Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11371

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Gegenstand

Bausparvertrag: Wirksamkeit von Klauseln einer Bausparkasse über die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase des Bausparvertrages


Leitsatz

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als der Klage im nachfolgenden Umfang entsprochen wird, sowie das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, die nachfolgenden und/oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf [X.]en bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a) "[X.]: derzeit je Konto 9,48 [X.] jährlich (gemäß ABB)"

b) in § 17 Abs. 1, vierter Abschnitt der ABB:

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die [X.] 9,48 €."

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen u.a. folgende Bestimmung:

"[X.] 1 Bauspardarlehen

[…]

b) Kosten des Bauspardarlehens

Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an.

[X.]: derzeit je Konto 9,48 [X.] jährlich (gemäß [X.])

[…]."

2

§ 17 Abs. 1 der von der Beklagten regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen [X.] ("[X.]") lautet:

"Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven [X.] berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine [X.].

Die [X.] wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im [X.] wird sie bei Vertragsbeginn anteilig belastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

Für ein Konto in der Sparphase beträgt die [X.] 9,48 €. Die Sparphase beginnt mit der Anlage eines [X.], sie endet mit der Auflösung des [X.] oder mit der ersten (Teil-)Auszahlung des Bauspardarlehens.

Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die [X.] 9,48 €. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-)Auszahlung des Bauspardarlehens."

3

Der Kläger ist der Ansicht, die in den Darlehensverträgen unter [X.] 1. b) enthaltene Klausel "[X.]: derzeit je Konto 9,48 [X.] jährlich (gemäß [X.])" und die in § 17 Abs. 1, vierter Abschnitt der [X.] der Beklagten enthaltene Klausel "Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die [X.] 9,48 €" seien unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nicht standhielten. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 250 € nebst Zinsen.

4

Die der Beklagten am 2. April 2013 zugestellte Klage ist in beiden [X.] erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2039 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die beiden angegriffenen [X.]n verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die im Bauspardarlehensvertrag enthaltene [X.] einerseits und die in den [X.] befindliche [X.] andererseits dürften nicht unabhängig voneinander betrachtet werden. Durch die Verweisung in der im Darlehensvertrag enthaltenen [X.] auf die [X.] solle eine Überfrachtung des individuellen Vertrages vermieden werden. Daher werde zur Beschreibung der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Entgeltes und der mit ihm abgegoltenen Tätigkeiten § 17 [X.] in Bezug genommen. Ein Verständnis der Ziffer [X.]) des Darlehensvertrages als abschließender Regelung sei damit ausgeschlossen. Sowohl die Zahlungspflicht des Kunden (der Höhe und dem Fälligkeitszeitpunkt nach) als auch die Verrechnungsweise bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung eines Vertrages würden unmissverständlich dargestellt; weitergehende Informationen könnten nicht verlangt werden. Soweit die Berufung moniere, die Bezeichnung des Entgelts als "[X.]" sei irreführend, weil nicht klar werde, dass es sich eigentlich um einen "kollektiven Mitgliedsbeitrag" handele, verkenne sie die Reichweite des [X.].

8

Entgegen der Annahme des [X.] handele es sich bei den angegriffenen [X.]n nicht um gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle entzogene [X.]. Dass die [X.] ([X.]) das gesamte Tarifwerk der [X.] geprüft und genehmigt habe, entziehe die [X.]n nicht der Inhaltskontrolle. Unter Zugrundelegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe lägen kontrollfähige [X.] vor.

9

Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] greife im Streitfall nicht ein, da die Auslegung der [X.]n ergebe, dass die [X.] kein Kontoführungsentgelt darstelle, sondern für die "bauspartechnische Verwaltung, [X.] und Führung einer Zuteilungsmasse" erhoben werde. Die beiden in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden [X.]n im Darlehensvertrag sowie in § 17 [X.] seien insoweit eindeutig. Die Führung des [X.] sei demgegenüber schon Gegenstand von § 16 [X.].

Die Kontrollfreiheit der [X.]n folge nicht daraus, dass die mit der [X.] abgedeckte [X.] es überhaupt erst ermögliche, unter Abstimmung der wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des [X.] den einzelnen Bausparvertrag zu führen. Selbst wenn bei Wegfall der [X.] das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausgerichtet werden müsse, mache allein dies die Gebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistung und Gegenleistung des [X.]. Hierfür sei allein entscheidend, ob es sich bei der [X.] um die Festlegung des Preises für eine von der [X.] angebotene vertragliche Leistung handele.

