Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17195

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Gegenstand

Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Leitsatz

1. Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005, VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 26 f. mwN). Diesen aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel

"Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]"

nicht gerecht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im März 2010 schloss die bei [X.] ansässige Beklagte, die Maschinen und Anlagen verleast, mit der im [X.] ansässigen und mit der Herstellung von [X.] befassten Klägerin Leasingverträge über insgesamt sechs gebrauchte Fräs- und Räummaschinen. Die Vertragsverhältnisse sind seit Ende April 2014 beendet. Die Parteien streiten seither um die Frage, an welchem Ort die Maschinen von der Klägerin zurückzugeben sind. Von der Rückgabe macht die Beklagte die Rückzahlung der von der Klägerin zu Vertragsbeginn teils in bar, teils durch Bankbürgschaft erbrachten Kaution in Höhe von insgesamt 100.000 € abhängig. Zu dieser Rückgabe sehen die den einzelnen Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen der Beklagten übereinstimmend vor:

"Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der [X.], anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. […]"

2

Die Klägerin bot der Beklagten zum Ende der Vertragslaufzeit die Rückgabe der Maschinen an deren Sitz an. Die Beklagte lehnte dies ab und bestand gemäß vorgenannter Rückgabebestimmung auf Rückgabe der Maschinen an einen von ihr benannten, bei [X.] ansässigen Maschinenverwerter.

3

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die die [X.] für unwirksam hält und sich deshalb nicht zur Rückgabe der Maschinen an einem anderen Ort als dem des Sitzes der Beklagten für verpflichtet hält, die Rückzahlung des [X.] von 100.000 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Maschinen in Annahmeverzug ist. Die Beklagte verteidigt demgegenüber die Wirksamkeit der Klausel und rechnet hilfsweise mit angeblichen Gegenforderungen auf Nutzungsentschädigung für die nicht zurückgegebenen Maschinen auf.

4

Die Vorinstanzen haben die Klausel für unwirksam und die Klage vollumfänglich für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die [X.]lägerin könne sowohl die Rückzahlung der geleisteten Barkaution als auch die Erstattung des ihr aus der in Anspruch genommenen Bürgschaft belasteten [X.] fordern, weil sie - wie in der getroffenen Sicherungsvereinbarung geregelt - allen ihren Verpflichtungen aus den Leasingverträgen pünktlich nachgekommen sei und die Beklagte deshalb keine Ansprüche habe, hinsichtlich derer sie sich aus der [X.]aution befriedigen dürfe. Das gelte zum einen für die erhobenen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung analog § 546a BGB; für diese fehle es an der erforderlichen Vorenthaltung der Maschinen durch die [X.]lägerin, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der genannten [X.] die Rückgabe nicht an dem von ihr geforderten Ort verlangen könne und die Erfüllung der Rückgabepflicht nach Maßgabe der dann geltenden gesetzlichen Regelung, nämlich an ihrem Geschäftssitz, zu Unrecht verweigert habe. Zum anderen gelte dies für Ansprüche wegen zur [X.] noch nicht feststellbarer Schäden an den zurückzugebenden Maschinen. Denn die Beklagte könne eine Überprüfung der Maschinen auf mögliche Schäden nur wegen der von ihr pflichtwidrig verweigerten Entgegennahme an ihrem Geschäftssitz nicht durchführen; diesen Umstand könne sie deshalb nach [X.] und Glauben auch dem [X.]autionsrückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten.

8

Auf die [X.] der Leasingbedingungen könne die Beklagte sich für ihre Verweigerungshaltung nicht stützen, weil diese [X.]lausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Das von der [X.]lägerin bei Vertragsende abgegebene wörtliche Angebot auf Rückgabe der Maschinen am Geschäftssitz der [X.] habe deshalb der für eine Nutzungsentschädigung notwendigen Vorenthaltung der zurückzugebenden Gegenstände entgegengestanden. Denn insoweit sehe der auch im [X.] geltende § 546 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Auffassung für die Rückgabepflicht eine lediglich durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Sitz des Leasinggebers beziehungsweise am Ort der Auslieferung der [X.] zu erfüllende Bringschuld vor. Davon weiche die [X.] in unangemessener, die Interessen der [X.] einseitig in den Vordergrund stellender Weise ab.

