "[X.]" oder "[X.]" schon zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen [X.] verwendet wurden. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die aufgrund Verkehrsdurchsetzung in [X.] eingetragene Marke [X.] angemeldet wurde, ist das unerheblich. Das [X.] hatte deshalb keinen Anlass, sich ausdrücklich mit diesem [X.] zu befassen.

cc) Von vornherein ungeeignet für den Nachweis einer [X.] im Jahr 1990 ist auch das Schreiben der Geschäftsleitung der [X.] an das [X.] und Fernmeldewesen vom 6. August 1974. Der dort beschriebene Sachverhalt, dass die [X.] nur mit bestimmten Vertragsverlegern zusammenarbeite, kann den Vorwurf einer [X.]en Markenanmeldung in [X.] im Jahr 1990 nicht begründen. Dem stünde auch schon die vom [X.] festgestellte Benutzungsabsicht der [X.] für die angemeldete Marke entgegen. Das [X.] brauchte daher in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 6. August 1974 einzugehen.

f) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde vergeblich geltend, der angefochtene Beschluss verletze die Antragstellerin zu 2 deshalb in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag der Antragstellerin zu 1 nicht hinreichend berücksichtigt und zudem einen falschen Hinweis gegeben habe.

aa) Das [X.] hat den betreffenden Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben und bei seiner Zulassungsentscheidung in der Sache behandelt.

bb) Auch eine gehörswidrige Überraschungsentscheidung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Das [X.] hat mit Hinweis vom 3. Mai 2010 klargestellt, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1 in ihrer Anhörungsrüge vom 27. April 2010 in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 nicht als sicher dargestellt worden sei. Die Antragstellerin zu 2 hatte deshalb Anlass, von sich aus alle für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sprechenden Gründe vorzutragen.

cc) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu, was die Antragstellerin zu 2 zur Zulassungsfrage noch ergänzend vorgetragen hätte, wären zudem ungeeignet gewesen, das [X.] zu einer abweichenden Zulassungsentscheidung zu bewegen. Denn die beiden von der Rechtsbeschwerde angeführten Zulassungsgründe beruhen auf Prämissen, die im Widerspruch zu den Feststellungen des [X.]s stehen. Weder hat das [X.] eine Nutzung der Marke ausschließlich in der Werbung für [X.] angenommen, noch ist es davon ausgegangen, dass die Marke nur für ein Produkt und nicht für eine Dienstleistung benutzt worden sei.

III. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Bornkamm                                Pokrant                                      Kirchhoff

                           Koch                                     [X.]

Meta

I ZB 30/10

23.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 15. April 2010, Az: 29 W (pat) 85/10, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 S 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2012, Az. I ZB 30/10 (REWIS RS 2012, 8892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8892


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 30/10

Bundesgerichtshof, I ZB 30/10, 23.02.2012.


Az. 29 W (pat) 85/10

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 85/10, 15.04.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 31/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 30/10

I-26 W 2/13 [AktE]

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