Umgekehrt ergebe sich die Kontrollfähigkeit der [X.]n nicht schon aus der Aufspaltung des [X.] in einen Vertrag in der Ansparphase einerseits und einen späteren Darlehensvertrag andererseits. Unabhängig davon, welche rechtliche Konstruktion man hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrags zugrunde lege, definiere § 1 Abs. 2 [X.] (BSpkG) den Bausparvertrag als einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von [X.] einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwerbe. Infolge dieser Verzahnung der beiden Verträge aus den unterschiedlichen Phasen müsse der Bausparvertrag als Ganzes in den Blick genommen werden und könne nicht isoliert auf die vermeintlichen Hauptleistungspflichten eines herausgegriffenen Zeitraums - hier der Darlehensphase - abgestellt werden.

Maßgebend für die Einordnung der streitigen [X.]n als [X.] sei danach allein, dass die [X.] auch bei Betrachtung des [X.] als Ganzem nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der [X.] erhoben werde. Nach § 17 [X.] decke die Beklagte mit ihr hauptsächlich die Kosten der [X.] und der Führung einer Zuteilungsmasse ab. Selbst wenn die [X.] und ständige (Neu-)Bewertung der Zuteilungsmasse wegen der Besonderheiten des [X.] Voraussetzung dafür sein sollten, dass den wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder dieses Kollektivs im Ergebnis - durch die Zuteilung des gewünschten Darlehens - überhaupt nachgekommen werden könne, seien diese "Hintergrundtätigkeiten" keine Gegenleistung der [X.], die sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den dem Kollektiv beitretenden Bausparer zu erbringen habe. Zwar liege die fortlaufende Analyse des [X.], der Tilgungsmoral und der Tarifkalkulation auch im Interesse des [X.], dem das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden könne, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Sparer erwirtschaftet würden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung bei entsprechend hohem Mittelzufluss - der durch rechtzeitig ergriffene Steuerungsmaßnahmen sichergestellt werden könne - verkürze. Diese Abhängigkeit mache aus der [X.] jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lasse sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen; auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG sei insoweit unergiebig.

Bei einem Verständnis als Preisnebenabrede hielten die angegriffenen [X.]n der hierdurch eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] allerdings stand.

Die [X.]n seien nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar. Ob dies aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG folge, könne dahinstehen. Vielmehr ergebe sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven [X.], dass die Umlegung der Kosten für die [X.] und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Die streitigen [X.]n stellten keine nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässige Entgeltregelung dar. Aus § 238 HGB, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 2 [X.] lasse sich nicht herleiten, dass die Bausparkasse mit den durch die [X.] bepreisten Tätigkeiten lediglich ihre gesetzlichen Pflichten erfülle. Das erhobene Entgelt diene nicht nur der "bauspartechnischen Verwaltung", sondern unstreitig vor allem der "[X.] und Führung einer Zuteilungsmasse", also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparverträge, der Kontrolle der Kollektiventwicklung, der Steuerung der Qualität des Gesamtbestandes und der Überwachung des individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses. Die Bausparkassen seien ihren Kunden gegenüber weder aus dem Gesetz noch aus den geschlossenen [X.] verpflichtet, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

Die Erhebung der [X.] sei auch nicht deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar, weil - wie die Berufung meine - das Bauspargeschäft ohne die bepreisten Tätigkeiten nicht durchführbar sei und die Beklagte vor allem ihr eigenes Gewinnerzielungsinteresse verfolge. Dies lasse die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des [X.] sowie den Vorschriften des [X.] ergäben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] beeinflussen könnten, unberücksichtigt. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft. Die Bausparkassen nähmen daher mit den durch die [X.] vergüteten Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahr. Dies ergebe sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen könne, die durch die [X.], Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet würden. Dabei verzichte der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der [X.] ergebe sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen könnten sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr könne eine - zeitnahe - Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zugeführt, sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant überwacht und bei drohender [X.] der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei hierdurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden [X.] verknüpft. Es widerspreche daher dem gesetzlichen Leitbild des [X.] nicht, wenn die Kosten, die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfielen, von den neu in die [X.] eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen seien.