9

Es könne dahinstehen, ob insoweit die von der [X.] als gering eingestufte Mehrbelastung mit Transportkosten ins Gewicht fiele. Unabhängig davon könne - was aber ebenfalls offen bleiben könne - eine solche Benachteiligung des Leasingnehmers auch schon darin liegen, dass bei einer längeren Transportstrecke das ihn treffende Schadensrisiko erhöht werde. Letztlich noch entscheidender für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung sei die fehlende [X.]alkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten durch den Leasingnehmer. Zwar habe der Leasinggeber, der durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes in die Lage versetzt werden solle, den Zustand der [X.] zu überprüfen und diese sodann verwerten zu lassen, bei Fehlen eigener räumlicher [X.]apazitäten an seinem Firmensitz ein legitimes Interesse daran, die Rückgabe an einen Dritten, insbesondere einen einschlägig erfahrenen Verwerter, zu vereinbaren, auf dessen Sachkunde er im Rahmen einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung vertraue. So sei die Beklagte hier aber nicht vorgegangen, sondern habe sich mit der im Streit stehenden [X.] ein erst im [X.]punkt der Vertragsbeendigung auszuübendes Wahlrecht ausbedungen. Für den Vertragspartner sei daher im [X.]punkt des Vertragsschlusses der bei Vertragsende maßgebliche Rückgabeort völlig unsicher und unkalkulierbar gewesen.

Mit Vorsehen eines solchen Wahlrechts habe die Beklagte einseitig ihre (wirtschaftlichen) Interessen auf [X.]osten des Vertragspartners durchgesetzt. Denn ein Leasingnehmer habe dem Leasinggeber bei Vertragsende den Besitz an der [X.] nur einzuräumen, um es diesem zu ermöglichen, die Sache auf Einhaltung des vertragsgemäßen Zustands oder Schäden zu überprüfen und sodann über den Abschluss eines weiteren Leasingvertrags oder eine sonstige Form der Verwertung zu entscheiden. Diese Prüfungspflichten gehörten jedoch nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Leasingnehmers, sondern oblägen allein dem Leasinggeber. Wenn sich dieser aus [X.]osten- oder sonstigen Gründen entschließe, die Räumlichkeiten seines Geschäftssitzes so auszugestalten, dass eine Lagerung der Leasinggegenstände dort nicht möglich sei, könne er die damit einhergehende Verantwortung nicht in der Weise auf den Leasingnehmer verlagern, dass er sich - wie hier - ein bei Vertragsende auszuübendes freies Wahlrecht dahingehend ausbedinge, dass er den die aktuell jeweils günstigsten [X.]onditionen bietenden Verwerter benennen und dem Leasingnehmer sämtliche [X.]osten dieser Vorgehensweise anlasten könne.

Dem halte die Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass sie an ihrem Geschäftssitz nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, um Industriemaschinen bei Rückgabe auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung sei gerade nicht Aufgabe des Leasingnehmers, sondern vom Leasinggeber in eigener Verantwortung und damit auf eigene [X.]osten durchzuführen. Wenn die Beklagte dies auf einen Verwerter verlagere, der zudem nicht notwendig der [X.]ostengünstigste im [X.]punkt der Vertragsbeendigung sein müsse, gehe dies im Übermaß zu Lasten des Leasingnehmers, jedenfalls wenn ihm - wie hier - im Rahmen des gesamten Vertrages keine [X.]ompensation etwa durch Festlegung einer Obergrenze für die Transportkosten zugebilligt werde.

Dass die [X.]lausel im Streitfall zwischen [X.]aufleuten und damit im unternehmerischen Geschäftsverkehr vereinbart sei, dem in besonderem Maß an einer zügigen und reibungslosen Geschäftsabwicklung gelegen sei, stehe ihrer Unangemessenheit nicht entgegen. Denn diesem Bestreben hätte auch unabhängig davon Rechnung getragen werden können, wer die [X.]osten und Gefahr des Transports trägt.