Die streitigen [X.]n benachteiligten die [X.] zudem nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Dem Kollektivinteresse an den mit der [X.] bepreisten Tätigkeiten werde nicht schon durch den Verzicht der Kunden auf einen marktüblichen Zins in der Ansparphase und die Zahlung einer Abschlussgebühr hinreichend Rechnung getragen. Hierdurch [X.] sich der Bausparkunde die Option auf ein Darlehen, dass später systembedingt und marktunabhängig zu einem konkreten und regelmäßig im Vergleich zum Marktzins niedrigeren Garantiezins verzinst werde. Daher habe der Verzicht auf eine Verzinsung der Einlage individuelle Gründe und tauge nicht als Abwägungsmaterial gegen die [X.]. Die Abschlussgebühr wiederum decke ganz andere Kosten ab.

Es bestehe auch kein Interessengegensatz zwischen "[X.]" und "[X.]", die durch die beanstandete Regelung bei Abruf des Bauspardarlehens erneut mit der [X.] belastet würden. Die Sparer, die mittlerweile die Darlehensphase erreicht hätten, beteiligten sich mit Abschluss des [X.] ebenfalls an der [X.] der Bausparer und den Vorteilen des kollektiven [X.]. Auch sie profitierten von der Führung, Überwachung und Steuerung der Zuteilungsmasse, aus der sie ihr Darlehen erhielten und in die neben den [X.] der "[X.]" auch und gerade die Tilgungsleistungen der "[X.]" [X.]. Diesem kollektiven Systemzweck des [X.] entspreche eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der [X.] durch eine gesonderte Gebühr auch in der Darlehensphase decke. Dass diese nicht prozentual, sondern in einem Festbetrag erhoben werde, ändere daran nichts.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen [X.]n über die Berechnung einer [X.] in der Darlehensphase des [X.].

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei den beanstandeten [X.]n um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht bereits deshalb entzogen sind, weil die [X.] ([X.]) das gesamte Tarifwerk der [X.] geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des [X.] und den Vorschriften des [X.] ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] beeinflussen. Die Spezialkontrolle der [X.] durch die [X.] gemäß §§ 3, 8 und 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 [X.] (Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 11 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die angegriffenen [X.]n einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegen, da sie von Rechtsvorschriften abweichende und diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Bestimmungen unter Ziffer [X.]) des Darlehensvertrages sowie in § 17 Abs. 1, vierter Abschnitt der [X.] der [X.] stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar, die insgesamt an § 307 Abs. 1 und 2 [X.] zu messen ist. Hierdurch wird weder ein ([X.] für die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht der [X.] vereinbart noch das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bausparkasse.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in [X.], durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 24, vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 9, vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.], 71 Rn. 23 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 18). Das gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 383, vom 13. November 2012 aaO und vom 27. Januar 2015 aaO).

Eine [X.] ist zudem nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 27). Lässt eine [X.] die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit zwar die Anforderungen des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.], Urteile vom 24. März 1999 - [X.], [X.], 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - [X.], [X.]Z 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die [X.] darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu unterziehen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine [X.] zur Kenntnis genommen hat - bei [X.] auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 aaO).

b) Die beanstandeten [X.]n enthalten von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen im vorstehenden Sinne.

aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 26, vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 12 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 20). Dabei ist, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. November 2012 aaO Rn. 16, vom 27. Januar 2015 aaO und vom 8. November 2016 aaO). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, soweit sie erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten [X.] führt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 aaO). Außer Betracht bleiben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 11, vom 7. Dezember 2010 aaO Rn. 29, vom 13. November 2012 aaO Rn. 16, vom 13. Mai 2014 aaO Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben stellen sich die beiden angegriffenen [X.]n nach dem Verständnis eines [X.] als einheitliche Regelung dar. Im Darlehensvertrag wird die [X.] unter "b) Kosten des Bauspardarlehens" mit dem einleitenden Satz "Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an: …" aufgeführt. Sie wird beschrieben als "[X.]: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß [X.])". Es werden weder die Fälligkeit (zu Jahresbeginn) noch die Abrechnung im Falle des unterjährigen Abschlusses (anteilige Erhebung) oder der unterjährigen Beendigung (anteilige Erstattung) des [X.] geregelt. Ebenso wenig werden der Grund für die Erhebung der Gebühr und die damit abgegoltenen Leistungen der [X.] angegeben. Erst in der Zusammenschau mit den hierzu in § 17 Abs. 1 der [X.] der [X.] enthaltenen Regelungen kann der Kunde den Grund und die Konditionen dieser Gebühr ersehen.