Ebenso wenig komme es bei der Abwägung darauf an, dass die [X.] im Einzelfall für den Vertragspartner auch günstig sein könne. Maßstab der Inhaltskontrolle einer [X.]lausel sei ihr tatsächlicher Inhalt und nicht ihre einem Leasingnehmer möglicherweise kulantere Handhabung im Einzelfall. Bei einer [X.] komme es auch nicht darauf an, ob die [X.]lägerin den [X.] der [X.] unterschrieben und damit akzeptiert habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der [X.]lägerin auf Rückzahlung der geleisteten [X.]autionen, der sich entgegen seiner Auffassung allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, sondern aus den bestehenden Sicherungsabreden ergibt, zu Recht bejaht. Danach kann die Beklagte die Rückzahlung nicht verweigern, weil sie die Rücknahme der geleasten Maschinen zu Unrecht zurückgewiesen hat und deshalb in Annahmeverzug geraten ist. Weder steht deshalb die unterbliebene Rückgabe dem [X.]autionsrückgewähranspruch oder seiner Fälligkeit entgegen noch hat die Beklagte Nutzungsentschädigungsansprüche, mit denen sie gegenüber dem Anspruch der [X.]lägerin hilfsweise aufrechnen könnte. Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht auf Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Schäden an den von ihr bislang nicht dahin überprüften Leasinggegenständen berufen.

1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien zu den [X.]autionen getroffene Sicherungsabrede dahin ausgelegt, dass die [X.]autionen alle Forderungen umfassen, die dem Leasinggeber gegen den Leasingnehmer während oder nach Beendigung der Vertragsdauer im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zustehen, und dass die geleisteten [X.]autionen nach Beendigung des Leasingvertrages zurückzugeben sind, wenn der Leasingnehmer allen seinen Verpflichtungen (pünktlich) nachgekommen ist. Dieses Verständnis, das gängiger Sichtweise entspricht (vgl. [X.]surteil vom 18. Januar 2006 - [X.], [X.], 1422 Rn. 8, 12 mwN) und auch von der Revision hingenommen wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Insoweit entspricht es bei Mietverhältnissen allgemeiner Auffassung, dass eine geleistete [X.]aution ihrem Zweck gemäß nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben ist, sofern und soweit der Vermieter sie zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt ([X.]surteil vom 18. Januar 2006 - [X.], aaO Rn. 8). Für [X.]se gilt nichts anderes. Genauso kann ein Leasingnehmer in Fällen, in denen - wie hier - eine von ihm zu [X.]autionszwecken geleistete Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und zu einer letztlich unrechtmäßigen Rückbelastung des Leasingnehmers durch den Bürgen geführt hat, unmittelbar gegen den Leasinggeber auf Erstattung des ihm zu Unrecht belasteten [X.] klagen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 325, 328 mwN).

b) Hiervon ausgehend wird - vergleichbar mit der Rechtslage im Mietverhältnis - der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Anspruch eines Leasingnehmers auf Rückzahlung der [X.]aution zwar erst fällig und besteht auch nur insoweit, als feststeht, dass dem Leasinggeber keine Ansprüche mehr zustehen, für die die [X.]aution haftet (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 160, 162; vom 18. Januar 2006 - [X.], [X.], 1422 Rn. 8). Dem Leasingnehmer, der eine Sicherheit geleistet hat, steht deshalb ein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nicht nur erst nach zusätzlichem Ablauf einer angemessenen, im Streitfall allerdings längst verstrichenen Prüfungsfrist zu, die es dem Leasinggeber gestattet, sich über noch offene Forderungen aus dem [X.] und das daraus resultierende (Fort-)Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses klar zu werden (vgl. [X.]surteil vom 20. Juli 2016 - [X.], [X.], 620 Rn. 12; [X.], [X.], 513; jeweils mwN). Der Rückzahlungsanspruch setzt vielmehr auch voraus, dass das sich aus der Sicherungsabrede ergebende Sicherungsbedürfnis der Sache nach erledigt hat, dem Leasinggeber also keine Forderungen mehr aus dem [X.] zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen könnte (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 1999 - [X.], aaO; vom 20. Juli 2016 - [X.], aaO).