[X.]) Die so verstandene einheitliche Regelung über die Erhebung einer [X.] in der Darlehensphase enthält eine kontrollfähige Preisnebenabrede im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze. § 17 Abs. 1, erster und vierter Abschnitt der [X.] der [X.] legen ausdrücklich fest, dass die [X.] auch in der Darlehensphase für die "bauspartechnische Verwaltung, [X.] und Führung einer Zuteilungsmasse" berechnet wird. In der - von der vorliegenden Unterlassungsklage allein betroffenen - Darlehensphase ist mit diesen Tätigkeiten weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der [X.] noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden.

(1) Im Rahmen von [X.] abgeschlossene Darlehensverträge unterfallen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von [X.] ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 [X.] (Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 23; zur Anwendbarkeit des Darlehensrechts siehe auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 616 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Gemäß § 488 Abs. 1 [X.] zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 45 f. und vom 8. November 2016 aaO Rn. 22). Zwar ist der [X.] in der konkreten Ausgestaltung seines [X.] grundsätzlich frei, er kann also insbesondere das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 31 mwN). Beim Darlehensvertrag kann daher ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der [X.] ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 289, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 42 und vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.], 71 Rn. 23, 29 f.). Der [X.] wäre es daher unbenommen, die vom Bausparer und Darlehensnehmer für die von ihr erbrachte Hauptleistung der Kapitalüberlassung und -belassung zu leistende Gegenleistung in eine laufzeitabhängige Zinszahlung und ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil-)Entgelt aufzuteilen. Dies hat sie aber aus der maßgeblichen Sicht eines [X.] mit der streitigen Regelung nicht getan. Die dargestellten Auslegungsgrundsätze schließen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der [X.] solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis"-Bestandteils die Kapitalüberlassung der Bausparkasse vergütet werden (vgl. zur Kontoführungsgebühr Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 25). Zudem wird die [X.] - ausdrücklich - auch in der Darlehensphase für die "bauspartechnische Verwaltung, [X.] und Führung einer Zuteilungsmasse" erhoben.

(2) Die [X.] ist auch keine Gegenleistung für die von der [X.] im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt erbrachten ([X.]. Gemäß § 1 Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse. Dies ist in der Ansparphase die Hauptleistung der [X.] als Bausparkasse aus dem Bausparvertrag (vgl. dazu [X.] in von [X.]/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-[X.]werke, [X.] ([X.]), Neubearb. 2011, Rn. 4). Da Bauspardarlehen nur aus der aus den Spar- und Tilgungsleistungen der Bausparer gebildeten Zuteilungsmasse gewährt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), bestimmt sich der Zeitpunkt der Darlehensgewährung für jeden Bausparer individuell nach dem von ihm gewählten Bausparvolumen, seiner Sparleistung und der zur Darlehensgewährung verfügbaren Zuteilungsmasse. Um den Anspruch des [X.] aus § 1 Abs. 2 BSpkG erfüllen zu können, muss die Bausparkasse daher - wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend ausführt - die eingehenden Mittel aus Spar- und Tilgungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei freiwerdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen. Diese Verwaltungstätigkeiten werden aus der Sicht des durchschnittlichen [X.] mit der Formel "bauspartechnische Verwaltung, [X.] und Führung einer Zuteilungsmasse" umschrieben. Diese Tätigkeiten sind aber in der hier allein maßgeblichen Darlehensphase keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbringung, nämlich die Gewährung eines relativ niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse.

(3) Die [X.] stellt sich in der Darlehensphase auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der [X.] dar.