c) Auf solche Ansprüche kann sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Beklagte aber im Streitfall nicht (mehr) stützen. Denn sie hat - wie nachstehend unter [X.] dargestellt - die ihr wegen Unwirksamkeit der in ihren Leasingbedingungen verwendeten [X.] von der [X.]lägerin ordnungsgemäß angebotene Rücknahme der geleasten Maschinen zu Unrecht verweigert. Aufgrund des dadurch gemäß § 293 BGB eingetretenen Annahmeverzugs kann sie - wie nachstehend unter [X.] ausgeführt - dem Anspruch der [X.]lägerin auf Rückgewähr der [X.]aution deshalb weder die von ihr gemäß § 546a Abs. 1 BGB geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüche entgegenhalten noch kann sie mit solchen nicht zur Entstehung gelangten Ansprüchen (hilfsweise) gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Aus dem gleichen Grund kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, die Maschinen bislang nicht auf ordnungsgemäße Rückgabe überprüft zu haben und deshalb das Bestehen etwaiger kautionsgesicherter Schadensersatzansprüche nicht absehen zu können. Denn sie kann dem Anspruch der [X.]lägerin auf Rückgabe der geleisteten [X.]aution nach Beendigung des Leasingvertrages das Bestehen ungeklärter Ansprüche gemäß § 242 BGB jedenfalls dann nicht entgegen halten, wenn sie aufgrund der von ihr zu Unrecht verweigerten Rücknahme der Leasinggegenstände die zeitgerechte [X.]lärung solcher Ansprüche verabsäumt und auf diese Weise treuwidrig vereitelt.

2. Die Beklagte kann sich gegenüber der von der [X.]lägerin angebotenen Rückgabe der geleasten Maschinen an ihrem Unternehmenssitz nicht darauf berufen, der [X.]lägerin nach Maßgabe der in den Leasingbedingungen enthaltenen [X.] mit dem im Raum [X.] ansässigen Verwerter einen anderen Empfangsadressaten benannt zu haben. Denn die [X.] hält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Mit den angesichts der Unwirksamkeit dieser [X.]lausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommenden gesetzlichen (Rückgabe-)Vorschriften (§ 546 Abs. 1, § 269 Abs. 1 BGB) steht das Rückgabeangebot der [X.]lägerin im Einklang.

a) Die Wirksamkeit der [X.], die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur [X.]surteil vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.], 665 Rn. 21 mwN), scheitert allerdings noch nicht daran, dass die Rückgabe als Bringschuld des Leasingnehmers ausgestaltet ist. Zwar handelt es sich entgegen der auch von der Revision geteilten Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon nach der gesetzlichen [X.]onzeption um eine Bringschuld. Insbesondere ergibt sich das Bestehen einer Bringschuld entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung (siehe etwa [X.]/[X.], 7. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 124; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 35 Rn. 1, 14; [X.] Westphalen/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.] [X.] Rn. 2) nicht aus dem auch auf Leasingverträge anwendbaren § 546 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter/Leasingnehmer verpflichtet ist, die Miet-/[X.] nach Beendigung des Miet-/[X.]ses zurückzugeben. Denn die Rückgabe beinhaltet in erster Linie nur die Verschaffung der uneingeschränkten tatsächlichen Gewalt über den [X.], und zwar ungeachtet des Zustandes, in dem er sich zu diesem [X.]punkt befindet (vgl. [X.], Urteile vom 11. Mai 1988 - [X.], [X.]Z 104, 285, 288; vom 5. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 156, 165; vom 21. Januar 2014 - [X.], [X.], 999 Rn. 15). Zum Ort der Rückgabe verhält sich die gesetzliche Bestimmung jedoch nicht, so dass sie - anders als die Revision meint - auch keine tauglichen Rückschlüsse auf die [X.]osten- und Risikotragung eines Leasingnehmers und daraus resultierende [X.] Gestaltungsmöglichkeiten des Leasinggebers zulässt.

b) Da die Frage des [X.] für die Rückgabepflicht des Leasingnehmers bei Vertragsende weder in dem insoweit anwendbaren Mietrecht noch sonst eine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung - genauso wie für die Bestimmung des [X.] zur Zahlung der Leasingraten (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 1988 - [X.], [X.], 1914) - die allgemeine Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB heranzuziehen (so zutreffend etwa [X.], [X.], 255, 256; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1070; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 269 Rn. 42; [X.], Mietrecht, 12. Aufl., § 546 Rn. 82; ähnlich auch [X.], Urteil vom 19. September 2001 - I ZR 343/98, [X.], 282 unter [X.]zur Rückgabepflicht des Entleihers]). Danach hat in Fällen, in denen ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hatte.

Maßgebend sind also in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen über den Erfüllungsort. Fehlen diese oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können (vgl. [X.]surteil vom 13. April 2011 - [X.], [X.]Z 189, 196 Rn. 29 f.). Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des [X.]ses können deshalb auch eine Bringschuld des Leasingnehmers am Unternehmenssitz des Leasinggebers zur Folge haben. Hingegen lässt sich der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 BGB kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers zur offenen Bestimmung von Rückgabeort und Rückgabemodalitäten entnehmen, wie die Beklagte dies in der von ihr verwendeten [X.] vorgesehen hat.

c) Die [X.], die der [X.] das Recht einräumt, die [X.]lägerin anzuweisen, das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages auf eigene [X.]osten und Gefahr entweder an eine von ihr zu benennende Anschrift in der [X.], anderenfalls an ihren Sitz zu liefern oder auf ihre Weisung kostenpflichtig zu entsorgen, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die [X.]lägerin auch bei angemessener Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. Durch die Verwendung dieser [X.]lausel versucht die Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf [X.]osten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 20. Januar 2016 - [X.], [X.], 668 Rn. 33; vom 7. September 2016 - [X.], [X.], 1420 Rn. 27; jeweils mwN).

Insoweit kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die in der [X.]lausel benannten Rückgabemodalitäten jedenfalls für sich allein einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich wären. Denn die von der [X.] verwendete [X.] räumt dem Leasinggeber das Recht ein, den Rückgabeort und/oder die Rückgabemodalitäten bei Vertragsschluss ohne nähere [X.]onkretisierung der Maßstäbe einseitig zu bestimmen. Allein schon dadurch wird die [X.] den Anforderungen nicht gerecht, die an die Zulässigkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen [X.] des Verwenders zu stellen sind.

aa) Eine [X.], die - wie hier - die Rückgabepflicht um eine Nebenabrede ergänzt, ist der Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen, weil sie sich selbst zum endgültigen Inhalt einer Rückgabe noch nicht verhält, sondern die genaue Gestaltung dieser Leistung nach Ort (§ 269 Abs. 1 BGB) und Modalitäten (Rückgabe oder Entsorgung des Leasingobjekts) der Bestimmung durch den Leasinggeber anheim gibt. Selbst wenn ein Leasinggeber bei der ihm nach dieser [X.]lausel zugewiesenen Leistungsbestimmung nicht nach freiem Belieben oder freiem Ermessen vorgehen könnte, sondern - obgleich dies im [X.]lauselwortlaut keinen Ausdruck gefunden hat - gemäß § 315 Abs. 1 BGB an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden wäre, würde dies an einer [X.]n [X.]ontrollfähigkeit der [X.]lausel nichts ändern. Denn sie weicht auch in diesem Fall mit der dem Leasinggeber eingeräumten Befugnis zur nachträglichen einseitigen Leistungsbestimmung von dem im Gesetz vorausgesetzten Regelfall ab, wonach es grundsätzlich die Parteien sind, die sich über Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen ([X.], Urteil vom 17. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 149, 153 mwN).

bb) Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Denn eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann wirksam formularmäßig begründet werden, wenn gewichtige (Sach-)Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des [X.] tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein ([X.]surteil vom 20. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 164, 11, 26 f. mwN). Diesen Anforderungen wird die beanstandete [X.]lausel entgegen der Auffassung der Revision nicht gerecht.