Nach Darlehensgewährung, also mit Beendigung der Ansparphase und Eintritt in die Darlehensphase, ist es für die Leistungserbringung der [X.] - die Kapitalüberlassung und -belassung - ohne Bedeutung, ob auch weiterhin die Zuteilungsmasse überwacht und verwaltet wird sowie die übrigen Bausparverträge ständig neu bewertet werden. Diese Tätigkeiten erbringt die Beklagte nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass die Bausparkasse nach Eintritt in die Darlehensphase die Zahlungen des Kunden zur Ermittlung etwaiger Rückstände im Hinblick auf Zins und Tilgung überwacht und diese Leistungen in geordneter Weise verbucht (vgl. hierzu [X.], 172, 177; zur [X.] siehe auch Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 30), liegt ausschließlich in ihrem eigenen Interesse (siehe auch Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 25, 28 zur Kontoführungsgebühr). Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach [X.] der Bauspardarlehen ist danach keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 aaO Rn. 28; [X.], 172, 177).

(4) Dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der beanstandeten Gebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen möglicherweise neu ausrichten muss, kann die Kontrollfreiheit der streitigen [X.] nicht begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 28). Dadurch wird die [X.] noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bauspardarlehensvertrages. Entscheidend hierfür ist vielmehr allein, ob es sich bei der vereinnahmten Gebühr um die Festlegung des Preises für eine von der [X.] angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 aaO). Das aber ist bei der [X.] in der Darlehensphase nicht der Fall.

3. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten [X.]n zur [X.] in der Darlehensphase entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie weichen nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 66 ff. und [X.], [X.], 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die [X.] der [X.] auch unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Die [X.]n weichen durch die Vereinbarung einer [X.] für die "bauspartechnische Verwaltung, [X.] und Führung einer Zuteilungsmasse" in der Darlehensphase von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind [X.]n in [X.], denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild vom Kunden nicht gesondert zu entgelten (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 43 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 34).

bb) Die angegriffenen [X.]n sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht vereinbar, weil die Berechnung der [X.] in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der [X.] dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der [X.] überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 48 ff. und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 35).

(1) Die angegriffenen [X.]n sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Darlehensvertrag, dessen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 [X.] geregelt sind (Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 36 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 616 Rn. 20 ff.). Keine der Besonderheiten eines Bausparvertrags, etwa die Zuteilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen bereitgestellten Finanzmittel aus [X.] und Tilgungsleistungen der Bausparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, begründen für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweichendes gesetzliches Leitbild. Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten - die Bereitstellung der Darlehensvaluta einerseits sowie die Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen andererseits - ergeben sich nicht aus speziellen Regelungen des [X.], sondern aus § 488 Abs. 1 [X.]. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und [X.] weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung (Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO Rn. 37). Danach gewähren die angegriffenen [X.]n der [X.] die Möglichkeit, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten, nämlich die Verwaltung des [X.], abzuverlangen, die die Bausparkasse als Kreditinstitut nach [X.] ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 33 zur Kontoführungsgebühr beim Darlehensvertrag).

(2) § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein von § 488 Abs. 1 [X.] abweichendes Leitbild für Bauspardarlehen. Die Vorschrift regelt kein besonderes, von § 488 Abs. 1 [X.] abweichendes Recht zur Entgelterhebung, weshalb ihr kein leitbildprägender Charakter zukommt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 39 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 39).

(3) Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Urteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 40), bilden die Bausparer einer Bausparkasse auch kein Sondervermögen oder eine sonstige Bruchteilsgemeinschaft, so dass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen [X.] betrifft. Vielmehr schließen sie jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpKG). Damit handelt die Bausparkasse bei der Gewährung der Bauspardarlehen nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer, sondern im eigenen Interesse.

b) Die Abweichungen der streitigen [X.]n von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der [X.] auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 390, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.], 168 Rn. 69, vom 16. Februar 2016 - [X.], [X.], 71 Rn. 43 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 42). [X.] Gründe, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 344, 349 f., vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 45 und vom 16. Februar 2016 aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild sind insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2014 aaO mwN, vom 16. Februar 2016 aaO und vom 8. November 2016 aaO).

aa) Weder aus der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG normierten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, noch aus dem in § 9 BSpkG geregelten Genehmigungsvorbehalt von [X.] durch die [X.] folgt die allgemeine Zulässigkeit und Angemessenheit einer von einer Bausparkasse erhobenen Gebühr (Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 43 ff.). Dies gilt auch für die hier streitige [X.] in der Darlehensphase.

bb) Ebenso wenig rechtfertigen allgemeine Erwägungen zu einem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft die Erhebung einer [X.] im Rahmen von Bauspardarlehen. Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des [X.] ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - [X.] 72/90, [X.], 1452, 1454 und vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 46). Mit der streitgegenständlichen [X.] wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des [X.] geleistet, der geeignet wäre, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen ([X.], EWiR 2016, 1, 2; [X.], [X.] 2016, 12, 21 f.).