(1) Es fehlt bereits an den zur Rechtfertigung des streitigen [X.] erforderlichen gewichtigen Gründen. Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht, das legitime Interesse eines Leasinggebers für anerkennenswert hält, die Rückgabe der [X.] mangels eigener Überprüfungs-, Lagerungs- und Verwertungskapazitäten an einen Dritten zu vereinbaren, mit dem er im Bereich des Industriemaschinenleasings im Rahmen einer (langjährigen) Geschäftsbeziehung zwecks Verwertung vertrauensvoll zusammenarbeitet, rechtfertigt dies noch kein derart weit gefasstes Weisungsrecht auf [X.]osten und Gefahr des Leasingnehmers, wie die Beklagte es sich in der [X.] vorbehalten hat. Das gilt sowohl für die Verwertung durch Rückgabe an einen bei Vertragsende vom Leasinggeber auszuwählenden beliebigen inländischen Verwerter als auch für die alternativ vorgesehene Entsorgung.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass [X.] als zulässig angesehen würden, wenn auf die Entwicklung künftiger Verhältnisse reagiert werden müsse und Individualvereinbarungen mit den [X.]unden aus praktischen Gründen nicht durchführbar seien. Abgesehen davon, dass die von der Revision zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 1. Juli 1992 - [X.], NJW 1992, 2356 unter 2 c) schon deshalb anders gelagert ist, weil für das dortige Leistungsbestimmungsrecht in der [X.]lausel selbst auf einen bestimmten objektivierbaren Maßstab verwiesen worden ist, geht es bei der Verwertung eines Leasingobjekts nach Vertragsablauf um einen Umstand, der - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art dem Risikobereich des Leasinggebers zuzuordnen ist und dementsprechend seinem bei Abschluss des Leasingvertrags bestehenden (Restwert-)[X.]alkulationsrisiko unterfällt (vgl. [X.]surteil vom 1. März 2000 - [X.], [X.], 1009 unter [X.] a mwN). Die im Streit stehende [X.] würde es dem Leasinggeber aber gerade ermöglichen, die zu seiner [X.] zählenden Interessen an einer bestmöglichen nachvertraglichen Verwertung des Leasingobjekts einseitig und ohne nähere inhaltliche Begrenzung in die [X.] des Leasingnehmers zu verlagern.

Ebenso wenig ist erkennbar, welche gewichtigen Gründe es überhaupt rechtfertigen könnten, einem Leasingnehmer bei einer vorgesehenen Entsorgung der Leasingobjekte nicht nur die Rückgabe an ein Entsorgungsunternehmen aufzuerlegen, sondern ihn über die nach § 546 Abs. 1 BGB an sich nur geschuldete Rückgabehandlung hinaus insgesamt mit dem [X.] und dessen [X.]osten zu belasten. Auch die Revision zeigt dahingehend nichts auf. Dementsprechend ist auch kein gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dem Leasinggeber formularmäßig ein einseitiges Recht zur Bestimmung solcher Rückgabemodalitäten zuzubilligen, die sich derart weit von der gesetzlichen Rückgabepflicht und den dabei bestehenden Risikozuweisungen entfernen.

(2) Die [X.] genügt weiterhin nicht dem Erfordernis, dass die Voraussetzungen und der Umfang des [X.] tatbestandlich hinreichend konkretisiert sein müssen.

(a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob die Beklagte zumindest vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB die ihr eingeräumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen hätte ausüben können oder ob sie dabei - was unabdingbar für eine [X.] Zulässigkeit wäre (vgl. [X.]surteil vom 31. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 111 Rn. 44 mwN) - an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein sollte. Darüber hinaus enthält die [X.]lausel keine Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme erforderlichen Weise ermöglicht hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden [X.]osten und Risiken einigermaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einzustellen (vgl. [X.]surteile vom 20. Juli 2005 - [X.], aaO S. 27; vom 18. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 316 Rn. 29 f.). Das gilt nicht nur für die Höhe der Transportkosten und den Umfang der Transportrisiken im Falle einer Rückgabe der Leasingobjekte an einen möglicherweise weit entfernt ansässigen Verwerter. Das gilt mindestens in gleicher Weise für den im Falle einer dahingehenden Weisung des Leasinggebers anfallenden Entsorgungsaufwand einschließlich der bei Vertragsende bestehenden Entsorgungsanforderungen, die mit denen bei Vertragsschluss nicht notwendig identisch sein müssen (vgl. auch [X.]/[X.], BGB, Neubearb. 2014, Leasing Rn. 282; [X.] Westphalen/[X.], aaO, [X.] [X.] Rn. 3).

(b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, dass weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich sei, welche Nachteile sich für den Leasingnehmer aus einer fehlenden [X.]alkulierbarkeit der Rückgabemodalitäten ergäben. Nach den vom Berufungsgericht offen gelassenen Behauptungen der [X.] sei vielmehr davon auszugehen, dass die im Streitfall von der [X.]lägerin für den Transport zum Verwerter aufzuwendenden Mehrkosten lediglich im Bereich von wenigen hundert Euro lägen und deshalb im Vergleich zu dem nach den Anschaffungskosten berechneten Wert der Leasinggegenstände auch im Rahmen einer [X.] als nicht ins Gewicht fallend zu vernachlässigen seien.

Mit dieser Rüge dringt die Revision schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht insoweit auch das erhöhte Schadensrisiko infolge einer längeren Transportstrecke und einer entsprechend längeren Fahrzeit in seine Überlegungen einbezogen hat. Ohnehin ist die von der Revision allein auf die [X.] im konkreten Fall bezogene Betrachtung auch schon deshalb verfehlt, weil für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es dagegen insoweit nicht an, sondern darauf, wie die [X.]lausel bei Leasinggeschäften dieser Art in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller nicht fernliegenden Fallgestaltungen gegenüber den typischerweise beteiligten Unternehmern verwendet werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 2107 Rn. 10; vom 18. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 302 Rn. 28; jeweils mwN).

Dass die [X.]lausel, die sich bei derartigen Leasinggeschäften typischerweise auch auf noch längere Transportstrecken, erhöhte Transportrisiken sowie einen deutlich vermehrten Transportaufwand erstrecken kann und dann alles andere als nur ein vernachlässigenswertes kalkulatorisches Gewicht erlangt, liegt auf der Hand (so zutreffend auch [X.] Westphalen/[X.], aaO). Zudem lässt die Revision bei ihrer Rüge außer Betracht, dass die Beklagte sich in der [X.]lausel zusätzlich die Möglichkeit einer hinsichtlich anfallender [X.]osten ebenfalls völlig offenen Entsorgungsweisung vorbehalten hat.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, dass die [X.]lausel wegen einer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als zumindest unter [X.]aufleuten verkehrsüblich angesehen werden könne und deshalb im Streitfall rechtlichen Bestand haben müsse. Dabei verkennt die Revision allerdings bereits, dass die Verkehrs- oder Branchenüblichkeit einer [X.]lausel der Feststellung ihrer - vorstehend im Einzelnen dargelegten - Unangemessenheit nicht entgegenstehen, insbesondere eine langjährige Übung es noch nicht rechtfertigt, eine Billigung aller ihrer Bestimmungen durch die beteiligten Verkehrskreise als für beide Seiten sach- und [X.] zu unterstellen und sie darüber der Inhaltskontrolle zu entziehen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.], 1224 unter [X.] [X.]; vom 12. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 158, 172).

dd) Die unangemessene Ausgestaltung der [X.] lässt nach der gebotenen Gesamtbetrachtung auch deren Aufrechterhaltung etwa in Bezug auf einzelne Rückgabemodalitäten - hier eine Rückgabe der Maschinen an den von der [X.] benannten Verwerter - nicht zu. Der Mangel hat vielmehr die Unwirksamkeit der [X.]lausel in ihrer Gesamtheit zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer [X.]lauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 7. September 2016 - [X.], juris Rn. 52, vom 10. Februar 2010 - [X.], [X.], 231 Rn. 18; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben.

Dazu braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine formularmäßige Regelung zu einzelnen Rückgabeorten und darauf bezogenen Rückgabemodalitäten zulässig wäre. Denn die [X.] ist maßgeblich durch das umfassende, an keine konkretisierenden Voraussetzungen gebundene Weisungsrecht der [X.] geprägt. Eine Beschränkung der [X.] auf einzelne [X.] würde deshalb ungeachtet der auch in diesem Fall fehlenden Regelungen im Detail das von der [X.] konzipierte, in erster Linie auf eine Berücksichtigung nur ihrer ([X.] abgestellte [X.] inhaltlich im Sinne einer am Maßstab des § 306 Abs. 1, 2 BGB nicht mehr zulässigen geltungserhaltenden Reduktion umgestalten (vgl. auch [X.], Urteile vom 10. Februar 2010 - [X.], aaO Rn. 18 f.; vom 6. April 2016 - [X.], [X.], 585 Rn. 20).