(1) Die in den angegriffenen [X.]n bestimmte [X.] wird ebenso wie die vom Senat für nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] für unwirksam erachtete [X.] nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (zur [X.] vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 48). In die Zuteilungsmasse fließen nur Spar- und Tilgungsleistungen der Bausparer. Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine [X.] im Einzelfall rechtfertigen können, nimmt die Beklagte durch die Erhebung der [X.] folglich nicht wahr.

(2) Die [X.] in der Darlehensphase deckt nach der hier maßgebenden Auslegung - siehe oben II. 2. b) [X.]) (3) - auch nicht, ebenso wenig wie die vorgenannte [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 49), Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Es handelt sich vielmehr um innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO; [X.], 172, 177), die mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Zwar kommt es, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat und auch die Revisionserwiderung im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, allen Bausparern zugute, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die [X.] der Bausparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirken (Senatsurteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 50). Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der [X.] die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktreten lässt (Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO). Die [X.] dient in der Darlehensphase - wie bei einem üblichen Verbraucherdarlehen - vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die [X.] abwälzbaren Verwaltungsaufwendungen der [X.] und erhöht damit in erster Linie deren Ertrag.

[X.]) Die Abweichung der [X.] vom gesetzlichen Leitbild wird schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der [X.] sachlich gerechtfertigt.

(1) Solche Vorteile folgen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Dauer der von dem Bausparer bis zur Zuteilung seines Vertrages zurückzulegenden "Wartezeit" von dem Verhältnis der jeweiligen Zuteilungsmasse zu bestimmten meritorischen Merkmalen seiner Vertragsabwicklung (Ablauf der Mindestwartezeit, Erreichen der [X.], [X.], Bewertungszahl) abhängt (vgl. dazu [X.]/[X.][X.], [X.] und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., S. 42 f.) und deshalb eine - zeitnahe - Zuteilung nur dann erfolgen kann, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem Bausparer in der Ansparphase [X.] übernehmen sowie in der Darlehensphase Tilgungsleistungen erbringen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 46 mwN) und die Bausparkasse die genannten meritorischen Merkmale im Verhältnis zu allen anderen Bausparern bewertet und stetig vergleicht. In der Darlehensphase haben der aktuelle Bestand der Zuteilungsmasse und die Bewertung des eigenen Vertrages und der übrigen Bausparverträge hinsichtlich der genannten Parameter keine Auswirkungen mehr auf das zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse bestehende Darlehensvertragsverhältnis, das sich nach § 488 [X.] richtet. Individuelle Vorteile des [X.] in der Darlehensphase aus der fortgesetzten Erbringung der genannten Tätigkeiten durch die Bausparkasse, die die Entgelterhebung rechtfertigen könnten, liegen demnach nicht vor.

(2) Die Revisionserwiderung weist zwar - im Ausgangspunkt zutreffend - darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 31 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 53 mwN) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Darlehen gemäß § 11 Abs. 7 [X.] jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO).

Diesen Vorteilen für [X.] stehen aber nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der [X.] in der Darlehensphase verbundene finanzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des [X.] zugunsten der [X.] gerechtfertigt ist.

[X.], die sich für den hier in Rede stehenden Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht günstigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6% der Bausparsumme nach § 1 Abs. 2 [X.] zahlen. In der Ansparphase müssen sie zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags, nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 360 Rn. 46 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 55). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG genannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Bauspardarlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei Abschluss des Bausparvertrags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spareinlagen verzichten.

4. Ob die angegriffene [X.] zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klage ist danach - bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs - stattzugeben.

Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 20, vom 20. Oktober 2015 - [X.] 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 34 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 58).

Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.], 66 Rn. 41, vom 20. Oktober 2015 - [X.] 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 34 und vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 87 Rn. 59) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 [X.]. Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug wurde nicht schlüssig dargelegt.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Pamp     

      

Menges     

      

Meta

XI ZR 308/15

09.05.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Juni 2015, Az: 17 U 5/14, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 17 Abs 1 BauSparPrivAVB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15 (REWIS RS 2017, 11371)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2538 WM2017,1349 REWIS RS 2017, 11371

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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