3. Angesichts der Unwirksamkeit der [X.] ist die Beklagte gemäß §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten, als sie das Angebot der [X.]lägerin abgelehnt hat, die Rückgabe der geleasten Maschinen bei Vertragsende am Unternehmenssitz der [X.] vorzunehmen.

a) Ohne Erfolg macht die Revision erstmals im [X.] geltend, die [X.]lägerin sei selbst nicht in der von ihr geschuldeten Weise zur vorbehaltlosen Rückgabe der Leasingobjekte bereit gewesen, sondern habe dadurch, dass sie die Rückgabe lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe der Mietkaution angeboten habe, kein zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs taugliches Rückgabeangebot abgegeben. Mit diesem neuen, zudem auch nicht mit der bis dahin unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der [X.]lägerin in ihrer [X.]lageschrift in Einklang zu bringenden Tatsachenvortrag kann die [X.]lägerin in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden. Es handelt sich vielmehr um einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann.

b) Der eingetretene Annahmeverzug steht einem Anspruch der [X.] auf Nutzungsersatz für die [X.] ab Beendigung des Leasingvertrags entgegen. Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des [X.]s ein Leasingnehmer, der einen Leasinggegenstand dem Leasinggeber trotz dessen Aufforderung nicht zurückgibt und ihn dadurch im Sinne des § 546a BGB vorenthält, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten ([X.]surteile vom 1. Juni 2005 - [X.], [X.], 1863 unter [X.]; vom 13. April 2005 - [X.], [X.], 1332 unter [X.], 3 mwN). Dieser Anspruch ist im Streitfall jedoch aufgrund des Annahmeverzugs der [X.] bereits gemäß § 302 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung beschränkt sich im Annahmeverzug des Gläubigers eine Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz der Nutzungen eines Gegenstandes auf diejenigen Nutzungen, welche er (tatsächlich) zieht. Dass die [X.]lägerin den Gebrauch der im Streit stehenden Leasingobjekte nach Ablauf der Leasingzeit noch fortgesetzt und auf diese Weise hieraus Nutzungen gezogen hat, ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

c) Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf bislang unerkannte Schadensersatzansprüche berufen. Denn dadurch, dass sie die Rücknahme der geleasten Maschinen aufgrund der Unwirksamkeit der [X.] zu Unrecht verweigert hat, ist es ihr auch sonst nach der Sicherungsabrede, die dem Leasinggeber bei der nach § 241 Abs. 2 BGB gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Leasingnehmers nach Vertragsende kein zeitlich unbegrenztes Recht zur Prüfung des Bestehens gesicherter Ansprüche sowie einer daran anknüpfenden Abrechnung und Herausgabe von nach dem [X.] nicht (mehr) benötigten Beträgen einräumt, zumindest aber nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB), verwehrt, sich auf eine unterbliebene Rückgabe der Leasinggegenstände und eine darauf beruhende mangelnde Feststellbarkeit etwaiger Schäden zu berufen.

d) Der [X.]lägerin steht nach alledem ein fälliger Anspruch auf Rückerstattung des gesamten [X.] zu (vgl. [X.]surteil vom 20. Juli 2016 - [X.], aaO; [X.], aaO; jeweils mwN). Zugleich greift ihr Antrag durch, den Annahmeverzug der [X.] mit der Rücknahme der geleasten Maschinen festzustellen.

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Schneider

        

Dr. Fetzer      

        

[X.]osziol      

        

Meta

VIII ZR 263/15

18.01.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 3. November 2015, Az: 15 U 93/15

§ 241 BGB, § 269 Abs 1 BGB, § 269 Abs 2 BGB, § 293 BGB, § 295 BGB, § 302 BGB, § 305c BGB, § 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 BGB, § 315 BGB, § 546 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15 (REWIS RS 2017, 17195)

Papier­fundstellen: WM2017,919 REWIS RS 2017, 17195


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 263/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 263/15, 18.01.2017.


Az. 15 U 93/15

Oberlandesgericht Köln, 15 U 93/15, 03.11.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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